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Landgericht Krefeld·2 O 26/07·14.01.2008

Klage auf Rückzahlung eines behaupteten Darlehens wegen fehlender Auszahlung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines behaupteten Darlehens über 10.000 € von der früheren Verkäuferin. Streitpunkt ist, ob die Klägerin den Betrag tatsächlich bar ausgezahlt hat und damit ein Darlehensvertrag entstanden ist. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin die Auszahlung nicht hinreichend bewiesen hat. Widersprüchliche Zeugenaussagen und die fortgesetzte Beschäftigung der Beklagten sprachen gegen eine tatsächliche Teilhabe.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen fehlenden Nachweises der Auszahlung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger die Auszahlung der Darlehenssumme beweist; für die Darlegungs- und Beweislast trägt der Anspruchsteller die Verantwortung.

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Die bloße Unterzeichnung einer Erklärung über Rückzahlungsabsichten begründet nicht ohne weiteres den Nachweis einer Barauszahlung; ergänzende Beweismittel sind erforderlich.

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Widersprüchliche oder unglaubwürdige Zeugenaussagen können dazu führen, dass das Gericht die behauptete Tatsachengrundlage als nicht bewiesen ansieht.

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Dass eine behauptete Kapitaleinlage nicht zu einer veränderten wirtschaftlichen Stellung (z.B. Teilhaberschaft) geführt hat und die behauptete Einlagenehmerin weiterhin als Angestellte tätig ist, kann als Indiz gegen eine tatsächliche Auszahlung oder Beteiligung gewertet werden.

Relevante Normen
§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91 I 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-13 U 34/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizu-treibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.

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Die Klägerin war Inhaberin einer Imbissstube, die Beklagte arbeitete dort als Verkäuferin. Die Parteien traten in Verhandlungen über eine Teilhabe der Beklagten sowie des Sohnes der Klägerin an dieser Imbissstube. Insoweit war angedacht, dass die Beklagte sowie ihr Sohn jeweils 10.000,- € in den Betrieb einbringen und für die Komplettierung der Ausstattung des Geschäftes Sorge tragen sollten. Da die Beklagte jedoch nicht über entsprechende Mittel verfügte, sollte die Klägerin einen Bankkredit aufnehmen und aus diesem Kredit dann der Beklagten 10.000,- € als Darlehen zur Verfügung stellen.

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Mit Vertrag vom 25.04.2006 nahm die Klägerin bei der X ein Darlehen über einen Betrag von 46.296,68 € auf. Wegen näherer Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen. Neben der Klägerin unterzeichnete auch deren Ehemann den Vertrag.

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Die Beklagte unterzeichnete in der Folgezeit mit Datum vom 19.05.2006 eine Erklärung folgenden Inhalts:

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"Hiermit bestätige ich, .. dass ich monatlich 200,- € für das für mich aufgenommene Darlehen in Höhe von 10.000,- € zurückzahle."

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Die Beklagte arbeitete bis zum 16.10.2006 als angestellte Verkäuferin in der Imbissstube weiter.

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Mit Schreiben vom 24.11.2006 kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten und verlangte Rückzahlung der Darlehenssumme abzüglich in den Monaten Juli/August 2006 von der Beklagten an sie geleisteter 400,- €.

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Die Klägerin verlangt Rückzahlung der offenen Darlehenssumme und macht geltend:

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In der von der Beklagten unterzeichnetem Erklärung sei der Abschluss eines Darlehensvertrages zu sehen. Nach Unterzeichnung sei der Beklagten der Betrag von 10.000,- € auch bar ausgezahlt worden. Die Beklagte habe im Juli und August je eine Rate gezahlt, dann aber jegliche Zahlung eingestellt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an sie 9.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punktzren über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Bei von ihr unterzeichneten Erklärung handele es sich um eine reine Absichtserklärung für den Fall dass sie an der Imbissstube beteiligt werde; da es aber der zu der angestrebten Partnerschaft tatsächlich nicht mehr gekommen und damit auch die Zahlung von 10.000 € an sie obsolet geworden sei, sei es zu einer Darlehensgewährung und –auszahlung durch die Klägerin an sie nicht mehr gekommen. Die an die Klägerin erbrachten Leistungen von nicht 400,- sondern 500,- € betreffe nicht das von der Klägerin behauptete Darlehen, sondern weitere, der Beklagten von der Klägerin zur Verfügung gestellte Mittel.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.07.2007 (Bl. 49f d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweissaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.08.2007 (Bl. 64ff d.A.) und 27.11.2007 (Bl. 78ff d.A.) Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in geltend gemachter Höhe nicht zu.

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Offen bleiben kann, inwieweit in der von der Beklagten unterzeichneten Erklärung bereits ein Darlehensvertrag zu sehen ist, wie die Klägerin behauptet, oder eine bloße Absichtserklärung, wie die Beklagte geltend macht. Denn jedenfalls ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis für die Auszahlung der Darlehenssumme an die Beklagte nicht gelungen. Dass die Klägerin der Beklagten den Betrag von 10.000,- € zur Verfügung gestellt hat, lässt sich der schriftlichen Erklärung der Beklagten schon dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Auch die Vernehmung der beidseits benannten Zeugen hat nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts die von der Klägerin behauptete Barauszahlung an die Beklagte bestätigt. Zwar betätigten die Zeugen X und X X, Ehemann und Sohn der Klägerin, jeweils eine Übergabe des Betrages an die Beklagte. Jedoch hat das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen, die zwar in diesem Punkt übereinstimmen, in anderen Punkten jedoch deutliche Widersprüche aufweisen. So erklärte der Zeuge X X, die Beklagte habe das Geld am selben Tag erhalten, als sie auch den Darlehensvertrag mit der Klägerin unterzeichnet habe. Der Zeuge X X hat dagegen bekundet, der Darlehensvertrag sei erst einige Zeit nach der Auszahlung des Geldes an die Beklagte und ihn unterzeichnet worden. Im Gegensatz zur Bekundung des Zeugen X X, wonach der von der Steuerberaterin der Klägerin aufgesetzte Darlehensvertrag bei der Auszahlung des Darlehensvertrages bereits vorbereitet gewesen sein soll, hat der Zeuge X X bekundet, er sei erst nach der Geldübergabe an die Beklagte mit der Bitte um Aufsetzung eines solchen Vertrages bei der Zeugin X, der Steuerberaterin der Klägerin, vorstellig geworden. Schließlich hat der Zeuge X X ausgesagt, der von der X an die Klägerin ausgezahlte Darlehensbetrag habe noch eine Weile bei den Eheleuten X zu Hause gelegen, bis ihr Sohn und die Beklagte den ihnen zugedachten Betrag bekommen hätten, während der Zeuge X X ausgesagt hat, der Betrag sei am selben Tag ausgezahlt worden, an dem die Klägerin ihr Darlehen von der Bank ausgezahlt erhalten habe. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten vermag das Gericht den Aussagen der beiden Zeugen nicht zu folgen. Die Zweifel des Gerichts vermag auch die Aussage der Zeugin X, sie meine, der Darlehensbetrag sei an die Beklagte bereits ausgezahlt worden, als sie den Vertrag aufgesetzt habe, nicht auszuräumen. Denn zum einen steht diese Aussage wiederum im Widerspruch zur Aussage des Zeugen X X, zum anderen hat die Zeugin selbst erklärt, sich nicht mehr ganz sicher zu sein. Die Zweifel an der Aussage der Zeugen X und X X werden noch verstärkt durch die Aussage des Zeugen X, der bekundet hat, die Klägerin selbst habe ihm gegenüber mehrfach erklärt, zu einer Auszahlung des Darlehensbetrages an die Beklagte sei es nicht gekommen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses Zeugen und an der Glaubwürdigkeit seiner Person hat das Gericht nicht. Zwar neigte der Zeuge bei seiner nachträglichen Vernehmung zu weit ausholenden Bekundungen. Das allein begründet in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte jedoch noch keine hinreichenden Zweifel an seiner Aussage. Weiterhin lässt der sowohl von dem Zeugen X als auch von dem Zeugen X glaubhaft bekundete und von der Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellte Umstand, dass der Zeuge X X sich bereits seit Anfang Mai für mehrere Wochen in Griechenland aufgehalten hat, das Gericht daran zweifeln, ob er tatsächlich bei der von der Klägerin selbst auf den 19.05.2006 datierten Geldübergabe an die Beklagte anwesend war. Schließlich hat das Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Beklagte offenbar auch nach der behaupteten Darlehensauzahlung an sie weiter als Angestellte in dem Betrieb der Klägerin arbeitete. Das spricht jedenfalls nicht dafür, dass sie aufgrund des von ihr in den Betrieb eingebrachten Geldes, wie von den Parteien ursprünglich beabsichtigt, Teilhaberin geworden ist.

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Nach alledem war die Kläger mit der Kostenfolge des § 91 I 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 711 Nr. 11, 711 ZPO.