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Landgericht Krefeld·2 O 308/08·29.09.2008

Einstweilige Verfügung in VOB/A-Vergabe wegen fehlendem BAST-Zertifikat abgelehnt

Öffentliches RechtVergaberechtBauvergaberecht (VOB/A)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung gegen die Zuschlagserteilung in einem VOB/A‑Vergabeverfahren wegen fehlender BAST‑Prüfzeugnisse. Das Gericht verneint einen Verfügungsanspruch und weist den Antrag ab. Begründet wird dies mit Nicht‑Erfüllung formaler Zuschlagskriterien, der Unaufklärbarkeit der Gleichwertigkeit im Eilverfahren sowie dem grundsätzlichen Ausschluss eines im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruchs auf Annahme gleichwertiger Angebote bei VOB/A‑Vergaben.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem VOB/A‑Vergabeverfahren abgewiesen; kein durchsetzbarer Verfügungsanspruch wegen fehlender formaler Voraussetzungen und Unaufklärbarkeit der Gleichwertigkeit im Eilverfahren

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vergaben nach VOB/A besteht kein im Eilverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Annahme eines nach Auffassung des Bieters gleichwertigen Angebots allein wegen materieller Gleichwertigkeit.

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Ein Unterlassungsanspruch gegen die Zuschlagserteilung gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG besteht für sich genommen nicht zur Durchsetzung der Ablehnung einer Zuschlagserteilung im Vergabeprozess.

3

Eine Verletzung von Vergabevorschriften rechtfertigt nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Vergabe ohne sachlich rechtfertigenden Grund und willkürlich erfolgt ist; bloße Zweifel genügen nicht.

4

Im Eilverfahren ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit technischer Nachweise (z. B. Zertifikate) regelmäßig nicht entscheidbar; Bieter müssen in der Regel rechtzeitig gegen Ausschreibungsvorgaben vorgehen und formale Anforderungen erfüllen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG§ Art. 3 GG§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-27 W 2/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Streitwert: 91.500,00 €

Gründe

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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es besteht kein Verfügungsanspruch.

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Das Vergabeverfahren richtet sich vorliegend nach VOB/A, nachdem die Schwellenwerte der Vergabeverordnung nicht erreicht sind.

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Ein somit allein nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG in Betracht zu ziehender Anspruch Unterlassung der Zuschlagserteilung besteht nicht.

5

Eine Verletzung von Vergabevorschriften rechtfertigt nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn sie ohne sachlich rechtfertigenden Grund, demnach willkürlich erfolgt. Das ist hier nicht glaubhaft gemacht.

6

Bereits aus dem Bieterangabeverzeichnis war ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Vorlage des BAST-Prüfzeugnisses für die in Rede stehenden Bauteile verlangt. Dieses formale Kriterium erfüllt das Angebot des Antragstellers unstreitig nicht. Ob das vorgelegte Zertifikat des Prüfinstituts X, dem entspricht, ist im Eilverfahren nicht aufklärbar. Die Antragstellerin hätte bereits die Möglichkeit gehabt, sich insoweit gegen den Ausschreibungstext, dessen Vorgaben die Antragstellerin nicht erfüllt, zur Wehr zu setzen und auf eine Akzeptanz eines nach seiner Darstellung inhaltlich gleichwertigen hinzuwirken.

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Vor diesem Hintergrund ist ein gegen Art. 3 GG verstoßendes willkürliches Vergabeverfahren der Antragsgegnerin nicht gegeben. Dabei kann für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ggf. materiell verpflichtet wäre, das Angebot des Antragstellers als gleichwertig zu akzeptieren . Darauf besteht indes bei Vergaben nach VOB/A kein im Eilverfahren durchsetzbarer klagbarer Anspruch.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Krefeld, 30.09.2008 2. Zivilkammer