Berufung zurückgewiesen: Hausverwalterin nicht prozessführungsbefugt für Mietforderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Hausverwalterin, machte in eigenem Namen Mietzins- und Nebenkostennachforderungen geltend. Das Amtsgericht wies die Klage mangels Prozessführungsbefugnis ab; die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Vollmachtsurkunden enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung zur aktiven Prozessführung. Eine generelle Vollmacht hierzu wäre zudem nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin nicht prozessführungsbefugt
Abstrakte Rechtssätze
Prozessführungsbefugnis setzt voraus, dass die geltend gemachten materiellen Ansprüche der klagenden Partei selbst zustehen oder sie eine wirksame Ermächtigung zur Geltendmachung besitzt.
Eine pauschale Ermächtigung eines Hausverwalters zur aktiven Prozessführung in eigenem Namen verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist gemäß § 134 BGB unwirksam.
Hausverwalterverträge und einschlägige Vollmachtsurkunden berechtigen regelmäßig nur zur Vertretung des Eigentümers und zur Bestellung von Prozessbevollmächtigten; sie begründen ohne ausdrückliche Einzelfallermächtigung keine eigene Aktivlegitimation.
Fehlt die Prozessführungsbefugnis, ist die Klage abzuweisen; bei Zweifeln an der Ermächtigung trifft den Vortragenden die Darlegungslast.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 74 C 29/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird kostenfällig zurückgewiesen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet.
Zurecht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil es die Klägerin nicht für prozeßführungsbefugt gehalten hat.
Der Klägerin ist es verwehrt, im eigenen Namen die streitigegenständlichen Mietzins- und Nebenkostennachforderungsansprüche geltend zu machen, die materiell-rechtlich allenfalls Herrn X als dem früheren Vermieter des Beklagten zustehen.
Die Voraussetzungen einer grundsätzlich möglichen gewillkürten Prozeßstandschaft liegen nicht vor.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin vom Rechtsinhaber X ermächtigt worden ist zur aktiven Prozeßführung im eigenen Namen.
Der zwischen der Klägerin und Herrn X abgeschlossene Hausverwaltervertrag enthält eine solche, das Außenverhältnis betreffende Ermächtigung nicht. Allenfalls die ebenfalls zur Akte gereichte "Vollmacht zur Hausverwaltung" könnte die erforderliche Ermächtigung zur aktiven Prozeßführung beinhalten. Allerdings spricht die Wortwahl der Vollmachtsurkunde gegen eine solche Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung und für eine nur einfache Bevollmächtigung, im Namen des Eigentümers auftreten zu können. Im Eingangssatz der Vollmachtsurkunde bevollmächtigt X nämlich als Eigentümer die Klägerin lediglich dazu, ihn und seine Erben in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung des nachstehenden Grundbesitzes betreffen, gegenüber Behörden, Gerichten und dritten Personen zu vertreten. Im weiteren Text der Vollmachtsurkunde wird dann erläutert, daß der Vollmachtnehmer unter anderem befugt sei zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und zur Bestellung von Prozeßbevollmächtigten, ohne klarzustellen, daß in diesem Rahmen eine weitergehende Rechtsposition als diejenige eines Vertreters eingeräumt sein solle.
Letztlich ist eine Entscheidung darüber, ob bei großzügiger Auslegung der "Vollmacht zur Hausverwaltung" auch von einer Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung ausgegangen werden kann, im Streitfall jedoch entbehrlich, da eine solche generelle Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung unwirksam wäre. Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt und die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (ohne Einschränkung zustimmend Zöller, ZPO, 20. AufI., Vor § 50 RdNr. 45, und Bub-Treier-Fischer, Geschäftsraummiete, 2. AufI., Kapitel VIII 49; Lindacher in MÜKO-ZPO, Vor § 50, RdNr. 61 a.E. entnimmt zwar dem Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG, daß das rechtliche Interesse des zur Prozeßführung in eigenem Namen ermächtigten Hausverwalters anzuerkennen sei, aber auch er hält für wirksam nur die für den Einzelfall erteilte Ermächtigung, a.a.O. RdNr. 56), verstößt eine generelle Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist damit gemäß § 134 BGB unwirksam (vgl. hierzu LG Kassel Urteil vom 6.12.1990 -1 S 432/90 -in NJW RR 1991 Seite 529; LG Berlin in NJW RR 1991 Seite 1234; AG Neuss in NJW RR 1989, Seite 269 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: 4.489,21 DM