Klage wegen undichter Längsnaht abgewiesen – Versäumnis der Rügepflicht (§ 377 HGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen angeblicher Undichtigkeit der Längsnaht gelieferter Edelstahlrohre. Das LG Krefeld weist die Klage ab, weil die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Sie verarbeitete die Rohre zu einer Rohrspirale, ohne zuvor eine eigene Prüfung vorzunehmen. Mangels unverzüglicher Rüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Undichtigkeit als unbegründet abgewiesen; Klägerin hat Rügepflicht nach § 377 HGB verletzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei beiderseitigem Handelskauf verpflichtet § 377 HGB den Käufer, die Ware unverzüglich nach Ablieferung soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr tunlich zu untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer sofort anzuzeigen; unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
Verarbeitet der Käufer gelieferte Ware weiter und schafft dadurch ein neues Produkt, verstärkt dies seine Pflicht zur eigenen, ggf. sachverständigen Prüfung vor Weiterverarbeitung; er darf sich nicht einseitig auf prüfende Maßnahmen des Verkäufers verlassen.
Ein Mangel ist nur dann als verdeckt im Sinne des § 377 HGB anzusehen, wenn er bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre; ist er bei zumutbarer Prüfung feststellbar, muss die Rüge unverzüglich erfolgen.
Verletzt der Käufer schuldhaft seine Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB, sind daraus abgeleitete Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche in der Regel ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die schwerpunktmäßig mit geschweißten Edelstahlrohren handelt, am 21.12.2012 (Anlage K 1, Bl. 13 d.A.) 54 m längsnahtgeschweißte Edelstahlrohre der Qualität EN 10217-7, Werkstoff 1.4571, AD2000 W2, HL à 6m, zu einem Nettopreis von 585,90 Euro. Die 6 m langen Rohrstücke wurden am 07.01.2013 bei der Klägerin angeliefert, dort zusammengeschweißt und zu einer Rohrspirale gebogen. Diese Rohrspirale lieferte die Klägerin am 22.02.2013 an ihre Kundin, die B. GmbH in D. bei D., aus. Diese Endkundin, die die Rohrspirale an einem Behälter verschweißt hat, rügte mit einer unmittelbar an die Beklagte gerichtete E-Mail vom 27.03.2013 (Anlage K 4, Bl. 18 d.A.) Undichtigkeiten, die sich nach einer Wasserdruckprobe herausgestellt hätten.
Die Klägerin behauptet insoweit, es handele sich um Undichtigkeiten der Längsnaht, für die die Beklagte als Verkäufer einzustehen habe. Dieser Mangel sei rechtzeitig von ihr gerügt worden, weil es um einen nicht sichtbaren Mangel gehe. Die von ihrer Kundin vorgenommene Druckwasserprüfung, bei der sich die Undichtigkeit erstmals gezeigt habe und in deren Folge dann gerügt worden sei, habe sinnvollerweise erst nach dem Einbau der Rohrschlange ihrer Kundin vorgenommen werden können.
Die Klägerin macht im Wege des Schadenersatzes Kosten in Höhe von insgesamt 6.203,46 Euro geltend, die sich zusammensetzen u.a. aus Kosten einer Ersatzbeschaffung hinsichtlich der Rohre, Gutachterkosten, Neuanfertigungskosten der Rohrspirale und bei ihrem Endkunden entstandene Mehrkosten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift (Bl. 1 d.A.) und die Schriftsätze vom 12.03.2014 (Bl. 79 d.A.) und vom 29.04.2014 (Bl. 135 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, die mit der Klage in der Hauptsumme einen Betrag von 6.204,46 Euro geltend gemacht hat, hat die Klage mit Schriftsatz vom 12.03.2014 (dort Seite 11, Bl. 89 d.A.) wegen eines Teilbetrages in Höhe von 570,00 Euro zurückgenommen, beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.634,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 263,75 Euro an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.01.2014) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, sie habe vertragsgemäß geliefert. Offensichtlich habe die Klägerin bei ihr, der Beklagten, die falschen Rohre, nämlich mit einer Längsnäht, die niemals absolut dicht seien, bestellt. Die Klägerin hätte aber von vornherein nahtlose Edelstahlrohre bestellen müssen, wie auch der Umstand zeige, dass die Klägerin bei der Neubestellung nahtlose Rohre geordert habe. Die von ihr gelieferten Rohre seien einer so genannten Wirbelstromprüfung unterzogen worden und hätten sich dabei als dicht erwiesen. Weitergehende Prüfungen (z.B. Röntgen) seien bei der bestellten Qualität nicht erforderlich oder vorgeschrieben. Zudem werde bestritten, dass die Längsnaht undicht gewesen sei. Wenn eine Undichtigkeit der Längsnaht vorliege, sei diese auf die Weiterbearbeitung (Biegung) durch die Klägerin zurückzuführen. Zudem habe die Klägerin etwaige Mängel nicht rechtzeitig gerügt und zwar sowohl auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vereinbart worden seien, als auch nach der allgemeinen Bestimmung des § 377 HGB (Rügepflicht).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 05.02.2014 (Bl. 57 d.A.) und vom 26.03.2014 (Bl. 103 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Denn die Klägerin kann sich schon deshalb nicht auf die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit der Längsschweißnaht der von der Beklagten gelieferten Rohre berufen, weil bei der Entscheidung davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit im Sinne von § 377 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Schon deshalb stehen der Klägerin die von ihr geltend gemachten Schadenersatzansprüche
Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:
Nach § 377 HGB muss bei einem beiderseitigen Handelskauf, von dem hier auszugehen ist, der Käufer, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, die Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige erstatten. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen solchen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel später, ist er wiederum nach der Entdeckung sofort anzuzeigen.
Vorliegend war die Klägerin selbst zur Untersuchung der bei ihr angelieferten Rohre verpflichtet und konnte diese Untersuchung nicht ihrem Abnehmer, an den sie die Waren möglicherweise erst Monate später auslieferte, überlassen. Diese eigene Untersuchungspflicht der Klägerin ist auch deshalb geboten, weil die Klägerin die von der Beklagten gelieferten 9 Rohre durch Zusammenschweißen und Biegen weiterbearbeitet, mithin verändert und dadurch ein neues Produkt, nämlich eine Rohrspirale, geschaffen hat. Schon wegen dieser Veränderung des gelieferten Materials durch die von der Klägerin geplanten Bearbeitung der Rohre drängte sich eine solche eigene Prüfung durch die Klägerin vor der Weiterverarbeitung auf. Dabei durfte sich die Klägerin nicht auf eine bloße Sichtprüfung beschränken. Da es um den eigenen Pflichtenkreis der Klägerin geht, durfte sie sich auf die von der Beklagten durchgeführte Wirbelstromprüfung nicht verlassen.
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 29.04.2014 (Bl. 135 d.A.) dazu Ausführungen macht, dass die Längsnaht der Rohre doch hätte absolut dicht sein müssen und dass die Längsnähte der von der Beklagten gelieferten Rohre Risse aufgewiesen hätten, gibt dies zu einer anderen Betrachtung keine Veranlassung. Denn dies betrifft lediglich die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die gelieferten Rohre einen Mangel aufwiesen. Bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits geht es aber allein um die Frage, ob die Klägerin diese von ihr behaupteten Mängel rechtzeitig gerügt hat.
Die Klägerin hätte diese Prüfung spätestens unmittelbar vor der Weiterverarbeitung der Rohre vornehmen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern die Rohre weiterverarbeitet und am 22.02.2013 an ihren Endkunden ausgeliefert, der seinerseits erst unter dem 27.03.2013 der Beklagten gegenüber gerügt hat, wobei die Klägerin selbst erst am 09.04.2013 gerügt hat.
Diese Rügen sind nicht rechtzeitig erhoben. Denn die Rüge ist nach der Vorschrift des § 377 HGB „unverzüglich“ zu erheben, also ohne schuldhaftes Zögern. Die bedeutet, dass ein Mangel, der entdeckt worden ist, innerhalb weniger Tage zu rügen ist. Den Mangel entdecken hätte die Klägerin spätestens bei Beginn der Weiterverarbeitung, mithin jedenfalls vor dem 22.02.2013. Dann sind Rügen Ende März 2013 oder Anfang April 2013 nicht mehr rechtzeitig, was keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Umstand, ob, wann und an wen der Käufer die Ware weiterverkauft, seine Sache ist und seine Untersuchungs- und Rügepflicht grundsätzlich nicht berührt. Dabei erstreckt sich die Untersuchungsobliegenheit auch auf seltene oder schwierig feststellbare Mängel. Soweit dem Käufer hierzu die erforderliche Sachkunde fehlt, muss er nötigenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Natur der Ware und die Branchenüblichkeit. Maßstab ist hier die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine gebotene Untersuchung darf nicht an mangelndem Sachverstand des Käufers scheitern, dann ist eben ein Sachverständiger heranzuziehen.
Festzuhalten ist auch, dass es hier auch nicht um einen so genannten verdeckten Mangel geht, das heißt um einen Mangel, der bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht festgestellt werden kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hätte hier die Rohre einer Druckwasserprüfung unterziehen oder diese röntgen können. Dies drängte sich auf, weil sie – anders als die Beklagte, die das geliefert hat, was bestellt wurde – wusste, wie die Rohre später eingesetzt werden sollten. Die Klägerin hat die gelieferten Rohre überhaupt nicht untersucht und damit greifbar gegen ihre Pflichten in Bezug auf ihre Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB verstoßen. Dass es in Fällen der vorliegenden Art branchenüblich ist, dass der Käufer, der das ihm gelieferte Material weiterverarbeitet, seinem Kunden, an den er das verarbeitete Material zu einem zeitlich nicht fixierten Zeitpunkt weiterliefert, die Untersuchung der – zudem veränderten - Ware überlässt, ist schon nicht hinreichend vorgetragen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Weiterverarbeitung der Rohre durch die Klägerin ist damit bei zusammenfassender Würdigung davon auszugehen, dass vorliegend von der Klägerseite nicht rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt worden ist, was die Abweisung der Klage insgesamt rechtfertigt, ohne das es auf die Entscheidung der anderen zwischen den Parteien gleichfalls streitigen Fragen ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 12.03.2014: 6.203,46 Euro;
seit dem 13.03.2014 5.634,46 Euro.