Klage auf restlichen Mietzins abgewiesen; Vollstreckungsbescheid aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Zwangsverwalter klagt auf Zahlung restlichen Mietzinses für Okt. 2004–Jan. 2005; die Beklagte zahlte während dieser Zeit reduziert. Streitfrage war, ob eine wirksame Vereinbarung zur Mietzinsreduzierung mit dem früheren Vermieter bestand. Das Gericht sah die Beklagte durch Zeugen glaubhaft, hob den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. Die Entscheidung stützt sich auf die Beweiswürdigung und regelmäßige Zahlungen in der reduzierten Höhe.
Ausgang: Klage auf restlichen Mietzins abgewiesen; Vollstreckungsbescheid wegen nachgewiesener Mietzinsreduzierung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Einigung über die Reduzierung des Mietzinses zwischen Mieter und früherem Vermieter schließt einen Zahlungsanspruch des nachfolgenden Vermieters für den vereinbarten Zeitraum aus.
Die Partei, die sich auf eine Abänderungsvereinbarung beruft, hat deren Bestehen darzulegen und zu beweisen; glaubhafte Zeugenaussagen können hierzu ausreichen.
Die regelmäßige Leistung des reduzierten Mietzinses über einen längeren Zeitraum ist ein Indiz für das Bestehen einer wirksamen Reduzierungsvereinbarung.
Bei der Beweiswürdigung kann die detaillierte und stimmige Aussage eines glaubhaften Zeugen eine vage oder unsichere Gegenaussage des früheren Vermieters nicht erheblich erschüttern.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10U1/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 17. Februar 2005 (Az.: 05-1822589-0-6) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 31. August 2004 Zwangsverwalter des Grundbesitzes T-Str. 33 in L. Das Grundstück gehörte früher dem Zeugen N. Von diesem hatte die Beklagte mit Mietvertrag vom 16. Dezember 1999 das auf dem Grundstück stehende Haus nebst Halle und Hof komplett zum monatlichen Mietzins einschließlich Nebenkosten in Höhe von 5.368,56 € angemietet; wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den mit der Klagebegründung überreichten Mietvertrag.
Für die Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 zahlte die Beklagte jeweils nur 2.000,00 € monatlich an den Kläger; die Differenz begehrt der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit. Hierüber hat er bereits den im Tenor erwähnten Vollstreckungsbescheid erstritten und beantragt nunmehr,
den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behauptet:
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten habe sie ihren Betrieb verkleinert und nutze - unstreitig - das Haus nur noch zu einem kleinen Teil. Sie habe mit dem früheren Eigentümer, dem Zeugen N., eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Mietzins ab Januar 2004 monatlich nur 2.000,00 € betrage. In dieser Höhe habe sie dann auch unstreitig die Mieten gezahlt, Widerspruch oder Mahnungen seien seitens des Herrn N. nicht erfolgt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. und des Zeugen N.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der eingeklagte Anspruch auf Zahlung von restlichen Mietzins für die Monate Oktober 2004 bis Januar 2005 zu (§ 535 BGB). Die Beklagte vermochte nämlich zu beweisen, dass sie sich mit dem früheren Eigentümer und Vermieter, dem Zeugen N., auf eine Reduzierung des Mietzinses auf 2.000,00 € geeinigt hat; dieser Betrag ist monatlich auch gezahlt worden.
Die Vereinbarung über die Reduzierung des Mietzinses hat die Beklagte bewiesen durch die Zeugin B. Die Zeugin hat den Beklagtenvortrag bestätigt, wonach es Verhandlungen mit dem Zeugen N. über die Höhe des Mietzinses gegeben hat, in deren Verlauf der Zeuge N. mit einer Reduzierung des Mietzinses einverstanden gewesen ist. Die Zeugin hat nachvollziehbar geschildert, dass dieses Einverständnis nicht sofort erreicht wurde, sondern erst nach mehreren Wochen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht konsolidieren bzw. verbessern würde. Soweit die Zeugin B. bekundet hat, die Beklagte habe „wenigstens“ 2.000,00 € monatlich zahlen sollen, so schränkt dies die Verbindlichkeit der Mietreduzierung nicht ein, sondern verdeutlicht nur den Hintergrund der Abänderungsvereinbarung. Da Herr N. der Reduzierung zugestimmt hat aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten, kann sich aus der Einschränkung der Zeugin B. („wenigstens“) allenfalls ergeben, dass die Reduzierungsvereinbarung rückgängig gemacht werden sollte im Falle der wirtschaftlichen Genesung der Beklagten.
Frau B. war uneingeschränkt glaubwürdig. Sie hat sich ersichtlich um Wahrheit und Details bemüht sowie offen und unbefangen ausgesagt und Unsicherheiten in der Erinnerung offen zugestanden.
Ihre Aussage wird auch nicht erschüttert durch die Aussage des Zeugen N., der nach eigener Bekundung kaum noch eine Erinnerung an die Vorgänge hatte und nur noch eine vage Vorstellung hatte, mit der Zeugin B. ein Gespräch über den Mietzins geführt zu haben. Sicher konnte Herrr N. nur noch sagen, dass es grundsätzlich nicht seiner Geschäftspolitik entsprach, Mietreduzierungen zu gewähren. Auch wenn er dies allgemein so gehandhabt haben mag, gab es im vorliegenden Fall Besonderheiten, so dass seine generelle Aussage nicht der Bekundung der Zeugin B. entgegensteht. Die Beklagte hat nämlich nicht bloß um eine Reduzierung des Mietzinses gebeten, sie hat Herrn N. als damaligem Vermieter und Eigentümer auch einen Großteil der Mieträumlichkeiten wieder zur Verfügung gestellt, so dass diesem Möglichkeiten zur anderweitigen Erzielung des reduzierten Mietzinses zur Verfügung gestanden hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 13.474,28 €