Kommanditistin erhält Bucheinsicht (§ 166 Abs. 3 HGB) wegen Kreditaufnahme ohne Zustimmung
KI-Zusammenfassung
Die Kommanditistin begehrte im Wege der Stufenklage Einsicht in Bücher und Schriften der KG für 1997–2000 sowie nachfolgend die Berichtigung der Jahresabschlüsse. Nachdem sie die Abschlüsse mitunterzeichnet hatte, kam § 166 Abs. 1 HGB nicht in Betracht; die Kammer bejahte aber einen wichtigen Grund nach § 166 Abs. 3 HGB wegen zustimmungsbedürftiger Kreditaufnahme über der vertraglichen Grenze ohne Einholung der Zustimmung. Die Bucheinsicht wurde daher (durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Sachkundige) zugesprochen. Der Antrag auf Berichtigung der Jahresabschlüsse wurde mangels Passivlegitimation der Gesellschaft abgewiesen; hierfür sei der Komplementär in Anspruch zu nehmen.
Ausgang: Bucheinsicht für 1997–2000 zugesprochen; Berichtigung der Jahresabschlüsse mangels Passivlegitimation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kommanditist, der Jahresabschlüsse durch Mitunterzeichnung gebilligt hat, kann ein Einsichtsverlangen für diese Jahre regelmäßig nicht auf § 166 Abs. 1 HGB stützen.
Die Rechtskraft einer früheren Entscheidung über das Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes (§ 166 Abs. 3 HGB) steht einem erneuten Einsichtsbegehren nicht entgegen, wenn es auf neue, nachträglich bekannt gewordene Umstände gestützt wird.
Die bewusste Überschreitung vertraglich beschränkter Geschäftsführungsbefugnisse (z.B. Kreditaufnahme oberhalb einer Zustimmungsschwelle ohne Einholung der Zustimmung) kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB begründen und Misstrauen des Kommanditisten rechtfertigen.
Die Ausübung des Einsichtsrechts nach § 166 Abs. 3 HGB kann auf zur Verschwiegenheit verpflichtete, sachkundige Beauftragte (etwa Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchsachverständige) beschränkt werden.
Ein Anspruch auf Berichtigung von Jahresabschlüssen einer Kommanditgesellschaft ist nicht gegen die Gesellschaft als solche zu richten, wenn hierfür nach der gesellschaftsrechtlichen Kompetenz- und Haftungsordnung der Komplementär passivlegitimiert ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin selbst
oder einem Bevollmächtigten ihrer Wahl, der je-
doch zur Verschwiegenheit verpflichteter Wirt-
schaftsprüfer oder vereidigter Buchsachverständi-
ger sein muß, in ihren, der Beklagten, Geschäfts-
räumen Einsicht in ihre Bücher und Schriften der
Jahre 1997 bis 2000 zu gewähren.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin
die Beklagte verurteilt sehen will, nach erteil-
ter Auskunft die Jahresabschlüsse 1997 bis 2000
zu berichtigen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 4.000 EURO vorläufig vollstreckbar.
4. Die weiteren Entscheidungen bleiben vorbehalten.
Tatbestand
Die Beklagte baut Maschinen, die bei der Herstellung von Krawatten Verwendung finden. Sie ist als einzelkaufmännische Unternehmung in der X. Hälfte des vorigen Jahrhunderts gegründet worden von dem X1 Kaufmann X2. Nach seinem Tod war die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin, seine Witwe, Inhaberin der Beklagten. Still beteiligt an der Unternehmung war der derzeitige Komplementär der Beklagten, der am XX. X XXXX geborene X3. Im Dezember 1981 änderte man die Struktur der Unternehmung. Sie wurde eine Kommanditgesellschaft mit X3 als Komplementär und der Klägerin als Kommanditistin. Je nach Höhe des Jahresgewinns partizipiert die Klägerin an diesem mit Anteilen zwischen 20 und 40 % (Ziff. 11 des Gesellschaftsvertrages Bl. 10 der Akte 12 O 30/02 LG Krefeld, die derzeit in einem Beschwerdeverfahren zu Az. 17 W 8/03 noch dem OLG Düsseldorf vorliegt). In den Jahren 1987 bis 2000 waren zu verzeichnen die folgenden Umsätze der Beklagten und die folgenden Gewinnanteile der Klägerin (in DM):
Jahr Umsatz kläg. Gewinnanteil
1987 8.382.114,17 232.626,82
1988 14.047.673,37 511.886,27
1989 11.726.431,41 309.151,85
1990 11.392.463,94 315.211,38
1991 12.656.011,70 261.548,60
1992 13.494.246,38 361.583,85
1993 12.066.851,61 315.473,66
1994 7.952.203,09 235.385,64
1995 7.405.325,79 214.503,63
1996 6.148.084,02 253.467,99
1997 6.127.112,70 290.184,68
1998 5.251.836,23 104.421,84
1999 4.139.713,22 78.152,05
2000 3.639.466,37 56.925,09
Zu den Modalitäten der Gewinnauskehr haben die Gesellschafter der Beklagten im Januar 1986 die Absprache Bl. 17 d.A. 12 O 30/02 LG Krefeld getroffen, wonach der nach Gewinnvorauszahlung verbleibende Restgewinn eines jeden Jahres an die Klägerin erst zur Auszahlung kommt nach Feststellung und Mitunterzeichnung der Bilanz des betreffenden Jahres durch sie. In der Folgezeit hat die Klägerin die von Herrn X3 erstellten Bilanzen der Beklagten bis einschließlich der des Jahres 2000 mitunterzeichnet; die Bilanz des Jahres 2001, einen Verlust ausweisend, ist von ihr nicht mehr unterzeichnet worden.
Bis 1986 - vergl. Prospekt Bl. 31 d.A. 12 O 30/02 LG Krefeld - wurden die Maschinen der Beklagten in den USA vertrieben von einer Firma X4. Später hat - so der Vortrag der Beklagten - die im Jahr 1986 von Herrn X5, Sohn des X3, gegründete X6 in X7, den Vertrieb der Produkte der Beklagten übernommen. Die Umsätze der Beklagten mit X4 und ab 1987 mit X6 haben der Beklagten zufolge - ihr Vortrag im Vorverfahren 12 O 30/02 LG Krefeld - betragen (in DM):
1985 179.826,00
1986 5.755,00
1987 554.229,00 = 6,6 % ihres Gesamtumsatzes
1988 1.952.250,00 = 13,9 % ihres Gesamtumsatzes
1989 2.558.389,00 = 21,8 % ihres Gesamtumsatzes
1990 921.219,00 = 8,1 % ihres Gesamtumsatzes
1991 3.236.749,00 = 25,6 % ihres Gesamtumsatzes
1992 2.743.546,00 = 20,3 % ihres Gesamtumsatzes
1993 2.304.764,00 = 19,1 % ihres Gesamtumsatzes
1995 1.765.378,00 = 23,8 % ihres Gesamtumsatzes
1996 1.516.219,00 = 24,7 % ihres Gesamtumsatzes
1997 1.797.584,00 = 29,3 % ihres Gesamtumsatzes
1998 727.015,00 = 13,8 % ihres Gesamtumsatzes
1999 587.324,00 = 14,2 % ihres Gesamtumsatzes
2000 247.832,00 = 6,8 % ihres Gesamtumsatzes
2001 237.197,00
Die Klägerin zog diese Angaben zunächst in Zweifel. Sie mutmaßte, daß die X6 nicht bloßer Vertriebspartner/Eigenhändler der Beklagten in den USA sei, vielmehr die Beklagte ihren Produktionsbetrieb weitgehend verlagert habe auf die X6, um so zu ihren - der Klägerin - Lasten zu reduzieren den Umsatz und den Ertrag des X8 Betriebes. Auf die Kontrollrechte des § 166 HGB abstellend hat die Klägerin im Vorverfahren 12 O 32/02 LG Krefeld im Wege der Stufenklage die Beklagte in Anspruch genommen mit den Anträgen,
diese zu verurteilen,
1. ihr, der Klägerin, d.h. einem von ihr Bevollmäch-
tigten ihrer Wahl in ihren, der Beklagten, Ge-
schäftsräumen Einsicht durch Vorlegung der Bücher
und Papiere der letzten fünf Geschäftsjahre 1997
bis 2001 zu gewähren sowie sie, die Klägerin, zu
ermächtigen, eine sachdienliche Auskunft über die
Beziehungen der Beklagten zur Firma X6, USA, an das
Bundesamt für Finanzen, Friedhofstraße 1, 53225 Bonn,
zu richten,
2. aufgrund der Auskunft die Jahresabschlüsse 1997 bis
2001 zu berichtigen und ihr, der Klägerin, den auf-
grund der berichtigten Jahresabschlüsse sich erge-
benden zusätzlichen Gewinnanteil auszuzahlen.
Auf Anerkenntnis der Beklagten ist dem Antrag unter 1. stattgegeben worden in Bezug auf die Bücher und Schriften des Geschäftsjahres 2001. Hinsichtlich der früheren Geschäftsjahre hat die Kammer der Klägerin die begehrte Einsicht verwehrt, u.a. mit der Begründung, von ihr sei ein wichtiger Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB nicht dargetan. Das Urteil hat Rechtskraft erlangt.
Aus dem Urteil vollstreckend hat die Klägerin durch von ihr Beauftragte Einsicht genommen in die geschäftlichen Unterlagen der Beklagten des Jahres 2001. Sie erhebt nunmehr erneut Stufenklage in Bezug auf die Geschäftsjahre 1997 bis 2000, weil sie bei der Einsichtnahme Umstände entdeckt haben will, die als wichtige Gründe i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB einzustufen seien. Hierzu:
1.
Die Anteile an der X6, die, wie jetzt unstreitig, Vertragshändler/Eigenhändler der Beklagten für den Bereich USA, Canada und Teile Südamerikas war, wurden bis ins Jahr 2001 hinein gehalten von Herrn X5 (jun.). Ungeachtet dessen habe dieser, wie unstreitig, von der Beklagten im Jahr 2001 ein Gehalt bezogen in Höhe von 176.000 DM.
2.
Anders als anderen Vertragshändlern habe die Beklagte zu eigenen Lasten der X6 zu der Zeit, als diese noch von Herrn X5 jun. gehalten wurde, Rabatte von 15%, z.T. auch 20% eingeräumt und auf diese Weise Einnahmen auf die X6 der Herrn X5 jun. verlagert.
3.
Einnahmevermindernd habe sich auch ausgewirkt, daß die Beklagte per Dauerauftrag 1.500 DM/mtl. habe zukommen lassen der im Jahr 2003 verstorbenen Ehefrau des Herrn X3 senior, also 9.203,25 EURO/Jahr, ohne daß diese Zahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten des Jahres 2001 ausgewiesen gewesen seien.
4.
Für eine Frau X9, als bloße Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt, sei ein abwegig hohes Monatsgehalt von 5.000 DM verbucht worden.
5.
Nach § 13 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages bedarf die Aufnahme eines Gesamtkredits von mehr als 40.000 DM der vorherigen Zustimmung der Kommanditistin. Ohne ihre Zustimmung einzuholen, hat die Beklagte, vertreten durch Herrn X3 als Komplementär, bei der X10 Kredit aufgenommen in Höhe von, wie unstreitig, knapp 60.000 EURO.
6.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beauftragten der Klägerin bei der Einsicht in die Bücher der Beklagten das Sachkonto 4100 „Personalkosten“ richtig ausgewertet - so die Klägerin - oder ihm unrichtige Erkenntnisse entnommen haben - so die Beklagte -. Die Klägerin drängt zur Klärung, ihr das Sachkonto nochmals zur Einsichtnahme vorzulegen und beizubringen eine eidesstattliche Versicherung der Steuerberaterin der Beklagten. Daß die Beklagte zu beidem nicht bereit ist, wertet die Klägerin auch als wichtigen Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. ihr, d.h. einem von ihr Bevollmächtigten ihrer
Wahl, in ihren, der Beklagten, Geschäftsräumen
Einsicht durch Vorleguung der Bücher und Papiere
der Geschäftsjahre 1997 bis 2000 zu gewähren,
2. aufgrund des Ergebnisses der Auskunft die
Jahresabschlüsse 1997 bis 2000 zu berichtigen
und den sich aufgrund der berichtigten
Jahresabschlüsse sich ergebenen zusätzlichen
Gewinnanteil an sie auszuzahlen.
Die Beklagte bittet um
Klageabweisung.
Sie nimmt den Standpunkt ein, ein wichtiger Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB sei nicht gegeben. Die Vorwürfe der Beklagten seien unberechtigt:
1.
Herr X5 jun. sei für sie, die Beklagte, in Krefeld tätig gewesen. Die X6 habe er gehalten, ohne vor Ort in den USA für diese Unternehmung zu arbeiten.
2.
Rabatte habe sie in Höhe von 15% durchgängig und gleichmäßig gewährt allen Vertragshändlern in allen Fällen, in denen ein Exportgeschäft über diese abgewickelt worden sei.
Nur einmal habe sie der X6 20% Nachlaß/Rabatt gewährt auf die Lieferung von 1.000 Nadeln à 26,00 DM, weil damals ein Wettbewerber ihren Abgabepreis unterboten habe und es ihr darum gegangen sei, den us-amerikanischen Markt zu halten.
3.
Die Zahlungen an die verstorbene Ehefrau ihres Komplementärs seien verbucht worden zu Lasten dessen Privatkonto als Privatentnahme, hätten sich folglich auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft nicht ausgewirkt.
4.
Die Klägerin trage falsch vor. Das Gehalt der Frau X9 habe nicht bei 5.000 DM/mtl., sondern bei maximal 813,54 DM Brutto monatlich gelegen und sei so auch verbucht worden.
5.
Die Kreditaufnahme sei notwendig gewesen. Herr X3 selbst habe die X10 abgesichert bis zur Höhe von 50.000 DM durch Verpfändung ihm gehörender, in einem Depot bei der X10 liegender Wertpapiere. Das verbleibende Kreditrisiko sei gering gewesen und die Notwendigkeit, Kredit aufzunehmen, sei entstanden durch jahrelange Übergewinnentnahmen seitens der Klägerin.
6.
Sie sei nicht verpflichtet, dem Verlangen der Klägerin nachzukommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin obsiegt auf erster Stufe ihrer Stufenklage, sie unterliegt auf 2. Stufe, soweit es ihr darum geht, daß die Beklagte ggf. Jahresabschlüsse berichtigen möge.
A.
Das auf erster Stufe der Stufenklage stehende Verlangen nach Bucheinsicht:
I.
Auf § 166 Abs. 1 HGB kann die Klägerin ihr Verlangen nicht stützen, weil sie die Abschlüsse der Jahre 1997 - 2000 durch Mitunterzeichnung gebilligt hat.
II.
Im Vorverfahren hat die Kammer für die Jahre 1997 - 2000 das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint. Die Rechtskraft dieses Urteils steht der neuerlichen Klage nicht entgegen, weil die Klägerin nun neue Umstände anführt, die sie als „wichtige Gründe“ i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB einstuft. Bei fünf der erhobenen sechs Vorwürfe folgt die Kammer der Klägerin nicht.
1.
Gehalt des Herrn X5:
a)
Daß er überhaupt Gehalt bezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Er war, wie unstreitig, ausschließlich tätig in der hiesigen Unternehmung - der Beklagten -, deren Angestellter er war. Ihm stand folglich Dienstlohn zu. Einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot sieht die Kammer nicht. Es ist nicht zu beanstanden, daß er zugleich Angestellter der Beklagten und Inhaber der X6 war, sofern er nur die üppig entlohnte Tätigkeit, die er entfaltet hat, auch tatsächlich für die Beklagte und nicht etwa für die X6 erbracht hat als deren im Betrieb der Beklagten angesiedelter kaufmännischer Leiter. Dann läge auf Seiten der Beklagten bzw. ihres Komplementärs u.U. eine Untreuehandlung vor, denn dann hätte sie Lohn gezahlt für ihr selbst nicht erbrachte Dienste und den Herrn X5 jun. nur „pro forma“ als ihren Angestellten geführt. Daß es sich so verhielt, ist von der Klägerin aber nicht dargetan. Dazu, auf welchem Aufgabenfeld der Zeuge welcher Tätigkeit nachgegangen ist, solange er von der Beklagten Lohn erhielt und zugleich Inhaber der X6 war, fehlt jeglicher Vortrag.
b)
Es ist auch nicht dargetan, daß das Gehalt des Herrn X5 jun. überhöht war. Leitende Angestellte in der Wirtschaft werden gut, nach mancher Ansicht im Verhältnis zu den Löhnen einfacher Industriearbeiter zu gut bezahlt. Dafür, daß das Gehalt des Herrn X5 unangemessen hoch war, besteht kein hinreichender Anhalt.
2.
Rabatte an die X6:
a)
Die Behauptung der Klägerin, der X6 seien im Verhältnis zu anderen Vertragshändlern Sonderkonditionen eingeräumt worden, ist vom der Beklagten widerlegt. Mit Schriftsatz vom 01.07.2003 weist sie nach, daß entgegen der Klägerin auch ihr Vertragshändler in Italien, eine Firma X11 in X12, auf den Preis des Automaten für den Käufer X13 in X14 in Form einer Provision 15 v.H. des Kaufpreises als Gutschrift hat erstattet bekommen. Damit ist belegt, daß die Beklagte ihre Vertragshändler in gleicher Weise behandelt hat, wie von ihr auch unter Beweis gestellt.
b)
Es bleibt der Umstand, daß in einem Fall mit einem Volumen von 26.000 DM der Nachlaß bei 20% - 5.200 DM - statt bei nur 15% - 3.900 DM - gelegen hat. Jedoch hat die Beklagte plausible Gründe dafür genannt, warum sie damals zu so niedrigem Preis geliefert hat. Den weiten unternehmerischen Ermessensspielraum, der ihm im Zweifel zukam (vergl. BGHZ 135, 244, 253), hat der Komplementär der Beklagten durch sein Vorgehen nicht überschritten.
3.
Zahlungen an Frau X9:
Beweis dafür, daß man zur buchhalterischen Gewinnminimierung künstlich Ausgaben geschaffen und für die Putzhilfe ein Gehalt von 5.000 DM/mtl. verbucht, ihr tatsächlich aber nur einen Bruchteil dessen als angemessenes Gehalt gezahlt hat, ist von der Klägerin nicht angetreten. Nach unwiderlegter Darstellung der Beklagten ist der deutlich niedrigere und angemessene Lohn auch zutreffend verbucht worden.
4.
Zahlungen an die Ehefrau des Komplementärs der Beklagten:
Die Vorwürfe der Klägerin sind haltlos. Das von der Beklagten vorgelegte Konto XXXX „Entnahme und Einlagen Komplementär“ Bl. 75 ff weist aus, daß die Zahlungen an seine Ehefrau verbucht worden sind als Entnahmen des Komplementärs X3. An solchem Vorgehen ist nichts zu beanstanden. Es macht keinen Unterschied, ob er entnimmt, um dann selbst das Geld weiterzuleiten an seine Ehefrau, oder ob er den Zahlungsweg abkürzend vom Firmenkonto an seine Ehefrau überweist, die Zahlung aber als eigene Entnahme verbucht.
5.
Kreditüberziehung:
a)
Der Einwand der Beklagten, Gewinnentnahmen der Klägerin hätten zur Kreditaufnahme genötigt, ist ohne Belang. Auf den Grund, warum Kredit aufgenommen wird, kommt es nicht an. Jede Kreditaufnahme ohne vorherige Zustimmung der Klägerin war verboten, sofern der Kredit 40.000 DM überstieg.
Die Regelung im Gesellschaftvertrag ist eindeutig.
b)
Nach dem Buchstaben des Gesellschaftsvertrages hat sich der Komplementär X3 bei der Aufnahme des Kredits in Höhe von 59.570,46 EURO = 116.509,69 DM außerhalb seiner (internen) Geschäftsführungsbefugnisse bewegt, denn er hätte, soweit der Kredit 40.000 DM überstieg, vorher die Zustimmung der Klägerin einholen müssen. Nach Sinn und Zweck der fraglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag der Beklagten war sein Verstoß z.T. aber nur formaler Natur. Sinn und Zweck der Regelung ist es, sicher zu stellen, daß die Geschäftsführung nicht voreilig Kredite aufnimmt in solcher Höhe, daß die Fähigkeiten der Gesellschaft u.U. überfordert sind, wenn es dem Kreditgeber einfällt, auf Rückzahlung zu drängen: die Risiken sollen klein gehalten werden: bei bis zu 40.000,00 DM bzw. 20.451,68 EURO. Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise lag das Risiko, das Herr X3 für die Beklagte eingegangen war, aber nicht bei 59.570,46 EURO, sondern deutlich niedriger. Denn ausweislich des Schreibens der X10 vom 10.09.2003 Bl. 58 d.A. hatte er die ersten 50.000 DM des Kredits abgesichert durch die Verpfändung von Wertpapieren, die ihm gehören und von der Kreditgeberin verwahrt werden auf einem bei ihr eingerichteten Depot. Insoweit drohte der Gesellschaft ggf. folglich keine Gefahr. Von Relevanz war der Kredit nur, soweit er von ihm nicht dinglich abgesichert war. Das waren 59.570,46 EURO abzügl. 40.000 DM = 76.509,69 DM bzw. 39.118,78 EURO. Damit war der „Grenzbetrag“ von 40.000,00 DM bzw. 20.451.68 EURO überschritten um 36.509,69 DM bzw. um 18.667,10 EURO.
6.
Das Verhalten der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie hat dem Urteilsausspruch im Vorverfahren genügt. Mehr zu tun, ist sie nicht verpflichtet.
III.
Den nach allem allein relevanten Komplex unter lfd.Nr. 5. - Kreditaufnahme - wertet die Kammer als wichtigen Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB. Der Komplementär der Beklagten hat die ihm eingeräumten Befugnisse nach Lage der Dinge bewußt überschritten. Das rechtfertigt Mißtrauen auf Seiten der Klägerin.
IV.
Im Hinblick auf das Alter der Klägerin war abermals anzuordnen, daß die Klägerin ihr Einsichtsrecht ausüben kann durch Beauftragte ihrer Wahl, jedoch wiederum nicht durch x-beliebige Dritte, sondern nur durch solche Personen, die sachkundig sind und einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, hier durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchsachverständige.
B.
Die Anträge auf 2. Stufe:
Über sie kann schon jetzt entschieden werden, soweit feststeht, daß ihnen, welche Erkenntnisse die Klägerin auch immer gewinnt, keinesfalls stattgegeben werden kann. Das ist der Fall, soweit die Klägerin auf Berichtigung von Abschlüssen durch die Beklagte klagt. Diese ist nicht passivlegitimiert. Die Klage ist insoweit ggf. gegen den Komplementär der Beklagten zu richten. Das folgt aus BGH BB 1980, 121 ff.. Auf diese Entscheidung hat die Kammer schon im Vorverfahren hingewiesen und auch dort schon den dahin gehenden Antrag der Klägerin zurückgewiesen.
C.
Für eine Kostenentscheidung ist noch kein Raum. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Am 19.11.2003 erging ein Berichtigungsbeschluss mit folgendem Inhalt:
1. Von der primär beantragten Urteilsberichtigung
wird abgesehen.
2. Jedoch wird der Tatbestand des am 21.10.2003 ver-
kündeten Urteils der Kammer dahin berichtigt, daß
auf Seite 8 des Urteils unter Ziff. 5., 2. und 3.
Zeile die Worte
„bis zur Höhe von 50.000 DM“
entfallen und stattdessen eingefügt werden die
Worte
„ bis zur Höhe von 50.000 EURO“.
Gründe
Streitpunkt war u.a. eine Kreditaufnahme bei der X10, zu der die Zustimmung der Klägerin nicht eingeholt worden war. Zustimmungpflichtig waren nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten Kredite ab einer Grenze von 40.000,00 DM. Die Beklagte hatte geltend gemacht, ihr Komplementär habe den Kredit in Höhe von 116.509,69 DM bis zur Höhe von 50.000 EURO abgesichert durch Verpfändung ihm persönlich gehörender Wertpapiere, so daß das Kreditrisiko für sie, die Gesellschaft, gering gewesen sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 16.09.2003 Bl. 55 d.A.). Die Kammer hat, ohne daß es dem Kammervorsitzenden erinnerlich ist, wie es zu diesem Fehler gekommen ist, DM mit EURO verwechselt, die gewährte Sicherheit nur mit 50.000 DM angesetzt, dies a.a.O. auch ausdrücklich im Tatbestand als so von der Beklagten vorgetragen festgehalten und in der Urteilsbegründung (Seiten 12/13 des Urteils unter Abschnitt 5.) darauf abgestellt, daß der Kredit mit einem 40.000,00 DM übersteigenden Betrag ungesichert gewesen sei.
Richtigerweise reduzierte sich das Kreditrisiko der Beklagten, wird der Teilbetrag von 50.000,00 EURO, den ihr Komplementär durch Verpfändung ihm gehörender Papiere abgesichert hatte, in Abzug gebracht, auf 116.509,69 DM abzügl. 50.000,00 EURO = 18.718,19 DM = 9.570,46 EURO, damit auf unter 40.000,00 DM.
Die Beklagte beantragt im Hinblick hierauf,
1. primär:
das Urteil gemäß § 319 ZPO - auch in den Ent-
scheidungsgründen - zu berichtigen und die
Klage unter Abänderung des Tenors abzuweisen,
2. hilfsweise:
die oben unter Ziff. 2. angeordnete Tabestands-
berichtigung vorzunehmen.
1.
Für eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO ist kein Raum. Die - auf dem Verständnisfehler/Irrtum des Kammervorsitzenden - aufbauende falsche Willenbildung der Kammer bei Beratung und Entscheidung ist einer Korrektur nach § 319 ZPO nicht zugänglich.
2.
Hingegen war zu entsprechen dem Tatbestandberichtigungsantrag der Beklagten. Er ist zulässig, vor allem von ihr nach Urteilszustellung an sie am 30.10.2003 (Bl. 169 d.A.) mit am 03.11.2003 eingegangenem Antrag Bl. 171 d.A. rechtzeitig gestellt. Er ist auch begründet, denn ihr Vortrag ist im Tatbestand des Urteils falsch wiedergegeben worden, soweit dort von 50.000,00 DM statt von 50.000,00 EURO die Rede ist.