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Landgericht Krefeld·2 O 56/16·28.03.2017

Steuerberaterhaftung: fehlerhafte Umsatzsteueroption statt Kleinunternehmerregelung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrem früheren Steuerberater Schadensersatz, weil dieser in der USt-Erklärung 2006 durch fehlerhafte Eintragungen eine fünfjährige Option zur Regelbesteuerung auslöste und darüber nicht aufklärte. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung und sprach Ersatz der von 2006–2009 gezahlten Umsatzsteuer zu, da die Klägerin die Steuer nicht weitergeben konnte und die Option wirtschaftlich nachteilig war. Mitverschulden und Zurechnung eines etwaigen Fehlers der neuen Steuerberaterin verneinte das Gericht; Verjährung trat mangels nachgewiesener Kenntnis vor 2012 nicht ein. Zinsen wurden nur ab Rechtshängigkeit zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugsdarlegung abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz in Höhe der gezahlten Umsatzsteuer zugesprochen; weitergehende Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten, wenn er bei unterhalb der Kleinunternehmergrenze liegenden Umsätzen ohne hinreichende Grundlage und Beratung durch die Umsatzsteuererklärung eine (mehrjährig bindende) Option zur Regelbesteuerung auslöst.

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Eine Pflichtverletzung entfällt nur, wenn der Steuerberater zu den Vor- und Nachteilen der Option vollständig aufklärt und der Mandant auf dieser Grundlage die Ausübung der Option anweist; bloße Mutmaßungen über ein Beratungsgespräch genügen nicht.

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Der ersatzfähige Schaden kann in der infolge pflichtwidriger Optionsausübung entstandenen Umsatzsteuerbelastung liegen, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht an seine Kunden weitergeben konnte und die Belastung den Gewinn mindert.

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Ein Mitverschulden des Mandanten wegen der Abgabe fehlerhafter Erklärungen scheidet regelmäßig aus, wenn er sich hierfür eines Steuerberaters als Fachmann bedient; ein Mitverschulden wegen unterlassener Schadensminderung setzt positive Kenntnis von Pflichtverstoß und Abhilfemöglichkeit voraus.

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Bei der Verjährung von Ansprüchen wegen Beraterhaftung erfordert die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB neben den Tatsachen auch die Kenntnis des Pflichtverstoßes; die bloße Kenntnis der erklärten Werte/Schwellen überschreitet dies nicht.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 19 Abs. 1 UStG§ 254 BGB§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 293 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 48/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.163,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.03.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte war bis zum Ende des Jahres 2010 Steuerberater der Klägerin. Im Rahmen dieses Mandats hatte er auch die Umsatzsteuererklärungen für die Klägerin gefertigt und dem Finanzamt zugeleitet. Jedenfalls von 2005 bis 2008 lag der Umsatz der Klägerin unterhalb der Kleinunternehmergrenze von 17.500,00 €. Dennoch hat der Beklagte in der Umsatzsteuererklärung für 2006 den Eintrag unter B (Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer) nicht ausgefüllt, sondern die Umsätze der Klägerin unter C (steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben) eingetragen. Dies führte dazu, dass die Klägerin mit einer Bindung von fünf Jahren zur Umsatzsteuer optierte. Über diese Wirkung der Umsatzsteuererklärung 2006 hat der Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt.

3

Die Klägerin leistete für die Jahre 2006 bis 2009, was im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, nach Abzug von Vorsteuer folgende Umsatzsteuer an das Finanzamt:

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Für 2006                            1.761,66 €

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Für 2007                            1.944,38 €

6

Für 2008                            1.882,89 €

7

Für 2009                            1.574,22 €

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Insgesamt:              7.163,17 €.

9

Die Klägerin, die als Motopädagogin und Pferdewirtschaftsmeisterin arbeitet, konnte die angefallene Umsatzsteuer nicht an ihre Kunden weitergeben.

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Ende des Jahres 2010 hatte die Klägerin aufgrund eines Gespräches mit einer Bekannten vom Beklagten ergänzende Informationen darüber verlangt, wann und unter welchen Bedingungen die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist. Weil dies nicht zufriedenstellend ausfiel, fühlte sie sich schlecht beraten und wandte sich an ihre neue Steuerberaterin Q.. Dort hat sie sich über die Kleinunternehmerregelung beraten lassen und Frau Q. anschließend mit der Betreuung ihrer Steuerangelegenheiten beauftragt.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz wegen steuerberaterlicher Pflichtverletzung. Der Beklagte habe fälschlicherweise zur Umsatzsteuer optiert. Außerdem habe er sie nicht darüber informiert, dass die Option widerrufen werden könne. Auch die neue Steuerberaterin Q. habe sie hierüber nicht aufgeklärt, dies sei erst durch ein Schreiben des Finanzamtes R. (Anlage K 2 zur Klageschrift; Blatt 21) klar geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätte aber, wie sich ebenfalls aus dem Bescheid des Finanzamtes ergebe, die Option nicht durch Einreichung neuer Umsatzsteuererklärungen widerrufen werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.163,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.12.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er meint, die Klägerin habe Kenntnis über die Umsatzsteueroption gehabt aufgrund der ihr zeitnah nach Abgabe zugeleiteten Umsatzsteuererklärungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien über den Verzicht der Kleinunternehmerregelung ausgetauscht hätten und wegen der damaligen Annahme, dass die Umsätze der Jahre 2005 und 2006 nur ausnahmsweise unter 17.500,00 € gelegen hätten, von der fortbestehenden günstigeren Regelbesteuerung (Steuerabzugsberechtigung) ausgegangen seien. Spätestens mit dem Wechsel der Steuerberatungskanzlei hätte der Klägerin aber der Umstand der Optionsausübung und die Möglichkeit eines Widerrufs bekannt gewesen sein müssen.

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Der Klägerin sei jedenfalls ein Mitverschulden anzurechnen, weil sie erst mit Schreiben ihrer neuen Steuerberaterin vom 21.06.2012 den Antrag auf Widerruf der Umsatzsteueroptionen gestellt habe.

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Schließlich beruft sich der Beklagte auf Verjährung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des Verzugszinsanspruchs und bis auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe wegen steuerberaterlicher Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

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Der Beklagte hat seine steuerberatlichen Pflichten verletzt, indem er in der Umsatzsteuererklärung 2006, wie bereits im Beschluss vom 22.12.2016 ausgeführt, für fünf Jahre zur Umsatzsteuer optiert hat mit der Folge, dass die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz für diesen Zeitraum keine Anwendung finden konnte. Dies war fehlerhaft, weil die Klägerin keine Möglichkeit hatte, die Umsatzsteuer an ihre Kunden weiterzugeben oder Vorsteuer in nennenswertem Umfang von ihrer Umsatzsteuerschuld abzuziehen, so dass die Umsatzsteuerschuld den Gewinn aus ihrer Tätigkeit direkt minderte. Die Umsatzsteueroption war auch unnötig, da die Umsätze der Klägerin in den jeweiligen Vorjahren der streitgegenständlichen Umsatzsteuerzeiträume unterhalb der Grenze von 17.500,00 € lagen.

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Nach allem war die Ausübung der Umsatzsteueroption der Klägerin nachteilhaft. Eine Pflichtverletzung könnte nur dann verneint werden, wenn der Beklagte die Klägerin über alle Vor- und Nachteile, die mit der Option verbunden waren, aufgeklärt hätte und diese ihn angewiesen hätte, die Option dennoch auszuüben. Hierzu hat der Beklagte aber nichts Konkretes vorgetragen. Er schließt lediglich nicht aus, mit der Klägerin über die Option gesprochen zu haben. Das besagt aber nichts darüber aus, ob die Klägerin umfassend beraten wurde. Auch der Vortrag, man sei damals der Annahme gewesen, dass die Umsätze der Jahre 2005 und 2006 nur ausnahmsweise unterhalb von 17.500,00 € gelegen hätten, lässt eine Pflichtverletzung nicht entfallen. Denn der vorsichtige Steuerberater hätte dies nicht zum Anlass nehmen dürfen, eine für 5 Jahre bindende Option – wenn auch nur stillschweigend – auszuüben.

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Der Schaden der Klägerin liegt in ihrer Umsatzsteuerschuld für die Jahre 2006 bis 2009, da sie die Umsatzsteuer unstreitig nicht an ihre Kunden weitergeben konnte. Durch die Umsatzsteuererklärungen hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie gezahlte Vorsteuern abgezogen hat, durch die vorgelegten Umsatzsteuerabrechnungen des Finanzamtes hat sie die Höhe des geltend gemachten Schadens von insgesamt 7.163,17 € belegt. Im Übrigen hat die Beklagte die Höhe der Umsatzsteuerschuld nach Vorlage der Abrechnungen auch nicht mehr bestritten.

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Die Klägerin muss sich ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB nicht anrechnen lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22.12.2016 ausgeführt, hat sie sich bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2009 des Beklagten als Fachmann bedient, was ein eigenes Verschulden an der Schadensentstehung ausschließt.

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Auch ein Mitverschulden bei der Schadensvermeidung scheidet aus. Der beweispflichtige Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Klägerin vor Ablauf der Möglichkeit des Optionswiderrufs, also vor Ablauf des Jahres 2011, von der Pflichtverletzung und der Möglichkeit der Schadensvermeidung durch Optionswiderruf wusste. Allein die Kenntnis des Über- oder Unterschreitens der Umsatzsteuergrenze von 17.500,00 € reicht hierfür nicht aus. Als frühester Zeitpunkt, zu dem die Klägerin persönlich von beidem Kenntnis hatte, ist vielmehr nur der Zugang des Bescheides des Finanzamtes R. vom 03.08.2012 feststellbar, in dem das Finanzamt mitteilt, dass die Umsatzsteuererklärung 2006 mit Ablauf der Festsetzungsfrist im Jahre 2011 unanfechtbar geworden ist und ein Widerruf des Verzichtes auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung deshalb nicht mehr möglich ist. Konkrete Tatsachen dazu, dass die Klägerin etwa durch ihre neue Steuerberaterin positiv von der Schadensvermeidungsmöglichkeit wusste, hat der Beklagte nicht dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt; sein Vortrag erschöpft sich in dieser Beziehung in Mutmaßungen und Spekulationen.

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Die Klägerin muss sich auch nicht ein Verschulden ihrer neuen Steuerberaterin Q. zurechnen lassen. Zwar hat sich ein Gläubiger gemäß § 254 BGB grundsätzlich das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zurechnen zu lassen. Der Beklagte hat aber nicht hinreichend dartun können, dass die neue Steuerberaterin Q. Erfüllungsgehilfin der Klägerin war. Es kann deshalb letztlich dahinstehen, ob die neue Steuerberaterin von der Pflichtverletzung des Beklagten wusste oder hätte wissen müssen und ob sie gegenüber der Klägerin eine Pflicht zur Aufklärung hierüber traf.

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Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wird im Rahmen des § 254 BGB nur dann als Mitverschulden zugerechnet, wenn der Gläubiger sich eines Gehilfen bedient, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, hätte also die Klägerin Frau Q. nicht vor allem deshalb eingeschaltet, um einen erkannten oder zumindest für möglich gehaltenen Fehler des Beklagten zu beheben, scheidet eine Zurechnung des Verschuldens im Rahmen des § 254 BGB aus; in diesem Falle würden beide Steuerberater der Klägerin vielmehr als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, NJW 1994, 1211). Da vorliegend der Beklagte keine eigenen Kenntnisse über die Gründe der Beauftragung der neuen Steuerberaterin haben konnte, hat das Gericht der Klägerin aufgegeben, hierzu vorzutragen. Eigene Darlegungen hat der beweispflichtige Beklagte nicht gemacht, so dass vom Vortrag der Klägerin auszugehen ist. Danach kann nicht angenommen werden, die Klägerin habe die Pflichtverletzung des Beklagten erkannt oder für möglich gehalten und sich deswegen an die neue Steuerberaterin gewandt, aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich vielmehr nur eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Beratung des Beklagten. Diese Unzufriedenheit betraf zwar die Kleinunternehmerregelung, es ist aber nicht erkennbar, dass sie sich auf ein konkretes Fehlverhalten bezog, sondern eher auf ein allgemeines Unverständnis ihrer Umsatzsteuersituation. Erst recht nicht kann dem Vortrag der Klägerin entnommen werden, dass sie sich irgendwie geschädigt fühlte oder glaubte, durch eine neue steuerliche Beratung könne ihre Umsatzsteuerschuld für die Vergangenheit gemindert oder aufgehoben werden.

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Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Zwar ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin spätestens im Jahre 2010 entstanden. Wie bereits im Beschluss vom 22.12.2016 ausgeführt wurde, konnte der Beklagte allerdings nicht beweisen, dass die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon im Jahre 2011 hatte. Die Kenntnis ist vielmehr erst nachweisbar durch den Bescheid des Finanzamtes R. vom 03.08.2012, der zum Beginn des Verjährungslaufes ab dem 01.01.2013 geführt hat. Der Mahnbescheid wurde innerhalb der Verjährungsfrist am 24.12.2015 zugestellt.

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Zwar kannte die Klägerin durch die ihr zugeleiteten Umsatzsteuererklärungen die Tatsachen, die die Pflichtverletzung des Beklagten und den Schaden begründeten. Wie bereits im Beschluss vom 22.12.2016 ausgeführt, gehört bei der Einschaltung eines anwaltlichen oder steuerlichen Beraters aber nicht nur die Kenntnis der Tatsachen zu den anspruchsbegründenden Umständen, sondern auch die Kenntnis vom Pflichtverstoß, hier der Wirkung der Umsatzsteuererklärung für 2006 als Umsatzsteueroption. Denn ohne diese Kenntnis hatte die Klägerin keine Veranlassung, die steuerberaterliche Leistung des Beklagten infrage zu stellen (vgl. BGH, NJW 2014, 1800). Ein solcher Anlass ergibt sich deshalb auch nicht aus der Kenntnis des Über- oder Unterschreitens der Umsatzsteuergrenzen für die Umsatzsteueroption in den streitgegenständlichen Jahren. Dass die Klägerin aufgrund der Beratung durch die neue Steuerberaterin Q. schon im Jahre 2011 Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte, hat der Beklagte weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

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Da die Klägerin zum Verzug des Beklagten nichts vorgetragen hat, konnten Verzugszinsen nur ab Rechtshängigkeit gewährt werden (§ 293 BGB) und der begehrte Ersatz der Rechtsanwaltskosten konnte nicht zugesprochen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 7.163,17 €