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Landgericht Krefeld·11 O 24/16·20.12.2016

Unterlassungsklage wegen unerlaubter Telefonwerbung: Versäumnisurteil aufrechterhalten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Werberecht/TelefonwerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) klagte gegen die Beklagte wegen unaufgeforderter Telefonwerbung bei einem Gewerbebetrieb. Streitpunkt war, ob eine Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme vorlag. Das Landgericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht und gab der Klage statt, weil die vorgelegte Erklärung nur die Zusendung schriftlicher Informationen betraf und keine Telefon-Einwilligung begründete. Die Beklagte konnte die erforderliche Einwilligung nicht beweisen.

Ausgang: Versäumnisurteil vom 31.08.2016 wird aufrechterhalten; Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Telefonwerbung der Beklagten gegen Gewerbetreibenden stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist klagebefugt, Unterlassungsansprüche bei Wettbewerbsverstößen geltend zu machen, wenn die Klagebefugnis in der Klage hinreichend dargelegt ist.

2

Werbung mittels Telefonanruf bei Gewerbetreibenden erfordert eine wirksame Einwilligung; die bloße Zustimmung zur Zusendung von Informationen in der Zukunft begründet nicht automatisch eine Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme.

3

Für das Vorliegen einer Einwilligung zur telefonischen Werbung trägt der Werbende die Darlegungs‑ und Beweislast.

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Aus dem eindeutigen Wortlaut einer Einwilligungserklärung ist zu entnehmen, welche Kommunikationsformen umfasst sind; einschränkende oder auf schriftliche Zusendungen beschränkte Formulierungen rechtfertigen keine telefonische Werbung.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 7 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F.§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.08.2016 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1800,00 € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 Euro

Tatbestand

2

Die Klägerin ist die X. und als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, bei Wettbewerbsverstößen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben.

3

Am 15.09.2015 rief ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr Q., bei der Firma T. in O. auf deren Geschäftsnummer an. Er fragte nach Herrn U. Weil dieser nicht im Hause war, sandte die Beklagte der Firma Informationsmaterial über ihre Schulungsmöglichkeiten.

4

Die Firma T. beschwerte sich am folgenden Tag bei der Klägerin, die daraufhin mit Schreiben vom 16.11.2015 die Beklagte abmahnte und vergeblich zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufforderte.

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Im Termin vom 30.08.2016 ist der Beklagten-Vertreter nach entsprechenden Hinweisen der Kammer nicht aufgetreten. Die Kammer hat antragsgemäß ein Versäumnisurteil des Inhalts erlassen, dass der Beklagten untersagt wird, mittels Telefonanrufen bei Gewerbetreibenden Aus- und / oder Fortbildungsangebote für Sachverständigenausbildungen zu bewerben, wenn weder eine mutmaßliche Einwilligung des Gewerbetreibenden für eine telefonische Kontaktaufnahme vorliegt noch dieser vorher in diesen Anruf ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat. Ferner wurde ihr ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht und sie des Weiteren verurteilt, an die Klägerin die Abmahnpauschale i.H.v. 246,10 € zu zahlen.

6

Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.09.2016 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 21.09.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt,

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              das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.08.2016 aufrechtzuerhalten.

9

Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.08.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Sie behauptet, der Anruf bei der Firma T. sei aufgrund einer konkreten Nachfrage des Herrn U. erfolgt. Er habe ein Kontaktformular ausgefüllt, das sie am 15. September 2015 erreicht habe. Insoweit wird auf Anlage B 1 verwiesen (GA 54). Die angegebenen Daten hätten mit den Daten der Firma T. übereingestimmt. Das Gesamtbild sei überzeugend gewesen.

12

Die Kammer habe erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Mail, nach deren Wortlaut der Zusendung von Informationen in Zukunft zugestimmt wird, nicht so verstanden werden dürfe, dass der Anfragende lediglich und abschließend nur der Zusendung schriftlicher Werbung zugestimmt habe. In dem von ihr vorgehaltenen Kontaktformular trage man seine Daten ein. Wenn man die Option „Ich möchte auch in Zukunft Informationen zu Seminaren von Modal erhalten“ auswähle, werde daraus in der automatisch erzeugten E-Mail der Satz „Zusendung von Informationen in Zukunft: Zugestimmt“. Das Formular sei nicht abschließend.

13

Der Kläger behauptet hierzu, Herr U. habe dieses Formular niemals ausgefüllt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet. Insofern war das Versäumnisurteil der Kammer, mit dem die begehrte Unterlassungsverfügung gegenüber der Beklagten ausgesprochen wurde, aufrechtzuerhalten.

16

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er hat diese Klagebefugnis in der Klage hinreichend dargelegt. Die Beklagte hält ihr Bestreiten insofern nicht mehr aufrecht.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. zu. Sie hat mit der Firma T. telefonisch Kontakt aufgenommen, um sie über ihr Angebot zu informieren. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie über die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche Einwilligung der Firma T. verfügte. Insofern trägt sie die Darlegungs – und Beweislast (vergleiche Köhler in Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 32. Aufl., § 7, Rn. 154).

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Soweit sie sich für diese Einwilligung auf die von ihr vorgelegte Mail vom 15. September 2015 bezieht, ergibt sich eine solche Rechtfertigung aus dieser Mail gerade nicht. Vielmehr ist hier ausdrücklich aufgenommen, dass der Zusendung von Informationen in Zukunft zugestimmt wird. Dies bezieht sich allerdings ausweislich des klaren Wortlautes lediglich auf die Zusendung von Informationen, nicht jedoch auf eine weitaus mehr in den Geschäftsbetrieb eingreifende telefonische Kontaktaufnahme. Ein weitergehender Beweisantritt dazu, dass Herr U. über das ausgefüllte Formular hinaus eine weitergehende Kontaktaufnahme wünschte, liegt nicht vor. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Formular tatsächlich von Herrn U. ausgefüllt wurde.

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Soweit die Beklagte in der Einspruchsbegründung moniert, dass sie zuvor keine Veranlassung gehabt habe, auf den Wortlaut dieser Mail einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 10.06.2016 ausdrücklich auf den Wortlaut der Mail und das entsprechende Verständnis hingewiesen hat.

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Auch die weitere Anspruchsbegründung der Beklagten ist nicht geeignet, die von ihr darzulegende und zu beweisende Einwilligung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme zu belegen. Aus dem vorgelegten Kontaktformular ist nicht ersichtlich, dass allein mit der Ausfüllung der Daten – hier wird zugunsten der Beklagten unterstellt, dass Herr U. diese ausgefüllt hat – der telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt wird. Dies ist aus diesem Formular gerade nicht ersichtlich.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.