Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·2 O 106/11·18.06.2013

Herabfallender Deckenputz: Schmerzensgeld dem Grunde nach bejaht (Anscheinsbeweis)

ZivilrechtDeliktsrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von einer Werkunternehmerin Schmerzensgeld wegen eines Unfalls durch herabfallenden Deckenputz in einem Altenheim. Streitig waren u.a. mangelhafte Ausführung, Unfallhergang und Zurechnung. Das LG bejaht die Haftung dem Grunde nach aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB. Ein Anscheinsbeweis spreche für regelwidrige Putzarbeiten; erschütternde Umstände habe die Beklagte nicht bewiesen. Über die Höhe sei noch zu entscheiden (§ 304 ZPO).

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wird dem Grunde nach zugesprochen; Höhe bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten (Grundurteil).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Werkvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer des Bestellers, wenn diese bestimmungsgemäß den Gefahren des Werks ausgesetzt sind, der Besteller ein Einbeziehungsinteresse hat, dies dem Unternehmer erkennbar ist und der Dritte schutzwürdig ist.

2

Fällt Deckenputz herab, kann dies nach der Lebenserfahrung einen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass bei der Ausführung sicherheitsrelevante anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten wurden.

3

Der Anscheinsbeweis ist erschüttert nur, wenn der Unternehmer konkrete, alternative Ursachen darlegt und beweist, die den typischen Geschehensablauf ernsthaft in Frage stellen.

4

Für deliktische Ansprüche kann eine Haftung wegen Unterlassens in Betracht kommen, wenn ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter trotz intensiver Kontrolle die Einhaltung der technischen Regeln nicht in ausreichendem Maße sicherstellt.

5

Auch ein als Subunternehmer bezeichneter Ausführender kann Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB sein, wenn er weisungsabhängig in den Betriebsablauf eingegliedert ist.

Relevante Normen
§ 304 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 100/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Körperverletzung geltend.

3

Der Kläger ist Arbeitnehmer der L. D. gGmbH. In einem der von dieser Gesellschaft betriebenen Heime, dem Altenheim N. in L., hatte die Beklagte aufgrund werkvertraglicher Verpflichtung für die L. D. gGmbH die Fertigbetondecken verputzt. Am 16.05.2008 lösten sich in Zimmer 26 des Heims Teile des Deckenputzes und fielen zu Boden. Bei einer am 20.05.2008 durchgeführten Begehung (Blatt 266) wurden fünf Schadstellen festgestellt; es zeigten sich bei einer Klopfprobe Hohlräume. Der Sachverständige P. fand bei einer Haftzugsprüfung vom 04.06.2008 in Zimmer 28 des Hauses eine weitere Hohlstelle; außerdem wurde bei einer Messstelle im Unfallzimmer 26 gerade der Mindestwert von 0,1 N/mm² erreicht, während die Werte der übrigen Messstellen in diesem und in anderen Zimmern zwei- bis vierfach über dem Mindestwert lagen (Blatt 109 - 112). Schließlich ist im Erdgeschoss vor Raum 36 des Hauses etwa sechs Wochen nach dem 16.05.2008 ebenfalls ein Teil des Putzes herabgefallen.

4

Die Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten, Frau L., besichtigte vor Durchführung der Putzarbeiten mehrfach die Baustelle. Der Zeuge K. hat die Putzarbeiten unter Aufsicht des Bauleiters der Beklagten, des Zeugen H., durchgeführt. Der Zeuge H. war Mitarbeiter der Beklagten. Bis zur Beweisaufnahme vom 14.03.2012 war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge K. ebenfalls Mitarbeiter der Beklagten war. Nachdem dieser bei seiner Vernehmung (Blatt 249) bekundet hatte, er sei nicht bei der Beklagten beschäftigt, sondern seit 24 Jahren deren Subunternehmer, verkündete die Beklagte diesem mit Schriftsatz vom 23.05.2012 (Blatt 282) den Streit.

5

Der Kläger behauptet:

6

Er habe sich am 16.05.2008 in Zimmer 26 aufgehalten, als der Putz von der Decke gefallen sei. Der Putz habe ein Gesamtgewicht von ca. 40 Kilo gehabt und ihn am Kopf getroffen. Er sei bewusstlos geworden und gegen ein Möbelstück geprallt. Hierdurch sei ein inkomplettes Querschnittssyndrom hervorgerufen worden, das sich darin äußere, dass er unter einer Blasenentleerungs- und Erektionsstörung leide. Außerdem habe der Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger behaupteten Schäden wird verwiesen auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz vom 04.07.2011 (Blatt 138).

7

Die Beklagte habe es versäumt, vor Auftragung des Deckenputzes für hinreichende Trockenheit des Betons zu sorgen. Dies habe die Ablösung des Putzes verursacht.

8

Mit der Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Unfall verpflichtet sei. Den Feststellungsantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2013 (Blatt 402) auf Vorschlag des Gerichts im Beschluss vom 05.02.2013 (Blatt 382) zurückgenommen; die Beklagte hat dem zugestimmt. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000,00 € für angemessen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.05.2008 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

                            die Klage abzuweisen.

13

Sie bestreitet den Unfallhergang und die Gesundheitsschäden des Klägers. Der Beton sei bei Ausführung der Arbeiten hinreichend trocken gewesen. Die Baustelle sei am 25.09.2001 eingerichtet und die Arbeiter seien in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen worden. An diesem Tag seien Benetzungsproben gemacht worden mit dem Ergebnis, dass die Decken der Räume im Erdgeschoss trocken gewesen seien. In der Folgezeit seien die Putzarbeiten bis April 2002 ausgeführt worden. Auf den nach Benetzungsprobe trockenen Putz sei Betokontakt aufgebracht worden, der nach den üblichen 24 Stunden trocken gewesen sei. Dies sei ein untrügliches Zeichen dafür, dass die Decke ausreichend trocken sei; anderenfalls werde der Betokontakt nicht fest. Frau L. habe die Arbeiten, die sich bis April 2002 hingezogen hätten, an 14 Terminen persönlich überprüft; zu keinem Zeitpunkt seien Anzeichen erkennbar gewesen, dass nicht sachgerecht gearbeitet worden sei oder die Decken noch zu feucht für eine Verputzung seien. Abgesehen davon sei der Bauleiter H. vor Ort gewesen, unter dessen Leitung die Arbeiten erfolgt seien.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. sowie dessen Anhörung.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach (§ 304 ZPO) begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen des Unfalls vom 16.05.2008 zu. Diesen Anspruch kann der Kläger sowohl auf vertragliche (Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) als auch auf außervertragliche (§ 823 BGB und § 831 BGB) Anspruchsgrundlagen stützen. Zur Höhe ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

17

I.

18

1.

19

Der vertragliche Schadensersatzanspruch beruht auf dem Werkvertrag der Beklagten mit der L. D. gGmbH, der eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers als Dritten entfaltet. Denn der Kläger war Arbeitnehmer der L. D. gGmbH und als solcher bestimmungsgemäß den Gefahren ausgesetzt, die von dem Gewerk ausgehen; die L. D. gGmbH hatte als Arbeitgeber des Klägers aufgrund des arbeitsrechtlichen Fürsorgeverhältnisses ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Werkvertrages (vgl. BGH, NJW 2010, 3152 für die Einbeziehung einer Arbeitnehmerin in den Schutzbereich eines Mietvertrages über Büroräume). Dies war der Beklagten erkennbar. Schließlich ist der Kläger schutzwürdig, da er keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte hat.

20

2.

21

Der außervertragliche Schadensersatzanspruch des Klägers beruht zunächst auf § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat durch ihre verfassungsmäßig bestellte Vertreterin, Frau L., eine Körperverletzung zu Lasten des Klägers durch Unterlassen begangen. Frau L. hat nach eigener Darstellung der Beklagten die Baustelle persönlich intensiv überwacht, hierbei aber – wie noch darzustellen sein wird – nicht in ausreichendem Maße für die Einhaltung der technischen Regeln gesorgt. Angesichts der von der Beklagten vorgetragenen Kontrolldichte bei der hier entscheidenden Überprüfung des Trockenheitsgrades des Betons hätte ihr die Fehlerhaftigkeit der Arbeiten auffallen müssen. Auch der Zeuge K. hat bekundet, dass Frau L. sowohl in jedem Raum zugegen war, als er die Benetzungsprobe durchgeführt habe, als auch bei der Sichtkontrolle, ob der Betokontakt trocken sei.

22

3.

23

Gleiches gilt für die Zeugen K. und H., die Verrichtungsgehilfen der Beklagten sind und für die die Beklagte deshalb nach § 831 BGB ebenfalls im Wege des außervertraglichen Schadensersatzes einzustehen hat.

24

Der Zeuge H. war als Bauleiter Mitarbeiter der Beklagten und hat bekundet, jeden Tag durch alle Räume gegangen zu sein und diese auf Auffälligkeiten hin geprüft zu haben. Dann hätte ihm auffallen müssen, ob die Benetzungsproben erfolgreich waren und der Betokontakt ausreichend abgetrocknet war.

25

Der Zeuge K. hat die Arbeiten ausgeführt und war damit unmittelbar für die Ausführung der Arbeiten gemäß den technischen Regeln verantwortlich. Es ist davon auszugehen, dass er Mitarbeiter der Beklagten bzw. jedenfalls deren weisungsabhängiger Verrichtungsgehilfe war. In diesem Sinne hat die Beklagte bis zur Durchführung des Beweisaufnahmetermins vorgetragen. Dass sich der Zeuge in seiner Vernehmung selbst als Subunternehmer bezeichnet hat, ändert daran zunächst nichts, da die Eigenschaft eines Subunternehmers nicht automatisch mit dem Verlust der Stellung als Verrichtungsgehilfe verbunden ist. Es stellte sich vielmehr bei der Vernehmung der Sache nach so dar, dass der Zeuge in der Weise in den Arbeitsablauf und den Betrieb der Beklagten eingegliedert war, das er als Scheinselbstständiger zu gelten hat.

26

II.

27

Der Kläger hat zur vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO bewiesen, dass der Putz in dem Unfallzimmer Nr. 26 durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter K. mangelhaft aufgebracht war und deshalb am 16.05.2008 herabgefallen ist mit der Folge der Verletzung seines Körpers.

28

1.

29

Zwar konnte der Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit beweisen, welchen handwerklichen Fehler der Zeuge K. gemacht hat. Die Zeugen K. und H. haben handwerkliche Fehler nicht geschildert, sie haben vielmehr im Gegenteil bekundet, das nach den technischen Regeln geforderte Verfahren angewendet zu haben. Das schließt allerdings – obwohl Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht erkennbar sind – nicht aus, dass jedenfalls an einigen Stellen fehlerhaft gearbeitet wurde. Denn es gehört i.d.R. zum Wesen des fehlerhaften Arbeitens, dass derjenige, der Fehler begeht, dies nicht bemerkt. So ist es nicht ausgeschlossen, dass sowohl den Zeugen K. und H. als auch Frau L. bei überwiegend ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten einzelne Fehler entweder bei der Auswertung der Benetzungsprobe oder bei Sichtung des Betokontaktes nicht aufgefallen sind.

30

Auch mit Hilfe des Sachverständigen B. konnte der Kläger nicht beweisen, welcher Fehler konkret der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern anzulasten ist. Die Unfallstelle war bereits neu verputzt, so dass der Ursprungszustand nicht mehr begutachtet werden konnte. Sowohl aus den vorgelegten Fotografien (Blatt 232 - 234) als auch aus der vom Sachverständigen untersuchten Schadstelle bei Zimmer 36 können nur bedingte, aber keine eindeutigen Rückschlüsse gezogen werden.

31

2.

32

Dem Kläger kommt jedoch ein Anscheinsbeweis zugute. Ein Anscheinsbeweis greift immer dann, wenn nach der Lebenserfahrung ein typischer Geschehensablauf auf das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals schließen lässt. Das ist vorliegend der Fall. Aus dem Umstand, dass es an der Unfallstelle zum Herabfallen von Putz gekommen ist, lässt sich nach der Lebenserfahrung auf ein mangelhaftes Arbeiten der Beklagten schließen.

33

Die anerkannten Regeln der Technik sollen mit der notwendigen Gewissheit sicherstellen, dass bestimmte Eigenschaften eines Werks erreicht werden (vgl. BGH, NJW 2013, 1226 Rdnr. 12). Das bedeutet nach der Lebenserfahrung im Umkehrschluss, dass die Regeln der Technik nicht eingehalten wurden, wenn das Werk diese Eigenschaften nicht aufweist. Die technischen Regeln für die Verputzung von Filigrandecken dienen – so der Sachverständige Arbeiter auf Seite 6 seines Gutachtens vom 28.07.2012 (auf Blatt 299) – gerade dazu, die in den 90er Jahren aufgetretenen Schadensfälle durch herabfallenden Putz zu verhindern; nach Einführung dieser technischen Regeln traten Probleme an glattgeschalten Putzgründen wie dem vorliegenden bei fachgerechter Arbeit nicht mehr auf. Die Regeln sind damit sicherheitsrelevant, weil bei Mangelhaftigkeit der Arbeiten nicht nur der Werkerfolg fehlt, sondern es auch zu Schäden durch herabfallenden Putz an Körper und Eigentum der Betroffenen kommen kann. Sie sind dementsprechend nach den Ausführungen des Sachverständigen B. bei seiner Anhörung im Termin vom 05.12.2012 so ausgelegt, dass eine Haftfestigkeit des Putzes selbst dann gegeben ist, wenn die Toleranzgrenze für die Restfeuchtigkeit der Betondecke leicht überschritten ist oder wenn kleinere handwerkliche Fehler gemacht wurden. Das gewährleistet nach der Lebenserfahrung einen für einen Anscheinsbeweis hinreichend sicheren Rückschluss, dass bei einem Herabfallen des Putzes nicht nach den technischen Regeln gearbeitet wurde.

34

Der Anscheinsbeweis wird vorliegend dadurch bestärkt, dass in dem Heim nach dem Unfall sechs Hohlstellen festgestellt wurden (fünf durch Klopfen, eine durch Haftzugsprüfung), dass es im Unfallzimmer Nr. 26 nach den Feststellungen des Sachverständigen P. eine weitere Stelle mit grenzwertiger Haftfestigkeit gab und dass es – so der Sachverständige B. in seinem schriftlichen Gutachten – im Bereich des Zimmers 36 eine Stelle gab, an der der Betokontakt unzureichend aufgebracht worden war; an dieser Stelle war ebenfalls Putz herabgefallen. Diese Häufung von Fehlerstellen spricht sogar eher für ein systematisch schlechtes Arbeiten der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter als für einen singulären Fehler im Unfallzimmer Nr. 26.

35

Da ein Anscheinsbeweis nur auf der Lebenserfahrung beruht, kann er erschüttert werden. Die Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern sollen, hat allerdings der Beweisgegner, die Beklagte, darzulegen und zu beweisen. Zu diesen Umständen gehört nicht eine zu hohe Restfeuchte des Betons, da diese gerade durch die Benetzungsprobe bzw. die Trockenheitsprüfung des aufgebrachten Betokontaktes festgestellt werden soll. Hier kommt allenfalls in Betracht, dass der Beton, auf den der Putz aufgebracht wurde, zu hohe Kaliumwerte aufgewiesen hat, was mit den nach den technischen Regeln geforderten Prüfverfahren (Benetzungsprobe, Trockenheit des Betokontaktes) nicht festzustellen gewesen wäre. Die beweispflichtige Beklagte konnte allerdings das Ausmaß des Kaliumgehaltes trotz der Begutachtung durch den (privaten) Sachverständigen H. nicht beweisen. Der (gerichtliche) Sachverständige B. bekundete hierzu in seiner Anhörung im Termin vom 05.12.2012 (Blatt 361), dass der Sachverständige H. weder Werte noch Maßstäbe angegeben habe, die hinreichend sichere Rückschlüsse auf den Kaliumgehalt zuließen. Im Gegenteil, er bekundete, dass bei wesentlich zu hohem Kaliumgehalt der Betokontakt nicht ausreichend haften bzw. trocknen würde und dass ein geringerer Kaliumgehalt tolerabel sei.

36

3.

37

Der Kläger hat ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er am 16.05.2008 von herabfallendem Putz am Kopf getroffen und dadurch bewusstlos zu Boden gestürzt ist. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen X., der bekundet hat, ein rumpelndes Geräusch gehört zu haben und danach in Raum 26 geeilt zu sein, wo er den Kläger mit Bauschutt bedeckt nur ca. einen Meter entfernt von den Putzscherben am Boden sitzend vorgefunden habe. Der Zeuge hat den Unfallhergang zwar nicht unmittelbar beobachtet, er ist aber in ganz kurzem zeitlichen Zusammenhang mit dem Herabfallen des Putzes in dem Zimmer gewesen und hat den Kläger in der geschilderten Situation vorgefunden, die eine andere Erklärung als vom Kläger in der Klage geschildert, nicht zulässt. Die Aussage des Zeugen X. ist glaubhaft, da er sich noch an Details erinnern konnte, die sich mit den zur Akte gereichten Fotografien des Unfalls deckten. Er ist auch glaubwürdig. Es war nicht erkennbar, dass er sich bei seiner Aussage von seiner Stellung als Arbeitskollege bzw. Vorgesetzten des Klägers hat beeinflussen lassen; im Gegenteil er hat offen und unbefangen ausgesagt und hierbei ersichtlich sein Gedächtnis kritisch geprüft.