Zurückweisung des PKH-Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für mehrere Feststellungsanträge; das Landgericht wies den Antrag zurück. Es fehlten hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO. Zudem sind die Feststellungsanträge unstatthaft nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO, weil Umfang, Inhalt und Zeitpunkt des Vertrags sowie Kündigungsumstände und Schadensangaben nicht substantiiert dargelegt wurden. Verweise auf andere Urteile ersetzen keinen eigenen Vortrag.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht und Feststellungsanträge unzulässig mangels substantiiertem Streitvortrag
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §114 ZPO bietet.
Feststellungsanträge sind unzulässig nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO, wenn der Streitgegenstand nicht hinreichend eingegrenzt und substantiiert (z.B. zu Umfang, Inhalt, Zeitpunkt eines Vertrags oder zu Kündigungsumständen) dargelegt wird.
Die bloße Bezugnahme auf Entscheidungen Dritter kann eigenen, substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen.
Ein Feststellungsantrag darf nur ausnahmsweise an die Stelle der Leistungsklage treten; für eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage ist eine nachvollziehbare Begründung erforderlich.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 03.02.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die Anträge sind unzulässig. Mangels Darlegung eines hinreichend eingegrenzten Streitgegenstands sind die Feststellungsanträge unstatthaft gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragstellerin begehrt in elf Anträgen Feststellungen zu einem oder mehreren Streitgegenständen, die im nachfolgenden nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden. Es fehlt an Angaben zu Umfang, Inhalt und Zeitpunkt des mit der Antragsgegnerin in der Vergangenheit geschlossenen Vertrages sowie zu den konkreten Umständen einer seitens der Antragsgegnerin ausgesprochenen Kündigung, deren Pflichtwidrigkeit und etwaigen, der Antragstellerin hierdurch entstandenen Schäden. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass der Kreditvertrag längstens bis zum 30.10.1999 lief, so dass sich die behauptete Rechtswidrigkeit der Kündigung ohne weiteren Sachvortrag nicht erschließt (Bl. 15 d. GA). Auch fehlen Angaben, aus denen sich eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zum Verkauf der Wertpapiere folgern lassen könnte. Bereits ihre Berechtigung hierzu ist auf der Grundlage des Vortrages der Antragstellerin zweifelhaft.
Die Bezugnahme auf andere Urteile vermag eigenen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Ferner ergibt sich nicht, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage gegeben sein soll.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.