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Landgericht Krefeld·12 O 36/11·01.10.2012

Freigabe hinterlegter Inhaberaktien nach freihändigem Pfandverkauf (§ 1259 BGB)

ZivilrechtSachenrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Bewilligung der Freigabe von beim AG Krefeld hinterlegten Inhaberaktien, nachdem sie diese im freihändigen Pfandverkauf von den Pfandgläubigern erworben haben wollte. Streitpunkt war u.a. die Wirksamkeit des Pfandrechts und der Verwertung (Sittenwidrigkeit/Wucher des Darlehens, Verwertung unter Börsenkurs, behauptete auflösende Bedingung, Eintrittsrecht nach griechischem Recht). Das LG bejahte wirksame Pfandrechtsbestellung und Berechtigung zum freihändigen Verkauf; ein Verkauf unter Börsenkurs mache die Veräußerung nicht unwirksam. Die Beklagten seien durch ihre Sperrstellung im Hinterlegungsverfahren gegenüber der Eigentümerin ungerechtfertigt bereichert und müssten die Freigabe bewilligen; Zurückbehaltungsrechte bestünden nicht.

Ausgang: Klage auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten Aktien vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sperrstellung eines (Mit-)Berechtigten im Hinterlegungsverfahren ist gegenüber dem materiell Berechtigten nach § 812 Satz 1 Alt. 2 BGB herauszugeben, wenn dieser das Eigentum am Hinterlegungsgegenstand nachweist.

2

Die Unwirksamkeit eines schuldrechtlichen Grundgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der zur Sicherung vorgenommenen Pfandrechtsbestellung als Verfügungsgeschäft.

3

Bei der Prüfung eines wucherähnlichen bzw. wucherischen Missverhältnisses sind Aufwendungen aus nachgelagerten Drittgeschäften, an denen der Darlehensnehmer nicht beteiligt ist, dem Darlehensverhältnis grundsätzlich nicht als „Zusatzgeschäft“ zuzurechnen.

4

Der Pfandgläubiger darf bei einem unternehmerischen Pfand an markt- oder börsenpreisfähigen Gegenständen die Verwertung durch freihändigen Verkauf vereinbaren und nach Fälligkeit/Verzug gemäß § 1259 BGB durchführen.

5

Ein freihändiger Pfandverkauf wird nicht allein dadurch unwirksam, dass der vereinbarte Kaufpreis unter dem Börsenkurs liegt; die Fälle rechtswidriger Veräußerung sind in § 1243 Abs. 1 BGB abschließend geregelt.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG§ 1259 BGB§ 138 Abs. 2 BGB§ Art. 23 Abs. 2 des griechischen Aktiengesetzes§ 812 Satz 1 Alt. 2 BGB§ 189 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die Freigabe der bei dem Amtsgericht Krefeld zum Aktenzeichen 85 HL 148/09 hinterlegten 3.168.136 Inhaberakten der T. AG in B. an die Klägerin zu bewilligen.

 

Die Klägerin trägt vorab etwaige durch die Anrufung des Landgerichts Essen entstandene Mehrkosten.

 

Im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Freigabe von 3.168.136 Inhaberaktien der T. AG in B., die die Stadtsparkasse L. am 08.09.2009 unter Verzicht auf ihr Recht auf Rücknahme bei dem Amtsgericht Krefeld zu Gunsten der Klägerin, der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen T. Holding GmbH, deren Insolvenzverwalter der Erstbeklagte ist, der Drittbeklagten und der D. Funds, die als einzige eine Freigabeerklärung zu Gunsten der Klägerin abgegeben haben, hinterlegt hat (vgl. dazu den Hinterlegungsantrag vom 08.09.2009 nebst Anlage, Anlage CBH 30 im Anlageband CBH). Mit Schreiben vom 04.03.2010 (Anlage CBH 31, Bl. 132 d.A.) hat die Sparkasse L. die Zweitbeklagte als weitere mögliche Berechtigte an den hinterlegten Aktien benannt.

3

Die Klägerin behauptet, sie habe das Eigentum an diesen Aktien wirksam im Wege des freihändigen Pfandverkaufs von den D. Funds durch Kaufvertrag vom 19.12.2008 nebst Änderungsvertrag vom 07.01.2009 (Anlage CBH 18 im Anlageband CBH) erworben, die Inhaberin eines erstrangigen Pfandrechts an diesen Aktien gewesen sei. Dabei leitet die Klägerin ihr Eigentumsrecht von der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen T. Holding GmbH ab. Die T. Holding GmbH firmierte zunächst unter K. 000 GmbH, später unter T. Beteiligungsgesellschaft mbH, dann als T. Holding GmbH und später, nach Verlegung des Sitzes von F. nach L., als D. Holding GmbH, deren Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 161 IN 39/09 beim Amtsgericht Essen anhängig ist.

4

Die T. Holding GmbH erwarb  mit Kaufvertrag vom 16.07.2007 von dem Zeugen Dr. T. in F. in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. C. AG in E. die streitgegenständlichen 3.168.136 Inhaberaktien zu einem Kaufpreis von 40.552.140,50 Euro (vgl. dazu das Purchase Agreement vom 16.07.2007, Anlage CBH 6 im Anlagenband CBH), mithin 79,2 Prozent der insgesamt 4.000.000 Aktien der T. AG. Die Aktien wurden in das Depot der T. Holding GmbH bei der Sparkasse L. eingebucht.

5

Da die T. Holding GmbH, die nur zu dem Zweck des Erwerbs der Aktienmehrheit an der T. AG gegründet worden war, über kein Eigenkapital verfügte, musste sie den Kaufpreis vollständig finanzieren.

6

Unter dem 13.07.2007 schloss die T. Holding GmbH deshalb mit der Drittbeklagten, ein Hedgefonds mit Sitz auf den L-inseln, einen Darlehensvertrag über einen (Teil-)Betrag von 32.842.105,00 Euro („Loan-Agreement“ - Anlage CBH 2 im Anlagenband CBH) mit Änderungen gemäß dem „First Agreement“ vom 15.07.2007 (Anlage CBH 3 im Anlagenband CBH) und dem „Second Agreement“ vom 27.08.2007 (Anlage CBH 4 im Anlagenband CBH).

7

Weitere 10.000.000,00 Euro finanzierte die T. Holding GmbH im Wegen einer Überbrückungsfinanzierung durch einen Darlehensvertrag vom 15.07.2007 („Interim Senior Loan Agreement“) mit der L. Funds Ltd, gleichfalls einem Hedgefonds mit Sitz auf den L-inseln (Anlage CBH 5 im Anlageband CBH). Dieses Darlehen war mit 15 % p.a. zu verzinsen. Bei Verzug sollte sich der Zins um 2 Prozentpunkte p.a. erhöhen. Zudem hatte die T. AG einen Monat nach Vertragsschluss eine Bereitstellungsgebühr von 500.000,00 Euro zu zahlen.

8

Am 27.08.2007 bestellt die T. Holding GmbH dem L. Funds zur Sicherung des gewährten Darlehens ein erstrangiges Pfandrecht an den von ihr gekauften Aktien der T. AG („Stock Pledge Agreement“, Anlage CBH 8 im Anlagenband CBH). Unter dem 29.08.2007 zeigte die T. Holding GmbH der Sparkasse L. an, dass sämtliche Depotkontoansprüche gegenüber der Sparkasse erstrangig an den L. Funds und zweitrangig an die Drittbeklagte abgetreten seien (Anlage CBH 9 im Anlagenband CBH).

9

Durch eine weitere Vereinbarung vom 27.08.2007 wurde das L-Darlehen angepasst, weil durch den Erwerb des Aktienpakets von 79,2 Prozent der Aktien der T. AG für die T. Holding GmbH als Erwerber gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG die Verpflichtung entstanden war, den übrigen Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot zu machen, durch das ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf entstand (vgl. dazu das „Amendment to Interim Senior Loan Agreement“, Anlage CBH 7 im Anlagenband CBH).

10

Die T. Holding GmbH gab am 19.11.2007 ein Pflichtangebot ab, woraufhin ihr bis zum 28.01.2008 insgesamt – weitere – 571.816 Aktien der T. AG angedient wurden. Die Finanzierung der Aktienkäufe, die sich aus der Erfüllung des Pflichtangebotes ergaben, geschah unter Beteiligung einer eigens zu diesem Zweck gegründeten Schwestergesellschaft der T. Holding GmbH, der Zweiten Beteiligungsgesellschaft mbH (zunächst firmierend unter C. 000. GmbH, später unter T. Zweite). Die T. Holding GmbH schloss am 07.02.2008 mit der T. Zweite einen Kaufvertrag über 415.810 Aktien der T. AG (Repo-Aktien) ab, um den Kauf der nach dem Pflichtangebot angedienten Aktien zu finanzieren. Die T. Zweite, die ihrerseits diesen Kaufvertrag finanzieren musste, schloss mit dem D. Funds, der aus vier internationalen Hedgefonds mit Sitz in der Karibik besteht, ein so genanntes „Share Sale and Repurchase Agreement“. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die T. Zweite, den einzelnen D. Funds jeweils einen Teil der Repo-Aktien zu einem Preis von 12,82 Euro pro Aktie, mithin insgesamt für 5.330.684,00 Euro zu verkaufen und verpflichtete sich, die Repo-Aktien am 06.08.2008 zum gleichen Betrag zurückzukaufen und den danach fälligen Kaufpreis bis zum 06.09.2008 zu zahlen. Weiterhin verpflichtete sich die T. Zweite zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 700 Basispunkten über dem 1-Monats EURIBOR ab dem 07.08.2008 sowie zur Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt 1.750,000,00 Euro.

11

Der L. Funds kündigte mit Schreiben vom 11.03.2008 das von ihm gewährte Darlehen über 10.000.000,00 Euro wegen rückständiger Zahlungen (CBH 11 im Anlagenband CBH) und stellte unter dem 08.04.2008 die öffentliche Versteigerung der Aktien für den 19.05.2008 in Aussicht (Anlage CBH 12 im Anlageband CBH). Die Versteigerung erfolgte jedoch nicht. Stattdessen traten die D. Funds mit – dreiseitigem  - Vertrag vom 18.05.2008 („Assumptin of Contract“) anstelle der L. Funds in das L-Darlehen über 10.000.000,00 Euro inklusive erstrangigem Pfandrecht an den Aktien zu einem Kaufpreis samt Zinsen und Kosten von 11.247,441,00 Euro ein (Anlage CBH 13 im Anlageband CBH).

12

Ebenfalls am 18.05.2008 schlossen die T. Zweite und die D. ein „Option Agreement“, mit dem die T. Zweite die Zahlung von 200.000,00 Euro zusagte, um die D. Funds für ihre Kosten zu entschädigen, die die entstanden waren, um die von der L. eingeleiteten Verwertungsmaßnahmen zu beenden (Anlage B 1, Bl.87 d.A.). Desweiteren wurde zwischen der T. Zweite und der D. unter dem 18.05.2008 ein sog. „Participation Agreement“ (Unterbeteiligungsvertrag) geschlossen, mit dem sich die T. Zweite an dem der T. Holding gewährten L-Darlehen mit 20 % des Nominalbetrages des Darlehens (d.h. in Höhe von 2.000,000,00 Euro) zuzüglich Zinsen und Kostenerstattungsansprüchen beteiligte (Anlage B 2, Bl. 94 d.A.). Dafür zahlte die T. Zweite an die D. 3.247.411,00 Euro. Am 24.07.2008 schlossen die T. Gesellschaften (T. Holding und T. Zweite) auf der einen Seite und die D. Funds auf der anderen Seite ein sog. „Amendment Agreement“ (Zweite Ergänzungsvereinbarung), mit dem die Beteiligten eine Änderung der Verträge sowie weitere Kostenregelungen vereinbarten (Anlage B 3, Bl. 100 d.A.). Die T. Zweite sollte danach 258.000,00 Euro zur Tragung der Kosten im Zusammenhang mit dem Aufschub der Verwertung des Darlehens gegenüber der T. Holding an die D. zahlen.

13

Die D. Funds drohten mit E-Mails vom 28.08., 06.10. und 01.12.2008 die Verwertung der verpfändeten Aktien an (Anlagen CBH 16 bis 17 im Anlagenband CBH). Der Veräußerung erfolgte durch den bereits erwähnten Kaufvertrag nebst Änderungsvereinbarung vom 19.12.2008/07.01.2009 (Anlage CBH 19 im Anlagenband CBH). Der Vertrag und die Eigentumsübertragung an die Klägerin wurde von den D. Funds in mehreren Schreiben bestätigt (Anlagen CBH 19 bis 21 im Anlagenband CBH). Zum damaligen Zeitpunkt betrugen die Forderungen der D. Funds etwa 12.200.000,00 Euro. Es wurde je T.-Aktie ein Kaufpreis von 3,7877 Euro, mithin ein Gesamtkaufpreis von rund 12.000.000,00 Euro vereinbart. Am 19.12.2008 belief sich an der Frankfurter Wertpapierbörse der Schlusskurs der Aktien auf 5,38 Euro, am 07.01.2009 auf 5,85 Euro.

14

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie durch den Kaufvertrag vom 19.12.2008/07.01.2009 im Wege des Pfandverkaufs gem. § 1259 BGB rechtmäßige Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Inhaberaktien geworden sei. Das L-Darlehen, das zu marktüblichen Zinsen vergeben worden sei, sei nicht gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig, weil allein der dort vereinbarte Zinssatz maßgeblich sei und entgegen der Auffassung der Beklagten weitere Kosten, die beispielsweise durch das Repo-Darlehen im Rahmen der Finanzierung des Pflichtangebots entstanden seien, nicht hinzuzurechnen seien.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe der beim Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen 85 HL 148/08, hinterlegten 3.168.136 Inhaberaktien der T. AG an sie zu bewilligen.

17

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Hilfsweise beantragt die Drittbeklagte,

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sie nur Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.4000.000,00 Euro zur Bewilligung der Freigabe der bei dem Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen 85 HL 148/08, hinterlegten 3.168.136 Inhaberaktien der T. AG zu verurteilen.

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Die Beklagten  sind der Auffassung, der L-Kreditvertrag sei wegen Wuchers nichtig, so dass schon deswegen ein Pfandrecht an den streitgegenständlichen Inhaberaktien nicht habe entstehen können. Denn im Rahmen der für den L-Kredit anfallenden Zinsen und Kosten seien auch die Aufwendungen, die die D. Funds unter der Optionsvereinbarung in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung sowie den Repo-Vereinbarungen geltend gemacht hätten, zu berücksichtigen. In der Präambel der Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anlage B 3, Bl. 100 d.A.) komme zum Ausdruck, dass die Parteien den gemeinsamen Willen hatte, die beiden Finanzierungsebenen sowohl des L-Darlehens als auch des Pflichtangebots (Repo-Vereinbarungen) miteinander zu verknüpfen.

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Die Zweitbeklagte hat mit Schriftsatz vom 14.01.2011 (Bl. 212 d.A.) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt. Im Übrigen ist sie der Auffassung, es sei griechisches Recht anzuwenden. Nach Art. 23 Abs. 2 des griechischen Aktiengesetzes stehe ihr wegen eines treuwidrigen Verhaltens des Direktors der Klägerin Q. L. ein Eintrittsrecht in das Aktienveräußerungsgeschäft zu, das ausgeübt werde, so dass sie rechtmäßige Inhaberin der streitgegenständlichen Aktien sei. Q. L. sei – was zwischen den Parteien außer Streit ist - zum Zeitpunkt des Pfandverkaufs am 08.01.2009 Verwaltungsratsmitglied der Zweitbeklagten gewesen, der gegenüber er Treuepflichten zu wahren gehabt hätte. Gegen diese Treuepflichten habe er verstoßen, als er für die Klägerin die streitgegenständlichen Aktien erworben habe. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Zweitbeklagten wird auf Schriftsatz vom 14.01.2011 (Bl. 212 d.A.) Bezug genommen.

23

Die Drittbeklagte hat mit Schriftsatz vom 26.07.2011 (Bl. 345 d.A.) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt. Sie werde zudem lediglich in rechtsgeschäftlichen Einzelfällen, nicht aber im vorliegenden Verfahren, von der D. D. Q. LLP (jetzt D. Q. LLP) vertreten. Deshalb sei die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Im Übrigen müsse der Eigentumserwerb der Klägerin mit Hinweis darauf bestritten werden, dass in Nr. 5 des Kaufvertrages vom 19.12.2008/07.01.2009 (Anlage CBH 18 im Anlagenband CBH) eine auflösende Bedingung für den Fall enthalten sei, wenn nicht die Klägerin bis zum 08.01.2009 einen Aktienverpfändungsvertrag zu Gunsten der D. wirksam unterzeichnet habe. Sollte die Klägerin Eigentümerin der Aktien geworden sein, stünde ihr, der Drittbeklagten, wegen der gesetzwidrigen Verwertung der Aktien im Wege des freihändigen Verkaufs ein Schadenersatzanspruch zu, der Gegenstand ihres Hilfsantrags sei. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Drittbeklagten wird auf den Schriftsatz vom 30.01.2012 (Bl. 436 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten sind gem. § 812 Satz 1 Alt. 2 BGB verpflichtet, die Freigabe der hinterlegten streitgegenständlichen Aktien zu Gunsten der Klägerin zu erklären, weil die Klägerin unbelastetes Eigentum an diesen Aktien erworben hat, die Beklagten mithin durch ihre im Hinterlegungsverfahren erworbenen Sperrstellung der Klägerin gegenüber ungerechtfertigt bereichert sind.

26

Das Landgericht Krefeld ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Dies folgt schon aus dem für das Gericht bindenden Verweisungsbeschluss des Landgerichts Essen vom 21.11.2011 (11 O 390/09, Bl. 410 d.A.), auf den die Kammer, die die in diesem Beschluss geäußerte Rechtsansicht teilt, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Im Übrigen haben die Beklagten im Verhandlungstermin vom 21.08.2012 (Bl. 513 d.A.) zur Sache verhandelt, ohne erneut, wozu nach dem Beschluss des Landgerichts Essen vom 21.11.2011 Anlass bestanden hätte, wollte man die zuvor erhobene Rüge weiter aufrecht erhalten, die internationale Zuständigkeit des jetzt nach dem Beschluss des Landgerichts Essen zur Entscheidung berufenen Landgerichts Krefeld zu rügen. Auch dies begründet die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld (vgl. dazu BGH in NJW 1979, 1104).

27

Soweit die Drittbeklagte die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift rügt, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil die Drittbeklagte im vorliegenden Verfahren schon deshalb als ordnungsgemäß durch die D. D. Q. LLP vertreten gilt, weil diese, wie die Drittbeklagte nicht erheblich bestreitet, im Rahmen des Streits, wem die Aktien zustehen und ob diese verwertet werden dürfen, für die Drittbeklagte tätig geworden ist, weshalb die Sparkasse L. die streitgegenständlichen Aktien unter ausdrücklicher Benennung der D.D.Q. LLP als Vertreterin der Drittbeklagten hinterlegt hat (vgl. dazu „Zu 4) des Hinterlegungsantrages“, Anlage CBH 30 im Anlageband CBH). Im Übrigen ist vorliegend gem. § 189 ZPO von einer Heilung etwaiger Zustellungsmängel auszugehen, weil die zuzustellenden Schriftstücke der Drittbeklagten tatsächlich zugegangen sind.

28

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Denn die Klägerin ist Eigentümerin der hinterlegten Inhaberaktien geworden, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt, so dass die Aktien selbst wie bewegliche Sachen übertragen werden. Demgegenüber stehen den Beklagten Rechte an diesen Aktien und/oder Zug-um-Zug zu berücksichtigende Gegenforderungen nicht zu.

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Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:

30

Die Aktien wurden, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, am 16.07.2007 wirksam von der T. Holding erworben. (vgl. dazu die Anlage CBH 6 im Anlagenband CBH). Zur Sicherung des zur Finanzierung des Erwerbs gewährten N-Darlehens über 10.000.000,00 Euro wurde der N. unter dem 27.08.2007 durch die T. Holding an den Aktien rechtsgeschäftlich ein Pfandrecht i.S.v. §§ 1293, 1204 BGB bestellt (Anlage CBH 8 im Anlageband CBH). Gleichzeitig trat die T. Holding ihre Ansprüche gegenüber der Depotbank an die N. ab (Anlage CBH 8 im Anlageband CBH), so dass das bestellte Pfandrecht gem. § 1205 Abs. 2 BGB nach erfolgter Anzeige an die Depotbank (Sparkasse L, CBH 9 im Anlagenband CBH) zur Entstehung gelangt ist.

31

Dieses Pfandrecht ist wirksam entstanden. Die insoweit von den Beklagten erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

32

Eine Sittenwidrigkeit des L-Darlehens gem. § 138 Abs. 1 BGB hätte auf die Wirksamkeit der Bestellung des Pfandrechts schon deshalb keinen Einfluss, weil bei § 138 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts (L-Darlehen) nicht automatisch die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (Pfandrechtsbestellung) nach sich zieht.

33

Im Übrigen kann schon nicht festgestellt werden, dass im Rahmen des L-Darlehens ein auch bei § 138 Abs. 1 BGB erforderliches objektives Missverhältnis zwischen der Kreditgewährung und dem vereinbarten Darlehenszins besteht. Der zunächst vereinbarte Darlehenszins von 15 Prozent mit der etwaigen Erhöhung bei Verzug um 2 Prozent führt nicht zur Feststellung eines derartigen Missverhältnisses, von dem im Regelfall dann auszugehen wäre, wenn der marktübliche Zins relativ um 100 Prozent oder absolut um 12 Prozentpunkte überschritten wäre. Es fehlen insoweit schon nachvollziehbare Darlegungen der Beklagten, wie hoch bei derartigen Geschäften (Firmenübernahmen) der marktübliche Zins im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des L-Vertrages war. Deshalb ist auch bei Berücksichtigung der vereinbarten Bereitstellungsgebühr von 5 Prozent der Darlehenssumme, mithin 500.000,00 Euro, eine Feststellung dahingehend, dass der Marktzins sittenwidrig überhöht gewesen ist, nicht zu treffen, was zu Lasten der Beklagten geht.

34

Die weiteren Kosten und Aufwendungen, die bei der weiteren Abwicklung und Nachfinanzierung des Aktienkaufs angefallen sind (Stichwort: Zweite Ergänzungsvereinbarung und Repo-Vereinbarungen) und bei deren Berücksichtigung sich ein 25 Prozent übersteigender Zinssatz ergäbe, sind bei der wertenden Betrachtung, ob bei dem L-Darlehen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB festzustellen sind, nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt im Rahmen einer Betrachtung nach § 138 Abs. 1 BGB ist dabei, dass in der Regel und so auch hier für die Beurteilung des Missverhältnisses abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier der 15.07.2007 (vgl. dazu nur Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch 71. Auflage, § 138 Rn. 9).

35

Das L-Darlehen ist aber auch nicht gem. § 138 Abs. 2 BGB (Wucher; hier kann die Nichtigkeit des Grundgeschäfts gleichzeitig das Verfügungsgeschäft erfassen) nichtig. Deshalb ist auch unter diesem Gesichtspunkt das Pfandrecht nicht unwirksam.

36

Bei der Feststellung des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann im Rahmen des § 138 Abs. 2 BGB dann ein nachträglich entstehendes Missverhältnis beachtlich sein, wenn es auf einem so genannten Zusatzgeschäft beruht (vgl. dazu Palandt-Ellenberger aaO Rn 66). Hiervon kann vorliegend im Hinblick auf die weiteren im Rahmen der Nachfinanzierung geschlossenen weiteren Geschäfte jedoch nicht ausgegangen werden.

37

Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die dem L-Darlehen nachfolgenden Vereinbarungen nicht nur Pflichten der T. Holding begründet wurden, sondern auch zu Gunsten der Holding beispielsweise auf die Verwertung des Pfandes verzichtet wurde und/oder Pflichten der T. Holding aus dem Wertpapierübertragungsgesetz von Dritten übernommen wurden. In die Überlegungen einzubeziehen ist auch, dass die T-Holding ihren Pflichten aus dem L-Vertrag nicht nachkam und – weil sie selbst über kein Eigenkapital verfügte- ein hohes Risiko für den Kreditgeber, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Höhe der Darlehnsverpflichtungen bestand. Die späteren Vereinbarungen können daher nicht isoliert in Bezug auf das Grundgeschäft (L-Darlehen) betrachtet werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die späteren Vereinbarungen auf einer anderen wirtschaftlichen Grundsituation der T. Holding basierten, die schon jetzt nicht in der Lage war, ihre derzeitigen Verpflichtungen zuverlässig zu erfüllen. Dies zeigt, dass der hier bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem L-Darlehen und den späteren Vereinbarungen nicht als „Folge- oder Zusatzgeschäft“ im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu qualifizieren sind.

38

Darüber hinaus können die weiteren Kosten in Höhe von 200.000,00 Euro, die die T. Zweite gemäß der Optionsvereinbarung für den weiteren Aufschub von Verwertungsmaßnahmen im Hinblick auf die Forderungen aus dem Darlehensvertrag geleistet hat, die Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Prolongation des Darlehens in Höhe von 58.000,00 Euro sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit der Repo-Vereinbarung und deren Vermittlung angefallen sind, und die Gebühren in Höhe von 1.750,000,00 Euro und zusätzliche Honorare in Höhe von 500.000,00 Euro, die die T. Zweite an die F-IB gezahlt hat, bei der Frage, ob hier ein objektives Missverhältnis vorliegt, nicht einbezogen werden. Dies schon deshalb nicht, weil die T-Holding an diesen Geschäften nicht beteiligt war. Verträge mit Dritten – zu denen die T. Zweite zählt – können bei der Bewertung eines Vertragsverhältnisses als sittenwidrig  oder wucherisch keine Berücksichtigung finden.

39

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass mit einem „Term Sheet“ vom 15.08.2008 zwischen der T. Holding, der T. Zweite und den D. Funds die Fälligkeit der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag und den Repo-Vereinbarungen aufgeschoben wurde. Dies allein führt nicht zu einer Verknüpfung der – späteren - Finanzierung des Pflichtangebots mit der Finanzierung des ursprünglichen Kaufpreises für die streitgegenständlichen Inhaberaktien.

40

Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere im Rahmen des § 138 Abs. 2 BGB relevante Frage, ob sich die T. Holding überhaupt in einer relevanten, von der Klägerin ausgenutzten Zwangslage befunden hat, woran bei einer juristischen Person, die sich im Rahmen einer geplanten, von vornherein mit Hilfe von Hedgefonds finanzierten Firmenübernahme verhebt, aus Sicht der Kammer erhebliche Bedenken bestehen, oder ob die L. die T. Holding im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB ausgebeutet hat, was gleichfalls mehr als zweifelhaft ist, nicht an.

41

Im Übrigen gilt, dass selbst dann, wenn man von einer Nichtigkeit des L-Darlehens ausgehen würde, was die Kammer nicht tut, das an den Aktien bestellte Pfandrecht deshalb nicht in seiner Wirksamkeit betroffen sein dürfte, weil nach dem „Stock Pledge Agreement“ vom 27.08.2007 (dort Punkt 2., Anlage CBH 8 im Anlageband CBH) auch ausdrücklich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung besichert werden sollten (vgl. dazu auch BGH in NJW 1968, 1134).

42

Dieses mithin wirksam entstandene Pfandrecht haben die D. Funds durch die dreiseitige Vereinbarung vom 18.05.2008 (Anlage CBH 13 im Anlageband CBH) von der L. erworben. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Erwerbsvorgang unwirksam gewesen ist, sind in erheblicher Weise weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

43

Die D. Funds waren zur Verwertung der an mithin an sie verpfändeten streitgegenständlichen Aktien im Wege des freihändigen Verkaufs berechtigt, nachdem die T. Holding das L-Darlehen nicht mehr bediente, diese das Darlehen bereits deswegen unter dem 11.03.2008 gekündigt hatte (CBH 11 im Anlagenband CBH) und von Seiten der D. die Verwertung der Aktien mehrfach angedroht worden war (vgl. CBH 15 bis 17). Hierzu waren die D. Funds gem. § 1259 BGB berechtigt, weil unter Punkt 12.1 des „Stock Pledge Agreement“ vom 27.08.2007 zwischen Eigentümer/Verpfänder und – urspünglichem - Pfandgläubiger diese Verwertungsart ausdrücklich vereinbart ist. Diese Vereinbarung ist wirksam, weil es sich bei den Beteiligten sämtlich um Unternehmer im Sinne von § 1259 BGB handelt und es um ein Pfand geht, das einen Markt- oder Börsenpreis hat. Damit kommt es auf die Einwendung der Beklagten, die Aktien hätten im Wege der öffentlichen Versteigerung verwertet werden müssen, nicht an.

44

Auf die Wirksamkeit der Veräußerung hat der Umstand, dass die Aktien zu einem Stückpreis von 3,7877 Euro veräußert worden sind, obwohl sich der Schlusskurs der Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse am 19.12.2008 auf 5,38 Euro und am 07.01.2009 auf 5,85 Euro belief, keinen Einfluss. In § 1243 Abs. 1 BGB sind die Fälle einer rechtswidrigen Veräußerung abschließend geregelt. Ein freihändiger Verkauf unter Börsenkurs gehört nicht dazu.

45

Soweit die Drittbeklagte im Schriftsatz vom 30.01.2012 (Bl. 436 d.A.) den Eigentumserwerb der Klägerin mit der Behauptung bestreitet, Nr. 5 des Kaufvertrages vom 19.12.2008/07.01.2009 (Anlage CBH 18 im Anlagenband CBH) enthalte eine auflösende Bedingung für den Fall, wenn nicht die Klägerin bis zum 08.01.2009 zugunsten der D. einen Aktienverpfändungsvertrag wirksam unterzeichnet habe und sie – die Drittbeklagte – dies vorsorglich bestreite, gibt dies zu einer anderen Betrachtung keine Veranlassung. Denn die Drittbeklagte ist für den Eintritt dieser auflösenden Bedingung darlegungs- und beweisbelastet. Beweis tritt sie schon nicht an mit der Folge, dass ihr bloßes Bestreiten als unbeachtlich zu qualifizieren ist.

46

Soweit die Zweitbeklagte geltend macht, sie sei unter Anwendung griechischen Rechts unter Ausübung eines Eintrittsrechts anstelle der Klägerin Eigentümerin der Aktien geworden folgt dem die Kammer nicht. Es geht vorliegend um ein Rechtsgeschäft, das den Erwerb der Aktien eines deutschen Unternehmens in Deutschland betrifft, mithin deutschem Recht unterliegt, das ein derartiges Eintrittsrecht nicht kennt. Sowohl nach Art. 43 EGBGB (sachenrechtliches Statut) wie auch nach Art. 38 EGBGB (bereicherungsrechtliches Statut) ist deutsches Recht anzuwenden. Im Übrigen rechtfertigt auch die Anwendung griechischen Rechts nicht ein derartiges Eintrittsrecht, wie die Drittbeklagte im Einzelnen im Schriftsatz vom 30.01.2012 (dort Seite 5, Bl. 440 d.A.) dargelegt hat. Diesem substantiierten Vortrag ist die Zweitbeklagte nicht mehr erheblich entgegengetreten, was den diesbezüglichen Sachvortrag der Zweitbeklagten als nicht hinreichend dargelegt und damit unbeachtlich qualifiziert.

47

Damit sind die Beklagten verpflichtet, die hinterlegten Aktien zu Gunsten der Klägerin freizugeben.

48

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Schadenersatzanspruchs im Sinne von § 1243 Abs. 2 BGB wegen einer Veräußerung  der streitgegenständlichen Aktien unter dem Börsenkurs, was einen Verstoß gegen § 1230 Satz 2 BGB darstellen könnte, steht den Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. Denn die Schadenersatzpflicht trifft nach dem eindeutigen, nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut dieser Vorschrift ausschließlich den veräußernden Pfandgläubiger, also die D. Funds, nicht aber den Erwerber, hier die Klägerin.

49

Soweit die Drittbeklagte im Schriftsatz vom 30.01.2012 (dort Seite 10, Bl. 445 d.A.) eine Schadenersatzpflicht der Klägerin im Hinblick auf ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit den D. Funds geltend macht, überzeugt dies nicht. Es ist einem Erwerber nicht zum Vorwurf zu machen, dass er sich bemüht, möglichst preiswert zu kaufen. Im Übrigen gilt, dass angesichts der langfristigen Investition aus Sicht der Klägerin bei der Bemessung des aus ihrer Sicht vertretbaren Kaufpreises für das Aktienpaket auch eine längerfristige Entwicklung des Kurses zu berücksichtigen war, der durchaus weiter absinken konnte. In der Tat ist es so, dass die Aktien der T. AG  seit Ende 2008 kontinuierlich an Wert verloren haben, und seit September 2011 durchgehend die 4-Euro-Marke unterschreiten bei einem Tiefststand von 2,61 Euro am 18.07.2012.

50

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 281 Abs. 3, 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

51

Streitwert: bis 11.5000.000,00 Euro