Einstweilige Verfügung gegen 'NETTE TAXI' wegen unlauterer Personenbeförderung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die im Gelegenheitsverkehr unter anderem Aufträge ausführt, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung eingegangen sind, und Fahrzeuge mit der Aufschrift "NETTE TAXI" betreibt. Zentral ist die Frage unlauteren Wettbewerbs nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG. Das Gericht gab der Verfügung ohne mündliche Verhandlung statt, weil eidesstattliche Versicherung und Foto den dringenden Verfügungsgrund glaubhaft machten. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; Zuwiderhandlungen wurden mit Ordnungsmitteln bedroht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen in Form von auswärtig angenommenen Beförderungsaufträgen und taxiähnlicher Kennzeichnung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Unlautere Wettbewerbshandlungen nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG können vorliegen, wenn im Gelegenheitsverkehr Personenbeförderungsaufträge ausgeführt werden, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung des Anbieters eingegangen sind.
Die Verwendung einer taxiähnlichen Kennzeichnung, die beim Verkehrskunden den Eindruck eines regulären Taxenbetriebs erweckt, kann eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG darstellen.
Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der dringende Verfügungsgrund glaubhaft gemacht ist; hierzu können eidesstattliche Versicherungen und Fotobeweise genügen (vgl. §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO); der Verfahrenswert ist nach §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen, und bei Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung können Ordnungsmittel bis hin zu Ordnungshaft angedroht werden.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen
1. solche Personenbeförderungsaufträge auszuführen oder ausführen zu lassen, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung der Antragsgegnerin eingegangen sind,
und/oder
2. auf Fahrzeugen "NETTE TAXI" anzugeben, wie nachfolgend zu sehen:

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch die seitens des Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn N. H. vom 10.02.2017 sowie das vorgelegte Foto sind sowohl die den Anspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.