Liefervertrag: Wirksamkeit einer Beendigungsvergütungsklausel und Aufrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restlichen Kaufpreis aus Warenlieferungen; die Beklagte rechnete mit einer vertraglichen Beendigungsvergütung (5 % des Umsatzes der letzten 12 Monate) sowie unstreitigen Gegenforderungen auf. Das LG bejahte zwar den Kaufpreisanspruch dem Grunde und der Höhe nach, sah ihn aber durch Aufrechnung erloschen. Art. 12.9 sei wirksam und anwendbar, weil die Vertragsbeendigung auf einer ordentlichen Kündigung beruhte und keine sittenwidrige Knebelung vorliege. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels bestehender Hauptforderung ebenfalls abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Kaufpreis und vorgerichtlichen Kosten wegen Erlöschens durch Aufrechnung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtswahl deutschen Rechts schließt das UN-Kaufrecht (CISG) als Bestandteil des deutschen Rechts ein, sofern es nicht ausdrücklich abbedungen ist.
Ein Skontoabzug setzt darlegungs- und beweisbedürftig voraus, dass die Zahlung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bewirkt wurde.
Eine vertraglich vereinbarte Beendigungsvergütung, die an eine ordentliche Kündigung anknüpft, ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie das Kündigungsrecht wirtschaftlich erschwert; erforderlich ist eine unzumutbare, einer Knebelung gleichkommende Beschränkung.
Die Wirksamkeit einer Beendigungsvergütungsklausel wird durch mögliche Unwirksamkeit anderer Vertragsklauseln nicht ohne Weiteres erfasst, wenn der Vertrag eine wirksame salvatorische Klausel mit Erhaltungs- und Ersetzungspflicht enthält.
Ist eine Forderung durch wirksame Aufrechnung erloschen, besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung dieser Forderung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 624.162,32 Euro
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der N. B.V., die in den 90er Jahren mit der Q. GmbH und der K. GmbH einen Liefervertrag geschlossen hatte, der die N. B.V. verpflichtete, ihre Vertragspartner mit allen für den Heimtierbereich hergestellten oder lieferbaren Artikeln zu beliefern. Im Gegensatz verpflichteten sich diese, diese Artikel bei der Anbieterin zu kaufen, soweit eine Preiseinigung erzielt werde und die Verkäuferin in angemessener Frist die Bereitschaft zum Handel mit diesen Produkten erkläre. Gleichzeitig waren die Abnehmer – so Art. 1.3 des Vertrages – verpflichtet, alle Produkte zunächst bei der Anbieterin und erst dann bei Dritten anzufragen, wenn keine Preiseinigung erzielt werde oder die Anbieterin erkläre, die angefragten Artikel nicht liefern zu können bzw. zu wollen.
In Art. 1.4 verpflichtete sich die Anbieterin, vergleichbaren anderen Kunden keine vergleichbaren Wettbewerbsvorteile zu bieten. Gem. Art. 11 hatte der Vertrag eine Laufzeit von 5 Jahren. Nach Ablauf war eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vorgesehen mit einer automatischen Verlängerung um jeweils 5 Jahre.
In Art. 12.1 des Vertrages gewährte die Anbieterin den Abnehmern Kundenschutz, der in Art. 12.2 auf verschiedene Kunden im Ausland ausgedehnt wurde. Vorgesehen war, dass keine Direktbelieferung der benannten Kunden erfolgen bzw. bei Direktbelieferung ein prozentualer Ausgleich stattfinden sollte. In Art. 12.9 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
„Wird der Vertrag von einer Partei gemäß Artikel 11 ordentlich gekündigt, so hat die kündigende Partei der anderen eine Beendigungsvergütung in Höhe von
a) N. an K. 5 %,
b) K. an N. 5 %
des Umsatzes der während der letzten 12 Monate gemäß diesem Vertrag miteinander getätigt wurde, zu zahlen.“
Art. 14 des Vertrages lautet:
„Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so berührt das den übrigen Vertrag in seiner Wirksamkeit nicht. Die Parteien sind verpflichtet, das mit der unwirksamen Regelung zwischen den Parteien vernünftigerweise Gewollte in wirksamer Form zu vereinbaren.“
Es wurde die Geltung Deutschen Rechts und als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.
Der Vertrag zwischen den Parteien endete zum 09.11.2009. In der Folgezeit fand lediglich noch eine Belieferung der Beklagten beschränkt auf die F-Gruppe statt. Seit Ende Mai 2010 stellte die Beklagte die Bezahlung dieser Lieferungen ein.
Die Klägerin errechnet einen ihr zustehenden Kaufpreisanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 701.087,76 €, während die Beklagte unter Abzug eines Skontobetrages von 0,95 %, den die Klägerin bei Zahlung binnen 20 Tagen gewährt, auf einen ausstehenden Kaufpreisbetrag von 694.427,50 € kommt. Auf diesen zahlte sie 4.073,70 € und erklärte mit dem Restbetrag am 30.06.2010 einerseits die Aufrechnung mit einer ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Beendigungsvergütung in Höhe von 650.181,07 € sowie einer Gegenforderung, resultierend aus Lieferungen an die Klägerin in Höhe von 40.172,73 €.
Insoweit erkennt die Klägerin die Forderung als berechtigt an und begehrt mit ihrer Klage den ursprünglichen Rechnungsbetrag – da ihrer Ansicht nach der Skontoabzug durch die Beklagte nicht gerechtfertigt ist – abzüglich der anerkannten Kaufpreisforderung, abzüglich der geleisteten Zahlung sowie abzüglich einer weiteren – später fällig gewordenen - Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 32.679,01 €. Sie errechnet den ihr zustehenden Betrag mit 624.162,32 €.
Nach der Aufrechnungserklärung und der Verweigerung einer weiteren Zahlung durch die Beklagte beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Kaufpreisforderung in Höhe von 650.181,07 €. Hierdurch entstanden ihr unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr Kosten in Höhe von 4.694,80 €, die die Klägerin gezahlt hat.
Sie vertritt die Ansicht, die Vertragsbeendigung sei auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung, nicht eine Kündigung durch sie zurückzuführen, da keine Partei aufgrund des undatierten Vertrages das Laufzeitende habe berechnen können. Im Übrigen seien einzelne Klauseln des Vertrages kartellrechtswidrig und damit nichtig. Dies erfasse auch die Klausel, die die Pflicht zur Zahlung der Beendigungsvergütung enthalte, da diese Klausel ausschließlich dem Zweck diene, die wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Die Klausel erschwere die Kündigung so, dass sie faktisch ausgeschlossen werde. Auch werde damit die Freiheit der Preisgestaltung des Kündigenden tangiert, da die Beendigungsvergütung Einfluss auf die Preisbildung haben müsse. Schließlich sei der gesamte Vertrag wegen Formmangels nichtig, da das nach damals geltendem Recht geltende Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei. Es seien dem Vertag nicht alle Anlagen beigefügt gewesen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. 624.162,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 an sie zu zahlen;
2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.694,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, Rechtsnachfolgerin der Q. und K. GmbH zu sein. Sie sei aus der Verschmelzung der beiden Firmen hervorgegangen.
Der in den 90er Jahren abgeschlossene Vertrag der Rechtsvorgängerinnen sei die Grundlage der gemeinsamen Lieferbeziehung gewesen. Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 08.05.2009 gekündigt. Aus dem Umsatz der letzten 12 Monate vor Vertragsbeendigung stehe ihr die vertragliche vereinbarte Beendigungsvergütung in unstreitiger Höhe von 650.181,07 € zu. Die Ausgangsforderung der Klägerin sei in Höhe von 694.457,50 € berechtigt.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Unabhängig von der in dem Vertrag getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung hat die Beklagte sich rügelos auf eine Verhandlung vor dem Landgericht Krefeld eingelassen.
II.
Der Klägerin stand ursprünglich gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus §§ 433 Abs. 2 BGB, Art. 62 CISG zu. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist gemäß den Vereinbarungen des Vertrages Deutsches Recht anzuwenden. Diese Vereinbarung schließt die Geltung des UN-Kaufrechts als innerdeutsches Recht mit ein, da dessen Geltung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Der Höhe nach belief sich dieser Kaufpreisanspruch auf 701.087,76 €.
Soweit die Beklagte demgegenüber den Kaufpreisanspruch der Klägerin mit 694.427,50 € berechnet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, da sie nicht dargelegt hat, inwieweit sie die Zahlungen so rechtzeitig geleistet hat, dass sie zum Skontoabzug berechtigt gewesen wäre. Auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer hat sie nicht mehr vorgetragen.
Von dem Kaufpreisanspruch der Klägerin in Abzug zu bringen sind die unstreitigen Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 40.172,73 € sowie 32.679,01 € sowie die Zahlung in Höhe von 4.073,70 €, so dass sich der der Klägerin zustehende Kaufpreisanspruch auf 624.162,32 €
beläuft.
III.
Dieser Anspruch der Klägerin ist erloschen durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem der Höhe nach unstreitigen Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von 650.181,07 €.
Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 12.9 des Vertrages, der vorsieht, dass eine Beendigungsvergütung an den Kündigungsempfänger in Höhe von 5 % des Umsatzes der letzten 12 Monate zu zahlen ist.
Diese Vertragsbestimmung hat zwischen den Parteien Gültigkeit. Unstreitig ist die vertragsschließende N. B.V. Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Beklagte hat durch Vorlage der Handelsregisterauszüge nachgewiesen, dass die Q. GmbH durch formwechselnde Umwandlung in die R. GmbH und Co. KG umgewandelt wurde. Kommanditistin war die R. GmbH, Komplementärin die R. Verwaltungs GmbH. Nach Ausscheidung der Komplementärin ist die R. GmbH & Co KG erloschen. Übernehmender Rechtsträger war die R. GmbH.
Die K. GmbH ist 1998 durch formwechselnde Umwandlung in die R. GmbH und Co. KG umgewandelt worden. Kommanditistin war die R. GmbH, Komplementärin die R. Verwaltungs GmbH. Die R. GmbH & Co. KG ist nach Ausscheiden der Komplementärin ohne Liquidation erloschen. Übernehmender Rechtsträger war die R. GmbH.
Diese wurde in die R. GmbH & Co KG umgewandelt. Kommanditistin war die R. GmbH, Komplementärin die R. Verwaltungs GmbH. Die GmbH & Co. KG ist nach Ausscheiden der Komplementärin erloschen. Durch den Austritt der Komplementärin ist das Vermögen der R. GmbH angewachsen. Diese ist 2004 als übertragender Rechtsträger mit der übernehmenden R. GmbH verschmolzen worden. Die R. Verwaltungs GmbH ist 2004 mit der übernehmenden R. GmbH verschmolzen worden.
Im Übrigen haben die Parteien – wie ihre Ausführungen zur Berechnung der Kündigungsfrist zeigen – den zwischen den ursprünglichen Parteien abgeschlossenen Vertrag weitergelebt.
Der Geltung der Klausel steht nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob das bei Vertragsschluss geltende Schriftformerfordernis verletzt wurde. Die Nichtbeifügung der Anlagen unterfällt nicht dem Formzwang, da betroffen sind lediglich Nebenabreden, die die Gültigkeit des Vertrages an sich nicht berühren (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 125, Rn. 9). Im Übrigen wäre beiden Parteien eine Berufung auf die Formnichtigkeit verwehrt, da beide Parteien den Vertrag über viele Jahre – auch nach Fortfall des ursprünglichen Formzwanges fortgeführt und erhebliche Vorteile daraus gezogen haben.
Art. 12.9 des Vertrages ist anwendbar, da entgegen der Ansicht der Klägerin die vertraglichen Beziehungen der Parteien durch ihre ordentliche Kündigung vom 08.05.2009 beendet wurden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin an die Beklagte von diesem Tage. Dort wird ausdrücklich von einer Kündigung gesprochen. Diese Erklärung hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 29.05.2000 dahingehend bestätigt, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis gekündigt habe. Auch im weiteren Schriftverkehr der Parteien wird immer wieder von einer Kündigung gesprochen.
Demgegenüber hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass entgegen dem gewählten Wortlaut der Vertrag einvernehmlich beendet wurde. Nicht ausreichend für die Annahme einer solchen Vertragsbeendigung ist der Umstand, dass die Berechnung des Ablaufes des Vertrages unmöglich gemacht wurde durch den Umstand, dass der Ursprungsvertrag undatiert war. Infolgedessen haben die Parteien – dies möglicherweise vor dem Hintergrund, dass die fünfjährige Verlängerung Bedenken begegnen könnte – lediglich das Ende des Vertrages einvernehmlich auf den 09.11.2009 festgelegt. Dies bedeutet im Rückschluss jedoch keine einverständliche Vertragsaufhebung.
Art. 12.9 der vertraglichen Vereinbarung ist wirksam. Er begründet keine so unzumutbare Erschwerung des Kündigungsrechts, dass dies einer sittenwidrigen Knebelung gleichzusetzen wäre. Die Höhe der Beendigungsvergütung ist nicht so erheblich, dass sie das Kündigungsrecht faktisch ausschließt. Dies belegt bereits der Umstand, dass die Klägerin trotz der Vergütung die Kündigung ausgesprochen hat. Eine bloße Erschwerung des Kündigungsrechts – wie in § 723 III BGB festgelegt – ist nicht ausreichend. Die zitierte Vorschrift ist auf das Personengesellschaftsrecht zugeschnitten und nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Klauseln des Vertrages nach § 81 EG-VO oder den Vorschriften des GWB nichtig sind, da die Parteien in Art. 14 des Vertrages zum Einen in wirksamer Weise eine Erhaltungs-, zum Anderen eine Ersetzungsklausel vereinbart haben.
Die Erhaltungsklausel führt dazu, dass eine Vermutung für die Wirksamkeit der streitbefangenen Klausel unabhängig von der Wirksamkeit der von der Klägerin angegriffenen Vertragsklauseln besteht, die die Klägerin nicht hat widerlegen können.
Die Parteien wollten mit dem streitbefangenen Vertrag eine lang andauernde, enge und umfassende Geschäftsbeziehung begründen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Geschäftsbeziehung mit der Wirksamkeit einzelner Klauseln – wie etwa der Alleinbelieferungsverpflichtung oder den Kundenschutzklauseln - stehen und fallen sollte, liegen nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen, zumal die Parteien die Pflicht hatten, diese Klausel durch eine wirksame zu ersetzen.
Selbst wenn die umfassende Alleinbezugspflicht in Art. 1.3 unwirksam sein sollte, hätten die Parteien diese Bestimmung aufgrund ihrer vereinbarten Ersetzungspflicht auf ein zulässiges Maß zurückführen müssen. Gleiches gilt für die weitgehende Bezugsverpflichtung, die in Art. 1.4 festgelegt ist.
Sofern Art. 1.5 des Vertrages unwirksam sein sollte, legt die Klägerin auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klausel für die Parteien so unverzichtbar war, dass der Vertrag ohne die Klausel nicht zustande gekommen wäre. Gleiches gilt für die Kundenschutzklauseln in Artt. 12.1 und 2, die zudem auch nicht unbedingt vereinbart wurden, sondern der Klägerin gemäß Art. 12.3 Spielraum ließen, mit den genannten Kunden gegen Zahlung eines Ausgleiches eine direkte Lieferbeziehung einzugehen.
Dass die vorgenannten Klauseln, die möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben könnten, für die Geschäftsbeziehung der Parteien keine elementare Bedeutung hatten, zeigt die reibungslose Fortführung der Geschäftsbeziehung nach Vertragsbeendigung hinsichtlich des Kunden F.
Der streitbefangenen Klausel kann auch nicht deshalb die Nichtigkeit abgesprochen werden, weil sie geeignet wäre, die möglicherweise wettbewerbswidrigen bzw. nichtigen übrigen Klauseln zu perpetuieren. Gerade das Verhalten der Klägerin zeigt, dass die Vereinbarung der Beendigungsvergütung nicht geeignet war, eine Vertragspartei von der Kündigung abzuhalten. Im Übrigen ist die Höhe der Beendigungsvergütung – die der zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe entspricht – auch nicht so eklatant, dass sie zu einer Fortführung des Vertrages nötigen würde. Schließlich wären die Parteien ohnehin aufgrund der Vereinbarungen zunächst verpflichtet gewesen, die Klauseln auf ein zulässiges Maß zurückzuführen.
Zudem dürfte die Klausel zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien vereinbart worden sein, um angesichts des zu erwartenden Ausmaßes der vertraglichen Beziehungen, das dazu führte, dass eine gewisse Abhängigkeit der Parteien voneinander entsteht – dem Kündigungsempfänger etwas finanziellen Spielraum zu verschaffen, um den kündigenden Vertragspartner zu ersetzen.
Die angegriffene Klausel stellt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Vertragsstrafenbestimmung dar. Die Beendigungsvergütung ist geknüpft an eine ordentliche Kündigung, nicht an ein etwaiges absprachewidriges Verhalten einer der Parteien. Hätten diese eine Sanktionierung des Verstoßes gegen einzelne Absprachen gewollt, hätten sie dies vereinbart.
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ihre Kaufpreisforderung gegenüber der Beklagten war bei Einschaltung der späteren Prozessbevollmächtigten bereits durch die erklärte Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.