Arzneimittelvertrieb: Naturalrabatt über Bestellapotheke verletzt Apothekenmonopol
KI-Zusammenfassung
Eine Wettbewerbsvereinigung nahm einen Arzneimittelhersteller auf Unterlassung in Anspruch, weil ein apothekenpflichtiges Diclofenac-Injektionspräparat über Bestellkarten und eine „Bestellapotheke“ mit 20% Naturalrabatt an Ärzte gelangen sollte. Das LG untersagte die Entgegennahme ärztlicher Bestellungen und die Abgabe an Ärzte außerhalb der Ärztemuster sowie die Einschaltung der Apotheke als bloße Auslieferungsstelle ohne freie Verfügungsbefugnis. Zudem wurde die Ankündigung/Veranlassung preisrechtswidriger Abgabe über die Apotheke (Abweichung von der Arzneimittelpreisverordnung durch Naturalrabatt) untersagt. Zu weit gefasste Anträge (generell für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel bzw. Hauptantrag zu Preisen) wurden abgewiesen; Abmahnkosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Unterlassung und Abmahnkosten überwiegend zugesprochen; zu weit gefasste bzw. teilweise zurückgenommene Anträge im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Apothekenmonopol des § 43 Abs. 1 AMG erfasst auch die Belieferung von Ärzten mit Praxisbedarf; der Hersteller darf Ärzte nur in den in § 47 AMG abschließend geregelten Ausnahmefällen unmittelbar beliefern.
Eine Vertriebsgestaltung, bei der die „Bestellapotheke“ das Arzneimittel mit Bindung an einen vorgegebenen Endabnehmer (Arzt) erhält und keine freie Verfügungsbefugnis hat, stellt eine unzulässige Umgehung des Apothekenmonopols dar.
Kündigt ein Hersteller im Rahmen einer auf Umgehung des Apothekenmonopols angelegten Vertriebsform die Abgabe über Apotheker zu von der Arzneimittelpreisverordnung abweichenden Konditionen an oder veranlasst er diese durch Vorteile (z.B. Naturalrabatt), ist dies wettbewerbsrechtlich untersagbar.
Unterlassungsanträge müssen durch die konkrete Verletzungsform gedeckt sein; eine Verallgemeinerung auf sämtliche apothekenpflichtigen Arzneimittel ist unzulässig, wenn die beanstandete Handlung nur ein bestimmtes Präparat bzw. eine spezifische Darreichungsform betrifft.
Das Handeln von Pharmareferenten ist dem werbenden Unternehmen im Unterlassungsprozess nach § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder über Dritte eingesetzt werden.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a)
Bestellungen des von ihr in Ampullenform - per Injektion zu applizieren - angebotenen apothekenpflichtigen Arzneimittels Effekton (Diclofenac) von Ärzten zur direkten Abgabe an die bestellenden Ärzten entgegenzunehmen, soweit sie sich nicht auf die Abgabe von Ärztemustern nach § 47 Abs. 3 und 4 AMG beschränkt,
b)
das von ihr in Ampullenform - per Injektion zu applizieren - angebotene apothekenpflichtige Arzneimittel Effekton (Diclofenac) an Ärzte abzugeben, insbesondere es über den Inhaber der X-Apotheke in X1 oder irgend einen anderen Apotheker abzugeben, wenn dieser das Mittel zum Zwecke der Weiterleitung an Ärzte erhält, insbesondere bei der Werbung für das von ihr in Ampullenform - per Injektion zu applizieren – angebotene apothekenpflichtige Arzneimittel Effekton(Diclofenac) und der Entgegennahme von Bestellungen für dieses Mittel Bestellkarten zu verwenden, die sowohl die Angabe einer Bestell-Apotheke als auch der die Lieferung empfangenden und/oder der die Bestellung veranlassenden Arztpraxis vorsehen,
und/oder
c)
die Abgabe des von ihr in Ampullenform - per Injektion zu applizieren - angebotenen apothekenpflichtigen Arzneimittels Effekton (Diclofenac) an Ärzte durch Apotheker zu Preisen, die von der Arzneimittel-Preisverordnung abweichen, anzukündigen
und/oder
durch Gewährung besonderer Vorteile einen Apotheker, sei es durch Preisnachlaß oder Naturalrabatt, zu veranlassen.
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,-- DM, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft oder unmittelbar eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Führungs-GmbH.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.1991.
4.
Im übrigen wird die Klage, soweit nicht zurückgenommen, abgewiesen.
5.
Die Kosten des Verfahrens fallen zu 1/3 der Klägerin und im übrigen der Beklagten zur Last.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM. Sie kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 1.200,-- DM abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können durch Bank - oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte ist Arzneimittelhersteller. Zu ihrer Produktpalette zählt das auf dem Wirkstoff Diclofenac aufbauende apotheken- und rezeptpflichtige Präparat Effekton, von ihr angeboten in Form von Dragees, in Form von Zäpfchen und - zu applizieren per Injektion - in Ampullen, letztere in Übereinstimmung mit der Arzneimittel-Preisverordnung in Apotheken erhältiich u. a. in den Größen
1 Stück zu 2,45 DM (kleinste Einheit),
100 Stück zu 76,95 DM und
500 Stück zu 238,55 DM (größte Einheit).
Im August 1990 suchte eine Pharmareferentin X2, Mitarbeiterin einer Firma X3 GmbH in 0000 X4 (so die Klägerin) oder Mitarbeiterin einer Firma X5 (so die Beklagte), den Arzt (Humanmedizin) Dr. X6 in X1 auf, um für das Diclofenac-Präparat der Beklagten zu werben. Sie übergab Herrn Dr. X6 eine Bestellkarte des Musters Bl . 7 d.A ., mit der Angabe, ordere er über eine Apotheke seines Vertrauens (Bestellapotheke) eine Großpackung von 500 Stück, würden der Apotheke zugeleitet die bestellte Großpackung, abzurechnen zwischen ihm und der Apotheke mit 238,55 DM, sowie quasi als Draufgabe und unentgeltlich eine weitere Packung mit 100 Ampullen. Dr. X6 ging auf den Vorschlag ein. Er ließ am 16.08.1990 über die X-Apotheke in X1 telefonisch ordern. Die Beklagte lieferte gemäß Rechnung Nr. 14005 vom 17.08.1990, Bl. 51 d.A., an die X- Apotheke 500 Ampullen Effekton für 160,96 DM = 183,49 DM brutto aus. Die Firma X3 GmbH lieferte der X-Apotheke am 21.08.1990 weitere 100 Ampullen aus mit den Vermerken "Naturalrabatt Nachlieferung zur Rechnung 14005 vom 17.08.1990" und "Lieferung ohne Berechnung”.
Die Klägerin, eine Vereinigung im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, hält das Vergehen der Beklagten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Bl. 11 ff d. A.) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig. Die von der Pharmareferentin X2 vorgeschlagene Vorgehensweise ziele darauf ab, dem Arzt über die Bestellapotheke 600 Ampullen zum Preis von 500 Ampullen zukommen zu lassen. Hierbei sei die Bestellapotheke nur unselbständige Lieferstelle; sie erhalte die beiden Ampullen von 500 bzw. 100 Stück nicht zu ihrer freien Verfügung, sondern von vorneherein mit der Bindung, sie zum Verkaufspreis von 500 Ampullen an den Arzt weiterzuleiten, der im Verhältnis zur Beklagten der eigentliche Besteller sei. Mithin liege eine unmittelbare Abgabe durch die Beklagte an den Arzt und damit ein Verstoß gegen das Apothekenmonopol des § 43 AMG vor. Zugleich verstoße die Beklagte, die, wenn sie in das Apothekenmonopol einbreche, auch die Pflichten der Apotheker gegen sie gelten lassen müsse, gegen die Bestimmungen der Arzneimittel-Preisverordnung.
Nach vergeblicher Abmahnung hat die Klägerin zunächst u.a. beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a)
Bestellungen apothekenpflichtiger Arzneimittel zur direkten Abgabe an den Endverbraucher von Ärzten oder Heilpraktikern entgegenzunehmen
und/oder
b)
apothekenpflichtige Arzneimittel an Ärzte oder Heilpraktiker abzugeben, insbesondere apothekenpflichtige Arzneimittel über den Inhaber der X-Apotheke in X1 oder irgend einen anderen Apotheker abzugeben, wenn dieser ihr Arzneimittel lediglich zum Zwecke der körperlichen Passage zur Weiterleitung an Ärzte oder Heilpraktiker erhält
und/oder
c)
die Abgabe von Arzneimitteln im Falle des Buchstabens b) gegenüber Ärzten oder Heilpraktikern zu Preisen, die von der Arzneimittel-Preisverordnung abweichen, anzukündigen oder durchzuführen; insbesondere in der Form, daß ein Naturalrabatt von 20 % angekündigt oder gewährt wird.
Nach wiederholter Antragsumstellung beantragt sie nunmehr,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a)
Bestellungen apothekenpflichtiger Arzneimittel zur direkten Abgabe an den Endverbraucher von Ärzten entgegenzunehmen,
hilfsweise,
Bestellungen apothekenpflichtiger Arzneimittel zur Auslieferung über eine bei der Bestellung bezeichnete Apotheke von Ärzten entgegenzunehmen, wenn es sich bei dieser Bestellung nicht um Ärztemuster handelt und besondere Vorteile bei dem Bezug, insbesondere in Form eines Preisnachlasses oder Naturalrabatts in Aussicht gestellt werden,
b)
apothekenpflichtige Arzneimittel an Ärzte abzugeben, insbesondere Arzneimittel über den Inhaber der X-Apotheke in X1 oder irgend einen anderen Apotheker abzugeben, wenn dieser die Arzneimittel zum Zwecke der Weiterleitung an Ärzte erhält, insbesondere bei der Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel und der Entgegennahme von Bestellungen apothekenpflichtiger Arzneimittel Bestellkarten zu verwenden, die sowohl die Angabe einer Bestell-Apotheke als auch der die Lieferung empfangenden und/oder der die Bestellung veranlassenden Arztpraxis vorsehen,
und /oder
c)
die Abgabe von Arzneimitteln gegenüber Ärzten zu Preisen, die von der Arzneimittel -Preisverordnung abweichen, anzukündigen oder durchzuführen, insbesondere in der Form, daß ein Naturalrabatt von 20 % angekündigt oder gewährt wird,
hilfsweise;
die Abgabe von Arzneimitteln an Ärzte durch Apotheker zu Preisen, die von der Arzneimittel-Preisverordnung abweichen , anzukündigen
und/oder
durch Gewährung besonderer Vorteile an den Apotheker, sei es durch Preisnachlaß oder Naturalrabatt zu veranlassen
2.
der Beklagten die gesetzlichen Ordnungsmittel bei einem Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung anzudrohen
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 246,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.1991 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte bittet um
Klageabweisung.
Sie sieht eine Klagerücknahme, soweit die Klägerin bei den Anträgen unter 1. den Stand der Heilpraktiker nicht mehr einbezogen sehen will.
Sie ist der Ansicht, die Anträge unter 1. seien zu weit gefaßt, da es nur um das Mittel Effekton gehe.
Sie behauptet, nach dem Konzept ihrer Werbemaßnahme könne die Bestell–Apotheke über die an sie ausgelieferte zweite Packung von 100 Ampullen frei verfügen, sei also nicht gehalten, den erhaltenen Naturalrabatt weiterzugeben an den über sie die Großpackung beziehenden Arzt. Folglich habe ein Verstoß gegen die Arzneimittel-Preisverordnung auszuscheiden. Auch falle die Belieferung eines Arztes mit Praxisbedarf nicht unter das Apothekenmonopol, soweit der Arzt das Arzneimittel in seiner Praxis verwende, es also in der Praxis an seinen Patienten verbrauche. Schließlich meint die Beklagte, aus Rechtsgründen nicht zur Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten (Antrag zu 3.) verpflichtet zu sein, die überdies der Höhe nach nicht hinreichend dargetan seien.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akten inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin dringt nur teilweise durch.
I)
Es liegt eine teilweise Klagerrücknahme vor, soweit die Klägerin bei den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1. a) bis c) entgegen ursprü nglicher Fassung Heilpraktiker nicht mehr einbezieht. Insowei t folgt die Kammer der Bek1 agten.
II) .
Die Kammer folgt wei terhi n der Beklagten darin, daß die Unterlassungsanträge zu Ziffer 1. a ) bis c) zu weit gefaßt sind. Das gesamte Verteidigungsvorbringen der Beklagten in diesem Verfahren und das von ihr entwickelte Werbekonzept sind zugeschnitten auf das in Ampullenform angebotene Arzneimittel Effekton, das vom Arzt per Injektion appliziert wird, für das, anders als bei Dragees, Tabletten, sonstigen einzunehmenden Medikamenten oder Zäpfchen, also typisch ist, daß der Arzt es in seiner Praxis an dem Patienten einsetzt und verbraucht, das er wegen dieser besonderen Verwendungsweise für seinen eigenen Praxisbedarf bezieht und nicht den Patienten verschreibt mit der Maßgabe, dieser solle sich das Arzneimittel selbst beschaffen und danach zur Anwendung des Mittels zu ihm, dem Arzt, zurückkehren, was für beide zeitlichen Mehraufwand, für den Patienten einen lästigen Umweg bedeuten würde und überdies zur Folge hätte, daß die Kosten für die Krankenkassen immens steigen würden, weil auf solche Weise immer nur die pro Ampulle besonders teuren Kleinst- oder Kleinpackungen Verwendung fänden. Die Bewertung der von der Klägerin erstrebten Verallgemeinerung der Unterlassungsanträge hat sich an dieser Besonderheit auszurichten. Soweit die Klägerin die Unterlassungsgebote ganz allgemein erstreckt sehen will auf apothekenpflichtige Arzneimittel jeglicher Art, weitet sie den Verbotskreis in einer Weise aus, der von der konkreten Verletzungshandlung nicht mehr gedeckt ist.
1.
Es sind daher die Unterlassungsgebote zu beschränken auf das in Ampullenform angebotene Arzneimittel Effekton.
2.
Eine - engere - Verallgemeinerung des Inhalts, daß auch einzubeziehen sind andere in Ampullenform angebotene apothekenpflichtige Arzneimittel, kommt nicht in Betracht, weil nicht dargetan ist, daß die Klägerin neben dem Mittel Effekton auch weitere apothekenpflichtige Arzneimittel in Ampullenform anbietet. Darlegungen zur Produktpalette der Beklagten fehlen.
III)
Mit der Einschränkung gemäß Ziffer II. erweisen sich die Unterlassungsanträge der Klägerin im wesentlichen als begründet.
l.
Der Unterlassungsantrag zu 1. a):
a)
Die Beklagte macht geltend, sie sei, da der das Arzneimittel dem Patienten injizierende Arzt entgegen der Ansicht der Klägerin (Seite 1/2 des Schriftsatzes vom 31.05.1991, Bl. 80/81 d.A.) nicht Endverbraucher sei, berechtigt, das Mittel Effekton unmittelbar an Ärzte zu liefern (Seiten 7 bis 9 des Schriftsatzes vom 15.04.1991, Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.05.1991). Sie hält an dieser Auffassung auch mit Schriftsatz vom 01.07.1991 fest, läßt sie also nicht im Sinne der von ihr angeführten Entscheidungen (Seite 4 des Schriftsatzes) fallen. Das Berühmen der Beklagten begründet Begehungsgefahr; darauf, ob Wiederholungsgefahr besteht, kommt es nicht an.
b)
Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen. Die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes besagt nur, daß keine Abgabe durch den Arzt vorliegt, wenn dieser das Arzneimittel an Patienten selbst verbraucht. Nicht hingegen ist dem Urteil zu entnehmen, daß es dem Hersteller unbenommen ist, den Arzt unmittelbar mit Praxisbedarf zu beliefern. Das Gegenteil ist richtig. Die §§ 43 - 47 AMG bilden ein geschlossenes System. Der Hersteller kann den Arzt (Humanmediziner) unmittelbar beliefern nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäß § 47 Abs . 1 Nr. 2 a) bis f), Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4 AMG, die hier unstreitig nicht in Frage stehen. Jede andere Belieferung des Arztes fällt unter das Apothekenmonopol des § 43 Abs.1 AMG. Der Arzt hat seinen Praxisbedarf durch Kauf in der Apotheke zu decken. Soweit er in seiner Praxis Arzneimittel an Patienten verbraucht, ist er selbst Endverbraucher (so auch Pelchen in Erbs-Kohlhaas, § 43 AMG, Anm. 4).
c)
Die Klägerin hat zu dem Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. a) mit Schriftsatz vom 31.05.1991 klargestellt, daß sie den bestellenden Arzt als den Endverbraucher ansieht. Auf der Grundlage dieser Klarstellung hat die Kammer den Unterlassungsantrag der Klägerin umformuliert. Eine Abweichung vom gestellten Antrag liegt hierin nicht (§ 308 ZPO) .
d)
Von dem Verbot auszunehmen war die Entgegennahme von Bestellungen zur direkten Abgabe an den bestellenden Arzt, soweit es im Sinne von § 47 Abs. 3 und 4 um Ärztemuster geht. Darin liegt zu gleich ein (geringes) Teilunterliegen der Klägerin.
2.
Der Unterlassungsantrag zu 1. b):
a)
Das Verbot, das Mittel Effekton an Ärzte abzugeben (einleitender Obersatz des Antrags ), ist aus den Gründen gerechtfertigt, die unter 1. dargelegt sind. Die Beklagte berühmt sich, ohne Verstoß gegen das Apothekenmonopol Praxisbedarf unmittelbar an Ärzte ausliefern zu dürfen. Das begründet Begehungsgefahr.
b)
Mit dem konkretisierenden Teil des Antrages ab den Worten "insbesondere Arzneimittel über den Inhaber der X-Apotheke …" stellt die Klägerin ab auf die Werbemaßnahme der Beklagten und auf das Werbegespräch, das die Pharmareferentin X2 mit dem Arzt Dr. X6 geführt hat, also darauf, daß Wiederholungsgefahr bestehe.
c)
Gemäß § 13 Abs. 4 UWG muß sich die Beklagte das Tun der Frau X2 zurechnen lassen. Diese ist ihre Beauftragte , gleichgültig, ob sie unmittelbar oder über eine zwischengeschaltete Firma für die Beklagte tätig geworden ist.
d)
Frau X2 war ausgestattet mit den durch sie zu verwenden Bestellkarten des Musters Bl. 7 d. A. Ihre Verwendung läuft darauf hinaus, daß der Bestell-Apotheker die von dem Arzt gewünschte Packungseinheit von der Beklagten erhält mit der Bindung, sie an den in der Bestellkarte genannten Arzt auszuliefern. Die Bestell-Apotheke ist so eine bloße Auslieferungsstelle des Herstellers, mag dieser auch an die Bestellapotheke und die Bestellapotheke an den Arzt fakturieren. Es fehlt die in § 43 AMG vorausgesetzte freie Verfügungsbefugnis des Apothekers über das von dem Hersteller bezogene Arzneimittel. Es wird letztlich von der Beklagten selbst in den Verkehr gebracht, die sich hierbei des Apothekers als einer Hilfsperson bedient. Darin liegt ein Verstoß gegen das Apothekenmonopol.
e)
Die Vertriebsform des § 47 Abs. 3 und 4 AMG war von dem Unterlassungsgebot nicht auszunehmen. Es versteht sich von selbst, daß es nicht um die Abgabe von Ärztemustern geht, wenn sich die Beklagte bei dem Inverkehrbringen des Mittels Effekton einer zwischengeschalteten Bestell-Apotheke bedient.
3.
Der Unterlassungsantrag zu 1. c):
Dem Hauptantrag kann nicht entsprochen werden. Die Klägerin stellt ab nicht auf das Sich-Berühmen der Beklagten in diesem Verfahren, Ärzte mit Praxisbedarf unmittelbar beliefern zu können, sondern auf die Werbemaßnahme der Beklagten und auf das Werbegespräch, das die Pharmareferentin X2 mit dem Arzt Dr. X6 geführt hat. Frau X2 hat angeboten ausschließlich einen Bezug des Mittels Effekton über eine zwischengeschaltete Bestell-Apotheke. Die Formulierung in dem Hauptantrag der Klägerin "… Abgabe von Arzneimitteln" differenziert nicht zwischen den verschiedenen Formen der Abgabe und umfaßt folglich auch die unmittelbare Abgabe vom Hersteller an den Arzt ohne zwischengeschaltete Bestell-Apotheke. Die Beklagte berühmt sich zwar, diesen Weg beschreiten zu können. Sie rühmt sich aber nicht, hierbei von den Preisen, die die Arzneimittel-Preisverordnung vorsieht, abweichen zu können, und soweit sie - so die Klägerin - zu niedrige Preise angekündigt haben soll, bezog sich dies nicht auf eine unmittelbare Abgabe des Mittels Effekton durch sie. Folglich ist der Unterlassungsantrag zu 1. c) in seinem Hauptantrag zu weit gefaßt.
Der Hilfsantrag ist begründet.
a)
Aus den in der Entscheidung des Oberiandesgerichts Düsseldorf Bl. 11 ff d. A. dargelegten Gründen muß der Hersteller, der in das Apothekenmonopol einbricht, auch die Pflichten der Apotheker gegen sich gelten lassen.
b)
Die Beklagte ist in das Apothekenmonopol eingebrochen, denn ihre Werbemaßnahme zielt darauf ab, daß die Bestellapotheke bloße unselbständige Gehilfin bei der Belieferung des letztlich bestellenden Arztes ist, mag, wie zu Antrag 1. b) ausgeführt, auf fakturiert werden in dem Verhältnis Beklagte - Bestellapotheke und Bestellapotheke - Arzt.
c)
Die Beklagte hat schließlich durch die Pharmareferentin X2 gegenüber Herrn Dr. X6 angekündigt, ihm das Mittel Effekton zu einem Preis, der von der Arzneimittel-Preisverordnung abweicht, durch die X -Apotheke als zwischen geschaltete Bestellapotheke abzugeben und/oder in Aussicht gestellt, sie werde durch Gewährung besonderer Vorteile - hier: durch Naturalrabatt in Höhe von 20 % - den Inhaber der X-Apotheke veranlassen, daß dieser als von ihr zwischen geschaltete Auslieferungsstelle den ihm eingeräumten Preisvorteil weitergibt und damit Dr. med. X6 600 Ampullen des Mittels Effekton z u dem Preis verkauft, der nach der Arzneimittel –Preisverordnung vorgesehen ist für die Großpackung von 500 Stück. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, eine rechtliche Bindung des Bestell-Apothekers, den ihm eingeräumten Naturalrabatt an den Arzt weiterzugeben, bestehe nicht. Richtig ist, daß sich die Abwicklung des von der Pharmareferentin X2 initiierten Geschäftes quasi im "vertragsfreien" Zustand abspielte. Denn "offiziell" gekauft und verkauft werden sollten im Verhältnis der Beklagten zur X-Apotheke und im Verhältnis des Inhabers der X-Apotheke zu Herrn Dr. med. X6 stets nur 500 Ampullen zu den regulären Preisen von 183,49 DM brutto bzw. 238,55 DM brutto. Eine Verpflichtung der Beklagten, selbst oder über die Firma X3 GmbH 100 Ampullen des Mittels unentgeltlich nachzuliefern bestand nicht, wie sich naturgemäß der Inhaber der X-Apotheke sich verpflichtet hatte, den Naturalrabatt, auf den er keinen Anspruch hatte, an Herrn Dr. X6 weiterzugeben. Es lag nicht eine förmliche dreiseitige Absprache vor, sondern ein gentlemens agreement, von dem man stillschweigend erwartete, daß sich die Beteiligten hieran hielten. Insoweit ist der Hinweis der Klägerin auf eine psychologische Zwangssituation, in der sich der jeweilige Bestell–Apotheker befindet, zutreffend. Theoretisch ist er zwar darin frei, den Naturalrabatt einzubehalten. Dadurch mißbraucht er aber das Vertrauen des Arztes, der sich an ihn wendet. Will er den Arzt als Kunden behalten, muß er den seitens der Beklagten eingeräumten Naturalrabatt weitergeben. Die Weitergabe des Naturalrabattes ist ein Baustein, auf dem das Konzept der Beklagten aufbaut.
d)
Die Vertriebsform des § 47 Abs. 3 und 4 AMG war auch hier von dem Verbot nicht auszunehmen, da es in der Natur der Sache liegt, daß es bei zwischengeschaltetem Bestell-Apotheker nicht um Ärztemuster geht.
IV)
Die Anordnung zu Ziffer 2. des Urteilstenors beruht auf § 890 ZPO.
V)
Nach feststehender Rechtsprechung, die im Ergebnis allerdings befremdlich wirkt, hat die Beklagte der Klägerin nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin durch die Abmahnung entstanden sind. Zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sieht die Kammer nicht Anlaß, es genauer zu nehmen, als es augenscheinlich der Bundesgerichtshof genommen hat. Es war mithin der Betrag von 246,10 DM zuzusprechen.
VI)
Im Kern hat die Klägerin weitgehend obsiegt. Dies rechtfertigt es, gemäß §§ 269, 92 ZPO auf eine Kostenquote von 1 zu 2 zu erkennen.
Streitwert: 60.246,10 DM.