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Landgericht Krefeld·12 O 13/04·23.11.2009

Zwangsvollstreckung: Zwangsgeld für Auskunft, kein Ordnungsgeld bei unklarem Unterlassungsverstoß

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin betrieb die Vollstreckung aus einem OLG-Teilurteil wegen Auskunfts- und Unterlassungstiteln im Zusammenhang mit entwendeten Kundendaten. Das LG setzte gegen beide Schuldner Zwangsgelder nach § 888 ZPO fest, weil die titulierten Auskünfte nicht erteilt wurden und bloße Erfüllungsbehauptungen/Negativauskünfte nicht genügten. Ordnungsmittel nach § 890 ZPO und eine Sicherheitsleistung lehnte es ab, da ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot („Weiterverwendung“ von Kundendaten) für Angebote im Jahr 2009 nicht substantiiert dargelegt war. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Zwangsgelder wegen Nichterteilung titulierte Auskünfte festgesetzt; Ordnungsmittel/Sicherheitsleistung mangels dargetanen Unterlassungsverstoßes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO genügt die bloße Behauptung, eine Auskunftspflicht sei erfüllt, nicht, solange die geschuldete Auskunft nicht in der titulierten Form erteilt ist.

2

Einwendungen wie Erfüllung können im Rahmen der Vollstreckung nach §§ 888, 890 ZPO berücksichtigt werden; das Vollstreckungsgericht darf dabei jedoch nicht von den rechtskräftigen, tragenden Feststellungen des Erkenntnisurteils abweichen.

3

Eine inhaltsleere Negativauskunft („es gibt nichts mitzuteilen“) erfüllt einen titulierten Auskunftsanspruch nicht, wenn sie substanzlos ist und den bindenden Feststellungen des Erkenntnisurteils widerspricht.

4

Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 ZPO setzen voraus, dass ein Verstoß gegen das konkret titulierte Unterlassungsgebot nachvollziehbar und hinreichend substantiiert dargelegt ist.

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Aus einem Unterlassungstitel zur Unterlassung der „Weiterverwendung“ von Kundendaten folgt nicht ohne Weiteres ein zeitlich unbegrenztes allgemeines Geschäftsverbot mit den in einer Kundenliste genannten Unternehmen.

Relevante Normen
§ 888 Abs. 1 ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ 890 Abs. 3 ZPO§ 888, 890 ZPO§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20W152/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Gegen den Schuldner zu 1) wird wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß I.1. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 – nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten der Gläubigerin er bisher nicht herausgegeben hat – ein Zwangsgeld von 8.000,- € und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Zwanghaft von einem Tag je 500,- € festgesetzt.

Gegen die Schuldnerin zu 2) wird wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß II.3. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 – nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen, mit welchen Kunden der Anlage K 7 sie in welchem Umfang Verträge abgeschlossen hat, nachdem sie zu den Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten ist und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet hat – ein Zwangsgeld von 30.000,- € und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Zwanghaft (zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) von einem Tag je 500,- € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Anträge der Gläubigerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Rubrum

1

I.

2

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 24.02.2009.

3

Der Schuldner zu 1) schied mit notariellem Vertrag vom 26.08.2002 mit Übertragung seines Geschäftsanteils als geschäftsführender Gesellschafter der Gläubigerin aus und gründete am nächsten Tag, dem 27.08.2002, die Schuldnerin zu 2). Mit der Behauptung, die Schuldnerin zu 2) habe den Wettbewerb mit ihr nur deshalb erfolgreich aufnehmen können, weil sich der Schuldner zu 1) umfangreiche Unterlagen und Daten über ihre Kundenbeziehungen, insbesondere ihre ca. 3.500 Einträge umfassende Kundendatei (Anlage K 7), verschafft und der Schuldnerin zu 2) zur Verfügung gestellt habe, erwirkte die Gläubigerin – nach erstinstanzlichen Unterliegen – das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 (vgl. Bl. 506-510 GA). Nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme war das Oberlandesgericht davon überzeugt, dass der Schuldner zu 1) sich vor seinem Ausscheiden die im Warenwirtschaftssystem der Gläubigerin gespeicherten Kundendaten verschafft und diese durch die Schuldnerin zu 2) im Wettbewerb mit der Gläubigerin auch verwendet hat.

4

Das Oberlandesgericht hat den Schuldner zu 1) unter I.1. verurteilt, der Gläubigerin „Auskunft zu erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten“ der Gläubigerin „er bisher nicht herausgegeben hat“. Unter II.1. hat es die Schuldnerin zu 2) verurteilt, unter Androhung von Ordnungsmitteln es zu unterlassen, „in der Anlage K 7 enthaltene Kunden- und Firmendaten“ der Gläubigerin „weiter zu verwenden“. Zudem muss die Schuldnerin zu 2) nach II.3. des Urteils der Gläubigerin „Auskunft erteilen, mit welchen Kunden der Anlage K 7 sie in welchem Umfang Verträge abgeschlossen hat, nachdem sie zu den Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten ist und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet hat“.

5

Die Gläubigerin macht geltend: Die Schuldnerin zu 2) habe unter dem 17.03.2009 einem ihrer in der Anlage K 7 aufgeführten Kunden, nämlich der E. GmbH, ein Angebot wegen Umlenkplatten, Umlenkplattenhaltern und Rohrunterstützung unterbreitet. Wegen der Einzelheiten verweist sie auf eine Telefonnotiz ihrer Mitarbeiterin T. K. vom 15.04.2009 (vgl. Bl. 662 GA). Die Gläubigerin meint, die Schuldnerin zu 2) habe mit dem Unterbreiten dieses Angebots und auch weiterer Angebote aus 2009 gegen die Unterlassungsverpflichtung nach II.1. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 verstoßen.

6

Die Gläubigerin beantragt,

8

1. gegen den Schuldner zu 1) wegen Nichterteilung der Auskunft zu I.1. und gegen die Schuldnerin zu 2) wegen Nichterteilung der Auskunft zu II.3. Zwangsgelder und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können, Zwangshaft festzusetzen (vgl. Bl. 517 GA),

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2. gegen die Schuldnerin zu 2) wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung nach II.1. ein Ordnungsgeld und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen (vgl. Bl. 524 + 883 GA).

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3. die Schuldnerin zu 2) zu verpflichten, bis zum Ablauf des 31.12.2009 eine Sicherheit in Höhe von 50.000,- € zugunsten der Gläubigerin zu leisten für deren durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden (vgl. Bl. 524 + 883 GA).

11

Die Schuldner beantragen,

12

die Anträge zurückzuweisen.

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Die Schuldner behaupten: Der Schuldner zu 1) habe alle die Gläubigerin betreffenden Unterlagen bereits am 26.08.2002 – bei der Beurkundung des Vertrages zur Übertagung der Geschäftsanteile – dem Geschäftsführer der Gläubigerin übergeben. Weitere Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten der Gläubigerin habe er nicht. Die Schuldnerin zu 2) habe mit keinen Kunden Verträge abgeschlossen, nachdem sie zu Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten sei und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet habe. Auch zu der D. GmbH sei sie nicht unaufgefordert in Kontakt getreten und habe ihr auch nicht unaufgefordert ein Angebot unterbreitet. Sie berufen sich dabei auf ein Schreiben des Betriebsleiters der D. GmbH N. L. vom 26.05.2009 (vgl. Bl. 690 GA). Sie meinen, das Urteil des Oberlandesgerichts müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass ihnen kein Wettbewerbsverbot auferlegt worden sei.

14

Der Kammervorsitzende hat unter dem 03.09.2009 seine damalige Einschätzung der Sach- und Rechtslage kundgetan und den Parteien Gelegenheit gegeben weiter vorzutragen (vgl. Bl. 772/773 GA).

15

II.

16

Die zulässigen Anträge der Gläubigerin sind teils begründet und teils unbegründet. Sie sind begründet, soweit die Gläubigerin die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterteilung von Auskünften begehrt. Sie sind nicht begründet, soweit die Gläubigerin die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung nach § 890 Abs. 1 ZPO und die Leistung einer Sicherheit nach § 890 Abs. 3 ZPO begehrt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

17

1.

18

Der Schuldner zu 1) ist nach I.1. des Urteils des Oberlandesgerichts rechtskräftig verurteilt, der Gläubigerin „Auskunft zu erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten“ der Gläubigerin „er bisher nicht herausgegeben hat“. Der diesbezügliche Antrag der Gläubigerin auf Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO ist begründet. Der Schuldner zu 1) hat den titulierten Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Insoweit weicht die Kammer nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage vom Hinweis des Kammervorsitzenden vom 03.09.2009 ab. Ein erneuter Hinweis war nicht erforderlich, da die Rechtsfrage, welche Einwände die Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen können, offen erörtert worden ist.

19

Die Schuldner behaupten, der Schuldner zu 1) habe alle die Gläubigerin betreffenden Unterlagen bereits am 26.08.2002 dem Geschäftsführer der Gläubigerin übergeben. Mit dieser Behauptung hat der Schuldner zu 1) seine titulierte Auskunftspflicht nicht erfüllt. Zwar ist der Einwand der Erfüllung nach neuerer Rechtsprechung bereits im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach §§ 888, 890 ZPO zu berücksichtigen (und nicht erst durch eine Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen), jedoch darf sich das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht in Widerspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils setzen, dessen Vollziehung es nur dient. Den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts folgend muss die Kammer als Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass der Schuldner zu 1) sich vor seinem Ausscheiden die im Warenwirtschaftssystem der Gläubigerin gespeicherte Kundendaten verschafft und diese durch die Schuldnerin zu 2) im Wettbewerb mit der Gläubigerin – und damit zwangläufig nach dem 26.08.2002 – auch verwendet hat. Das Oberlandesgericht war davon überzeugt, dass der Schuldner zu 2)  nach dem 26.08.2002 noch Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten der Gläubigerin besaß und jetzt noch besitzt (jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.12.2008), die er „bislang“ eben noch nicht herausgegeben hat. An diese rechtskräftigen, das Urteil des Oberlandesgerichts tragenden Feststellungen ist die Kammer im Zwangsvollstreckungsverfahren gebunden. Jetzt anzunehmen, der Schuldner zu 1) habe das Original oder eine Kopie der Kunden- und Firmendaten der Gläubigerin nicht zurückgehalten und nicht für die Geschäftstätigkeit der erst am 27.02.2002 gegründete Schulderin zu 2) genutzt, widerspräche den rechtskräftigen und bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts.

20

2.

21

Die Schuldnerin zu 2) ist nach II.1. des Urteils des Oberlandesgerichts rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, „in der Anlage K 7 enthaltene Kunden- und Firmendaten“ der Gläubigerin „weiter zu verwenden“. Der diesbezügliche Antrag der Gläubigerin auf Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO ist nicht begründet, da die Gläubigerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Schuldnerin zu 2) in 2009 gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen hat.

22

a)

23

Die Gläubigerin beruft sich darauf, die Schuldnerin zu 2) habe unter dem 17.03.2009 einem ihrer in der Anlage K 7 aufgeführten Kunden, nämlich der D. GmbH, ein Angebot wegen Umlenkplatten, -haltern und Rohrunterstützung unterbreitet, und verweist wegen der Einzelheiten auf eine Telefonnotiz ihrer Mitarbeiterin T. K. vom 15.04.2009. Die Gläubigerin hat nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt, dass die Schuldnerin zu 2) mit diesem Angebot an die D. GmbH gegen das Verbot des Urteils des Oberlandesgerichts verstoßen hat, nämlich es zu unterlassen, die in der Anlage K 7 enthaltenen Kunden- und Firmendaten der Gläubigerin „weiter zu verwenden“.

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Was mit „Weiterverwendung der Daten“ gemeint ist, lässt sich dem Urteil des Oberlandesgerichts nach Auffassung der Kammer nicht ganz sicher entnehmen. Das Oberlandesgericht hat der Schuldnerin zu 2) sicherlich nicht verboten, mit den in der Anlage K 7 aufgeführten Unternehmen unter keinen Umständen und zu keiner Zeit mehr Geschäfte zu machen. Wenn ein solches beschränktes Berufsverbot Wille des Oberlandesgerichts gewesen wäre, hätte das im Tenor oder in den Entscheidungsgründen deutlich gestanden bzw. stehen müssen, zumal ein solches Verbot ganz einfach und unmissverständlich zu fassen gewesen wäre.

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Für die positive Feststellung eines Verstoßes gegen die tenorierte Unterlassungsverpflichtung reicht nach Auffassung der Kammer das von der Gläubigerin geschilderte Telefonat vom 15.04.2009 bei weitem nicht aus. Dem Telefonat lässt sich nur entnehmen, dass die D. GmbH – wie üblicherweise – von sich aus bei mehreren Unternehmen Angebote eingeholt hatte, u.a. bei der Gläubigerin und eben bei der Schuldnerin zu 2). Warum die Abgabe dieses Angebotes im März 2009 nur „unter weiterer Verwendung“ der vom Schuldner zu 1) im August 2002 mitgenommenen „Daten“ dieses Kunden möglich gewesen sein soll, hat die Gläubigerin – trotz Hinweises des Kammervorsitzenden vom 03.09.2009 – nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Tatsache allein, dass die D. GmbH in der Anlage K 7 aufgelistet ist, reicht wie dargelegt nicht aus. Es steht noch nicht einmal fest, dass die D. GmbH eines der Unternehmen ist, die der Schuldner zu 1) unmittelbar nach Gründung der Schulderin zu 2) angeschrieben oder angerufen hatte, um ihr mitzuteilen, dass er, der Schuldner zu 1), nunmehr bei der Schuldnerin zu 2) arbeite. Wann und wie die Schuldnerin zu 2) die Geschäftsbeziehungen zur D. GmbH aufgenommen hatte, hat die Gläubigerin nicht vorgetragen. Das kann sie auch nicht wissen. Um auch insoweit substantiiert vortragen zu können, hat sie ja den unter 3. näher behandelten Auskunftsanspruch gegen die Schulderin zu 2).

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Hinzu kommt: Die Daten der Gläubigerin, einschließlich der von den Kunden benötigten Abmessungen und ihrer eigenen Kalkulation, mögen für die Schulderin zu 2) zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit von großem Nutzen gewesen sein, also in den Jahren 2002 und 2003, vielleicht auch noch in 2004, nicht aber mehr danach und schon gar bei einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung, wie sie hier zwischen der Schuldnerin zu 2) und der D. GmbH bestand. Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass bei der konkreten Angebotsabfrage im März 2009 die inzwischen fünf Jahre alten Kundendaten der Gläubigerin aus August 2002 noch irgendeine Rolle gespielt haben. Die Kundendaten der Gläubigerin waren sicherlich in der Anfangsphase der Markttätigkeit der Schuldnerin zu 2) als „Türöffner“ sehr wertvoll. Der (kausal bedingte) Gewinn der Kundendaten für die Schuldnerin zu 2) muss sich aber im Laufe der Jahre immer mehr verringert haben, genauso wie sich der (kausal bedingte) Verlust für die Gläubigerin verringert haben muss. Ein Angebot oder einen Geschäftsabschluss aus 2009 mit der Mitnahme von Kundendaten aus 2002 zu begründen, erscheint der Kammer kaum möglich. Die Parteien sind inzwischen auf dem Markt gleichermaßen bekannte Mitbewerber, was sich u.a. aus der Telefonnotiz vom 15.04.2009 ergibt, wonach eines der von der D. GmbH eingeholten Angebote von der Gläubigerin und eines von der Schuldnerin zu 2) stammt. Nur soweit die Schuldner sich diese Position im Markt in der Vergangenheit unlauter erworben hatten und zudem die Mitnahme der Kundendaten (kausal bedingt) zu Gewinneinbrüchen bei der Gläubigerin führte, besteht eine Schadensersatzpflicht und damit auch eine den Schadenersatzanspruch vorbereitende Auskunftspflicht der Schuldnerin zu 2). Dabei geht die Auskunftspflicht selbstverständlich weiter, da die Gläubigerin mit der Auskunft ja in die Lage versetzt werden soll, zu prüfen, wegen welcher Gewinneinbußen sie Schadenersatz verlangen kann und welche Gewinneinbußen eben nicht auf einer „Weiterverwendung“ ihrer Daten beruhen. Jedenfalls versteht die Kammer so das Urteil des Oberlandesgerichts vom 24.02.2009. Diese Auslegung bedeutet mitnichten, dass das wettbewerbswidrige und strafbare Verhalten der Schuldner zivilrechtlich sanktionslos bliebe. Legt man die Unterlassungsverpflichtung in dem dargelegten Sinn aus, werden viele Geschäfte mit den Kunden der Anlage K 7 vor allem in der Anfangszeit der Marktätigkeit der Schuldnerin zu 2) erfasst werden, aber eben nicht pauschal alle und schon gar nicht in alle Ewigkeit.

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Die Gläubigerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Angebot der Schuldnerin zu 2) an die D. GmbH vom März 2009 „unter Verwendung ihrer Kundendaten“ erstellt wurde. Dass das Angebot der Schuldnerin zu 2) das günstigste unter den eingereichten Angeboten war, beweist nicht, dass die Schuldnerin zu 2) bei Abgabe ihres Angebots auf die (unverändert gebliebene?) Kalkulation der Gläubigerin aus 2002 zurückgegriffen hat. Entsprechende Behauptungen der Gläubigerin sind substanzlos und „ins Blaue hinein“. Gleiches gilt für ihre Behauptungen, die Schuldnerin zu 2) habe das Angebot nur abgeben können, weil dieser aus den mitgenommen Daten der Gläubigerin die Artikelnummer des Kunden, die Bezeichnung des konkreten Produkts und die vom Kunden benötigten Abmessungen bekannt gewesen seien. Diese Kausalitäten sind bei einem Kunden, der sich schon längere Zeit von der Schuldnerin zu 2) beliefern lässt, für die Kammer nicht nachvollziehbar.

28

b)

29

Die von der Gläubigerin vorgelegte Telefonnotiz vom 03.06.2009 über ein Gespräch mit der U. GmbH (vgl. Bl. 798 GA) belegt noch nicht einmal ihre Behauptung, dass auch dieses Unternehmen aktuell von der Schuldenerin zu 2) beliefert wird. Im Übrigen gilt hier das Gleiche wie bei der D. GmbH.

30

c)

31

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 09.11.2009 – bei Gericht eingegangen am 17.11.2009 – weitere Gesprächsnotizen vorgelegt (vgl. Bl. 891-896 GA). Aus diesen ergibt sich aber bestenfalls, dass die Schuldnerin zu 2) in 2009 bei weiteren Kunden der Anlage K 7 Angebote abgegeben hat (und dabei nicht immer den Auftrag bekommen hat, in einem Fall war die Gläubigerin – das zu den angeblichen Vorteilen bei der Kalkulation – sogar günstiger). Auch hier gilt nach Auffassung der Kammer: Es besteht kein pauschales Geschäftsverbot mit den Kunden der Anlage K 7. Die Gläubigerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Angebote der Schuldnerin zu 2) „unter weitere Verwendung ihrer Kundendaten“ erstellt wurden. Daher war der Antrag der Gläubigerin insgesamt abzuweisen, wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmittel zu verhängen.

32

3.

33

Die Schuldnerin zu 2) ist nach II.3. des Urteils des Oberlandesgerichts weiterhin rechtskräftig verurteilt, der Gläubigerin „Auskunft erteilen, mit welchen Kunden der Anlage K 7 sie in welchem Umfang Verträge abgeschlossen hat, nachdem sie zu den Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten ist und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet hat“. Der diesbezügliche Antrag der Gläubigerin auf Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO ist begründet. Den titulierten Auskunftsanspruch hat die Schuldnerin zu 2) bislang nicht erfüllt.

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Die Schuldner behaupten, die Schuldnerin zu 2) habe mit keinen Kunden Verträge abgeschlossen, nachdem sie zu Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten sei und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet habe. So sei die Schulderin zu 2) auch zur D. GmbH nicht unaufgefordert in Kontakt getreten und habe ihr auch nicht unaufgefordert ein Angebot unterbreitet. Beide Behauptungen sind im Zwangsvollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die Vertragsbeziehungen speziell zur D. GmbH spielen hier (anders als oben unter 2.) keine nennenswerte Rolle, da es um Auskunft bezüglicher aller Kunden der Anlage K 7 geht, nicht nur um die zur D. GmbH. Mit ihrer Behauptung, die Schulderin zu 2) habe mit keinen Kunden Verträge abgeschlossen, nachdem sie zu ihnen unaufgefordert in Kontakt getreten sei und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet habe, ist eine Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht dargelegt. Diese Negativauskunft reicht nicht aus, da sie inhaltsleer, substanzlos  und den Umständen nach nicht nachvollziehbar ist. Vor allem steht sie – wie die oben unter 1. behandelte Auskunft – im Widerspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts:

35

Da rechtskräftig feststeht, dass der Schuldner zu 2) Kundendaten der Gläubigerin in die neu gegründete Schuldnerin zu 2) „eingebracht“ hatte, muss die Schulderin zu 2) darüber Auskunft geben, welche Kunden der Gläubigerin aus der Anlage K 7 sie von sich aus angeschrieben oder angerufen hat, um sich als möglicher Lieferant (und Mitbewerber der Gläubigerin) vorzustellen oder anzubieten, und mit denen sie dann auch Verträge geschlossen hat. Damit sind nach Auffassung der Kammer vor allem die Schreiben und Anrufe gemeint,  die die Schulderin zu 2) – wiederum ausgehend von den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts – in gewisser zeitlicher Nähe zu ihrer Gründung gefertigt bzw. getätigt haben muss, um sich potentiellen Kunden als neuer Wettbewerber und Anbieter vorzustellen. In irgendeiner Weise – schriftlich, telefonisch oder sogar persönlich – muss sich der Schuldner zu 1) zumindest in der Frühphase der Geschäftstätigkeit der Schulderin zu 2), als diese als solche auf dem Markt noch unbekannt war, unaufgefordert an die Kunden der Gläubigerin gewendet und ihnen zumindest mitgeteilt haben, dass er nicht mehr bei der Gläubigerin arbeite, sondern nunmehr bei der neu gegründeten Schuldnerin zu 2). Dabei mag diese Akquise in Einzelfällen sogar mit konkreten Angeboten verbunden gewesen sein. Wettbewerbs- und strafrechtlich wäre dagegen nichts einzuwenden gewesen, wenn die Schuldnerin zu 2) sich darauf beschränkt hätte, nur bei den Kunden vorstellig zu werden, die der Schuldner zu 1) noch in Erinnerung („im Kopf“) hatte. Die dokumentieren Kundendaten der Gläubigerin hätten die Schuldner dazu aber nicht verwenden dürfen. Das haben sie aber nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade getan.

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4.

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Der Antrag der Gläubigerin zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden ist nicht aus § 890 Abs. 3 ZPO begründet, da – wie oben unter 2. ausgeführt ist – nicht feststeht, dass die Schulderin zu 2) gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin war nur notwendig, soweit sie mit ihren Anträgen Erfolg hat. Von der Wertigkeit, ermittelt anhand des geschätzten Interesses der Gläubigerin an der jetzt beantragten Zwangsvollstreckung, obsiegen und unterliegen die Parteien jeweils zu Hälfte. Dabei setzt die Kammer folgende Werte an: für den Auskunftsanspruch I.1. 5.000,- €, für den Unterlassungsanspruch II.1. (einschließlich Sicherheitsleistung) 20.000,- € und für den Auskunftsanspruch II.3. 15.000,- €.

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Streitwert: 40.000,- € (s.o. unter III.)