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Landgericht Krefeld·2 O 260/15·10.07.2016

Kostenfestsetzung und Umsatzsteuerstreichung: Klägerin erhält 3.626,78 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Krefeld setzte aufgrund eines Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteils die Kostenerstattung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 3.626,78 EUR nebst Zinsen fest. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten wurden detailliert berechnet und verrechnet; der Titel ist vorläufig vollstreckbar. Aufgrund der Nachweise zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde die angesetzte Umsatzsteuer von 290,70 EUR ersatzlos gestrichen.

Ausgang: Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.626,78 EUR nebst Zinsen stattgegeben; angesetzte Umsatzsteuer (290,70 EUR) gestrichen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist Umsatzsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig, es sei denn, der Kostengläubiger erklärt, er sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt; eine einfache Erklärung genügt grundsätzlich.

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Kommt der Kostenschuldner mit geeigneten Nachweisen gegen die Erklärung auf, kann die geltend gemachte Umsatzsteuer gekürzt werden.

3

Wenn sich aus den dem Gericht bekannten Umständen (z. B. Vorliegen einer USt-IdNr. auf der Unternehmensseite) die Unrichtigkeit der Erklärung zweifelsfrei ergibt, ist die Erklärung unbeachtlich und die Umsatzsteuer zu streichen.

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Ein tituliertes Kostenfestsetzungsurteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit das Gericht dies anordnet, und die Kostenverteilung ist nach den vorgelegten Zahlungen und Rückerstattungen anzupassen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 15 UStG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 250/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es sind auf Grund des Teil-Anerkenntnisurteils und Schlussurteils des Landgerichts Krefeld vom 13.04.2016 von der Beklagten

3.626,78 EUR - dreitausendsechshundertsechsundzwanzig Euro und achtundsiebzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.04.2016 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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1. Gerichtskosten

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An Gerichtskosten sind entstanden:                                                         2.799,18 Euro

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Hiervon trägt die Klägerin:                                                                           279,92 Euro

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Sie hat gezahlt:                                                                                      2.701,00 Euro

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Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet:                                   101,82 Euro

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Die Differenz wurde auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet.

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Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte:                              2.319,26 Euro

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2. Außergerichtliche Kosten

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Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:

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A. Kläger - Seite:                                                                                   1.622,80 Euro

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B. Beklagten - Seite:                                                                              1.530,00 Euro

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C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:

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Kläger - Seite:                                                                                       1.622,80 Euro

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Beklagten - Seite:                                                                                  1.530,00 Euro

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Ausgleichsfähige Kosten insgesamt:                                                       3.152,80 Euro

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Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin 10%:                           315,28 Euro

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Abzüglich der eigenen Kosten der Klägerin:                                              1.622,80 Euro

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Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte:                               1.307,52 Euro

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3. Zusammenfassung

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Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägerin gegen die Beklagte:       2.319,26 Euro

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Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten

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der Klägerin gegen die Beklagte:                                                            1.307,52 Euro

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Gesamter Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte:               3.626,78 Euro

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Der Beklagtenvertreter fügt mit seinem Kostenausgleichungsantrag eine Bescheinigung des Steuerberaters X. vom 06.11.2013 bei.

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Im Interesse der Verfahrensvereinfachung stellt das Gesetz mit § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ein Regel-Ausnahme-Prinzip auf: Umsatzsteuer kann grds. nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Kostengläubiger erklärt, er sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Das Gesetz geht also im Grundsatz davon aus, dass ein Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist und ihm deshalb kein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer zusteht. Um sie ausnahmsweise beanspruchen zu können, ist die grds. einfache Erklärung des Kostengläubigers hinreichend, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung gem. § 15 UStG bestehe.

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Ausnahmen.

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Da ein Erkenntnisverfahren einen ungleich größeren Aufwand bedeutet, gebieten die Grundsätze der Prozessökonomie und der prozessualen Gleichbehandlung indes zwei Ausnahmen von dem vorgeschilderten formalen Grundsatz. Zum einen ist eine Kürzung der Umsatzsteuer gerechtfertigt, wenn der Kostenschuldner die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechende Nachweise widerlegen kann (unklar BVerfG NJW 1996, 382 (383), das ein „Entkräften“ ausreichen lassen will). Zum anderen kann die Erklärung nicht maßgeblich sein, wenn sich ihre Unrichtigkeit offensichtlich aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergibt (BGH NJW 2003, 1534; OLG München BeckRS 2009, 20708: unzweifelhafte unternehmerische Tätigkeit der Partei).

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Die Gegenseite teilt mit Schriftsatz vom 13.06.2016 mit, dass die Beklagte ausweislich der Homepage eine Umsatzsteuer-Identnummer besitzt.

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Die Behauptung der Klägerseite ist durch Internetrecherche nachgeprüft und kann bestätigt werden.

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Der BFH hat zu einer wesentlichen Frage Stellung genommen und eine strenge Auffassung vertreten: Eine Rechnung, die ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

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Die Angabe der Steuernummer (oder der USt-IdNr.) ist nunmehr zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung und damit Bedingung für den Vorsteuerabzug.

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Aufgrund des Vorliegens der Umsatzsteuer-Indenfikationsnummer wird die angesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 290,70 EUR ersatzlos gestrichen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

36

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Krefeld oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

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Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

40

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.