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Landgericht Krefeld·2 O 56/08·10.12.2008

Herausgabe von Bauunterlagen nach Bauträgervertrag abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBauvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Käufer forderten vom Bauträger die Herausgabe vielfältiger Bau- und Planungsunterlagen zur Mängelbeseitigung. Das LG Krefeld wies die weitergehende Klage ab, da kein vertraglicher Anspruch und kein besonderes, konkret begründetes Interesse der Kläger nachgewiesen sei. Eine Einsicht nach § 810 BGB scheidet mangels Besitz der Beklagten an den Unterlagen aus. Die Fertigstellungsbescheinigung des Bauamts ersetzt nicht die Darlegung eines Herausgabeinteresses.

Ausgang: Weitergehende Herausgabeklage der Käufer gegen den Bauträger mangels vertraglicher Grundlage und besonderem Herausgabeinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Bauträgervertrag folgt nicht ohne Vereinbarung ein allgemeiner Anspruch des Erwerbers auf Herausgabe aller Bau- und Planungsunterlagen; ein solcher Anspruch bedarf einer vertraglichen Abrede oder eines besonderen, konkret begründeten Interesses.

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Der Erwerber ist dem Käufer gleichzusetzen; geschuldete Leistung ist die Übergabe des gebauten Objekts, nicht die umfassende Dokumentation des Entstehungsprozesses, sodass Umfang und Dauer von Auskunfts- und Bereithaltungspflichten begrenzt sind.

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Ein besonderes Herausgabeinteresse liegt nur vor, wenn der Erwerber substantiiert darlegt, weshalb gerade die begehrten Unterlagen zur Beseitigung konkreter Mängel oder für sonstige entscheidungserhebliche Zwecke erforderlich sind.

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Ansprüche auf Einsichtnahme nach § 810 BGB sind nur gegen den unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer der Sache durchsetzbar; fehlt der Beklagten die (mittelbare) Besitzlage an den Unterlagen, kommt § 810 BGB nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 444 BGB§ 66 II BauO NW§ 810 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 91a ZPO

Tenor

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 06.12.2005 einen notariellen Vertrag (Anlage K 2), aufgrund dessen die Kläger von der Beklagten das Grundstück X in Krefeld erwarben und die Beklagte sich zur schlüsselfertigen Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück nach Maßgabe der anliegenden Baubeschreibung (Anlage K 3, K4) verpflichtete. Zwischenzeitlich haben die Kläger das Objekt bezogen. Am 23.04.2008 wurde die Teil-Fertigstellungsbescheinigung (Blatt 153 d.A.) von der Stadt X erteilt. Die Kläger zahlten von dem mit 175.400,- € vereinbarten Kaufpreis insgesamt 161.900,- € an die Beklagte. Der Restbetrag von 13.500,- € wurde von den Klägern wegen von ihnen gerügter Mängel einbehalten.

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Am 24.01.2008 beantragte die Beklagte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des notariellen Vertrages, sowie am selben Tag die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der Ausfertigung wegen einer Geldforderung in Höhe von 7.200,- €.

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Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage, wegen der am 10.06.2008 ein Teil-Anerkenntnisurteil erging. Den weiteren Antrag der Kläger auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Kläger verfolgen nun noch ihren Antrag auf Herausgabe der im Antrag näher bezeichneten Unterlagen.

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Sie sind der Auffassung, die Beklagte schulde die Übergabe dieser Unterlagen aufgrund des Bauträgervertrages. Sie hätten ein besonderes Interesse an der baldigen Herausgabe, weil in dem Gutachten des von ihnen beauftragten Privatsachverständigen (Anlage K 9) Mängel festgestellt worden seien und die Unterlagen zur Mängelbeseitigung erforderlich seien. Insbesondere die im Antrag unter 1. e. – q., aber auch die unter 1.b. – 1.d. aufgeführten Unterlagen seien erforderlich, um Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerks oder dessen Bewirtschaftung zu planen. Das Erfordernis der geltend gemachten Unterlagen ergebe sich ferner aus öffentlich-rechtlichen Normen

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Nachdem die Beklagte den unter ursprünglich Ziffer 1.a. aufgeführten Lageplan überreicht hat, haben die Parteien den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Kläger beantragen nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, folgende, das auf dem Grundstück

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X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X

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errichtete Gebäude betreffende, Unterlagen an die Kläger

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herauszugeben:

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b) EnEV-Berechnung

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c) Erklärung des Entwurfverfassers zum Brandschutz

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d) Statik für die verwendeten Betonfertigteile und Positionspläne

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e) Detailzeichnungen

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f) Unternehmerbescheinigung für Sanitärinstallation

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g) Unternehmerbescheinigung für Heizungsinstallation

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h) Unternehmerbescheinigung für Elektroinstallation

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i) Revisionspläne / Unterlagen für Sanitärinstallation

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j) Revisionspläne / Unterlagen für Heizungsinstallation

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k) Revisionspläne / Unterlagen für Elektroinstallation

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l) Abdrückprotokolle für Leitungen für Ver- und Entsorgung

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    von Wasser und Gas

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m) Nachweis über die stichprobenhafte Kontrolle der Einhaltung

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   des Wärmeschutzes

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n) Nachweise über die eingesetzten Bauprodukte, die für die

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     tragenden Bauteile nach Statik sowie für den Brandschutz

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     eingesetzt worden sind

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o) Bautechnische Nachweise des Dachdeckers für die

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    verwendeten Baustoffe und Ausführungen nach dem Regelwerk

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p) Technische Nachweise des Zimmermanns für verwendete

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    Baustoffe und Ausführungen nach den anerkannten

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    Regelwerk usw.

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q) Abbundpläne des Dachstuhls,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die im Hauptantrag

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aufgeführten bautechnischen Nachweise für das Objekt X,

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Gemarkung X, Flur X, Flurstück X in den Geschäftsräumen der

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Beklagten zur Einsichtnahme vorzulegen und die Anfertigung von

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Vervielfältigungen hiervon durch die Kläger zu dulden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den Herausgabeanspruch nicht für gegeben, weil die Unterlagen zu 1.b.-d. Teil der Baugenehmigung seien und beim Bauamt der Stadt X eingesehen werden könnten. Die Bezeichnung "Detailzeichnungen" (1.e.) sei zu unbestimmt; diese befänden sich im Übrigen bei dem Architekten des Vorhabens. Wegen der Unternehmernehmerbescheinigungen und Revisionspläne (1. f.-k.) fehle es an einem rechtlichen Interesse der Kläger an der Vorlage. Durch die Fertigstellungsbescheinigung sei dokumentiert, dass diese Unterlagen, ebenso wie die unter 1.l. und m. aufgeführten, vorgelegen hätten. Die Nachweise zu n. – q. lägen bei der Beklagten nicht vor.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber hinsichtlich des nach Teilanerkenntnis und Erledigung noch streitigen Herausgabeantrags und des hilfsweise geltend gemachten Antrags auf Einsichtsnahme unbegründet.

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Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Herausgabe der im Antrag aufgeführten Unterlagen aus dem Bauträgervertrag in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu.

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Ob und gegebenenfalls welche Bau- und Planungsunterlagen ein Bauträger an die Erwerber herausgeben muss, ist umstritten. Bis zur Schuldrechtsmodernisierung wurde ein Anspruch des Erwerbers auf Herausgabe der das Bauvorhaben betreffenden Pläne und Unterlagen teilweise aus § 444 BGB abgeleitet (AG Traunstein NJW-RR 89,598; OLG Hamm NJW RR 00,867; dagegen: OLG Karlsruhe NJW 75,694 mit zust. Anm. von Koeble; OLG München BauR 92,95). Teilweise wird die Auffassung vertreten, es ergebe sich ein ein Anspruch auf Herausgabe unmittelbar aus der Übernahme von Planungs- und Architektenleistungen im Rahmen des Bauträgervertrages, bzw. aus einer aus § 242 BGB abzuleitenden Nebenpflicht des Bauträgers (Basty, Der Bauträgervertrag,5.Aufl.,S.207; OLG Köln NZBau 00,78 für Unternehmerbescheinigungen nach § 66 II BauO NW). Nach anderer Ansicht besteht kein genereller Anspruch des Erwerbers von Wohnungseigentum gegen den Bauträger auf Herausgabe von Bau- und Planungsunterlagen; danach kann Herausgabe vielmehr nur dann verlangt werden, wenn entweder eine entsprechende Abrede in den Erwerbervertrag aufgenommen worden ist (so lag der vom OLG Celle, BauR 95,261, entschiedene Fall) oder wenn ein besonderes, konkret begründetes rechtliches Interesse des Erwerbers besteht (OLG München BauR 92,95; LG München I BauR 07,1431 , zustimmend Feser – BTR 07,127 – und Hillmann – jurisPR-PrivBauR 2/08 Anm.4 -; Werner/Pastor, Der Bauprozess,12.Aufl.,Rn 1195).

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Das Gericht schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Der Erwerber im Rahmen eines Bauträgervertrages ist eher einem Käufer als einem Bauherrn gleichzusetzen. Die geschuldete Leistung ergibt sich aus dem Bauträgervertrag und nicht aus anderen Verträgen oder Plänen. Auf eine Dokumentation des Entstehens der Leistung besteht grundsätzlich kein Anspruch. Die Bejahung einer solchen Pflicht würde zu einem nicht absehbaren Umfang von Auskunfts- und Bereithaltungspflichten führen.

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Mangels vertraglicher Abrede könnten die Kläger einen Herausgabeanspruch daher nur dann geltend machen, wenn ein besonderes, konkret begründetes Interesse besteht. Ein derartiges Interesse haben die Kläger nicht dargetan. Zwar machen sie konkrete Mängel geltend, die aufgetreten sind und beseitigt werden sollen. Jedoch ist nicht erkennbar, inwiefern zur Beseitigung der in dem zur Akte gereichten Gutachten festgestellten Mängel die von den Klägern mit dem Herausgabeantrag begehrten Pläne notwendig sein sollten. Die theoretische Möglichkeit von zukünftigen Änderungen am Objekt, die Tatsache, dass das Objekt zu verwalten ist und auch die Besorgnis des Entstehens von Baumängeln in der Zukunft rechtfertigen nicht die Annahme eines solchen Interesses (vgl. OLG München BauR 92,95,96). Soweit die Kläger vortragen, dass bestimmte Unterlagen nach den öffentlich rechtlichen Bauvorschriften erforderlich und vorzulegen sind, ist inzwischen die Abnahme erfolgt und durch die Fertigstellungsbescheinigung der Stadt Krefeld hinreichend dokumentiert, dass diese Nachweise vorgelegen haben. Ein besonderes Interesse an der Herausgabe besteht nicht.

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Den Klägern steht auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Antrag auf Einsichtnahme gemäß § 810 BGB nicht zu. Denn der Anspruch aus § 810 BGB richtet sich gegen den unmittelbaren Besitzer, sowie nach herrschender Ansicht auch gegen den mittelbaren Besitzer, sofern dieser die Sache jederzeit von dem unmittelbaren Besitzer herausverlangen kann. Nach unstreitigem Vorbringen der Beklagten ist diese aber nicht im Besitz der herausverlangten Unterlagen. Diese befinden sich ihren Angaben nach, sofern sie überhaupt vorhanden sind, beim Bauamt, beim Architekten oder bei den ausführenden Unternehmern. Dass die Beklagte insoweit mittelbaren Besitz hat, ist nicht erkennbar.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 91 a, 708 Nr.11 ZPO. Das Anerkenntnis der Beklagten bezüglich der Zwangsvollstreckungsabwehrklage sowie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgten nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist, so dass kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vorliegt.

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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Streitwert: 8.000,-€ bis zum 10.06.2008; danach: 800,- €