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Landgericht Krefeld·12 O 102/06·12.03.2007

KG: Gewinnausschüttung an ausgeschiedenen Kommanditisten trotz Rücklagenbeschluss

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine zum 31.12.2005 ausgeschiedene Kommanditistin, verlangte von der KG die Auszahlung ihres unstreitigen Gewinnanteils 2005. Die verbliebenen Gesellschafter hatten 2006 ohne Einladung der Ausgeschiedenen beschlossen, den Jahresüberschuss als offene Rücklage einzustellen. Das LG gab der Klage statt, weil der Rücklagenbeschluss mangels erforderlicher Mehrheit unwirksam sei und die Klägerin nicht treuwidrig handele. Ein Ausschüttungsverzicht komme allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, die die Beklagte nicht schlüssig darlegte.

Ausgang: Zahlungsklage auf Auszahlung des Gewinnanteils 2005 wurde zugesprochen; Rücklagenbeschluss mangels Mehrheit unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bilanzierungsentscheidungen, die der Sache nach eine Ergebnisverwendung darstellen (z.B. Bildung offener Rücklagen), bedürfen ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung eines Gesellschafterbeschlusses mit vertragsändernder Mehrheit.

2

Über die Verwendung eines in einem Geschäftsjahr gemeinsam erwirtschafteten Gewinns sind auch ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich beschlussberechtigt, solange es um die Ergebnisverwendung für das Jahr ihrer Beteiligung geht.

3

Ein Gewinnanspruch kann ausnahmsweise isoliert eingeklagt werden, wenn bereits vor Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung sicher feststeht, dass mindestens ein bestimmter Betrag ohne Gegenansprüche geschuldet ist.

4

Ein Ausschüttungsverlangen eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist regelmäßig nicht treuwidrig; ein faktischer Gewinnverzicht kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Thesaurierung als einzige zwingende Maßnahme zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz substantiiert dargelegt ist.

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Der später eintretende Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei berührt eine zuvor wirksam erteilte Prozessvollmacht nicht; eine Unterbrechung tritt ohne Antrag nach § 246 Abs. 1 ZPO nicht ein.

Relevante Normen
§ 35 GmbHG§ 51 ZPO§ 86 ZPO§ 246 Abs. 1, 2. Hs. ZPO§ 242 BGB§ 286 Abs. 1 BGB; § 288 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.703,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagen auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin war bis zum 31.12.2005 – zusammen mit elf weiteren Unternehmen der Hygienebranche – Kommanditistin der Beklagten und begehrt nunmehr die Auszahlung ihres – der Höhe nach unstreitigen – Gewinnanteils für 2005 von 12.703,40 €.

3

Die Beklagte besorgt die Koordination des Einkaufs und des Vertriebs von Hygieneartikeln aller Art für ihre Kommanditisten. Sie trägt sich im Wesentlichen durch sog. Marketingbeiträge, die die Kunden (Lieferanten) ihrer Kommanditisten zahlen. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftszwecks und der sonstigen Satzungsbestimmungen wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 24.10.1986 verwiesen (Bl. 39-55 GA).

4

Neben der Klägerin hatten sechs weitere Kommanditisten ihre Beteiligung an der Beklagten zum 31.12.2005 fristgerecht gekündigt, von denen vier auf ihren Gewinnanteil für 2005 verzichteten, als sie am 08.08.2006 einen Kooperationsvertrag mit der Beklagten schlossen. Von den restlichen ausgeschiedenen Gesellschaftern verlangt neben der Klägerin eine weitere Kommanditistin in einem Parallelprozess ebenfalls die Ausschüttung ihres Gewinnanteils für das Jahr 2005.

5

Die Beklagte erwirtschaftete ausweislich des Jahresabschlusses in 2005 einen Überschuss von 99.634,53 € (vgl. Bl. 8 GA). Anfang/Mitte 2006 beschlossen die verbliebenen Gesellschafter – ohne Beteiligung der ausgeschiedenen Kommanditisten –, dass dieser Überschuss als offene Rücklage ("andere Gewinnrücklagen") in die Bilanz eingestellt und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.

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Die Klägerin meint, die Beklagte hätte ohne die ausgeschiedenen Gesellschafter nicht über die Verwendung des Gewinns des Jahres 2005 entscheiden dürfen.

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Die Klägerin beantragt,

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wie tenoriert.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, wegen nachwirkender Treuepflichten der ausgeschiedenen Kommanditisten bestünde ein Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns nicht. Dazu behauptet sie, dass sie ohne die Bildung der offenen Rücklage in 2006 insolvent geworden wäre, da sich die Umsätze (Marketingbeiträge der Lieferanten) wegen des Ausscheidens von sieben der zwölf Kommanditisten bei gleich bleibenden Kosten erheblich verringert hätten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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a)

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Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte derzeit – seit Anfang 2006 und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit – keinen Geschäftsführer hat. Zwar wird die Beklagte durch die persönliche haftende GmbH vertreten und diese wiederum durch den Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), so dass der Beklagten derzeit der gesetzliche Vertreter fehlt und sie damit eigentlich nicht prozessfähig ist (§ 51 ZPO). Jedoch wird die von einer Partei wirksam erteilte Prozessvollmacht durch den später eintretenden Verlust ihrer Prozessfähigkeit nicht berührt (§ 86 ZPO), so dass auch eine Sachentscheidung ergehen kann (vgl. BGH NJW 1993, 1654, 1655). Einen Antrag auf Unterbrechung nach § 246 Abs.1, 2. Hs. ZPO hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gestellt, so dass es bei dem Grundsatz des § 246 Abs.1, 1. Hs. ZPO bleibt und eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintritt.

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b)

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Der Zulässigkeit der auf Auszahlung des Gewinnanteils gerichteten Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin diesen Anspruch isoliert geltend macht. Zwar können Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche bei Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. bei Auflösung der Gesellschaft nur im Rahmen einer – alle gegenseitigen Ansprüche berücksichtigenden – Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden. Ob das auch für Ansprüche auf Ausschüttung des Gewinns gilt, kann offen bleiben. Denn eine isolierte Geltendmachung der genannten Ansprüche ist zulässig, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (vgl. BGH NJW 1995, 188, 189; NJW 2000, 2586, 2587). So liegt der Fall hier, da außer dem Gewinnanteil keine weiteren Ansprüche zwischen den Parteien streitig sind und mit dessen Zahlung oder eben Nichtzahlung die Auseinandersetzung abgeschlossen ist :

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Über die – gemäß § 25 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages zu zahlende – Abfindung haben die Parteien sich vorgerichtlich geeinigt, indem die Beklagte den von der Klägerin geforderten Betrag von 5.317,44 € anerkannt und den ersten Teilbetrag (vgl. § 25 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages) von 2.658,72 € bereits gezahlt hat. Auch in dem Schriftsatz der Beklagten von 15.02.2007, in dem sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher darlegt (vgl. Bl. 60-66 GA) tauchen nur die Abfindungs- und Gewinnauszahlungsansprüche der ausgeschiedenen Gesellschafter auf, nicht aber irgendwelche Gegenforderungen der Beklagten, die den Gewinnanteil der Klägerin schmälern könnten.

20

II.

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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat aus § 15 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ihres – der Höhe nach unstreitigen – Gewinnanteils von 12.703,40 €.

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a)

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Die Voraussetzungen des § 15 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages liegen vor: Für das Jahr 2005 ist in der Bilanz ein Gewinn von 99.634,53 € festgestellt worden. Davon stehen der Klägerin – entsprechend ihres Anteils an den Marketingbeiträgen aus den Lieferantenumsätzen – 12,75% zu, mithin 12.703,40 €.

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b)

25

Die Anfang/Mitte 2006 von den verbliebenen Gesellschaftern der Beklagten beschlossene Bildung einer offenen Rücklage steht der Ausschüttung nicht entgegen. Dieser Beschluss ist nämlich mangels ausreichender Mehrheit nicht wirksam. Bilanzierungsentscheidungen, die der Sache nach Ergebnisverwendung sind, wie die Bildung offenere Rücklagen, können grundsätzlich nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich getroffen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung enthält; dabei genügt ein Gesellschafterbeschluss mit vertragsändernder Mehrheit (vgl. BGH NJW 1996, 1678, 1681). Gründe dagegen, diese Grundsätze der Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall der Ergebnisverwendung nach Ausscheiden eines Kommanditisten zu übertragen, bestehen nicht. Es ist und bleibt eine Bilanzentscheidung über einen gemeinsam erwirtschafteten Gewinn, unabhängig davon, ob der Kommanditist in der Gesellschaft verbleibt ist oder inzwischen – nach Ablauf des fraglichen Jahres, um dessen Gewinn es geht – ausgeschieden ist.

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Der Beschluss über die Ergebnisverwendung wurde nicht mit der vertragsändernden Mehrheit getroffen, da die ausgeschiedenen Kommanditisten bei der Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben. Nach § 12 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages hätte es – wie bei jedem anderen Gesellschafterbeschluss auch – einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedurft. Eine davon abweichende Einstimmigkeit für Satzungsänderungen fordert der Gesellschaftervertrag zwar nicht. Doch ohne die ausgeschiedenen sieben Kommanditisten konnten die verbliebenen Gesellschafter nicht mit der verlangten Mehrheit von ¾ entscheiden. Da die Beklagte die ausgeschiedenen Gesellschafter nicht einmal zu der maßgeblichen Gesellschafterversammlung eingeladen hatte, kommt es nicht darauf an, wie viele Stimmen "abgegeben" worden sind.

27

c)

28

Die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben, indem sie die Zahlung ihres Gewinnanteils für 2005 begehrt. Ein Verstoß gegen § 242 BGB könnte zwar vorliegen, wenn sie – nach entsprechender Einladung durch die Beklagte – bei der Beschlussfassung Anfang/Mitte 2006 auf Grund ihrer nachwirkenden Treuepflicht als Gesellschafterin verpflichtet gewesen wäre, der Bildung der offenen Rücklage zuzustimmen; dagegen spricht indes, dass sie tatsächlich nicht eingeladen worden ist und so keinerlei Möglichkeit hatte, auf die Willensbildung in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen solche Zustimmungspflicht der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Dabei geht die Kammer von folgenden Grundsätzen aus:

29

Die Entscheidung über die Ergebnisverwendung steht nicht im Belieben eines jeden Gesellschafters. Vielmehr sind die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber dem Bedürfnis der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen. Dabei besteht kein allgemeiner Vorrang des Thesaurierungsinteresses der Gesellschaft vor dem Ausschüttungsinteresse der Gesellschafter. Das Gesetz geht vielmehr – wie auch hier der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in § 15 Abs.1 – generell von einer Vollausschüttung des Gewinns aus. Eine Grenze für die Ablehnung einer Thesaurierung besteht dort, wo sich die Bildung von Rücklagen erforderlich erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu machen.

30

Es kann offen bleiben, ob diese Grundsätze der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1996, 1678, 1681 m.w.N.) auf den hier vorliegenden Fall eines ausgeschiedenen Kommanditisten ohne Einschränkungen übertragbar sind. Auf jeden Fall muss bei der Abwägung das Ausscheiden des Gesellschafters maßgeblich berücksichtigt werden: Während eine Thesaurierung und Bildung einer offene Rücklage dem in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter im nächsten Jahr zumindest mittelbar zugute kommt, profitiert ein ausgeschiedener Gesellschafter davon nicht mehr, da sich sein Gewinnanspruch auf das letzte Jahr beschränkt. Das führt dazu, dass allenfalls in besonderen Ausnahmefällen dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugemutet werden kann, auf seinen Gewinn (auch nur teilweise) zu "verzichten". Auf den Fall bezogen heißt das: Allenfalls dann, wenn die Beklagten dargelegt (und ggf. bewiesen) hätte, dass die Bildung der offenen Rücklage die einzige Möglichkeit war, die Beklagten vor einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz zu retten, hätte die Klägerin – wie die anderen ausgeschiedenen Gesellschafter – verpflichtet gewesen sein können, der Bildung der offenen Rücklage zuzustimmen. Das ist aber nicht der Fall:

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Dabei ist es nicht notwendig, auf das Zahlenwerk der Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.02.2007 (Bl. 60-66 GA) einzugehen und zu prüfen, ob damit eine unmittelbar bevorstehende Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit hineichend dargelegt ist. Sie hat jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet, dass die Bildung der offenen Rücklage die einzige und unbedingt notwendige Maßnahme war, um die Gesellschaft zu sanieren und zukunftssicher zu machen. Die Umstände sprechen sogar dagegen: So hat der frühere Geschäftsführer Bodewig in seiner Vorlage zur Gesellschafterversammlung am 16.01.2006 drei Vorschläge zur "Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit" unterbreitet (vgl. Bl. 67/68 GA): 1. die Übernahme der Kapitalanteile der ausgeschiedenen Gesellschafter durch die verbliebenen Kommanditisten oder eine Kapitalerhöhung, 2. der Abschluss von Kooperationsverträgen mit einigen der ausgeschiedenen Gesellschafter und 3. der Beginn eines eigenen "operativen Geschäfts" unter Bereitstellung "entsprechender Mittel".

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Die Beklagte schweigt sich dazu aus, warum zwei dieser Maßnahmen gar nicht (Nr. 1 und 3) und die letzte (Nr. 2) mit dem Abschluss der Kooperationsverträge im August 2006 nur sehr viel später, jedenfalls nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, verwirklicht worden sind. Bezüglich des 1. Vorschlages trägt die Beklagte nur lapidar vor, die Gesellschafter hätten ihn nicht akzeptiert. Es versteht sich von selbst, dass es nicht zu Lasten eine ausgeschiedenen, an der Willensbildung der Gesellschaft nicht mehr beteiligten Gesellschafters gehen kann, wenn die verbliebenen Gesellschafter sich nicht einigen können oder einen Sanierungsvorschlag nicht umsetzen wollen. Ähnliches gilt für den 3. Vorschlag; dazu trägt die Beklagte gar nichts vor. Die Zerstrittenheit der jetzigen Gesellschafter zeigt sich auch daran, dass sie es bislang nicht einmal schaffen, sich auf einen neuen Geschäftsführer zu einigen.

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Dass die Klägerin sich nicht treuwidrig verhält, zeigt auch folgender Umstand: Die vier Kommanditisten, die auf ihren Gewinnanteil verzichtet haben, haben diesen Verzicht erst im Rahmen der vereinbarten Kooperation erklärt. Es kann unterstellt werden, dass sie sich von der Kooperation wirtschaftliche Vorteile – welcher Art auch immer – versprechen. Es kann aber nicht sein, dass die Gesellschafter, die eine solche Kooperation ablehnen, über die Bildung einer offenen Rücklage ohne jede Gegenleistung zu einem "Verzicht" gezwungen werden.

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III.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.2 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2 ZPO.

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Streitwert: 12.703,40 €