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Landgericht Krefeld·2 O 221/15·11.05.2016

Berichtigung nach §319 ZPO: Rubrum- und Tenorberichtigung im Mehrvergleich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigte gemäß § 319 ZPO offenbare Unrichtigkeiten im Rubrum und Tenor eines Beschlusses, weil ein Beigetretener irrtümlich nicht aufgeführt und dessen Kostenanteil falsch zugeordnet worden war. Das Gericht stellte die korrekte Parteizusammenstellung sowie die anteilige Kostenverteilung im Mehrvergleich fest. Die Beschwerde der Klägerin gegen die berichtigte Fassung wurde nicht stattgegeben.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die berichtigte Fassung des Beschlusses wird nicht abgeholfen (Beschwerde abgewiesen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die ohne eingehende Sachprüfung eindeutig feststellbar ist.

2

Fehlt eine Partei im Rubrum trotz Parteitritt zu einem Vergleich, begründet dies eine Berichtigung des Rubrums und des Tenors als offenbare Unrichtigkeit.

3

Bei einem Mehrvergleich sind die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach den Verhältnissen des jeweiligen Teilerfolgs und der inhaltlichen Beteiligung der Parteien zu verteilen; bei offenem Ausgang kann eine hälftige Quotierung angemessen sein.

4

Der Streitwert eines Mehrvergleichs bemisst sich aus der Summe der zugrundeliegenden Streitwerte der inbegriffenen Ansprüche (z. B. einstweilige Verfügungsverfahren und Räumungsansprüche) und ist für die Kostenverteilung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 86/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

I.

Das Rubrum des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.10.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

1.

dort der Beigetretene zu 1) N. C., vertreten durch Rechtsanwalt P. aus X., aufgenommen wird und

2.

die Beigetretenen zu 2) und 3) Q. und S. D. dem Vergleich ohne anwaltliche Vertretung beigetreten sind.

II.

Der Tenor des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.10.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs tragen die Klägerin und die Beigetretenen zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu 22 %, die Beklagte zu 18 % und der Beigetretene zu 1) zu 60 %.

III.

Der Beschwerde der Klägerin vom 5.11.2015 wird nicht abgeholfen.

Gründe

2

1.

3

Das Rubrum ist bezüglich des Beigetretenen zu 1) zu berichtigen, da er dort versehentlich gar nicht aufgeführt wurde, obwohl er dem in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 geschlossenen Vergleich beigetreten und somit auch Partei des Rechtsstreits geworden ist. Rechtsanwalt P. hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, auch für den Beigetretenen zu 1) aufzutreten, wurde aber im Rubrum versehentlich den Beigetretenen zu 2) und 3) zugeordnet, die als präsente Zeugen ohne anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung zugegen waren und dem Vergleich ebenfalls beitraten.

4

2.

5

Der Tenor ist zu berichtigen, da der Beigetretene zu 1), wie schon dargelegt, trotz seiner Teilhabe am Vergleich versehentlich im Text nicht berücksichtigt und dessen Kostenanteil versehentlich den Beigetretenen zu 2) und 3) zugeordnet wurde. Die Verteilung der Kosten des Vergleichs erfolgte somit offensichtlich unrichtig.

6

3.

7

Der Beschwerde der Klägerin und der Beigetretenen zu 2) und 3) gegen den Beschluss vom 19.10.2015 in der oben beschriebenen berichtigten Fassung ist jedoch nicht abzuhelfen, da sie richtigerweise mit Kosten zu belasten sind. Bei dem in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 geschlossenen Vergleich handelte es sich um einen Mehrvergleich, bei dem auch Räumungsansprüche bzw. –verpflichtungen zwischen der Klägerin und den Beigetretenen zu 1) bis 3) bezüglich des Wohnhauses und der Gewerbehalle in der I-Str. 22 in M. mit geregelt wurden.

8

Dem Vergleich zu Grunde zu legen ist ein Streitwert von 32.400,00 €, der sich zusammensetzt aus jeweils 6.000,00 € für die Verfahren wegen Gewährung von Zugang zur Halle (zwei einstweilige Verfügungsverfahren gegen den Beklagten und den Beigetretenen zu 1) und ein Hauptsacheverfahren gegen den Beigetretenen zu 1) sowie 14.400,00 € für die im Rahmen des Mehrvergleichs einbezogene Räumung von Wohnhaus und Gewerbehalle. Am dem Mehrvergleich waren die Klägerin sowie die Beigetretenen zu 1) und 3) beteiligt.

9

Bezüglich der Gewährung von Zugang zur Halle hätte die Klägerin jeweils obsiegt, so dass die Kosten dem Beklagten bzw. dem Beigetretenen zu 1) aufzuerlegen waren. Bezüglich des Mehrvergleichs über die Räumung von Wohnhaus und Gewerbehalle war der Ausgang offen, so dass eine hälftige Quotierung zwischen der Klägerin mit den Beigetretenen zu 2) und 3) als Gesamtschuldnern und dem Beigetretenen zu 1) angemessen war.

10

Auf Grund der Beteiligung der Klägerin und der Beigetretenen am Vergleich war eine teilweise Auferlegung der Kosten des Vergleichs gerechtfertigt.