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Landgericht Krefeld·2 O 228/06·11.03.2008

Widerruf und verbundenes Geschäft (§358 BGB): Rückgewähr, Freistellung und Annahmeverzug

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Darlehensrecht/VerbraucherdarlehenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung von Rückgewähransprüchen zur Insolvenztabelle und Freistellung gegen Rückübertragung von Genossenschaftsanteilen nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Zentrale Frage ist die Wirksamkeit des Widerrufs bei fehlenden Belehrungen und die Rechtsfolge bei verbundenem Geschäft. Das Gericht hält den Widerruf für wirksam, spricht Rückgewähransprüche zu, stellt die Freistellung zugunsten des Klägers fest und weist die Widerklage ab. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme der Anteile in Annahmeverzug.

Ausgang: Feststellungsanträge zu Rückgewähr, Freistellung und Annahmeverzug überwiegend stattgegeben; weitergehende Klage und die Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf eines Darlehensvertrags ist wirksam, wenn gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrungen fehlen, insbesondere die gesonderte Urkunde nach § 506 Abs. 2 BGB sowie die bei verbundenen Geschäften erforderliche Belehrung nach § 358 BGB.

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Sind Beitritt und Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB anzusehen, beschränkt sich die Leistungspflicht des Darlehensnehmers nach Widerruf auf die Herausgabe bzw. Übertragung der Leistung aus dem verbundenen Geschäft; eine Rückzahlung der Darlehensvaluta ist nicht erforderlich.

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Nach wirksamem Widerruf bestehen Rückgewähransprüche nach §§ 346, 357 BGB für tatsächlich geleistete Zahlungen; Aufwendungen oder Säumniszuschläge, die allein vom Widerrufenden zu vertreten sind und nicht dem Vertragspartner zugeflossen sind, sind nicht erstattungsfähig.

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Kommt der Vertragspartner mit der Rücknahme der angebotenen Sache in Annahmeverzug, kann er aus diesem Grunde nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen, sondern ist auf die Übertragung bzw. Annahme der zurückzugewährenden Leistung zu verweisen.

Relevante Normen
§ 179 Abs. 1 InsO§ 180 Abs. 2 InsO§ 357 BGB§ 346 BGB§ 506 Abs. 2 BGB§ 358 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 76/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.103,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2006 zusteht, der zur Insolvenztabelle aufzunehmen ist.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in bezug auf den unter dem 04.11.2002 geschlossenen Darlehensvertrag mit der X Zug um Zug gegen Rückübertragung der auf den Kläger entfallenen 27 Anteile an der X (Mitgliedsnummer X) freigestellt wird und der Beklagte keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger hat.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der Anteile des Klägers an der X in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Auf Vermittlung der Zeugin X, die bei der Firma X aus X als Vermittlerin angestellt war, erklärte der Kläger unter dem 25.09.2002 seinen Beitritt zur X mit 27 Geschäftsanteilen zu einer Beteiligungssumme von 5.400,-- €. Wegen des Inhalts der Beitrittserklärung wird verwiesen auf Anlage K 1 (Bl. 18 d. A.). Zur Finanzierung dieses Beitritts schloss der Kläger mit der Gemeinschuldnerin, der X einen Darlehensvertrag, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 19 ff. d. A.) verwiesen wird. Das Darlehen sollte durch dem Kläger zu gewährende Eigenheimzulagen getilgt werden; den Anspruch auf Zahlung dieser Eigenheimzulage gegen die Finanzverwaltung trat der Kläger an die Gemeinschuldnerin ab. In den Folgejahren erhielt der Kläger vom Finanzamt insgesamt 2.022,00 €, die an die Gemeinschuldnerin flossen. An Tilgungen und Zinsen zahlte der Kläger an die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 23.12.2002 bis 01.05.2006 1.081,08 €. Im Jahre 2005 forderte die Finanzverwaltung den Kläger zur Rückzahlung der Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2004 in der Gesamthöhe von 2.022,-- € nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 58,50 € zurück. Unter dem 23.05.2005 zahlte der Kläger diesen Betrag an die Finanzverwaltung zurück. Am 01.06.2006 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag gegenüber der Gemeinschuldnerin.

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Mit der ursprünglich gegenüber der Gemeinschuldnerin erhobenen Klage begehrte der Kläger Rückzahlung der an diese geflossenen Eigenheimzulagen einschließlich Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von 2.080,50 € sowie der von ihm geleisteten Annuitäten in Höhe von 1.081,08 €. Zudem begehrte er die Feststellung, dass sich die Gemeinschuldnerin mit der Rücknahme seiner Anteile an der X in Verzug befinde und die Feststellung, dass der Gemeinschuldnerin aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustünden. Der Beklagte hält den Kläger für verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen und klagt den seiner Meinung nach offenstehenden Betrag im Wege der Widerklage ein.

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Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde nach Rechtshängigkeit der Sache das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Unterbrechung nahm der Kläger den Rechtsstreit mit den im Schriftsatz vom 14.05.2007 (Bl. 73/74 d. A.) wiedergegebenen Anträgen auf, um seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1.

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es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.161,58 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit hat, welcher zur Insolvenztabelle aufzunehmen ist,

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es wird festgestellt, dass der Kläger in bezug auf den unter dem 04.11.2002 geschlossenen Darlehensvertrag mit der X Zug um Zug gegen Rückübertragung der auf den Kläger entfallenden 27 Anteile an der X (Mitglieds-Nr. X) freigestellt wird und der Beklagte keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger hat,

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es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der Anteile des Klägers an der X in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagtenvertreter beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hilfsweise widerklagend beantragt er,

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den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.906.07 € zuzüglich Zinsen hieraus sei Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Nach der zunächst eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens ist der Kläger wegen § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO berechtigt, die Feststellung der behaupteten Ansprüche zur Insolvenztabelle gelten zu machen.

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Die Klage ist auch überwiegend begründet.

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Dem Kläger steht gemäß §§ 357, 346 BGB der geltend gemachte Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin auf Rückgewähr der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zahlungen zu. Demgegenüber kann der Beklagte nicht die Rückgewähr der Darlehensvaluta nebst Zinsen verlangen, so dass die gegenüber dem eingeklagten Zahlungsanspruch erklärte Aufrechnung ins Leere geht, die Widerklage unbegründet ist und der Feststellungsantrag des Klägers, dass keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag bestehen, begründet ist. Schließlich befindet sich der Beklagte auch mit der Rücknahme der Anteile in Annahmeverzug. Er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur auf Übertragung der Anteile an der X, die der Kläger dem Beklagten verzugsbegründend angeboten hat.

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Der Kläger hat den Darlehensvertrag vom 04.11.2002 wirksam widerrufen. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Danach hätte der Kläger in einer gesonderten Urkunde darauf hingewiesen werden müssen, dass sein Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach Erklärung des Widerrufes zurückgezahlt wird, § 506 Abs. 2 BGB. Zudem fehlte auch eine Belehrung nach § 358 BGB, der anwendbar ist, weil der Beitritt zu der X und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

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Der wirksam erklärte Widerruf hat zur Folge, dass der Beklagte die der Gemeinschuldnerin vom Kläger geleisteten Zahlungen zurückzugewähren hat. Dies sind die unstreitigen Annuitäten in Höhe von 1.081,08 €. Hierzu gehört ferner die gewährte Eigenheimzulage, die an die Beklagte geflossen ist in Höhe von 2.022,-- €. Der Beklagte hat allerdings nicht die von ihm bei der Rückforderung verlangten Säumniszuschläge in Höhe von 58,50 € zurückzuzahlen. Diese hat der Kläger selbst verschuldet und sie sind auch nicht der Gemeinschuldnerin zugute gekommen. Insgesamt hat die Gemeinschuldnerin vom Kläger daher einen Betrag von 3.103,08 € erhalten, der zur Insolvenztabelle festzustellen ist. In Höhe der im Klageantrag noch enthaltenen Säumniszuschläge war daher die Klage unbegründet. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2007 einen höheren Betrag beantragt hatte, hat er die Klage zurückgenommen.

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Nach dem Widerruf ist der Kläger jedoch nicht verpflichtet, die erhaltene Darlehensvaluta nebst Zinsen an den Beklagten zurückzuzahlen. Es handelt sich hierbei um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB, so dass der Kläger nur verpflichtet ist, dem Beklagten seine Rechte bzw. Anteile aus dem Beitritt zur Genossenschaft zu übertragen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 358 Randnr. 21). Auf das Verbundgeschäft ist vorliegend § 358 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden, da der Kläger nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB belehrt wurde und der Ausschlusstatbestand des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb keine Geltung hat. Die Anwendung des § 358 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beitritt zu einer X keine andere Leistung im Sinne dieser Vorschrift wäre. Zwar hat der BGH in diesem Sinne im Jahre 1997 noch zur Geltung des Haustürwiderrufrechtes entschieden. Nach der im Jahre 2003 ergangenen Entscheidung (BGH WM 2003, 1762) dürfte jedoch diese Rechtsansicht für den hier vorliegenden Fall überholt sein. Der Kläger war wie jeder Kapitalanleger nicht in erster Linie dadurch motiviert, Mitglied einer Gesellschaft oder eines Verbandes zu werden, sondern lediglich war die Mitgliedschaft in der Genossenschaft das Mittel, seine wirtschaftlichen Ziele zu erreichen. Der Kläger wollte in den Wohnungen der Genossenschaft nicht wohnen. Sein Schutzbedürfnis kann nicht von dem Zufall abhängen, welche Gesellschaftsform zur Erreichung der wirtschaftlichen Ziele am besten geeignet ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2006 (31 W 190/05)).

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Der Beitritt zur Genossenschaft und der Darlehensvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB. Eine solche Einheit ist anzunehmen, wenn die Darlehensvaluta nicht der freien Disposition des Darlehensnehmers, hier also des Klägers, unterliegt, sondern dieser in der Verwendung gebunden ist (vgl. Palandt, BGB, § 358 Randnr. 12). Sowohl nach dem Wortlaut der Beitrittserklärung wie auch nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages war es so, dass der Kläger sich mit dem Beitritt verpflichtete, die Kosten hierfür mit einem Darlehen zu finanzieren, und dass er sich in dem Darlehensvertrag verpflichtete, das Geld zur Beitrittsfinanzierung zu verwenden. Überdies dürfte auch die unwiderlegliche Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB eingreifen, da sich die Gemeinschuldnerin der Firma X bedient hat, um den Darlehensvertrag zu schließen. Diese Firma hatte die entsprechenden Darlehensformulare der Gemeinschuldnerin zur Verfügung und die gerichtsbekannte große Anzahl gleichartiger Vertragskonstellationen spricht ohne weiteres für ein abgesprochenes Vorgehen der Genossenschaft und der Gemeinschuldnerin.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die geringfügige Klagerücknahme wirkt sich auf die Kostenverteilung nach § 92 Abs. 2 ZPO nicht aus.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 8.831,58 EUR.