Eintragung der Aufhebung einer Zweigniederlassung ohne Liquidation zulässig
KI-Zusammenfassung
Der bevollmächtigte Notar beantragte die Eintragung der notariellen Aufhebung einer in Krefeld ansässigen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft; das Amtsgericht lehnte mit dem Argument ab, ein Auflösungs-/Liquidationsverfahren sei erforderlich. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass § 13g Abs. 7 HGB die Aufhebung durch Eintragung regelt und kein Liquidationsverfahren voraussetzt. Eine Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtsfähigkeit oder eigenes Vermögen, sodass § 70 GmbHG nicht anwendbar ist. Das Amtsgericht wurde angewiesen, über den Antrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu entscheiden.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags als begründet; Amtsgericht anzuweisen, die Aufhebung der Zweigniederlassung ohne Liquidationsverfahren zu behandeln
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens ist durch Anmeldung beim Registergericht eintragungsfähig; ein förmliches Liquidationsverfahren ist dafür nicht erforderlich (vgl. § 13g Abs. 7 HGB).
Die Vorschrift des § 13g Abs. 7 HGB regelt die Registrierung der Aufhebung unabhängig von den Vorschriften über die Liquidation und ist auch auf Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen anzuwenden.
Zweigniederlassungen verfügen weder über eigene Rechtspersönlichkeit noch über eigenes Vermögen; daher finden die Voraussetzungen eines förmlichen Auflösungsverfahrens nach § 70 GmbHG auf sie keine Anwendung.
Die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung ist ein tatsächlicher Vorgang, dem eine deklaratorische Eintragung im Handelsregister zu folgen hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten als Bevollmächtigten der Beschwerde-führerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 05.03.2006 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer über den Antrag des bevollmächtigten Notars vom 01.03.2006 zu entscheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Rubrum
Mit dem Antrag vom 01.03.2006 begehrte der bevollmächtigte Notar der Beschwerde-führerin die notariell beurkundete Aufhebung der Zweigniederlassung der Beschwerde-führerin mit Sitz in Krefeld in das Handelsregister einzutragen. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag zurück mit der Begründung, es müsse zunächst das Auflösungsverfahren durchgeführt werden. Der dagegen gerichteten Erinnerung half das Amtsgericht nicht ab und legte das Verfahren zur Entscheidung vor.
Die gemäß § 146 II FGG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in sachlicher Hinsicht insoweit Erfolg, als der Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden darf, die Vorschaltung eines Liquida-tionsverfahrens sei erforderlich, denn die Durchführung dieses Verfahrens ist für die Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens nach Auffassung der Kammer nicht notwendig.
Vielmehr ist die Aufhebung der Zweigniederlassung auf Antrag lediglich einzutragen. Dies ergibt sich aus § 13 g Abs. 7 HGB, wonach die Aufhebung im gleichen Verfahren registriert wird wie die Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl. dazu auch HRV, § 44 Nr. 5, § 43 Nr. 6 l). Diese Vorschriften gelten auch für die Aufhebung einer Zweignieder-lassung eines Unternehmens mit Sitz im Inland. Auch hierfür reicht die Anmeldung beim Registergericht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,30. Aufl., § 13, Rndr. 13). Es ist kein Grund ersichtlich, die Aufhebung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesell-schaft demgegenüber zu erschweren. Im Übrigen verweist die Vorschrift des § 13 g Abs. 7 HGB nicht auf die Vorschriften über die Liquidation.
Darüber hinaus kommt ein Liquidationsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft weder über eine eigene Rechtsper-sönlichkeit (vgl. hierzu Rowedder, GmbHG, 4. Aufl., § 60, Rdnr. 3) noch über eigenes Vermögen verfügt. Sie ist vielmehr unselbständig (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 13 Rdnr. 4). Damit sind die Voraussetzungen des § 70 GmbHG für ein Auflösungsverfah-ren bereits nicht erfüllt.
Die Gesellschaft ist daher ohne das Durchlaufen des förmlichen Auflösungsverfahrens zu beenden. Diese Beendigung stellt einen rein tatsächlichen Vorgang dar (vgl. Hopt a.a.O., Rdnr. 6). Diesem tatsächlichen Vorgang hat die deklaratorische Eintragung nachzufolgen, da die Zweigniederlassung mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes erlischt (vgl. dazu die gleichlautende Regelung für die Aufnahme des Geschäftsbetrie-bes).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten rechtfertigt sich aus § 13 a FGG.