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Landgericht Krefeld·12 O 29/22·04.04.2023

Steuerberaterhonorar nach Abtretung: Herabsetzung der Rahmengebühren nach StBVV

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Zahlung zweier Steuerberaterrechnungen und hielt einen Vollstreckungsbescheid aufrecht. Streitpunkt waren insbesondere Gegenstandswerte, der Ansatz der Mittelgebühr sowie die Angemessenheit einzelner Positionen nach der StBVV. Das LG hielt den Vollstreckungsbescheid nur i.H.v. 9.762,10 € (zzgl. Zinsen ab 25.02.2022) aufrecht und wies die Klage im Übrigen ab, gestützt auf ein Sachverständigengutachten zur angemessenen Gebührenbemessung. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs wegen erheblicher Überhöhung der Forderung nicht zugesprochen.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid nur i.H.v. 9.762,10 € nebst Zinsen aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine aus abgetretenem Recht geltend gemachte Steuerberaterhonorarforderung ist bei hinreichend nachgewiesener Abtretung aktivlegitimationsbegründend; unsubstantiiertes Bestreiten genügt nicht.

2

Der Ansatz der Mittelgebühr nach der StBVV kann vom Auftraggeber substantiiert bestritten werden; bei streitigem Umfang und Schwierigkeitsgrad ist zur Bestimmung einer angemessenen Rahmengebühr regelmäßig sachverständige Begutachtung einzuholen.

3

Ergibt die Beweisaufnahme, dass Bedeutung, Umfang oder Schwierigkeitsgrad unterdurchschnittlich sind, ist statt der Mittelgebühr ein geringerer Rahmensatz anzusetzen.

4

Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach § 16 StBVV bei fehlendem Kostennachweis nur die Pauschale bis zur Höchstgrenze je Angelegenheit verlangt werden.

5

Macht der Gläubiger vorgerichtlich eine erhebliche Zuvielforderung geltend, kann Verzug des Schuldners und damit ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ausscheiden.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 StBVV§ 16 StBVV§ 35 Abs. 1 Nr. Ia StBVV§ 35 Abs. 1 Nr. 1b StBVV§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 66/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (22-4285194-0-3) wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 9.762,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 verurteilt wurde.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800 € vorläufig.vollstreckbar.

Streitwert: 23.602,79 €

Tatbestand

2

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar aus abgetretenem Recht geltend.

3

Sie bietet unter der Marke „StBVS - Q." Factoring für Steuerberater an. In diesem Zusammenhang wurde ihr ihrer Behauptung nach die streitgegenständliche Honorarforderung abgetreten. Die außergerichtliche Geltendmachung erfolgte unter der Marke der Klägerin „StBVS - Q.".

4

Die Zedentin stellte der Beklagten Arbeiten, abgerechnet nach der StBW, wie folgt in Rechnung, nachdem durch die T.  StBGes mbH die Kündigung zum 15.09.2021 ausgesprochen war:

5

25.08.21 Buchführung u. UST-Voranmeldung 2019 12.580,68 K1 2 2021-3170 30.08.21·Jahresabschlüsse 2016/2017 u. a. 11.022,11 K2.

6

Nach der behaupteten Abtretung forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20.10. und 09.11.2001 vergeblich zur Begleichung der Rechnungen auf.

7

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Zedentin noch unter der damaligen Firmierung „Steuerberatungsgesellschaft G. mbH" mit der Erstellung der Steuererklärungen sowie mit Buchführungstätigkeiten einschließlich des Kontierens der Belege für die Veranlagungsjahre 2016 und 2017 sowie der Buchführung incl. der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2019 beauftragt. Die Zedentin habe die beauftragten Leistungen erbracht. Die Gegenstandswerte seien richtig berechnet. Der vorgenommene Ansatz der Mittelgebühr sei gerechtfertigt. Die Aufträge seien zum 08.06.2020 erledigt und damit fällig gewesen.

8

Der anschließend beauftragte Anwalt forderte die Zahlung vergeblich mit Schreiben zum 13.11.2021 an. Hierdurch entstanden Kosten i.H.v. 1156,20 €.

9

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die in Rechnung gestellten Gebühren seien zutreffend berechnet, angemessen und fällig. Die Berechnung der Mittelgebühr sei angemessen.

10

Im eingeleiteten Mahnverfahren erging am 02.05.2022 ein Vollstreckungsbescheid über 11.022,11 € aus der Rechnung vom 30.08.2022 und über 12.580,68 € aus der Rechnung vom 25.08.2091 sowie über vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1156,20 € und ausgerechnete Zinsen vom 20.11.2021 bis zum 21.02.2022 über 255,59 € und für den 22.02.2020 i.H.v. 2,70 € und laufende Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2022 (GA 5).

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

13

Die Beklagte beantragt,

14

unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides die Klage abzuweisen.

15

Sie bestreitet den geltend gemachten Gegenstandswert von € 1.726.547,35 da er im Wesentlichen aus einer einzigen Ausgangsrechnung an die Firma I. GmbH & Co. KG über € 1.620.846,19 resultiere.

16

Dem stehe buchhalterisch eine Eingangsrechnung an die Firma B. GmbH in Höhe von € 1.120.846,19 entgegen. Hierbei handele es sich um einen einheitlichen Buchungsvorgang.

17

Darüber hinaus ergebe sich aus dem Kanzleirechnungswesen, dass in den Monaten Januar 2019 - Oktober 2019 Buchungsvorgänge zu bearbeiten waren. Die Umsatzerlöse seien „null" gewesen. Der gesamte Jahresumfang der Bankbuchungen habe 5 Seiten betragen und es sei auch bei vielen Buchungen keine Betextung vorgenommen worden. Der geltend gemachte Gebührensatz von 7/10 sei ebenso wie der geltend gemachte Monatsbetrag deutlich überhöht, angemessen wäre allenfalls ein Gebührensatz von 3/10.

18

Die Rechnung vom 30.08.2021 sei falsch. Sie weise eine Aufstellung zum Jahresabschluss 2013 aus (GA 70). Die geltend gemachten Gegenstandswerte seien falsch und überhöht. Der Jahresabschluss sei falsch und die Leistungen daher nicht brauchbar.

19

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

20

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.09.2022 (GA 206) i.V.m. dem Beschluss vom 13.10.2022 (GA 227). Bezüglich des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 27.12.2022 (GA 270) verwiesen.                       

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage der Klägerin hat in sachlicher Hinsicht teilweise, nämlich in einem Umfang von 9.762,10 €, Erfolg. In diesem Umfang war der erlassene Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten und im Übrigen aufzuheben.

23

1.

24

Die Zedentin hat die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Forderungen aus den beiden streitgegenständlichen Rechnungen wirksam an die Klägerin abgetreten. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Abtretung vom 08.07.2022 (GA 94). Hierauf hat die Kammer in dem Termin am 09.08.2022 hingewiesen. Eine Stellungnahme der Beklagten auf den weiteren Hinweis auf das Erfordernis eines substantiierten Bestreitens ist nicht mehr erfolgt.

25

2.

26

Die Beklagte hat die Zedentin mit den streitgegenständlichen Arbeiten beauftragt. Dies ergibt sich aus der allgemeinen und umfassenden Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (GA 95), die der Rechtsvorgängerin der Zedentin im Jahre 2014 unbefristet erteilt wurde. Auch hierauf hat die Kammer hingewiesen. Die Kündigung ist erst nach dem Tätigkeitszeitraum erfolgt.

27

3.

28

Die Gebührenrechnung vom 25.08.2021 ist nur in einer Höhe von 4.680,98 € berechtigt.

29

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt:

30

"Gem. § 33 Abs.1 StBVV beträgt für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege der Gebührensatz 2/10 bis 12/10 der Tabelle C zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.

31

Nach Durchsicht der Buchungen für die Monate Januar bis Dezember 2019 auf der Grundlage der eingereichten Primanoten (Buchungslisten) wurden 783 Buchungen vorgenommen; davon 100 als monatlich wiederkehrende Buchungen (automatische Verbuchung), 79 als Eröffnungs-Bilanzbuchungen und 41 als Abschlussbuchungen.

32

Somit verbleiben für die monatlich laufende Finanzbuchführung 783-79-41 = 745

33

Buchungen; durchschnittlich monatlich 62 Buchungen.

34

Unter Berücksichtigung des Umfangs der Finanzbuchführung und des Schwierigkeitsgrades, der nach meiner Einschätzung ein wenig über einem einfachen liegt, erachte ich einen Rahmensatz von 3/10 als angemessen.

35

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umsatz oder dem höheren Aufwand. In Höhe von € 1.726.547,35 wurde dieser korrekt nach dem Umsatz ermittelt.

36

Bei einem Gegenstandswert von € 1.726.547,30 und einem Rahmensatz von 3/1O ergibt sich nach Tabelle C der StBVV eine monatliche Gebühr in Höhe von € 399,90, für 12 Monate demnach € 4.798,80; abgerechnet wurden € 11.197,20.

37

Gem. § 16 StBVV können entweder die tatsächlich entstandenen Kosten oder ein Pauschsatz in Höhe von 20 Prozent der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren erheben, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens € 20,00.

38

Die tatsächlichen Kosten sind nicht aufgeführt. Höchstens zu berücksichtigen sind dann für jeden Monat der Finanzbuchhaltung € 20,00; für 12 Monate mithin € 240,00. Die in Ansatz gebrachte Höhe der Auslagenpauschale in Höhe von € 240,00 ist nicht zu beanstanden (GA 276)."

39

Diesen von Sachkunde getragenen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfange an. Bezüglich der Höhe der anzusetzenden Gebühr hat der Sachverständige auf seine Erfahrung verwiesen.

40

Damit entfällt auf die 1.Position i.H.v. 11.197,20 € nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Betrag in Höhe von 4798,80 €. Der Gegenstandswert und die Auslagenpauschale sind nicht zu beanstanden. Von dem Nettobetrag ist die Nettozahlung i.H.v. 865,20 € in Abzug zu bringen, sodass sich die restliche Nettoforderung auf 3.933,60 € beläuft, der die Umsatzsteuer hinzuzusetzen ist. Die berechtigte Rechnungsforderung beläuft sich damit auf 4.680,98 €.

41

Soweit die Klägerin gegen das Sachverständigengutachten Einwendungen erhebt, sind diese nicht berechtigt. Sie führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus, der Steuerberater könne auf die Mindestgebühr nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeite und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung habe. Handele es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, sei regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt. Einer weiteren Darlegung seitens des Steuerberaters bedürfe es in diesem Falle nicht. Ein solcher "Durchschnittsfall" liege hier vor. Der Einholung des Gutachtens habe es nicht bedurft.

42

Diese Einwendungen greifen nicht. Wenn auch der Steuerberater bei Ansatz der Mittelgebühr diesen Ansatz nicht weiter begründen muss, ist es der Gegenseite jedoch nicht. verwehrt, die durchschntitliche Schwierigkeit der Angelegenheit und deren Umfang zu bestreiten. Bei einem solchen substantiierten Bestreiten, wie es hier vorliegt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Wenn der Sachverständige - wie hier - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für den Ansatz der Mittelgebühr nicht vorliegen, weil die Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung und Umfang ist, ist ein geringerer Ansatz zu wählen, den der Sachverständige hier nachvollziehbar und eingehend begründet hat. Dass er dabei auf den Umfang der Tätigkeit und seine Erfahrung zurück gegriffen hat, ist nicht zu beanstanden.

43

4.

44

Die Gebührenrechnung vom 30.08.2021 ist in einer Höhe von 9.350,97 € berechtigt.

45

Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt:

46

"Gem. § 35 Abs.1 Nr. Ia StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Jahresabschlusses 10/10 bis 40/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 25/10.

47

Der Schwierigkeitsgrad des Abschlusses liegt nach meiner Einschätzung zwischen einfach (Mindestgebühr) und gehoben (Mittelgebühr). Als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 17,5/10.

48

Der Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Er beträgt € 215.826,44; der Ansatz in der Rechnung mit € 214.198,94 ist nicht zu beanstanden.

49

Bei einem Rahmensatz von 17,5/10 und einem Gegenstandswert von € 215.826,94 beträgt die Gebühr nach Tabelle B der StBVV € 960,75; abgerechnet wurden € 1.225,00.

50

Erstellung eines Anhangs 2016

51

Gem. § 35 Abs.1 Nr. 1b StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.

52

Der Schwierigkeitsgrad des Anhangs ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 4/10.

53

Bei einem Gegenstandswert von € 650.029 beträgt die Gebühr nach

54

Tabelle B dann € 365,20; angesetzt wurden € 570,50.

55

Erstellung eines Anhangs 2017

56

Gem. § 35 Abs.1 Nr. 1b StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.

57

Der Schwierigkeitsgrad des Anhangs ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 4/10.

58

Bei einem Gegenstandswert von € 214.198 beträgt die Gebühr nach Tabelle B dann € 219,60; angesetzt wurden € 343,00.

59

Umsatzsteuererkärung 2016

60

Gem. § 24 Abs.1 Nr.8 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung 1/10 bis 8/10 der Tabelle A zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 4,5/10.

61

Der Schwierigkeitsgrad der Erstellung der Erklärung ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 2/10.

62

Bei einem korrekten Gegenstandswert von € 94.779 beträgt die Gebühr nach Tabelle A dann € 300,40; angesetzt wurden € 1.422,00.

63

Körperschaftsteuererklärung 2017

64

Gem. § 24 Abs.1 Nr.3 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 der Tabelle A zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 5/10.

65

Der Schwierigkeitsgrad des Anhangs ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 3,5/10.

66

Bei einem Mindestgegenstandswert von € 16.000 beträgt die Gebühr nach Tabelle A dann € 232,75; angesetzt wurden € 297,00.

67

Erklärung zur Gewerbesteuer 2017

68

Gem. § 24 Abs.1 Nr. S StBVV beträgt der Gebührensatz für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung 1/10 bis 6/10 der Tabelle A zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 3,5/10.

69

Der Schwierigkeitsgrad der Erklärung ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 2/10.

70

Bei einem korrekten Gegenstandswert von € 8.000 beträgt die Gebühr nach Tabelle A dann € 97,00; angesetzt wurden € 151,55.

71

Umsatzsteuererklärung 2017

72

Gem. § 24 Abs.1 Nr.8 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung 1/10 bis 8/10 der Tabelle A zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 4,5/10.

73

Der Schwierigkeitsgrad der Erstellung der Erklärung ist nach meiner Einschätzung relativ einfach; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 2/10.

74

Bei einem Mindestgegenstandswert von € 8.000 beträgt die Gebühr nach Tabelle A dann € 97,00; angesetzt wurden € 194,85.

75

Gebühr Abruf Steuerkonto

76

Nach der StBVV sind hierfür keine Gebühren vorgesehen. Im Hinblick auf den Zeitaufwand erscheint die in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von € 9,00 als angemessen.

77

Gebühr Erstellung und Übermittlung E-Bilanz 2016

78

Gebühren für die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz sind in der StBVV nicht geregelt. Sie sind entsprechend den Regelungen des BGB abzurechnen. Gem. §§ 611 Abs.1 und 612 Abs.2 BGB, 64 Abs.1 StBerG sowie 13 Nr.2 StBVV sind die Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung ist nur zulässig, wenn sie vereinbart wurde.

79

Erfahrungsgemäß werden für die Offenlegung eines Jahresabschlusses 0,5 bis 1,5 Stunden benötigt.

80

Ich erachte eine Vergütung von € 100,00 pro Stunde als angemessen. Bei höchstens 1,5 Stunden beträgt dann das Honorar € 150,00; abgerechnet wurden € 250,00.

81

Schriftlicher Erläuterungsbericht 2016

82

Gem. § 35 Abs.1 Nr.6 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Erläuterungsberichts 2/10 bis 12/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.

83

Der Schwierigkeitsgrad des Erläuterungsberichts ist nach meiner Einschätzung nicht hoch; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 5/10.

84

Bei einem Gegenstandswert von € 650.029 beträgt die Gebühr nach Tabelle B dann € 456,50; angesetzt wurden € 570,50.

85

Schriftlicher Erläuterungsbericht 2017

86

Gem. § 35 Abs.1 Nr.6 StBVV beträgt der Gebührensatz für die Aufstellung eines Erläuterungsberichts 2/10 bis 12/10 der Tabelle B zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.

87

Der Schwierigkeitsgrad des Erläuterungsberichts ist nach meiner Einschätzung nicht schwierig; als angemessen erachte ich einen Rahmensatz von 5/10.

88

Bei einem Gegenstandswert von € 214.198 beträgt die Gebühr nach Tabelle B dann € 274,50; angesetzt wurden € 343,00.

89

Buchführung 2017 incl. Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen

90

Gem. § 33 Abs.1 StBVV beträgt für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege der Gebührensatz 2/10 bis 12/10 der Tabelle C zur StBVV. Die Mittelgebühr beträgt 7/10.

91

Die stichprobenartige Durchsicht der mir eingereichten Primanoten für die Monate 2, 5, 8 und 12/2017 ergab, dass insgesamt 215 Buchungen in 4 Monaten vorgenommen wurden; pro Monat durchschnittlich 54 Buchungen.

92

Unter Berücksichtigung des Umfangs der Finanzbuchführung, des Schwierigkeitsgrades, der nach meiner Einschätzung relativ einfach ist, sowie des niedrigen Gegenstandswertes und dem mit der Buchführung im Zusammenhang stehenden Aufwand, halte ich einen Rahmensatz von 5/10 als angemessen.

93

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umsatz oder dem höheren Aufwand. Der nach dem Aufwand in Ansatz gebrachte Wert in Höhe von € 67.816 ist nicht zu beanstanden.

94

Bei einem Gegenstandswert von € 67.816 und einem Rahmensatz von 5/10 ergibt sich nach Tabelle C der StBVV eine monatliche Gebühr in Höhe von € 74,50, für 12 Monate insgesamt € 894,00; abgerechnet wurden € 1.117,20.

95

Anlagenbuchführung einschließlich des Kontierens der Belege

96

Die für die Anlagenbuchführung einschließlich des Kontierens der Belege in Rechnung gestellten Gebühren sind mit der Abrechnung der Finanzbuchhaltungsgebühren gem. § 33 Abs.1 StBVV das Jahr 2017 (siehe 2.n)) abgegolten.

97

Mit dem DATEV Programm werden durch die Buchung innerhalb der Finanzbuchhaltung automatisch die Zugänge zum Anlagenvermögen ermittelt. Lediglich Abschreibungen und Abgänge sind durch wenige Buchungen im Rahmen der Abschlusserstellung zu erfassen.

98

Zudem bedarf es bei der Erstellung für die Erstellung und Abrechnung einer Anlagenbuchführung eines gesonderten Auftrags.

99

Abgerechnet wurden € 63,70; abzurechnen sind E 0.

100

Geschäftsgebühr Vertretung Rechtsbehelfsverfahren

101

Die in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr in Höhe von € 30,00 ist nicht zu prüfen; wegen der Geringfügigkeit keine Beanstandung

102

Auslagenersatz

103

Der in Rechnung gestellte Auslagenersatz in Höhe von € 19,00 ist nicht zu prüfen; wegen der Geringfügigkeit keine Beanstandung.

104

Auslagenersatz Datev- und Drittkosten

105

Die isolierte Berechnung von DATEV-Gebühren sieht die StBVV nicht vor.

106

Gem. § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.

107

Unter Berücksichtigung des Pauschsatzes ergeben sich Gebühren in Höhe von € 266,00 (Angelegenheiten: 13 à € 20,00; 1 à € 6,00).

108

Da die tatsächlichen Kosten der entstandenen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht nachgewiesen sind, ist ein Betrag von € 266,00 abzurechnen; abgerechnet wurden € 503,98. "

109

Unter Ansatz dieser von Sachkunde getragenen und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverständige den Gegenstandswert für zutreffend ermittelt hielt, für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 auf 1597,75 € festzusetzen. Hier hatte die Zedentin die Höchstgebühr in Ansatz gebracht, ohne dies zu begründen. Die Gebühr für die Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist festzusetzen auf 150 €, für die Aufstellung eines Jahresabschlusses 2017 auf 960,75 €, für die Erstellung eines Anhanges nach § 35 StBVV auf 365,20 € und 219,60 €, für die Umsatzsteuererklärung für 2016 einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen auf 300,40 €, für die Körperschaftsteuererklärung auf 232,75 €, für die Erklärung zur Gewerbesteuer auf 97 €, für die Umsatzsteuererklärung für 2017 auf 97 €, die Gebühr "Abruf Steuerkonto" auf 9 €, die Gebühr für die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz auf je 150 €, für den schriftlichen Erläuterungsbericht 2016 auf 456,50 € und 2017 auf 274,50 €, für die Buchführung inklusive der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für 2017 auf 894,40 €, für die Anlage Buchführung auf 0 Euro, die Geschäftsgebühr für die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren auf 30 €, den Auslagenersatz auf 19 € und den Auslagenersatz der DATEV- und sonstigen Drittkosten auf 266 €. Den von dem Sachverständigen angesetzten Stundensatz und den Zeitumfang hat die Beklagte nicht beanstandet.

110

Damit errechnet sich aus dieser Rechnung der berechtigt in Rechnung gestellte Nettobetrag auf 6269,85 €. Hiervon ist die Nettozahlung i.H.v. 2000 € in Abzug zu bringen und die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Daraus errechnet sich eine Rechnungsforderung i.H.v. 5.081,12 €.

111

Bezüglich der Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

112

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB. Ein früherer Verzugsbeginn kommt wegen der überhöhten lnrechnungstellung der Beträge nicht in Betracht.

113

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Kosten besteht nicht. Mit dem Schreiben und den vorausgegangenen Rechnungen machte die Klägerin eine Zuvielforderung in beträchtlicher Höhe geltend. Für die Beklagte war es auch nicht möglich, die tatsächlich angemessenen Beträge zu errechnen, sodass ein Verzug der Beklagten nicht eingetreten ist.

114

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

115

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709.

116

Rechtsbehelfsbelehrung:

117

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

118

1.    wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

119

2.    wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

120

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

121

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

122

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

123

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

124

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

125

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I , S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau  des  elektronischen  Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren  Förderung des  elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das  Gesetz zum Ausbau  des  elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

126

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www. justiz.de.