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Landgericht Krefeld·2 S 13/88·25.10.1988

Berufung wegen Schmerzensgeld nach Halswirbelsäulenverletzung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen ein Amtsgerichtsurteil, das seinen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld nach einer Unfallverletzung ablehnte. Streitgegenstand war, ob der bereits gezahlte Betrag von 800 DM unzureichend ist. Das Landgericht bestätigt das Amtsgericht: die Halswirbelsäulenverletzung war nicht erheblich, nur konservativ behandelt und kaum funktionseingeschränkt. Ein höheres Schmerzensgeld sei nur bei schwerem Schleudertrauma mit monatelanger Erwerbsminderung oder zusätzlichen Verletzungen gerechtfertigt.

Ausgang: Berufung des Klägers auf weiteres Schmerzensgeld als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlter Betrag als ausreichend erachtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf zusätzliches Schmerzensgeld setzt voraus, dass Art und Schwere der Verletzung sowie der erforderliche Behandlungsaufwand einen darüber hinausgehenden Ausgleich rechtfertigen.

2

Bei Halswirbelsäulen-Schleudertrauma rechtfertigt ein erhöhtes Schmerzensgeld nur dann eine Zuerkennung, wenn der schwere Grad weitere Behandlungsmaßnahmen und monatelange Erwerbsminderung oder zusätzliche Verletzungen zur Folge hat.

3

Fehlende oder nur geringfügige funktionelle Einschränkungen (z. B. keine Fahr- oder Arbeitsunfähigkeit) mindern die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs.

4

Die Berufungsinstanz hält an der tatrichterlichen Würdigung fest, wenn die Berufungsbegründung keine neuen, entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände vorträgt.

5

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 6 C 841/87

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

3

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes für unbegründet erachtet, weil der von der Beklagten gezahlte Betrag von 800,-- DM mit Hinblick auf Art und Schwere der erlittenen Unfallverletzung ausreichend und angemessen ist.

5

Die Berufungskammer hält die Ausführungen des angefochtenen Urteils für zutreffend und schließt sich ihnen in vollem Umfang an.

6

Auch die Berufungsbegründung gibt der Kammer nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, eine andere Entscheidung zu treffen.

7

Ausweislich der von der Beklagten eingeholten und mit der Klageerwiderung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 30.12.1986 lag keine erhebliche Verletzung vor und war die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht eingeschränkt, sondern lediglich schmerzhaft erschwert, weshalb als Therapie das Anlegen einer Schanz'schen Krawatte angeordnet wurde. Weitere Behandlungsmaßnahmen waren – ausweislich des vom Kläger vorgelegten Attestes vom 25.03.1988 – nicht erforderlich.

8

Die Verletzung war auch nicht so gravierend, daß der Kläger gehindert war, ein Fahrzeug zu führen; mit Ausnahme körperlicher Arbeiten waren ihm – ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 30.12.1986 – alle Tätigkeiten erlaubt.

9

Das vom Kläger für erforderlich gehaltene Schmerzensgeld von insgesamt 2.000,-- DM ist von der Kammer bisher nur bei Halswirbelsäulen-Schleudertraumen schweren Grades, die weitere Behandlungsmaßnahmen und Erwerbsminderungen über Monate hinweg zur Folge hatten, oder bei Vorliegen weiterer Verletzungen zuerkannt worden.

10

Von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

12

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.235,- DM.