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Landgericht Krefeld·2 O 76/03·20.01.2004

Amtshaftung wegen fälschlicher Entfernung einer Grabstätte; Mitverschulden 50%

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil die Beklagte eine Familiengrabstätte irrtümlich abräumen ließ. Das Gericht erkennt eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG an, macht den Kläger jedoch wegen Unterzeichnung eines widersprüchlichen Formulars zur Hälfte mithaftbar. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 4.285,57 € zzgl. Zinsen; Ersatz umfasst Grabstein und frische Bepflanzung, ein Abzug "Neu für Alt" findet nicht statt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält die Hälfte der geltend gemachten Schadensersatzforderung wegen hälftigen Mitverschuldens

Abstrakte Rechtssätze

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Eine öffentliche Dienststelle haftet gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für schuldhafte Verletzung der Amtspflicht, insbesondere für die unberechtigte Entfernung einer noch genutzten Grabstätte.

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Hat ein Mitarbeiter einen erkennbaren Widerspruch zwischen einer behördlichen Anfrage und der Rückantwort zur Kenntnis genommen, ist er verpflichtet, zur Aufklärung Rückfragen zu stellen; unterlässt er dies, liegt darin ein Verschulden.

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Bei der Schadensbemessung ist dem Geschädigten ein Mitverschulden anzurechnen, wenn er durch sein Verhalten (z. B. Unterzeichnung eines widersprüchlichen Formulars ohne Rückfrage) zur Verursachung beigetragen hat; die Ersatzpflicht wird entsprechend gekürzt.

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Der Anspruch auf Ersatz des beseitigten Grabsteins umfasst in der Regel den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug "Neu für Alt", da der Grabstein während der Nutzungsdauer keiner gewöhnlichen Abnutzung im Sinne eines wertermindernden Abzugs unterliegt.

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Zu den erstattungsfähigen Positionen gehören auch frisch vorgenommene Bepflanzungen als Bestandteil der Grabeinrichtung, soweit sie durch die rechtswidrige Maßnahme vernichtet wurden.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 92 ZPO§ 709 S. 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.285,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend, weil die Beklagte im Oktober 2002 eine Grabstätte der Familie des Klägers nach seiner Auffassung zu Unrecht entfernt hat.

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Der Kläger ist Nutzungsberechtigter einer Wahlgrabstätte XX und XXX auf dem Friedhof in O-M. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte war im Oktober 2002 abgelaufen. Er erhielt deshalb unter dem 03.06.2002 von der Beklagten eine schriftliche Anfrage, ob er beabsichtigte, das Nutzungsrecht zu verlängern oder ob die Grabstätte abgeräumt werden könne. Hinsichtlich der Anfrage im Einzelnen wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen. Der Kläger beantwortete diese Anfrage auf dem der Anfrage beigefügten Anwortformular (Bl. 6 d.A.). Er erklärte hierin, er sei an einer Verlängerung des Ruherechtes nicht mehr interessiert und zwar für die Wahlgrabstätte Nr. XX + XXX Friedhof M.

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Zu Allerheiligen 2002 stellte der Kläger fest, das die Grabstätte auf dem Friedhof O-M, in der u.a. der Vater des Klägers bestattet ist, vollständig abgeräumt war einschließlich Grabstein, Einfassung und vor Allerheiligen frisch vorgenommener Bepflanzung.

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Der verantwortliche Sachbearbeiter der Beklagten hatte die Ortsbezeichnung Friedhof O-C.. in dem Antwortschreiben zwar zur Kenntnis genommen. Da es allerdings auf dem Friedhof O-C.. eine Grabstättenbezeichnung  XX und XXX nicht gibt, hatte er dem im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen und den Arbeitern des Friedhofsamtes die Anweisung gegeben, die Grabstätte in M. vollständig abzuräumen.

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Der Kläger macht folgende Positionen als Schadensersatz geltend:

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Ersatz des Grabsteins, einschließlich Einfassung und

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Grablaterne laut beigefügtem Angebot der Firma

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E. GmbH,                                                                                                                               8.398,63 €

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Wiederbepflanzung der Grabsteine                                                                                              122,50 €

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Für Sonstiges, Fahrtkosten, Telefonate und dergleichen werden

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pauschal gefordert                                                                                                                      50,00 €

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                                                                                                                                            8.571,13 €

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Der Kläger ist der Auffassung, der Mitarbeiter der Beklagten habe bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass sich die zustimmende Erklärung des Klägers auf eine Grabstätte in C. bezog. Auch die Arbeiter des Friedhofsamtes hätten bei dem frisch bepflanzten und feiertagsfertig gemachten Grab stutzig werden und eine Rückfrage veranlassen müssen. Er sei davon ausgegangen, dass auf dem Friedhof in O.-C. allenfalls noch Gräber seiner Großeltern ohne eine persönliche Beziehung zu ihm selbst existieren könnten. Die abgeräumte Grabeinrichtung habe in Material und Arbeitsaufwand dem zu den Akten gereichten Angebot der Firma E. GmbH vom 20.12.2002 entsprochen. Die Grabstätte wie auch die Namen der darin Beerdigten seien in Bronzebuchstaben auf dem Grabstein ausgeführt gewesen, die Preise der Firma E. ortsüblich und angemessen. Ein Abzug Neu für Alt habe nicht zu erfolgen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.571,13 € nebst 5 %

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              Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, das Verschulden an der fälschlichen Entfernung des Grabes treffe allein den Kläger. Dieser habe, obwohl das entsprechende Anschreiben sich über Grabstätten auf dem Friedhof in M. verhalten habe, einen Auftrag für die Entfernung der Grabstätte in C. erteilt, obwohl er dort nicht über eine Grabstätte Nr. XX und XXX verfüge. Indem er dies eigenmächtig abgeändert habe, habe er selbst die Entfernung des Grabes veranlasst.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16.12.2003. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.285,56 € nebst Zinsen. Dies entspricht der Hälfte der Klageforderung. Denn die Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz aus der Verletzung einer Amtspflicht gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG verpflichtet. Den Kläger trifft an dem Schadenseintritt ein hälftiges Mitverschulden.

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Der Beklagten obliegt allgemeine Amtspflicht nach § 839 BGB u.a. die Pflicht, das Vermögen und das Eigentum des Klägers nicht zu schädigen. Dazu gehört es auch, eine Grabstätte, deren Nutzung noch gewünscht ist, nicht zu entfernen. Die Beklagte trifft hieran ein Verschulden, denn ihrer zuständigen Mitarbeiterin ist unstreitig der Widerspruch zwischen der von ihr an den Kläger gerichteten Anfrage und dem vom Kläger erteilten Auftrag zum Abräumen des Grabes aufgefallen. Sie hätte diesen Widerspruch zum Anlass nehmen müssen, bei dem Kläger Rückfrage zu halten und den Widerspruch aufzuklären. Hätte sie dies getan, so wäre nicht fälschlicherweise das Familiengrab des Klägers in M. entfernt worden.

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Den Kläger trifft indes ein erhebliches Mitverschulden an dem Schadenseintritt. Denn er hat das Formular mit dem widersprüchlichen Auftrag unterschrieben, wohl wissend, dass sich die eigentliche Anfrage auf das Grab in M. bezog. Zwar musste er selbst nicht wissen, dass er in C. über keine Wahlgrabstätte mit der Nr. XX und XXX verfügt. Allerdings hätte auch er, da er eben nicht wusste, ob er über eine Wahlgrabstätte in C. verfügt, gleichermaßen bei der Beklagten Rückfrage halten können und müssen, worum es sich bei der Anfrage vom 03.06.2002 handele. Dieses Mitverschulden des Klägers bewertet das Gericht mit 50 % unter Berücksichtigung auch des Verursachungsanteils der Beklagten.

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Der Höhe nach kann der Kläger auf der Grundlage des Angebotes vom 20.12.2002 den Ersatz des Grabsteines verlangen, wie er zuvor dort gestanden hatte. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers handelt es sich bei dem Angebot der Firma E. GmbH um ein solches, das der Steinmetz erstellt hat, der auch die ursprüngliche Grabanlage erstellt hatte. Die Zeugin S. hat hierzu erklärt, der ursprüngliche Stein sei auch aus dem Material indisch-grün erstellt gewesen und habe Bronzebuchstaben getragen. Soweit sich im Termin zur Beweisaufnahme herausgestellt hat, dass tatsächlich eine andere Ausführung des Grabsteins mit anderem Stein dort wieder aufgebaut wurde, ist dies unerheblich. Der Kläger kann Ersatz des Steines verlangen, der von der Beklagten ungerechtfertigter Weise entsorgt wurde.

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Zudem hat der Kläger auch Anspruch auf die abgeräumten frisch gepflanzten Blumen. Ein Abzug Neu für Alt für den Grabstein kommt nicht in Betracht, da ein solcher Grabstein nach Kenntnis des Gerichts für die Dauer der Nutzung des Grabes dort aufgestellt wird und keiner Abnutzung im eigentlichen Sinne unterliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:  8.571,13 €