Klage wegen Thermofenster im EA288-Dieselmotor abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines angeblich unzulässigen Thermofensters im Audi A4 (EA288). Das Landgericht Krefeld verneint eine Haftung nach § 826 BGB mangels besonderer Verwerflichkeit. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV lehnt das Gericht ab, weil ein Vermögensschaden nicht festgestellt werden kann. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur Laufleistung, so dass Nutzungsersatz und Restwert nicht zuzurechnen sind.
Ausgang: Klage des Käufers wegen Thermofenster abgewiesen; Differenzschaden nicht nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßer Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben (z. B. das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung) begründet nicht ohne weiteres eine sittenwidrige, vorsätzliche Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB; es ist eine besondere Verwerflichkeit des Gesamtverhaltens erforderlich.
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV setzt die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller voraus.
Nutzungsvorteile und der Restwert sind im Rahmen der Differenzschadensberechnung schadensmindernd anzurechnen, und zwar nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss (Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen.
Für die Bestimmung von Nutzungsvorteilen und Restwert trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (insbesondere zur Laufleistung); fehlen die hierfür erforderlichen Angaben, kann der Differenzschaden nicht festgestellt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2. auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 13.06.2014 von einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Verkäuferin einen von der Beklagten zu 2. hergestellten Neuwagen Audi A4 zu einem Kaufpreis von 30.735,00 Euro. Am 12.12.2022 hatte der Wagen eine Laufleistung von 63.003 km. In dem Fahrzeug ist der von der früheren Beklagten zu 1. hergestellte Dieselmotor des Typs EA 288 mit SCR-Katalysator (NSK).
Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug sei mit dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Denn es führe dazu, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für NOx-Emissionen nur im Wirkungsbereich des Thermofensters gewährleistet sei.
Die mit der Entwicklung betrauten Mitarbeiter der Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen seien nur aus dem Grund entwickelt worden, um sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Die Manipulation der Abgaswerte ziele nicht nur auf eine Umgehung von Umweltvorschriften ab, deren Einhaltung der Allgemeinheit dienten, sondern auch auf die individuelle Vermögensdisposition der Kunden. Der Kunde sollte zum Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden, obwohl es zwingende umweltrechtliche, unionsrechtliche Vorschriften nicht einhalte und deshalb mit einem Makel behaftet sei. In Kenntnis der waren Sachlage hätte er den Pkw nicht erworben. Ihm stehe jedenfalls ein Anspruch auf Differenzschaden in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises zu.
Der Kläger beantragt, nachdem er die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage zurückgenommen hat:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt an die Klagepartei € 30.735,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Audi A4, FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX und gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass die Beklagte zu 1. in das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2. mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Verzug befindet.
Hilfsweise beantragt der Kläger:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs in Höhe von € 4.610,25 (15% des Kaufpreises), zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, in dem Fahrzeug des Klägers seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut. Das Thermofenster sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Es sei jedenfalls nach Art. 5 Abs. 2 a) VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig, weil es erforderlich sei, um plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden des Motors und einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs vorzubeugen. Eine Unzulässigkeit des Thermofensters unterstellt, habe sie jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Denn nach der damaligen Auffassung der für die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zuständigen Genehmigungs- und Kontrollbehörden sowie Fahrzeugherstellern sei unstreitig, dass die Verwendung von Thermofenstern dem damals gültigen Stand der Technik entsprochen habe. Dieser Auffassung sei auch sie gewesen. Ein Verschulden scheide auch deshalb aus, weil sie, die Unzulässigkeit des Thermofensters unterstellt, einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen wäre. Schließlich sei dem Kläger kein Schaden entstanden.
Der Kläger müsse sich Nutzungsersatz und den Restwert des Fahrzeugs anrechnen lassen, soweit sie den um den Differenzschaden geminderten Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags überstiegen. Es fehle jedoch klägerischer Vortrag zur Laufleistung und zum Zustand des Fahrzeugs.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keine Ansprüche aus § 826 BGB.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB erfordern eine vorsätzliche Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Das ist nicht ersichtlich.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, NJW 2020, 2798 mwN). Dabei kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2020, 2798).
Eine Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt nicht daraus, dass – den Klägervortrag als richtig unterstellt - in dem Motor eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems, ein Thermofenster implementiert war. Denn allein die Feststellung eines im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Thermofensters rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht. Der darin liegende Gesetzesverstoß reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2021; Az: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.1.2021, VI ZR 433/19, BGH, Urteile vom 16.9.2021 Az: VII ZR 190/20; VII ZR 322/20; VII ZR 286/20 und VII ZR 321/20).
2.
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Schadenersatz in Form des Differenzschadens (sog. „kleiner Schadenersatz“) aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht zu zu.
Die Haftung nach vorstehenden Vorschriften knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs.1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 21.03.2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) in seinen Urteilen vom 26.06.2023 auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber der EG-Typengenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt ( vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2023, VIa ZR 1119/22). Unzutreffend ist die Übereinstimmungsbescheinigung etwa dann, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, ohne dass es dabei auf den Inhalt der zugrundeliegenden Typgenehmigung ankommt (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21).
Ob vorliegend eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung wegen eines sog Thermofensters vorliegt, kann dahinstehen, denn ein dadurch eingetretener Vermögensschaden kann nicht festgestellt werden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Differenzschaden in Form des Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs im Ausgangspunkt 5 % oder 15 % des Neupreises ausmacht (vgl. zu diesen Grenzen BGH, Urteil vom 26.06.2023, VI a ZR 335/21). Auf den Differenzschaden sind nämlich ggf. im Wege der Vorteilsausgleichung die vom Kläger erlangten Nutzungsvorteile und der Restwert zu berücksichtigen. Mangels hinreichender Angaben des Klägers zur Laufleistung des Wagens können diese Vorteile aber nicht bestimmt werden.
Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022, VIa ZR 100/21 und Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21). Beides hängt maßgeblich von der Laufleistung des Wagens ab. Zur Laufleistung trägt der Kläger – trotz Rüge der Beklagten zu 2. – nur bezogen auf den 12.12.2022 vor, also ca. zwei Jahre vor dem maßgeblichen Stichtag der letzten mündlichen Verhandlung. In Bezug auf die Laufleistung trifft den Kläger jedenfalls die sekundäre Darlegungslast, da die Beklagte zu 2. im Gegensatz zu ihm über keinerlei eigene Kenntnisse hierüber verfügen kann. Mangels Angaben zur Laufleistung kann nicht bestimmt werden, ob Nutzungsvorteile und Restwert den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages überstiegen hat.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert bis 35.000,00 Euro.