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Landgericht Krefeld·12 O 174/01·04.03.2002

Stromliefervertrag: EEG-/KWKG-Mehrkosten keine „Steuern oder Abgaben“ i.S.d. Preisklausel

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer Stromkundin die Erstattung von Mehrkosten, die ihr infolge EEG und KWKG entstanden seien. Streitentscheidend war, ob diese Belastungen unmittelbar gesetzlich oder über eine Preisanpassungsklausel („Steuern oder Abgaben“) auf den Letztverbraucher abgewälzt werden können. Das LG verneinte einen gesetzlichen Durchgriff aus § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG, weil die Norm nur die Weitergabe durch Netzbetreiber an Netznutzer betrifft. Die AGB-Klausel hielt zwar der Inhaltskontrolle stand, erfasste EEG/KWKG aber nicht, da es an einer Abgabe mit Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand fehlt; ergänzende Auslegung und § 242 BGB griffen ebenfalls nicht. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Weitergabe/Erstattung von EEG- und KWKG-Mehrkosten aus Vertrag und Gesetz abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 Abs. 1 S. 4 KWKG eröffnet nur dem Netzbetreiber die Möglichkeit, nicht vermeidbare Mehraufwendungen im Netznutzungsentgelt gegenüber Netznutzern anzusetzen, begründet aber keinen gesetzlichen Anspruch des Energieversorgers gegen Endverbraucher auf Erstattung solcher Mehrkosten.

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Eine Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die an „Steuern oder Abgaben“ anknüpft, ist hinreichend bestimmt, wenn sie erkennbar auf gezielte, den Energiesektor belastende staatliche Belastungen beschränkt ist.

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Belastungen aus EEG und KWKG stellen keine „Abgaben“ im Sinne einer an Steuern/Abgaben anknüpfenden Preisanpassungsklausel dar, wenn ihnen keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand zukommt.

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Eine Ausdehnung einer Preisanpassungsklausel auf gesetzlich verursachte Mehrkosten ohne Abgabencharakter kommt weder durch erweiternde/teleologische Auslegung noch durch ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn die Klausel eine klare Risikoverteilung enthält und Preisanpassungsklauseln eng auszulegen sind.

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Eine Anpassung des Strompreises nach § 242 BGB (Wegfall/Störung der Geschäftsgrundlage) setzt eine schwerwiegende Störung des Äquivalenzverhältnisses voraus; bloße Mehrkosten in begrenzter Größenordnung genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ EEG§ KWKG§ 242 BGB§ 3 Abs. 1, 4-8 EEG§ 3 Abs. 2 EEG§ 11 Abs. 1-3 EEG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, VIII ZR 310/02 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin klagt als angebliche Rechtsnachfolgerin der früheren E Aktiengesellschaft (im folg.: E) gegen die Beklagte, die sie mit Strom beliefert, auf Erstattung von Mehrkosten, die ihr, der Klägerin, durch das Inkrafttreten (a) des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (im folg. nur: EEG) und (b) des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (im folg. nur: KWGK) entstanden seien.

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a)

4

Das am 1.04.2000 in Kraft getretene EEG hat abgelöst das frühere Stromeinspeisegesetz (im folg. nur: StrEG). Dessen Fördermechanismus hatte die Energieversorgungsunternehmen in Deutschland ungleichmäßig belastet: stärker die im Norden des Landes, wo intensiv Anlagen zur Nutzung von Windenergie errichtet worden sind, und die im Süden des Landes, wo sich häufig Wasserkraftwerke finden, weniger die im hiesigen Raum. Das EEG sieht nunmehr vor, daß die Belastung aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, der deutlich teurer ist als herkömmlich erzeugter Strom aus Kohle, Gas oder Atomkraft, gleichmäßig von allen Energieversorgungsunternehmen Deutschlands getragen wird. Die Mehrkosten entstehen zunächst bei den örtlichen Netzbetreibern, die gemäß §§ 3 Abs. 1, 4-8 EEG verpflichtet sind, etwaigen in ihrem Verbreitungsgebiet ansässigen Anbietern den von ihnen erzeugten Strom aus Windkraft etc. zu gesetzlich festgelegten Einheitspreisen abzunehmen. Zu den nämlichen Preisen ist ihnen der aus erneuerbaren Energien gewonnene Strom, den sie abgenommen haben, gemäß § 3 Abs. 2 EEG von den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern zu vergüten. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen als den im Bundesgebiet durchschnittlich übernommenen Anteil regenerativer Energien aller Übertragungsnetzbetreiber abnehmen, haben gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 EEG einen Ausgleichanspruch gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber, die in geringerem Umfang Strom aus erneuerbaren Energien von ihren örtlichen Netzbetreibern übernommen haben. Gemäß 11 Abs. 4 EGG sind auf letzter Stufe die Energieversorgungsunternehmen, die die Letztverbraucher beliefern, verpflichtet, dem für sie "regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber" den aus erneuerbarer Energie gewonnenen Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten, m.a.W.: die Mehrkosten treffen den, der den Letztverbraucher beliefert.

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b)

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Dem ähnelt das Regelwerk des am 18.05.2000 in Kraft getretenen KWKG. Auch es sieht vor eine Abnahme- und Vergütungspflicht des örtlichen Netzbetreibers (§ 3 Abs. 1 KWKG), eine Weiterwälzung der Belastung auf die vorgelagerten Netzbetreiber (§ 5 Abs. 1 KWKG) und eine Ausgleichspflicht zwischen diesen (§ 5 Abs. 2-5 KWKG). Die vorgelagerten Netzbetreiber lassen die ihnen so erwachsenen Mehraufwendungen zu Lasten der Energieversorgungsunternehmen, die den Letztverbraucher beliefern, einfließen in ihre Netznutzungsentgelte. Auch hier bleiben die Mehrkosten letztlich bei dem, der den Letztverbraucher beliefert.

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Die Beklagte als Letztverbraucher hat mit der E im Oktober 1990 einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen. Nach dessen Ziff. 1. ist die Beklagte verpflichtet,

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ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie von der E zu beziehen, und dessen Anlage 1. enthält in Ziff. 2.2 die folgende Preisanpassungsklausel:

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" Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energie-

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steuer oder sonstige die Beschaffung, die Über-

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tragung, die Verteilung oder den Verbrauch von

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elektrischer Energie belastende Steuern oder Ab-

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gaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten,

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trägt diese der Kunde...".

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Die Klägerin sieht sich als Rechtsnachfolgerin der E. Sie meint, kraft Gesetzes könne sie die ihr durch den Regelungsmechanismus des KWKG entstehenden Mehrkosten überbürden auf ihre Stromabnehmer und damit auch auf die Beklagte. Jedenfalls aber sei sie aufgrund der vorgenannten Klausel berechtigt, die ihr durch das EEG und durch das KWKG entstehenden Mehrkosten anteilig auf die Beklagte abwälzen.

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Sie hat zunächst behauptet, diese Mehrkosten lägen in Bezug auf das EEG bei 0,29 ct = 0,567190 Pf/kWh und in Bezug auf das KWKG bei 0,26 ct = 0,508515 Pf/KWh und hat, hierauf aufbauend, für die Monate Oktober 2000 bis Juni 2001 in ihre monatlichen Abrechnungen die Mehrkosten eingestellt wie folgt:

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Monat entfallend auf EEG auf KWG insgesamt brutto

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in DM netto in DM netto

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1o/2000 6.385,81 5.725,21 14.048,78 DM,

20

11/2000 6.701,91 6.008,61 14.744,20 DM,

21

12/2000 6.614,68 5.930,41 14.552,30 DM,

22

01/2001 6.472,40 5.802,84 14.239,28 DM,

23

02/2001 6.072,99 5.444,75 13.360,58 DM,

24

03/2001 6.710,86 6.016,63 14.763,89 DM,

25

04/2001 6.895,22 6.181,92 15.169,48 DM,

26

05/2001 7.581,90 6.797,56 16.680.17 DM und

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06/2001 7.056,94 6.334,98 15.545,07 DM,

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60.501,71 54.242,91 133.103,75 DM.

29

Soweit es die Mehrkosten in Bezug auf das EEG angeht, liegt für das Jahr 2000 mittlerweile vor die Abrechnung der DVG Anl. K 34, nach der die Kostenmehrbelastung je kWh bei o,194 ct lag. Hierauf gestützt gelangt die Klägerin für die Zeit von Januar bis Dezember 2000 zu einer Nachforderung über 10.958,15 EUR =

30

21.432,27 DM (Schriftsatz vom 22.01.2002, S. 30 Bl. 169 d.A.).

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 80.766,31 EUR

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(157.965,18 DM) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von

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fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-

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satz

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von 7.183,03 EUR (14.048,78 DM) seit dem 16.11.2000,

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von weiteren 7.538,59 EUR (14.744,20 DM) seit dem

38

16.12.2000,

39

von weiteren 7.440,47 EUR (14.552,30 DM) seit dem

40

16.01.2001,

41

von weiteren 7.280,43 EUR (14.239,28 DM) seit dem

42

16.02.2001,

43

von weiteren 6.831,16 EUR (13.360,58 DM) seit dem

44

16.03.2001,

45

von weiteren 7.548,66 EUR (14.763,89 DM) seit dem

46

16.04.2001,

47

von weiteren 7.756,03 EUR (15.169,48 DM) seit dem

48

16.05.2001,

49

von weiteren 8.528,44 EUR (16.680,17 DM) seit dem

50

16.06.2001,

51

von weiteren 7.948,07 EUR (15.545,07 DM) seit dem

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16.07.2001 und

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von weiteren 12.711,45 EUR (24.861,43 DM) ab Zu-

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stellung ihres klageerweiternden Schriftsatzes

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vom 22.01.2002.

56

Die Beklagte bittet

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um Klageabweisung.

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Sie zieht die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel. Sie meint, eine Überbürdung von Kosten auf sie komme allenfalls nach der Preisanpassungsklausel des Vertrages in Betracht. Diese sei unwirksam wegen Verstoßes gegen das AGBG, greife überdies aber auch nicht ein, weil es nicht um "Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" gehe. Sie wendet sich gegen das Rechenwerk der Klägerin: die auf das Inkrafttreten von EEG und KWKG gestützten Aufschläge der Klägerin seien überhöht.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin unterliegt.

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I.

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Zwar ist sie aus den Gründen unter Abschnitt I. ihres Schriftsatzes vom 22.01.2002 aktivlegitimiert. Der Einwand der Beklagten (S. 2 Mitte der Klageerwiderungsschrift), die sich bemüßigt sieht, zu leugnen, daß die Klägerin in die Rechte und Pflichten der früheren E eingetreten ist, ist ohnehin kaum erst zu nehmen. Denn es bezieht die Beklagte, wie unstreitig ist, seit "Jahr und Tag" von der Klägerin Strom wie sie auch stets die ihr von der Klägerin für die Stromlieferung in Rechnung gestellten Beträge zu bezahlen pflegt bis auf die jeweiligen Spitzenbeträge, die die Klägerin im Hinblick auf die Folgen des EEG und des KWKG aufschlägt. Damit verträgt es sich nicht, in diesem Rechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu stellen.

64

II.

65

Die Klägerin meint, unmittelbar aus dem Gesetz ergebe es sich, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die durch das Inkrafttreten des KWKG entstanden Mehrkosten von - so sie - 35.883,48 EUR zu erstatten.

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Zunächst ist das Rechenwerk der Klägerin falsch. Richtig gibt sie in ihrer Klageschrift die EEG-Aufschläge für die Zeit von Oktober 2000 bis Juni 2001 mit insgesamt 60.501,71 DM netto = 70.181,98 DM brutto = 35.883,48 EUR

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an, die KWKG-Aufschläge für diesen Zeitraum jedoch nur mit insgesamt 54.242,91 DM netto = 62.921,78 DM brutto =

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32.171,39 EUR. In ihrem Schriftsatz vom 22.01.2002 vertauscht sie die Endbeträge, um fälschlich die KWKG-Aufschläge mit 35.883,48 EUR statt mit nur 32.171,39 EUR anzusetzen.

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Den mithin allein in Betracht kommenden niedrigen Betrag von 32.171,39 EUR hat die Beklagte der Klägerin nicht kraft Gesetzes zu erstatten.

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Die Klägerin sieht als Anspruchsgrundlage die Bestimmung des § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG. § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 KWKG verpflichten den Netzbetreiber, zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage besteht, den Strom aus der Anlage abzunehmen und zu vergüten. § 3 Abs. 1 S. 4 besagt sodann:

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" Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der

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Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können bei

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der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz

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gebracht werden".

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Die Klägerin will mit der Beklagten einen All-inclusive-Vertrag geschlossen haben, mit dem sie als Lieferant ihrem Kunden Strom und Netznutzung verkaufe. Da die Netznutzungsentgelte, die sie, die Klägerin, aufzubringen habe, mithin eingeflossen seien in den mit der Beklagten verabredeten Strompreis, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG ihre Recht, die höheren Netzkosten via Preiserhöhung weiterzubelasten an die Beklagte.

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Dem ist nicht zu folgen. Denn zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß sie Netznutzer nicht ist. Netzbetreiber ist vorliegend die B. Die Klägerin ist deren Netznutzer nach den Konditionen des zwischen ihr und der B abgeschlossenen Netznutzungsvertrages. Die Beklagte nimmt lediglich Strom an der Abnahmestelle, die der Vertrag mit der Klägerin vorsieht, ab. Das ist keine Netznutzung. M.a.W.: § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG regelt, daß die Netzbetreiber ihnen entstehenden Aufwand weiterbelasten können an Netznutzer, wie es die Klägerin ist, § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG enthält hingegen keinerlei Aussage dazu, daß der Netznutzer die Kosten "durchreichen" kann an seine Kunden, die Endverbraucher.

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Mithin ist der Beklagten darin zu folgen, daß es nur darum gehen kann, ob die Klausel in Anl. 1 Ziff. 2.2. des Stromliefervertrages vom 15./29.10.1990 das Klagebegehren trägt.

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III.

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Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, die Klausel sei

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schon deshalb unbeachtlich, weil sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalte.

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Die Klägerin verneint zu Unrecht, daß es sich um eine AGB-Klausel handelt. Zwar sind seinerzeit zwischen den Parteien diverse Vertragsentwürfe hin- und hergeschrieben worden. Aber die zahlreichen (auch von der Stromwirtschaft initiierten) Veröffentlichungen und Gutachten zu der anstehende Problematik - Büdenbender in Anl. K 18, dort S. 301 uns S. 308 ff; Ebel in Energiewirtschaftliche Tagesfragen, Jg. 51, Heft 12, Bl. 85 ff d.A.; das Rechtsgutachten Anl. K 30, dort S. 36 ff - verdeutlichen, daß die Stromwirtschaft ganz allgemein bei Verträgen mit Sonderkunden regelmäßig gleichlautende, also auf vielfache Verwendung angelegte Abgabeklauseln verwendet, und die Klägerin stellt nicht in Abrede, daß die hier fragliche Klausel sich in gleicher Form und mit identischem Wortlaut auch in zahlreichen Verträgen findet, die sie mit anderen Sonderkunden verabredet hat. Das zeigt nach Ansicht der Kammer zwingend an, daß es vorliegend um eine AGB-Klausel geht.

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Aber die Kammer teilt nicht die Bedenken, die die Beklagte gegen die Klausel ins Feld führt.

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Zwar trifft es zu, daß AGB-Klauseln kundenfeindlich auszulegen und unwirksam sind, erweist sich bei der kundenfeindlichen Auslegung, daß sie "konturenlos" und für den Gegner des AGB-Verwenders "unüberschaubar" (Klageerwi-

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derungsschrift S. 5 Bl. 27 d.A.) sind. Denn dann mangelt es ihnen an der erforderlichen Bestimmtheit der Aussage. Aber es sind in der Klausel der Klägerin die Voraussetzungen für eine Preisanpassung hinreichend genau bezeichnet. Die Begriffe "Steuern" und "Abgaben" haben eine fest umrissene Bedeutung. Unklarheit könnte die Klausel allenfalls gewinnen durch den Zusatz "irgendwelcher Art". Aber auch er führt nicht ins Konturenlose. Es soll nämlich nicht jede Steuer/Abgabe, die sich preiserhöhend auswirkt, der Klägerin das Recht zur Preisanhebung eröffnen. Sondern mit den einleitenden Worten " Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung, die Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern.." ist hinreichend klargestellt, daß nach der vorrangig objektiven Auslegung nach dem Willen der Parteien nur solche durch Steuern und Abgaben bedingte Belastungen zählen, die gezielt den Energiesektor betreffen. Beschränkt auf solche sich preiserhöhend auswirkenden Eingriffe des Gesetzgebers ist die von der Klägerin in den Vertrag eingeführte Klausel hinreichend bestimmt. Sie ist daher anzuerkennen.

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IV.

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Aber die Kammer folgt der Beklagten darin, daß die Klausel nicht einschlägig ist.

87

1.

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Unmittelbar einschlägig ist die Klausel nicht, da EEG und KWKG keine Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand entfalten. Sie ist kennzeichnendes Merkmal jeglicher Abgabe (BGH NJW 1997, 574/578 - Stromeinspeisung II; so auch Büdenbender aaO S. 308; Ebel aaO Bl. 86 d.A.). Der öffentlichen Hand fließen durch EEG und KWKG keinerlei Mittel zu.

89

2.

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Dies durchaus erkennend argumentiert die Klägerin, die Klausel sei mittelbar einschlägig. Denn es sei nach materiell-wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln, ob eine Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand erzielt werde. Das edle Ziel des Klimaschutzes (an dem heute mancher sich eine goldene Nase verdient) sei eine öffentliche Aufgabe. Systemgerecht wäre es gewesen, aus öffentlichen, via Steuern und Abgaben gewonnenen Mitteln die Erzeuger erneuerbarer Energie zu subventionieren. Statt diesen klassischen und herkömmlichen Weg zu beschreiten, habe der Gesetzgeber, um den üblen Eindruck, er habe eine neue Steuer erfunden, zu vermeiden, den Weg gewählt, die durch die Verwendung erneuerbarer Energien ausgelösten Mehrkosten auf die Stromversorger zu verlagern, die so - mittelbar - abgabepflichtig gemacht worden seien.

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Die Kammer verkennt nicht, daß diese Begründung viel für sich hat. Aber der Bundesgerichtshof ist ihr in der schon genannten Entscheidung Stromeinspeisung II eindeutig entgegengetreten. Danach kann eine mittelbare Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand nicht darin gesehen werden, daß der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, (auf klassischem und geraden Weg) die Verwendung regenerativer Energien durch Subventionierung aus öffentlichen Mitteln zu fördern. Denn zu einer Förderung mittels Subventionierung aus der Staatskasse sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet. Es gebe keinen Grundsatz, daß Aufgaben, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, stets aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren seien. Vielmehr habe der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Statt für eine Sonderabgabe, wie es vormals der Kohlepfennig war, habe er sich beim StrEG dazu entschlossen, letztlich zu Lasten der Stromversorger durch Festsetzung von Mindestpreisen und Abnahmepflichten gestaltend einzugreifen in die schuldrechtliche Beziehung zwischen den Anbietern erneuerbarer Energien und den Netzbetreibern.

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Das vom Bundesgerichtshof zum StrEG Ausgeführte hat in gleicher Weise auch hier zu gelten. Der Gesetzgeber hat zwar preisregulierend (und preistreibend) in das Wirtschaftleben eingegriffen und partiell den Grundsatz, daß Preise nach Angebot und Nachfrage und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten frei auszuhandeln sind, damit partiell die Privatautonomie außer Kraft gesetzt. Der Bundesgerichtshof verneint gleichwohl eine mittelbare Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand, weil er meint, der Gesetzgeber sei frei, auch diesen Weg zu gehen. Die Kammer folgt ihm schon aus Gründen der Rechtssicherheit. Hinzukommt: Der Eingriff in die Privatautonomie ist einem freien Wirtschaftssystem zwar wesensfremd. Er mag zu bedauern sein. Aber der erklärte Wille des Gesetzgebers war es, eben keine neue Steuer/Abgabe zu schaffen. Das ist zu respektieren. Die Folgen des EEG und des KWKG für die Stromversorger als Abgabe zu qualifizieren, hieße, den Willen des Gesetzgebers zu mißachten.

93

V.

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Die Kammer folgt der Klägerin schließlich auch nicht darin, daß man die Mehrkosten, die ihr der Gesetzgeber aufgebürdet hat, im Wege erläuternder oder ergänzender/lückenausfüllender Auslegung wie eine Abgabe behandeln müsse.

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1.

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Die Klägerin will die Klausel verstanden sehen nach dem Begriffsverständnis der Strombranche, die nicht bloß Abgaben im streng öffentlich-rechtlichen Sinne mit Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand kenne, sondern als Abgabe beispielhaft auch einordne rein privatrechtliche Entgelte wie beispielhaft Konzessionsabgaben.

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Das mag sein. Aber es entscheidet die Sicht des Empfängers, hier: die der Beklagten. Sie durfte bei der gebotenen objektiven Auslegung der Klausel darauf vertrauen, daß es nur um Steuern und Abgaben im herkömmlichen Sinne gehe. Das weite Begriffsverständnis der Klägerin ist angelegt auf eine Erweiterung des Vertragsgegenstandes. Das geht über die zulässige Auslegung hinaus (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 157 RdNr. 9).

98

2.

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Auch die an Sinn und Zweck der Klausel ausgerichtete teleologische Auslegung gebietet es nicht, die durch EEG und KWKG bedingten Mehrbelastungen der Klägerin einer Abgabe gleichzustellen. Der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bremen in Anl. K 17 überzeugt nicht. Dort ging es um eine Preisanpassungsklausel, die geknüpft war an den "Ruhrkohlelistenpreis". Da er durch nach Vertragsschluß eingetretene Veränderungen seine Funktion nicht mehr erfüllen konnte, hat das Oberlandesgericht Bremen darauf erkannt, nach Treu und Glauben und angesichts der eingetreten Veränderungen sei die Sache so zu behandeln, als hätten die Parteien sich an eine andere Bezugsgröße gebunden. Damit hat das OLG Bremen eine Preisanpassungsklausel orientiert an Sinn und Zweck des Gewollten angepaßt an veränderte Gegebenheiten. Um derlei geht es hier nicht. Die Parteien haben mit der von der Klägerin verwandten AGB-Klausel vielmehr eine klare und eindeutige Risikoverteilung vorgenommen, deren Gehalt sich durch das Inkraftreten von EEG und KWKG in keiner Weise verändert hat. Vielmehr hat sich durch beide Gesetze ein Risiko - preislenkender Einriff der hohen Hand in die Privatautonomie - verwirklicht, daß man auf Seiten der Klägerin nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

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3.

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Diese Regelungslücke im Wege lückenschließender Auslegung zu schließen, besteht kein Anlaß.

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a)

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Die Beklagte (S. 12 ihrer Klageerwiderung, Bl. 34 d.A.) verweist unwidersprochen darauf, schon bei Vertragsschluß sei auf Seiten der Strombranche diskutiert worden über die zu erwartenden Folgen des StrEG. Es mußte, wie sich aufdrängte, besonders hart die Stromwirtschaft im Norden Deutschlands treffen, wo es zuerst Mode geworden ist, die Windkraft zu nutzen. Bei vorausschauender Betrachtungsweise war zu erwarten, daß der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung der Stromversorgungsunternehmen, die sich aus dem StrEG ergab, zukünftig einmal, wie durch das EEG geschehen, ausräumen und die Mehrkosten aus den erneuerbaren Energien gleichmäßig auf die Stromwirtschaft verteilen werde. War dieses Risiko aber absehbar und hat die Klägerin ihm gleichwohl nicht Rechnung getragen, besteht kein Anlaß, sie via lückenausfüllende Auslegung von den Folgen dieser Fehlprognose zu entlasten.

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b)

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Auch die der Klägerin aus dem Inkrafttreten des KWKG entstandenen Mehrkosten sind nicht im Wege lückenschließender Auslegung wie Abgaben zu behandeln. Zwar gilt hier nicht, daß schon bei Vertragsschluß mit diesen Kosten zu rechnen war. Aber es greift ein weiteres grundsätzliches Bedenken:

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Preisanpassungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen. Nach den Vorstellungen, die dem BGB zugrunde liegen, trifft das Preisrisiko in gleicher Weise beide Vertragspartner, den Preisanbieter, wenn sich nach Vertragsschluß Tatsachen ergeben, die sich auf seiner Seite kostensteigernd auswirken, den Gegner, der sich auf einen festen Preis hat festlegen lassen, wenn sich nach Vertragsschluß auf Seiten des Preisanbieters entlastende Momente ergeben. Diese Verteilung nach Risikosphären ist angemessen. Danach fällt das Risiko, das sich vorliegend verwirklicht hat, ausschließlich in die Risikosphäre der Klägerin. Die von ihr befürwortete lückenschließende Auslegung liefe hinaus auf eine Korrektur der Risikoverteilung, die sie einseitig und unangemessen begünstigen würde.

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VI.

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Ein Preisanpassung kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt nicht in Betracht. Nach Büdenbender (Anl. K 18 S. 300) liegen die Kosten durch EEG und KWKG bei rd. 4% des Gesamtkostenaufwandes. Damit hat das Eingreifen des Gesetzgebers das Aequivalentverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch nicht so schwerwiegend gestört, daß die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung kommen könnten (vergl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 242 RdNrn. 143, 137, 141).

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VII.

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Nach allem kann offen bleiben, ob der Klägerin zur Höhe der von ihr angemeldeten Ansprüche zu folgen wäre.

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VIII.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 80.766,31 EUR (157.965,18 DM)