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Landgericht Krefeld·2 S 14/19·09.09.2019

Berufungsverwerfung wegen versäumter Berufungsfrist und unterlassenem beA-Versand

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten die Berufung nach Zustellung des Amtsgerichtsurteils nicht fristgerecht ein; die Berufungsschrift ging erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Landgericht ein. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt, da die Versäumung nicht ohne Verschulden erfolgt sei. Das Gericht betont die Pflicht zur Nutzung des beA und die Zulässigkeit einfacher Signatur bei Einreichung über das beA. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen und die Kosten den Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsschrift nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingeht.

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Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten erfolgt ist.

3

Seit dem 01.01.2019 sind Rechtsanwälte verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu betreiben; zur Wahrung prozessualer Fristen ist daher das beA als sicherer Übermittlungsweg zu nutzen.

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Elektronische Schriftsätze können nach § 130a ZPO bei Einreichung über das beA auch ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam eingereicht werden; eine einfache Namenswiedergabe der verantwortlichen Person genügt bei Einreichung über das beA als Unterschriftsvermerk.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 517 ZPO§ 233 Abs. 1 ZPO§ 130a I, III, IV Nr. 2 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (1 C 292/18) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.780,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen Ihnen bestehenden Mietverhältnis. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13.03.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Räumung des Hauses I-str. XX in L., zur Zahlung rückständiger Mietzinsen von 19.960,00 €, zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie im Wege des Anerkenntnisurteils gem. dem Klageantrag zu 3. zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung bis zur Räumung verurteilt.

4

Das Urteil wurde der Beklagten am 13.03.2019 zugestellt. Die Berufungsschrift vom 15.04.2019 ging am 17.04.2019 beim Landgericht Krefeld ein. Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 17.04.2019 beantragte die Klägerin zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie habe am Abend des 15.04.2019 versucht, die Berufungsschrift per Fax zu übermitteln. Das Faxgerät des Gerichts sei jedoch nicht empfangsbereit gewesen und andere Übertragungsmöglichkeiten hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden. Ihre Bevollmächtigte halte zwar das besondere elektronische Anwaltspostfach bereit, jedoch habe sie die qualifizierte Signatur noch nicht erhalten und deswegen sei eine Übertragung nicht möglich gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Klage bis auf den Klageantrag zu 3. abzuweisen und ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Gemäß § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat beginnend mit der Zustellung des Urteils. Das angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 13.03.2019 zugestellt. Das Ende der Frist fiel damit auf Samstag, den 13.04.2019. Damit endete die Berufungsfrist mit Ablauf des nächsten Werktags, mithin am 15.04.2019. Die Berufungsschrift ging jedoch erst am 17.04.2019 ein.

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Den Beklagten kann auch eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht gewährt werden, denn dies setzt gemäß § 233 Abs. 1 ZPO voraus, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

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Dabei kommt es auf die Frage, ob das Faxgerät des Gerichts am Abend des 15.04.2019 empfangsbereit war, nicht an. Denn die Beklagtenvertreterin war verpflichtet, in diesem Fall die Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu übermitteln. Seit dem 01.01.2019 sind alle Anwälte verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach bereit zu halten und zu betreiben. Dass die Beklagtenvertreterin zur qualifizierten Signatur des Schriftsatzes nicht in der Lage war, ist belanglos. Denn gemäß § 130a I, III, IV Nr. 2 ZPO können elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht eingereicht werden. Ausreichend ist es danach nämlich, wenn das elektronische Dokument von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18, Rdn. 11). Als sicheren Übermittlungsweg definiert § 130 IV Nr. 2 explizit die Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Eine einfache Signatur besteht in der Namenswiedergabe der verantwortenden Person am Ende des Textes des elektronischen Dokuments; die verantwortende Person muss dabei Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sein (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. §c 130a Rdn. 9).

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Den Beklagten wurde mit gerichtlichem Hinweis vom 16.08.2019, zugestellt am 30.08.2019, mitgeteilt, dass die Kammer beabsichtigt die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Innerhalb der einwöchigen Frist ist eine weitere Stellungnahme nicht eingegangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.