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Landgericht Krefeld·2 O 312/06·15.02.2007

Kostenentscheidung: Klägerin trägt Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Krefeld setzte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auf. Das Gericht wertete, dass die Klägerin Tatsachen vorbringen und beweisen musste, die die Zuständigkeit des Landgerichts belegen; diesen Beweis bot sie nicht an. Die Abgabe der Klage vom Amtsgericht war wegen fehlenden rechtlichen Gehörs des Beklagten nicht bindend. Mangels anwaltlicher Vertretung des Beklagten sah das Gericht eine analoge Anwendung von § 91a ZPO als gerechtfertigt.

Ausgang: Klägerin wird zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO); Streitwert gesondert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erlaubt dem Gericht, die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen aufzuerlegen.

2

Wer Tatsachen zur Begründung der Zuständigkeit vorträgt, trägt hierfür die Beweislast; unterlässt der Vortrag bzw. der Beweis, kann dies zur Kostentragungspflicht führen.

3

Die Abgabe einer vor dem Amtsgericht erhobenen Klage an das Landgericht ist für den Beklagten nicht bindend, wenn ihm zuvor kein rechtliches Gehör gewährt wurde.

4

Die Auslegung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers analog § 91a ZPO erfolgen, was eine Ausnahme vom Anwaltszwang begründet.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 10 W 58/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert bis zum 13.11.2006: 8.400,00 €

Streitwert danach: 2.000,00 €

Gründe

2

Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen. Es mag zwar sein, dass der Beklagte zur Räumung des Mietobjektes verpflichtet war. Er hat aber bestritten, dass es sich bei dem Mietvertrag über einen solchen über Gewerberäume handelt, es liege vielmehr ein Wohnraummietverhältnis vor. Sollte das richtig sein, so wäre die Klage vor dem Landgericht unzulässig und damit abzuweisen gewesen, da für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist. Daran ändert auch die Abgabe der ursprünglich vor dem Amtsgericht erhobenen Klage an das Landgericht nichts, da diese Abgabe mangels Gewährung rechtlichen Gehörs für den Beklagten nicht bindend war. Die Klägerin bestreitet allerdings, dass es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt. Hierüber müsste ggf. - auch nach der Klagerücknahme (vgl. BGH; NJW 2006, 775) - Beweis erhoben werden, die beweispflichtige (vgl. BGH, a.a.O.) Klägerin hat jedoch keinen Beweis angeboten. Der Beklagte war auch entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 269 Rn. 19) in der Lage, sich selbst zu vertreten; Anwaltszwang besteht nicht. Mit § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wollte der Gesetzgeber nämlich eine § 91a ZPO vergleichbare Rechtslage für eine Erledigung vor Rechtshängigkeit schaffen. Dazu gehört aber konsequenterweise eine Ausnahme vom Anwaltszwang. Das ausdrücklich zu regeln, hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen; die Lücke ist durch eine analoge Anwendung der entsprechenden Regelung in § 91a ZPO zu schließen.