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Landgericht Krefeld·12 O 30/02·08.07.2002

Kommanditistin: Einsicht nach § 166 HGB nur für 2001; ältere Jahre nach Billigung ausgeschlossen

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kommanditistin verlangte im Wege der Stufenklage Einsicht in Bücher 1997–2001, eine Ermächtigung zur Anfrage beim Bundesamt für Finanzen sowie Berichtigung der Jahresabschlüsse. Das LG gab dem Einsichtsbegehren nur für 2001 statt und ließ wegen Altersgebrechlichkeit die Einsicht durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer/Buchsachverständigen zu. Für 1997–2000 entfiel das Kontrollrecht nach § 166 Abs. 1 HGB wegen vorheriger Billigung der Abschlüsse; ein „wichtiger Grund“ nach § 166 Abs. 3 HGB wurde nach Beweisaufnahme verneint. Die Klage auf Berichtigung der Jahresabschlüsse wurde mangels Passivlegitimation abgewiesen; über eine zusätzliche Gewinnauskehr blieb zu entscheiden.

Ausgang: Einsicht in Unterlagen 2001 (nur durch WP/Buchsachverständigen) zugesprochen, im Übrigen (1997–2000, BAFin-Ermächtigung, Berichtigung) abgewiesen; weitere Stufe vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB setzt grundsätzlich die Mitteilung eines (erstellten) Jahresabschlusses voraus; vor dessen Erstellung entsteht es nicht.

2

Das Einsichtsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB dient der Überprüfung des mitgeteilten Jahresabschlusses und entfällt, wenn der Kommanditist den Abschluss gebilligt hat, insbesondere durch Mitunterzeichnung.

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Das Einsichtsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB ist regelmäßig persönlich auszuüben; bei alters- oder krankheitsbedingter Gebrechlichkeit kann die Einsichtnahme durch einen Bevollmächtigten zulässig sein.

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Wird die Einsichtnahme durch einen Bevollmächtigten zugelassen, kann sie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf sachkundige, berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z.B. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchsachverständige) beschränkt werden.

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Ein weitergehendes Auskunfts- bzw. Aufklärungsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; bloße Vermutungen über Gewinnverlagerungen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 166 HGB§ 166 Abs. 1 HGB§ 166 Abs. 3 HGB§ 145 Abs. 1 FGG§ 95 Abs. 4 a) GVG§ 166 HGB Abs. 1, Abs. 3

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin selbst

      oder einem Bevollmächtigten ihrer Wahl, der jedoch

      zur Verschwiegenheit verpflichteter Wirtschaftsprü-

      fer oder vereidigter Buchsachverständiger sein muß,

      in ihren, der Beklagten, Geschäftsräumen Einsicht

      in ihre Bücher und Schriften des Jahres 2001

      zu gewähren.

   2. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin

      die Beklagte verurteilt sehen will,

      a) ihr Einsicht zu gewähren auch in die Bücher

         und Schriften der Jahre 1997 bis 2000,

      b) sie zu ermächtigen, an das Bundesamt für

         Finanzen in Bonn ein sachdienliches Auskunfts-

         ersuchen zu richten über die Beziehungen der

         Beklagten zur X,USA,

      c) nach erteilter Auskunft die Jahresabschlüsse

         1997 bis 2001 zu berichtigen.

   3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

   4. Die weiteren Entscheidungen bleiben vorbehalten.

Tatbestand

2

Die Beklagte baut Maschinen, die bei der Herstellung von Krawatten Verwendung finden. Sie ist als einzelkaufmännische Unternehmung in der 1. Hälfte des vorigen Jahrhunderts gegründet worden von dem Krefelder Kaufmann X1. Nach seinem Tod war die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin, seine Witwe, Inhaberin der Beklagten. Still beteiligt an der Unternehmung war der derzeitige Komplementär der Beklagten, der am XX. XXXX XXXX geborene X2. Im Dezember 1981 änderte man die Struktur der Unternehmung. Sie wurde eine Kommanditgesellschaft mit X2 als Komplementär und der Klägerin als Kommanditistin. Je nach Höhe des Jahresgewinns partizipiert die Klägerin an diesem mit Anteilen zwischen 20 und 40 % (Ziff. 11 des Gesellschaftsvertrages Bl. 10 d.A.). In den Jahren 1987 bis 2000 waren zu ver-

3

zeichnen die folgenden Umsätze der Beklagten und die folgenden Gewinnanteile der Klägerin (in DM):

4

Jahr         Umsatz            kläg. Gewinnanteil

5

1987         8.382.114,17      232.626,82

6

1988        14.047.673,37      511.886,27

7

1989        11.726.431,41      309.151,85

8

1990        11.392.463,94      315.211,38

9

1991        12.656.011,70      261.548,60

10

1992        13.494.246,38      361.583,85

11

1993        12.066.851,61      315.473,66

12

1994         7.952.203,09      235.385,64

13

1995         7.405.325,79      214.503,63

14

1996         6.148.084,02      253.467,99

15

1997         6.127.112,70      290.184,68

16

1998         5.251.836,23      104.421,84

17

1999         4.139.713,22       78.152,05

18

2000         3.639.466,37       56.925,09

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Zu den Modalitäten der Gewinnauskehr haben die Gesellschafter der Beklagten im Januar 1986 die Absprache Bl. 17 d.A. getroffen, wonach der nach Gewinnvorauszahlung verbleibende Restgewinn eines jeden Jahres an die Klägerin erst zur Auszahlung kommt nach Feststellung und Mitunterzeichnung der Bilanz des betreffenden Jahres durch sie. In der Folgezeit hat die Klägerin die von Herrn X2 erstellten Bilanzen der Beklagten bis einschließlich der des Jahres 2000 mitunterzeichnet; die Bilanz des Jahres 2001 liegt neuerlich vor, weist einen Verlust aus und ist von der Klägerin noch nicht unterzeichnet worden.

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Bis 1986 - vergl. Prospekt Bl. 31 d.A. - wurden die Maschinen der Beklagten in den USA vertrieben von einer Firma X3. Später hat - so der Vortrag der Beklagten - die im Jahr 1986 von dem Zeugen X4, Sohn des X2, gegründete X, NY, den Vertrieb der Produkte der Beklagten übernommen. Die Umsätze der Beklagten mit X3 und ab 1987 mit X haben der Beklagten zufolge betragen (in DM):

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1985     179.826,00

22

1986       5.755,00

23

1987     554.229,00 =  6,6 % ihres Gesamtumsatzes

24

1988   1.952.250,00 = 13,9 % ihres Gesamtumsatzes

25

1989   2.558.389,00 = 21,8 % ihres Gesamtumsatzes

26

1990     921.219,00 =  8,1 % ihres Gesamtumsatzes

27

1991   3.236.749,00 = 25,6 % ihres Gesamtumsatzes

28

1992   2.743.546,00 = 20,3 % ihres Gesamtumsatzes

29

1993   2.304.764,00 = 19,1 % ihres Gesamtumsatzes

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1995   1.765.378,00 = 23,8 % ihres Gesamtumsatzes

31

1996   1.516.219,00 = 24,7 % ihres Gesamtumsatzes

32

1997   1.797.584,00 = 29,3 % ihres Gesamtumsatzes

33

1998     727.015,00 = 13,8 % ihres Gesamtumsatzes

34

1999     587.324,00 = 14,2 % ihres Gesamtumsatzes

35

2000     247.832,00 =  6,8 % ihres Gesamtumsatzes

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2001     237.197,00

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Die Klägerin zieht diese Angaben in Zweifel. Sie mutmaßt, daß die X. nicht bloßer Vertriebspartner/Eigenhändler der Beklagten in den USA ist. Vielmehr habe die Beklagte ihren Produktionsbetrieb weitgehend verlagert auf die X, um so zu ihren - der Klägerin - Lasten zu reduzieren den Umsatz und den Ertrag des Krefelder Betriebes. Richtigerweise seien die Umsätze der ausgegliederten Betriebsstätte in den USA der Beklagten zuzurechnen. Sie schätzt, daß sich alsdann für die Jahre 1997 bis 2001 für sie ein Mehrgewinn in Höhe von rd. 500.000 DM ergebe. Auf die Kontrollrechte des § 166 HGB abstellend geht die Klägerin im Wege der Stufenklage vor. Sie beantragt, ggf. durch Anerkenntnisurteil, soweit die Klageansprüche anerkannt werden,

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   die Beklagte zu verurteilen,

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   1. ihr, der Klägerin, d.h. einem von ihr Bevollmäch-

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      tigten ihrer Wahl in ihren, der Beklagten, Ge-

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      schäftsräumen Einsicht durch Vorlegung der Bücher

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      und Papiere der letzten fünf Geschäftsjahre 1997

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      bis 2001 zu gewähren sowie sie, die Klägerin, zu

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      ermächtigen, eine sachdienliche Auskunft über die

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      Beziehungen der Beklagten zur Firma X,USA, an das Bundesamt

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      für Finanzen, Friedhofstraße 1, 53225 Bonn, zu

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      richten,

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   2. aufgrund der Auskunft die Jahresabschlüsse 1997 bis

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      2001 zu berichtigen und ihr, der Klägerin, den auf-

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      grund der berichtigten Jahresabschlüsse sich erge-

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      benden zusätzlichen Gewinnanteil auszuzahlen.

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Die Beklagte erkennt den Einsichtsanspruch des Antrages unter 1. an, jedoch nur in Bezug auf das Jahr 2001 und nur mit der Maßgabe, daß Bevollmächtigter der Klägerin ggf. zu sein hat ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchsachverständiger.

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Im übrigen bittet sie

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      um Klageabweisung.

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Sie hebt zunächst darauf ab, daß die Kontrollrechte des     § 166 HGB persönlich auszuüben seien; einer Delegation der Aufgabe an einen Bevollmächtigen stimme Herr X2 als ihr Komplementär nicht zu. Das Kontrollrecht nach § 166 Abs. 1 HGB stehe der Beklagten für die Geschäftsjahre bis 2000 schon deshalb nicht zu, weil sie durch die Mitunterzeichnung die Abschlüsse dieser Jahre gebilligt habe. Auch in Bezug auf das Geschäftsjahr 2001

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habe es anfangs nicht bestanden, weil die Klägerin ihr Verlangen, in ihre, der Beklagten, Bücher und Schriften Einsicht zu nehmen, zunächst nicht ausgeübt habe im zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung des ihr erst nach Klageerhebung übermittelten Abschlusses für das Geschäftsjahr 2001. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB sei nicht gegeben. Die Mutmaßungen der Klägerin seien haltlos. Die X sei, wie der Klägerin seit 1993 bekannt, stets nur Vertriebspartner/Eigenhändler der Beklagten für den amerikanischen Raum gewesen. X4 habe seine Anteile an der Firma im Jahr 2001 veräußert an einen X5. Unter dessen Führung habe die Unternehmung, wenngleich nach wie vor Vertriebspartner der Beklagten, umfirmiert in X6.

57

Die Kammer  hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.06.2002 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage führt nur zu einem geringen Teilerfolg. Die Klägerin unterliegt auf zweiter Stufe mit ihrem noch nicht näher konkretisierten Hauptantrag, soweit sie dort die Beklagte verurteilt sehen will, die Jahresabschlüsse 1997 bis 2001 zu berichtigen. Sie unterliegt auf erster Stufe, soweit sie ein Einsichtsrecht ausüben will in Bezug auf die Bücher und Schriften der Beklagten der Geschäftsjahre 1997 bis 2000 und soweit sie ermächtigt werden will, zur Firma X eine Anfrage an das Bundesamt für Finanzen in Bonn zu richten. Sie obsiegt auf erster Stufe, soweit sie ein Einsichtsrecht ausüben will in Bezug auf Bücher und Schriften der Beklagten des Geschäftsjahres 2001, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Beklagte diesen Anspruch anerkannt hat. Noch nicht entschieden werden kann über den weiteren noch nicht näher konkretisierten Antrag auf zweiter Stufe, die Beklagte zur Auszahlung eines zusätzlichen Gewinnanteils zu verurteilen.

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                          A.

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Die Anträge auf der ersten Stufe der Stufenklage (unter Nr. 1. der Klageschrift):

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                          I.

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Die Klage ist, auch soweit auf § 166 Abs. 3 HGB gestützt, zulässig. § 145 Abs. 1 FGG begründet nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Vielmehr kann der Kommanditist auch zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 166 Abs. 3 HGB die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit bemühen, hier gemäß § 95 4.a) GVG die Kammer für Handelssachen (Baumbach-Hopt, HGB, 30. Aufl., § 166 RdNr. 14).

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                         II.

65

Soweit es der Klägerin um Einsicht geht (1. Halbsatz ihres Antrages unter 1.), ist der Beklagten im Grundsatz darin zu folgen, daß dieses Recht, ob aus Abs. 1 oder aus Abs. 3 des § 166 HGB hergeleitet, bleibt gleich, stets nur persönlich ausgeübt werden kann. Jedoch ist die Klägerin hochbetagt. Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1957, 1555) hat für den Fall, daß der Kommanditist krankheitsbedingt gebrechlich ist, es zugelassen, daß er durch einen Bevollmächtigten Einsicht nehmen darf. Die altersbedingte Gebrechlichkeit der Klägerin, die durch das Attest Bl. 125 d.A. nachgewiesen ist, wird man der krankheitsbedingten Gebrechlichkeit gleichstellen müssen. Jedoch erfordern es die schützenswerten Belange der Beklagten, daß die Klägerin nicht eine x-beliebige, sondern nur eine sachkundige Person hinzuzieht, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Deshalb hat die Kammer, soweit sie nachfolgend unter III.3. auf erster Stufe dem Einsichtsverlangen der Klägerin stattgibt, dem einschränkenden Anerkenntnis der Beklagten entsprechend ebenfalls eingeschränkt, daß die Klägerin nur eine solche Person bevollmächtigten kann, die Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchsachverständiger ist.

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                           III.

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Das Einsichtsrecht des § 166 Abs. 1 HGB steht der Klägerin nur zu in Bezug auf die Bücher und Schriften des Geschäftsjahres 2001, nicht auch in Bezug auf die Bücher und Schriften der Jahre 1997 bis 2000.

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1.

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Zu Unrecht behauptet sie, mit Unterzeichnung der Abschlüsse der Jahre 1997 bis 2000 nur deren Erhalt quittiert zu haben (S. 4 Mitte des Schriftsatzes vom 16.04.2002, Bl. 94 d.A.). Indem sie die Abschlüsse mitunterzeichnet hat, hat sie, mag es ihr auch nur darum gegangen sein, die Fälligkeit ihres Anspruches auf Auskehr des restlichen Gewinns aus dem fraglichen Geschäftsjahr herbeizuführen, die Abschlüsse jeweils gebilligt und als zutreffend anerkannt. Das Einsichtsrecht des § 166 Abs. 1 HGB dient dazu, den mitgeteilten Jahresabschluß auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Es entfällt, wenn der Kommanditist, wie vorliegend die Klägerin für die Abschlüsse der Jahre 1997 bis 2000, den Jahresabschluß gebilligt hat (Röhricht, Graf v. Westphalen, HGB, § 166 RdNr. 13).

70

2.

71

In Bezug auf das Geschäftsjahr 2001 stand ihr das Einsichtsrecht des § 166 Abs. 1 HGB bei Klageerhebung nicht zu. Denn der Abschluß für das Geschäftsjahr 2001 war damals noch nicht erstellt. Erst mit der abschriftlichen Mitteilung des Abschlusses an den Kommanditisten setzt dessen Kontrollrecht nach § 166 Abs. 1 HGB ein.

72

3.

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Jedoch ist im Lauf des Rechtsstreits der Abschluß des Geschäftsjahres 2001 durch den Komplementär Ing.grad. X2 der Beklagten erstellt worden. Die Klägerin hat den Abschluß noch nicht durch Gegenzeichnung als richtig anerkannt. Gemäß § 166 Abs. 1 HGB hat sie das Recht, die Richtigkeit des Abschlusses durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Beklagten zu prüfen. Insoweit war ihrer Klage folglich auf erster Stufe stattzugeben und insoweit war auch auf das Anerkenntnis der Beklagten gegen diese Anerkenntnisurteil zu erlassen.

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                          IV.

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Das Einsichtsrecht, das die Klägerin für sich in Anspruch nimmt auch in Bezug auf die Bücher und Schriften der Jahre 1997 bis 2000, läßt sich auch nicht stützen auf § 166 Abs. 3 HGB.

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Denn es ist ein wichtiger Grund i.S. dieser Norm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben.

77

1.

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Er wäre gegeben, wenn greifbarer Anhalt dafür vorläge, daß die Beklagte, wie die Klägerin vermutet, Teile ihres Betriebes in Krefeld, in dem sie Maschinen der Näh- und Schneidetechnik (Krawattenfertigungsanlagen) herstellt, ausgelagert hat auf die X in den U.S.A., um so dort Gewinne zu erzielen, an denen sie die Klägerin nicht teilhaben läßt. Aber das ist eine bloße Vermutung geblieben. Der Zeuge X4, der sich derzeit in Spanien als selbständiger Kaufmann/Unternehmer betätigt, hat durchaus überzeugend angegeben, daß die X selbst Krawattenfertigungsanlagen nie produziert hat, sondern stets nur ein Eigenhändler der Beklagten war, der deren Maschinen in den USA, in Canada und in Teilen Süd-Amerikas vertrieb. Durchaus überzeugend hat er auch dargelegt, daß die rückläufigen Umsätze der Beklagten kein Indiz dafür sind, daß der Komplementär der Beklagten Teile des Betriebes in die USA verlegt hat. Sie erklären sich vielmehr unschwer daraus, daß es der Beklagten seit Jahren nicht mehr gut geht: sie leidet daran, daß in westlichen Industrieländern Krawatten kaum mehr hergestellt werden. Die Krawattenproduktion ist, auch soweit sie mit Hilfe modernen Geräts erfolgt, eine lohnintensive Tätigkeit. Derlei ist in Billiglohnländer wie China verlagert worden, wo man auf „eigenen“ Anlagen produziert.

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2.

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Ein wichtiger Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die Klägerin, wie mit Schriftsatz vom 17.06.2002 Bl. 148 ff d.A. ausgeführt, aufgedeckt haben will, daß der Anteil der Personalkosten am Gesamtumsatz der Beklagten von 1996 bis 2001 von 17,28 % auf 34,19 % gestiegen ist. Derlei ist kennzeichnend und typisch für Firmen, deren Umsatz rückläufig ist: Der Personalabbau hält nicht Schritt mit den Umsatzeinbußen.

81

3.

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Ein wichtiger Grund ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bilanz des Jahres 1999 die Auszahlungen an die Klägerin mit 50.000 DM + 11 x 5.280,00 DM = 108.080 DM ausweist (Bl. 155 d.A.), während die Klägerin tatsächlich erhalten haben will nicht 11, sondern 12 Raten à 5.280,00 DM, also 5.280,00 DM mehr. Hier besteht kein Aufklärungsbedarf, weil der Fehler schon feststeht.

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                           V.

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Da wichtige Gründe i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB nicht dargetan

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sind, war die Beklagte auch nicht dazu zu verurteilen, daß sie die Klägerin ermächtigt, eine sachliches Auskunftsersuchen an das Bundesamt für Finanzen in Bonn zu richten über die Beziehungen der Beklagten zur X. Soweit es der Klägerin darum geht, diese Ermächtigung zu erlangen, steht eine von ihr beanspruchte sonstige Aufklärung i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB in Frage. Ihr Verlangen läßt sich nicht stützen auf das Einsichtsrecht des § 166 Abs. 1 HGB, das ihr überdies nur zusteht in Bezug auf das Geschäftsjahr 2001.

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                            B.

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Die Anträge auf der zweiten Stufe der Stufenklage (unter

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Nr. 2. der Klageschrift):

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                            I.

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Bereits jetzt und schon vor Konkretisierung durch die Klägerin ist die Klage abzuweisen, soweit es ihr um die Berichtigung vorliegender Jahresabschlüsse geht. Insoweit ist die Beklagte aus den Gründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Betriebsberater 1980, 121 ff, auf die die Kammer hingewiesen hat, nicht passivlegitimiert.

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                            II.

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Vor Konkretisierung durch die Klägerin ist noch nicht zu entscheiden, soweit es ihr um die Auskehr eines zusätzlichen Gewinnanteils geht. Die Ausübung des Einsichtsrechts, das ihr zusteht, mag ergeben, daß der Abschluß des Jahres 2001 durch den Komplementär der Beklagten zu berichtigen ist m.d.F., daß sich zu ihren Gunsten ein Gewinnanteil ergibt.

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                             C.

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Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. Die weiteren Entscheidungen waren vorzubehalten.