Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·2 O 107/09·21.03.2012

Koi-Teich: Verkäufer haftet für Überdosierungsberatung bei Fischmedikament (§§ 280, 281 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Einsatz eines kupferhaltigen Breitbandmittels im Koi-Teich. Streitpunkt war, ob der Verkäufer als Erfüllungsgehilfe der Beklagten pflichtwidrig eine Überdosierung sowie Folgemaßnahmen empfohlen und dadurch das Massensterben verursacht hat. Das Landgericht bejahte eine vertragliche Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Beratung aus dem Kaufvertrag und eine Pflichtverletzung, weil trotz bekannter Vorbehandlung mit Kaliumpermanganat keine Verweisung an einen Tierarzt erfolgte und entgegen Beipackzettel dosiert wurde. Nach Sachverständigengutachten war die Überdosierung ursächlich; die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, zur Schadenshöhe ist weiter Beweis zu erheben (Grundurteil).

Ausgang: Klage dem Grunde nach zugesprochen; Entscheidung zur Schadenshöhe und Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (Grundurteil).

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem Kaufvertrag kann sich als vertragliche Nebenpflicht die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Beratung über die Eignung und Anwendung eines Produkts ergeben, wenn der Käufer erkennbar fachkundige Empfehlung erwartet.

2

Der Verkäufer hat den Käufer an sachkundige Dritte (z.B. Tierarzt) zu verweisen oder eine Empfehlung zu unterlassen, wenn ihm die erforderliche Kompetenz fehlt und erhebliche Vermögenswerte gefährdet sind.

3

Empfiehlt ein Verkäufer die Anwendung eines Mittels in einer Dosierung entgegen Herstellerhinweisen und unter Missachtung bekannter Vorbehandlungen bzw. Wechselwirkungsrisiken, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

4

Für Beratungsfehler eines mit der Kundenberatung betrauten Mitarbeiters haftet der Verkäufer als Schuldner des Kaufvertrags nach § 278 BGB.

5

Ist die Haftung dem Grunde nach geklärt, die Schadenshöhe aber noch beweisbedürftig, kann ein Grundurteil ergehen, wenn weitere Beweisaufnahme zur Höhe erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 433 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 675 BGB§ 278 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 92/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Präparates „E M C U“ geltend. Auf dem privaten Wohngrundstück des Klägers in L befindet sich ein mehrere Hundert Quadratmeter großer Fischteich. Im Mai 2008 war der Teich mit rund 340 zum Teil sehr wertvollen Koi-Karpfen und einer nicht näher bestimmten Anzahl kleinerer Fische besetzt. Im Teich befinden sich 3 Fontänen, die für eine Oberflächenbewegung sorgen. Zudem gibt es 6 arbeitende Pumpen, die die Wasserzirkulation regeln.

3

Der Zeuge G ist seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt, die sich u.a. geschäftlich mit dem Verkauf von Tierfutter und Aquaristik beschäftigt. Seit mehreren Jahren kaufen der Kläger und die Drittwiderbeklagte bei dem Zeugen G Koi-Karpfen und Zubehörprodukte für ihren Koi-Teich. Der Zeuge G kennt den Koi-Teich des Klägers aus zahlreichen persönlichen Besuchen auf dem Grundstück. Er hält selbst privat auch Kois.

4

Im Mai 2008 untersuchte die damals im U-Z I beschäftigte Tierärztin E U G den Fischbestand des Klägers, weil dieser beabsichtigte, Neuzukäufe zu tätigen und nahm Abstriche von Haut und Kiemen mehrerer Kois. Sie überprüfte die wichtigsten Wasserparameter. Auf Empfehlung der Zeugin E G führte die Drittwiderbeklagte aus prophylaktischen Gründen vor dem Neukauf von Tieren in der Zeit um den 18.05.2008 eine Behandlung des Teiches mit Kaliumpermanganat durch. Einige Tage später stellte die Drittwiderbeklagte an einem der Fische eine Verletzung mit Anzeichen einer Pilzinfektion fest und wandte sich darauf an den Zeugen G im Geschäft der Beklagten. Der Zeuge G sprach die Möglichkeit einer weiteren Teichbehandlung mit dem kupferhaltigen Präparat namens „E M C U“ in einer Dosierung von 40 Litern (=8 Kanister á 5 l) für den Teich an. Dieses Mittel hatten der Kläger und die Drittwiderbeklagte auch zuvor schon bei anderen Gelegenheiten für ihren Fischbestand eingesetzt. Drei in den Verkaufsregalen vorhandene Kanister gab der Zeuge G der Drittwiderbeklagten mit. Die restlichen Kanister lieferte er noch an demselben Tag persönlich auf dem Grundstück des Klägers an und überzeugte sich zunächst vom Zustand des Koi-Bestandes. Außer dem einen verletzten Koi zeigte keiner der Kois irgendwelche Krankheitssymptome. Der Zeuge G riet,  6 Kanister des Breitbandmittels sofort und jeweils einen Kanister an den beiden darauffolgenden Tagen in den Teich zu geben. Durch die Drittwiderbeklagte war er ausdrücklich auf die Behandlung des Wassers mit Kaliumpermanganat, die zuvor stattgefunden hatte, hingewiesen worden. Am Morgen nach der Verabreichung von 6 Kanistern des Präparates zeigten die Fische schwere Krankheitssymptome, wie Stehen am Wassereinlauf, erhöhte Atemfrequenz, Schnappen nach Luft und orientierungsloses Schwimmen. Die Drittwiderbeklagte rief den Zeugen G hinzu und bat ihn um Hilfe., der an Ort und Stelle eine Überprüfung der Wasserwerte durchführte. Er beschaffte danach 2,2 kg Ascorbinsäure, die noch am selben Tag gegen 14.00 Uhr in den Teich gegeben wurden. 

5

Noch am selben Tag verendeten ca. 216 Tiere.

6

Ein Wasserwechsel wurde auf Empfehlung des nachfolgend durch die Drittwiderbeklagte telefonisch konsultierten Herrn E O von der U I I am 23.05.2008 durchgeführt.

7

In den Tagen darauf verendeten weitere Tiere.

8

Vom 11.06.2008 datiert eine Aufstellung über die am 22.05.2008 verendeten Koi-Karpfen, die der Zeuge G unterschrieb. Wegen des Inhalts dieser Bestätigung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen.

9

In der Folgezeit machten der Kläger und die Drittwiderbeklagte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Behandlung der Koi-Karpfen geltend. Die Beklagte meldete den Schadensfall ihrem Haftpflichtversicherer. In der Folgezeit wurden zwischen der Klägerseite und der Beklagten Verhandlungen über eine Schadensregulierung geführt.

10

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte machen geltend, der Fischbestand des Klägers sei bis zum 21.05.2008 mit Ausnahme des einen verletzten Koi-Karpfens völlig gesund gewesen. Ursache für das am 22.05.2008 auftretende massenhafte Fischsterben sei eine Überdosierung des „E. M C U“ und das anschließende Hinzugeben der Ascorbinsäure gewesen, das auf Empfehlung des Zeugen G verabreicht worden sei. Es seien ca. 216 Tiere im Beisein des Zeugen G verendet, diejenigen Tiere, die in der Aufstellung vom 11.06. ausgewiesen und klassifiziert seien. Darüber hinaus seien in den Tagen danach ein Yamabuki (65 cm) sowie der größte Teil von weiteren 40 MixKoi mit einer Größe von 20 – 30 cm und 80 MixKoi mit einer Größe von 40 – 50 cm verendet, die sich noch in der Teichanlage befunden hätten. Der Restbestand sei später von der Zeugin E G aus Gründen des Tierschutzes euthanasiert worden. Der Wiederbeschaffungswert für den getöteten Gesamtbestand belaufe sich auf 179.124,33 € brutto. Ein Schadensersatzanspruch bestehe daher zunächst in Höhe des Nettowertes und für den Fall eines späteren Neukaufes auch hinsichtlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.  Die Beklagte habe in einer Besprechung vom 05.11.2008 den Ablauf der Ereignisse unstreitig gestellt. Die in dem Protokoll über diese Besprechung dokumentierten  Erklärungen der Beklagten stellten sich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.

11

Der Kläger beantragt,

12

1.

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150.542,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.334,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu zahlen;

14

2.

15

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind und/oder künftig noch entstehen werden, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr N G, den Kläger am 21.05./22.05.2008 in Bezug auf die Behandlung der in der Teichanlage auf dem Grundstück A H C Straße 3 – 5 in L vorhandenen Koi-Karpfen fehlerhaft beraten und unsachgemäß gehandelt hat.

16

Die Beklagte beantragt,

17

           die Klage abzuweisen.

18

Sie macht geltend, der Zeuge G als ausgebildeter Groß- und Einzelhandelskaufmann, arbeite nach Abschluss seiner Ausbildung als Groß- und Einzelhandelskaufmann bei der Beklagten mit dem Aufgabengebieten seit 2003 u.a. im Verkaufsbereich Aquaristik. Das hierfür erforderliche Wissen habe er sich selbst angeeignet, dies in erster Linie dadurch, dass er selbst einen kleinen Fischteich mit Kois angelegt hat und unterhält. Das Beitbandmittel E M stehe zur Selbstbedienung im Ladenlokal der Beklagten bereit. Keinesfalls habe der Zeuge sich wie ein Tierarzt geriert und es habe lediglich ein reger Gedankenaustausch zwischen der Drittwiderbeklagten und dem Zeugen stattgefunden in dessen Verlauf man sich gemeinsam entscheiden habe, in größerem Umfang das Breitbandmittel E. M. einzusetzen. Auch die benötigte Menge sei gemeinsam abgeschätzt worden. Nach seinem Eintreffen auf dem Grundstück zur Lieferung der nachbestellten 5 Kanister Breitbandmittel E M sei ihm berichtet worden, dass die Gabe von 500 mg Kaliumpermanganat  bereits mehr als 3 Tage zurückliege. Am nächsten Tag nach dem Anruf der Drittwiderbeklagten habe er sich unverzüglich zu dem Anwesen des Klägers begeben. Weil es sich um einen Feiertag gehandelt habe, habe er mehrere Koi-Sammler und einen Koi-Händler versucht zu erreichen, um zu erfahren, wie die Fische gerettet werden könnten. Er habe dann erfahren, dass er sich an einen Herrn Q M wenden solle, was er auf Wunsch der Drittwiderbeklagten dann auch getan habe. Q E M habe geäußert, man solle in großer Menge Ascorbinsäure einsetzen, um das Kaliumpermanganat zu neutralisieren. Von dieser Auskunft unterrichtet hätten der Kläger und die Drittwiderbeklagte ihm Geld gegeben und ihn gebeten, die Ascorbinsäure irgendwie zu beschaffen, was ihm schließlich in einer Apotheke gelungen sei. Weder habe er alleine die Entscheidung getroffen, 6 Kanister „E M“ in den Teich zu geben noch habe er die Entscheidung getroffen, die Ascorbinsäure zu verabreichen. Der Kläger, ebenso wie der Zeuge, hätten die aufgedruckten Gebrauchsinformationen gekannt und auch die dort enthalten generelle Warnung vor Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten.

19

Drittwiderklagend beantragt die Beklagte,

20

festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten wegen der Verendung von Fischen im Teich des Klägers und der Drittwiderbeklagten auf dem Grundstück A H C Straße 3 – 5 in L keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

21

Die Drittwiderbeklagte beantragt,

22

           die Drittwiderklage abzuweisen.

23

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Verfahren I-5 SA76/09 das Landgericht Krefeld als zuständiges Gericht auch für die Entscheidung über die Drittwiderklage  bestimmt.

24

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

25

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

29

Der Klageanspruch ergibt sich aus §§  433,280, 281 BGB.

30

Zwar begründet die Erteilung einer fehlerhaften Auskunft oder eines fehlerhaften Rates gem. § 675 BGB grundsätzlich  keine Haftung.  Allerdings ergibt sich die Pflicht der Beklagten zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Raterteilung vorliegend als Nebenpflicht  aus dem Kaufvertrag über das Breitbandmittel E M. Die Beklagte haftet für die fehlerhafte Raterteilung durch den Zeugen G als ihrem Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB.

31

Unstreitig ist, dass die Drittwiderbeklagte sich an den Zeugen G wandte, um eine geeignete Empfehlung für ein Mittel gegen Pilzbefall in dem Koi-Teich zu erhalten. Der Zeuge G war dem Kläger und der Drittwiderbeklagten seit geraumer Zeit als fachkundiger Verkäufer in der Abteilung Aquaristik der Beklagten bekannt. Der Zeuge G wiederum wusste, dass die Kois im Teich des Klägers und der Drittwiderbeklagten einen erheblichen Vermögenswert darstellten. Wenn dem Zeugen die nötige Kompetenz fehlte, so musste er die Klägerin an einen Tierarzt verweisen. Insofern ist von einem gesonderten Beratervertrag hinsichtlich der Geeignetheit des Mittels für den beabsichtigten Zweck auszugehen. Dem Zeugen war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Empfehlung des Breitbandmittels E M auch bekannt, dass zuvor der Teich mit Kaliumpermanganat behandelt worden war. Dementsprechend hätte für den Zeugen G Veranlassung bestanden, die Drittwiderbeklagte und den Kläger an einen Tierarzt zu verweisen oder zumindest zu erklären, dass er hier keine Empfehlung aussprechen könne. Insbesondere durfte er nicht entgegen den Angaben auf dem Beipackzettel die Gabe des Mittels in einer Dosis empfehlen, wie er dies in seiner Zeugenvernehmung eingeräumt hat und anschließend -nach seinen Angaben auf Rat eines Chemikers- die Gabe von Ascorbinsäure empfehlen.

32

Wie sich nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Q E n w S I ergibt, war letztlich die Gabe des E M C in der vorgenommenen Dosierung ursächlich für das eingetretene Fischsterben. Dabei geht der Sachverständige davon aus, dass es auch alleine zu dem Fischsterben geführt hat, weil es sich um eine Überdosierung handelte. Der Sachverständige führt ferner aus, dass die Erkrankung eines einzelnen Fisches mit einer Verletzung und Verpilzung nicht die Behandlung der gesamten Population rechtfertige. Das E M C wird vertrieben in Kombination mit dem Hinweis darauf, dass andere  Medikamentenanwendungen die Wirkung verändern können. All dies beachtete der Zeuge nicht, obwohl ihm auch die vorherige gabe von Kaliumpermanganat bekannt war.

33

Sein Fehlverhalten war damit ursächlich für das Sterben der Fische.

34

Da hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruches weiter Beweis zu erheben sein wird, war insoweit der Erlass eines Grundurteils geboten.

35

Über die Drittwiderklage war nicht durch Teilurteil zu entscheiden, weil ansonsten die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestünde.