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Landgericht Krefeld·2 O 17/06·11.12.2007

Klageabweisung wegen Erledigung durch Vergleichszahlungen und Leistungsbestimmung

ZivilrechtSchuldrechtVergleichsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Restzahlung aus einem Schuldanerkenntnis und rügt, ein Vergleich sei wegen verspäteter Teilzahlungen nicht zustande gekommen. Das Gericht nimmt an, dass ein Vergleich über 4.200 € geschlossen wurde, die Zahlungen insgesamt erbracht sind und keine aufschiebende Bedingung vorlag. Wegen zugeordneter Verwendungszwecke sind die Zahlungen gemäß § 366 Abs.1 BGB zuzurechnen; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Restzahlung abgewiesen; Forderung durch Vergleichszahlungen und Leistungsbestimmung erloschen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergleich, durch den eine streitige Forderung auf einen bestimmten Betrag festgelegt wird, erlischt mit vollständiger Zahlung dieses Betrages, sofern keine wirksame aufschiebende Bedingung vereinbart ist.

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Die Darlegungslast für das Vorliegen einer Bedingung oder einer aufschiebenden Wirksamkeit einer Vereinbarung trifft denjenigen, der sich darauf beruft.

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Erbringt der Schuldner eine Leistung unter ausdrücklicher Leistungsbestimmung, hat der Gläubiger gemäß § 366 Abs.1 BGB entsprechend der Bestimmung zu verrechnen und darf die Zahlung nicht nach freier Wahl anderen Forderungen zuwenden.

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Zahlungen, die mit einem bestimmten Verwendungszweck bzw. Kassenzeichen geleistet wurden, sind entsprechend diesem Bestimmungszweck zuzurechnen; eine anderweitige Anrechnung ist dem Gläubiger verwehrt.

Relevante Normen
§ 366 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu 40 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem vor dem Hintergrund erbrachter Unterhaltsvorschuss- und Sozialhilfeleistungen unter dem 26.04.2004 abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch. Die ursprünglich im Urkundsverfahren erhobene Klage, gerichtet auf Zahlung des sich aus dem Schuldanerkenntnis abzüglich bereits erbrachter Zahlungen hierauf ergebenden Restbetrages in Höhe von 5.600,00 € wurde der Beklagten am 02.12.2005 zugestellt. Danach führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, deren Ergebnis zwischen ihnen streitig ist.

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Am 18.04.2006 überwies die Beklagtenvertreterin an die Klägerin für die Beklagte 2.661,80 € unter Angabe der Nummer 090442252/6560 als Verwendungszweck, am 04.05.2006 weitere 647,40 € und am 19.06.2006 890,80 € jeweils unter Angabe desselben Verwendungszwecks.

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Die Klägerin behauptet, man habe sich auf einen Vergleich mit der Beklagten dahingehend, dass eine Zahlung von insgesamt 4.200,00 € auf die Klageforderung erfolgen solle und diese damit erledigt sei, nur unter der Voraussetzung geeinigt, dass die Zahlung bis zum 15.04.2006 bei ihr eingehe. Der Inhalt dieser Einigung ergebe sich aus dem hierzu vorgelegten Schriftverkehr. Aufgrund der verspäteten Zahlungen sei ein Vergleich daher nicht zustande gekommen. Nur die Zahlungen vom 19.06.2006 und vom 04.05.2006 seien vollständig auf die Klageforderung anzurechnen. Die Zahlung vom 18.04.2006 sei dagegen nur in Höhe von 1.737,96 € auf die Klageforderung anzurechnen. Bei der Zahlung vom 18.04.2006 handele es sich um von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsschuldner beigetriebene Gelder, denen aber nur in Höhe von 1.737,96 € eigene Forderungen der Beklagten gegen diesen zugrunde gelegen hätten, sodass auch nur in dieser Höhe eine Anrechnung auf die Klageforderung zu erfolgen habe. In Höhe von 923,84 € habe eine Forderung der Klägerin gegen den Unterhaltsschuldner bestanden. Es habe sich hierbei um die Auskehr von Geldern der Klägerin gehandelt, die auf der Grundlage einer – unstreitig - im Jahre 2004 getroffenen Vereinbarung von der Beklagten für die Klägerin im Rahmen von Vollstreckungen gegen den Unterhaltsschuldner mit beigetrieben worden seien. Wegen der Berechnung dieses Betrages im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 18.10.2007 Bezug genommen.

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Die Klägerin hat von der weiteren Verfolgung ihrer Forderung im Urkundenverfahren im Termin vom 15.08.2007 Abstand genommen und erklärt, der Rechtsstreit solle im ordentlichen Verfahren weitergeführt werden.

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Im Hinblick auf die von ihr vertretene Auffassung zur Anrechnung der Zahlungen hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 3.216,16 € in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.323,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils abzuweisen.

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Sie macht geltend, der vereinbarte Eingang des Vergleichsbetrages zum 15.04.2006 sei nicht Voraussetzung der Einigung überhaupt gewesen sondern nur als Vereinbarung eines Zahlungszieles zu verstehen. Die geleisteten Zahlungen seien entsprechend der Angabe des Verwendungszwecks vollständig auf die streitgegenständliche Forderung zu verrechnen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht eine Forderung aus dem hier nur streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis vom 26.04.2004 nicht mehr zu. Ob darüber hinausgehend weitere Forderungen der Klägerin aus der Vereinbarung vom 15.07.2004 betreffend die aus Pfändungen seit dem 01.09.2003 vereinnahmten Gelder gegen die Beklagte bestehen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, da solche Forderungen nicht einmal hilfsweise zum Streitgegenstand gemacht wurden.

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Die Forderung der Klägerin aus dem ursprünglichen Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 26.04.2007 besteht nicht mehr. Hinsichtlich dieser Forderung haben die Parteien eine anderslautende vergleichsweise Einigung getroffen. Unstreitig und durch entsprechenden Schriftverkehr dokumentiert haben die Parteien nach Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren zu Beginn des Jahres 2006 eine Einigung gefunden, wonach die Beklagte auf den aus dem ursprünglichen Schuldanerkenntnis geschuldeten Betrag noch 4.200,00 € zahlen sollte. Diese Einigung stand nach dem Verständnis des Gerichts nicht unter der Voraussetzung, dass die Zahlung bis 15.04.2006 vollständig zu erfolgen habe. Zwar teilte die Beklagtenvertreterin unter dem 21.03.2006 mit dem Schreiben, das die Annahme des von Seiten der Klägerin vorgeschlagenen Vergleichs bestätigte, mit, dass die Zahlung bis zum 15.04.2006 erfolgen werde. Unter dem 22.03.2006 bat die Sachbearbeiterin der Klägerin um Zahlung des Vergleichsbetrages bis spätestens 15.04.06 "zur Vermeidung der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens." Aus beiden Schreiben ergibt sich nicht, dass der Bestand der Vereinbarung an die Zahlung bis zum 15.04.2006 im Sinne einer Bedingung geknüpft sein sollte. Eine solche Sicht wird im übrigen widerlegt durch das als Anlage K 18 von der Klägerin vorgelegte Schreiben ihrer Sachbearbeiterin im Fachbereich Soziales vom 24.04.2006. Obwohl zu diesem Zeitpunkt unstreitig der als Bedingung behauptete Zeitpunkt für die Zahlung verstrichen war und ebenso unstreitig die Zahlung nicht vollständig erbracht war, geht dieses Schreiben von dem Bestand der Vereinbarung aus und setzt eine weitere Zahlungsfrist für den Eingang des vollständigen Vergleichsbetrages nunmehr bis zum 04.05.2006. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Vereinbarung ohnehin nur bei Zahlung bis zum 15.04.2006 Gültigkeit gehabt hätte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der 15.04.2006 nur als Zahlungszeitpunkt vereinbart und damit die Fälligkeit des Vergleichsbetrages am 15.04.2006 gegeben war.

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Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat das Vorliegen einer Bedingung nicht substantiiert dargelegt.

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Bestand somit eine Schuld bereffend die ursprünglich im streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis zusammengefassten Forderungen nur noch in Höhe von 4.200,00 €, so ist diese durch die Zahlungen der Beklagten in Höhe des Vergleichsbetrages erloschen. Die Beklagte hat durch ihre Prozessbevollmächtigte unter dem 18.04., 04.05. und 19.06.2006 Teilbeträge an die Klägerin überwiesen, die insgesamt exakt die Höhe des Vergleichsbetrages erreichen. Hinzu kommt aber, dass die Beklagte einen bestimmten Verwendungszweck, nämlich das im Schreiben der Klägerin vom 22.03.2006 für Zahlungen auf die Vergleichssumme ausdrücklich benannte Kassenzeichen angegeben hatte. Dann aber muss die Klägerin gemäß § 366 Abs.1 BGB entsprechend der getroffenen Leistungsbestimmung verrechnen und darf nicht auf etwa weiter noch bestehende Forderungen verrechnen. Die von der Beklagten etwa im Wege der Pfändung beim Unterhaltsschuldner für die Klägerin vereinnahmten Beträge waren überdies ausweislich der diesbezüglichen Vereinbarung vom 15.07.2004 (Anlage K4, Bl. 66 GA) zum Kassenzeichen 090 441 671/6560 zu zahlen. Der Klägerin ist es daher verwehrt, die von der Beklagten ausdrücklich mit einem anderen Verwendungszweck erbrachten Zahlungen auf ihre Forderungen gegen den Unterhaltsschuldner zu verrechnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Der Beklagten waren die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils der Klageforderung aufzuerlegen. Denn insoweit wäre sie im Klageverfahren ohne das erledigende Ereignis, nämlich die auf die Klageforderung erbrachten Zahlungen zunächst unterlegen. Der Vergleich wurde erst nach Rechtshängigkeit geschlossen und die hierauf erbrachten Zahlungen erst nach Rechtshängigkeit geleistet. Im übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Streitwert: bis zum 14.08.2007, danach: 2.323,84 €