Regress des Maschinenversicherers: Motorschaden durch überhöhte Gas-Schadstoffe
KI-Zusammenfassung
Ein Maschinenversicherer verlangte aus abgetretenem/übergegangenem Recht Ersatz für Kosten eines kapitalen Motorschadens an einem Deponiegasmotor. Streitpunkt war, ob Liefermangel, fehlerhafte Reparatur/Wartung oder eine Garantiehaftung der Lieferantin den Schaden auslösten. Das LG wies die Klage ab, weil der Motor vertrags- und stand-der-technik-gemäß war und Wartung/Reparatur ordnungsgemäß erfolgten. Nach dem Gutachten beruhte der Schaden auf Lagerkorrosion durch langfristigen Betrieb mit überhöhten Schwefel- und Siliziumwerten, was im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers lag; ein Hinweis auf eine Gasreinigungsanlage war nicht geschuldet.
Ausgang: Klage auf Ersatz des Motorschadens aus abgetretenem/übergegangenem Recht vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gelieferter Motor ist nicht mangelhaft, wenn er den vertraglich vereinbarten Leistungs- und Eignungsanforderungen entspricht und bei Einhaltung vereinbarter Brenngas-Grenzwerte ohne zusätzliche Gasreinigung betrieben werden kann.
Regelungen eines später abgeschlossenen Wartungsvertrages über Mehrkosten bei verkürzten Wartungsintervallen ändern die im Kaufvertrag festgelegten zulässigen Grenzwerte für Begleitstoffe nicht, sofern keine ausdrückliche Grenzwerterhöhung vereinbart wird.
Eine Haftung des Wartungs- oder Reparaturunternehmens setzt voraus, dass ein Sorgfaltsverstoß oder eine fehlerhafte Ausführung für den Schaden kausal war; ist die ausgeführte Maßnahme fachgerecht und nicht schadensursächlich, scheidet eine Verantwortlichkeit aus.
Beruht ein Motorschaden auf Langzeitbetrieb mit überhöhten Gasbegleitstoffen, fällt die Verantwortung hierfür grundsätzlich dem Anlagenbetreiber zu, wenn nur dieser die Gasqualität durch Mischung und Kontrolle beeinflussen und überwachen kann.
Eine im Wartungsvertrag übernommene Garantie erfasst keinen Schaden, der auf unsachgemäßen Betrieb bzw. auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Käufers/Betreibers zurückzuführen ist; der Garantiegeber kann sich durch Nachweis nicht sachgemäßen Gebrauchs entlasten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro
vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 115.446,30 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin ist Maschinenversicherer ihrer heute als X firmierenden Versicherungsnehmerin, die vormals unter X auftrat. Sie klagt aus abgetretenem, hilfsweise übergegangenem Recht auf Regress für einen von ihr bezahlten Maschinenschaden.
Die Beklagte lieferte der Versicherungsnehmerin der Klägerin auf der Grundlage des Liefervertrages vom 15.11.2001 einen Deponiegasmotor, wobei die Beklagte die Funktionsfähigkeit des Motors bei einem erhöhten Siliziumgehalt von 17 Milligramm pro Kubikmeter Deponiegas und einem Gesamtschwefelgehalt von ca. 1.500 Milligramm pro Kubikmeter Deponiegas garantierte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertrag sowie die in dem Vertrag in Bezug genommenen Unterlagen verwiesen.
Am 22.07. / 02.08.2002 schlossen die Versicherungsnehmerin und die Beklagte darüber hinaus einen Wartungsvertrag für die Anlage, worin die Beklagte gleichzeitig eine 5-jährige Garantie auf die Anlage gab. Die Parteien regelten, dass Mehrkosten für häufigere Ölwechsel bei Überschreitung des Inhaltstoffgehaltes von Gesamtschwefel von maximal 1.552 Milligramm pro Kubikmeter sowie Silizium von 7,5 Milligramm pro Kubikmeter zusätzlich bei Unterschreitung von 500 Betriebsstunden vergütet würden.
Am 12.09.2003 schaltete sich die Anlage aufgrund einer Störungsmeldung ab. Mitarbeiter der Beklagten wechselten am 13. September 2003 den Schrittmotor aus, der die Gas-/Luft-Gemisch-Aufbereitung regelt. Eine Wartung war am 09.09.2003 erfolgt. Der Deponiegasmotor ließ sich indes wegen starker Beschädigungen nicht mehr anfahren. Er mußte neu aufgebaut werden. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 120.446,30 Euro, die die Klägerin abzüglich einer Selbstbeteiligung von 5.000,-- Euro der Versicherungsnehmerin erstattete. Sie nahm die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2004 unter Fristsetzung bis zum 15.09.2004 auf Erstattung in Anspruch. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 08.09.2004 zurück.
Zuvor waren bereits im Zeitraum vom 12.03.2003 bis 14.03.2003 aufgrund überhöhter Schadstoffwerte alle Zylinderköpfe, der Turbolader und der Ladeluftkühler ersetzt worden, wobei die Versicherungsnehmerin und die Beklagte vereinbarten, die Kosten jeweils zu 50 % zu übernehmen.
Die Klägerin behauptet, der Schaden sei entweder auf eine mangelhafte Durchführung der Instandsetzungsarbeiten vom 13.09.2003 oder auf eine schuldhafte Schlechterfüllung des Wartungsvertrages zurückzuführen. Der kapitale Motorschaden habe sich durch eine Erhöhung des Drucks sowie der Temperaturen im Schmierölkreislauf angekündigt. Bei sorgfältiger Beobachtung dieser Parameter
hätte der Motorschaden vermieden werden können. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor möglichen Beschädigungen des Deponiegasmotors aufgrund schlechter Gasqualität hinzuweisen. Möglicherweise sei die Anlage auch nicht entsprechend dem Stand der Technik hergestellt worden. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der übernommenen Garantie im Wartungsvertrag hafte. Da die Parteien im Übrigen im Wartungsvertrag die Möglichkeit des Betriebes der Anlage mit erhöhten Schadstoffkonzentrationen gesehen hätten, könne ein derartiger Betrieb nicht unzulässig sein, zumal diese erhöhten Werte der Beklagten bekannt gewesen seien.
Im Übrigen behauptet sie, eine Überschreitung der vereinbarten Grenzwerte habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe sie zudem auf das Erfordernis einer vorgeschaltenen Gasreinigungsanlage hinweisen müssen.
Ihr seien vorgerichtliche Aufwendungen für den Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 1.683,16 Euro entstanden. Wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit sei der Ansatz der zweifachen Gebühr gerechtfertigt.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 115.446,30 Euro nebst 5 % Zin-
sen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.09.2004
sowie weitere 1.683,16 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins-
satz seit dem 10.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, Schadensursache des Motorschadens sei ausschließlich der dauerhafte Betrieb des Deponiegasmotors unter Überschreitung der vereinbarten Schadstoffgehalte im Deponiegas gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen die seitens der Versicherungsnehmerin übernommene Verpflichtung dar, die Anlage nur entsprechend der von der Beklagten erstellten Anleitung zu betreiben. Die Überschreitung sei der Versicherungsnehmerin aufgrund einer Gasanalyse seit dem 21.02.2003 bekannt gewesen. Sie habe von der dauerhaften Überschreitung erst nach Schadenseintritt Kenntnis erlangt. Die Verantwortung für den Betrieb der Anlage unter den vertragsgemäßen Bedingungen obliege allein dem Anlagenbetreiber. Im Übrigen habe sie bereits im März 2003 im Rahmen einer vorgezogenen Instandhaltungsmaßnahme darauf hingewiesen, dass Ursache hierfür der zeitweilige Betrieb mit überhöhten Schadstoffwerten sei.
Die Kammer hat vorbereitend Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12.05.2005 (GA 75). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 04.10.2005 sowie das ergänzende Gutachten vom 14.02.2006 (GA 241) sowie das Protokoll der Sachverständigenanhörung vom 07.12.2005 (GA 187) und vom 17.05.2006 (GA 308) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage der Klägerin hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch steht ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da die Beweisaufnahme kein Fehlverhalten der Beklagten ergeben hat.
1.
Der der Versicherungsnehmerin der Klägerin gelieferte Motor war nach den Ausführungen des Sachverständigen, die nachvollziehbar, in sich schlüssig und von Sachkunde getragen sind und denen die Kammer sich daher anschließt, mängelfrei. Er entsprach den vertraglichen Vereinbarungen. Dies hat der Sachverständige festgestellt, indem er das Leistungsverzeichnis geprüft und eine Übereinstimmung des Leistungsverzeichnisses einerseits mit der gelieferten Anlage und andererseits mit den Anforderungen der Technik festgestellt hat. Er hat desweiteren festgestellt, dass der Deponiegasmotor auch ohne Gasreinigungsanlage für den Betrieb mit Deponiegas geeignet ist, sofern die vereinbarten Grenzwerte für die Brenngasbegleitstoffe eingehalten werden. Diese hat er unter Berücksichtigung des Hinweises der Kammer vom 12.05.2005 für Silizium bis 7,5 Milligramm pro Kubikmeter und für Schwefel bis 1.500 Milligramm pro Kubikmeter angenommen. Diese Werte haben sowohl die Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch die Beklagte übereinstimmend verbindlich als Grundlage des Vertrages angenommen. Bis zu dieser Höchstgrenze hat die Beklagte den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage garantiert. Dies ergibt sich aus Seite 2 des Aktenvermerkes des Bietergespräches vom 07.11.2001 in Verbindung mit dem Gutachten des XInstitutes für Umwelt-, Sicherheit- und Energietechnik vom 14. November 2001. Beide Unterlagen sind in der Auftragserteilung vom 15.11.2001 in Bezug genommen.
Die Grenzwerte wurden auch nicht abgeändert durch den zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Vollwartungsvertrag. Dieser konnte auf die vertraglichen Vereinbarungen bezüglich des Kaufvertrages keinen Einfluss mehr haben. Soweit hierin enthalten ist, dass die Versicherungsnehmerin die Mehrkosten für häufigere Ölwechsel bei Überschreitung der Inhaltsstoffe zu tragen hat, ist damit lediglich eine Kostentragungsregelung für verkürzte Intervalle unter Berücksichtigung eventueller Schwankungsbereiche der Inhaltsstoffe des Deponiegases getroffen und keine Erhöhung der Grenzwerte, die nochmals explizit – leicht erhöht gegenüber dem Kaufvertrag – festgelegt sind.
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ebenso wenig fest, dass die Beklagte die Reparatur vom 13.09.2003 fehlerhaft ausgeführt hat. Unstreitig ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt den defekten Schrittmotor des Gasmischers ausgetauscht hat. Dieser Austausch ist nach den Feststellungen des Sachverständigen ordnungsgemäß erfolgt. Der Sachverständige hat des weiteren ausgeschlossen, dass durch den Austausch des Schrittmotors der weitere Motorschaden verursacht wurde. Weitere Arbeiten, die die Beklagte etwa sorgfaltswidrig unterlassen hätte, waren zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht veranlasst.
3.
Des weiteren hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine Schlechterfüllung des Wartungsvertrages durch die Beklagte ergeben. Die Wartung lag erst wenige Tage zurück. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass auch ein dauerhafter Betrieb mit überhöhten Schadstoffgehalten nicht zu überhöhtem Druck und überhöhter Temperatur des Schmieröles führt. Lediglich erforderlich werden kürzere Schmierölwechselzeiten, die beachtet würden. Dies ist im vorliegenden Fall von den Parteien des Wartungsvertrages jedoch bereits im Vorfeld gesehen und geregelt worden. Zudem hat der Betrieb mit stark überhöhten Schadstoffwerten unstreitig bereits im März 2003 zu der Notwendigkeit einer vorgezogenen Reparaturmaßnahme mit Austausch aller Zylinderköpfe, des Kugellagers und des Ladeluftkühlers des Motors geführt. Dass diese Reparatur etwa nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Dagegen spricht auch der ordnungsgemäße Lauf der Anlage bis zu dem eingetretenen Schaden.
Damit hat die Beklagte alle durch den Betrieb mit erhöhten Schadstoffwerten notwendigen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt. Wie der Sachverständige festgestellt hat, waren weitere Arbeiten, etwa die Öffnung des Hauptlagers des Motors, nicht angezeigt.
4.
Vielmehr steht nach den Untersuchungen des Sachverständigen fest, dass der Motorschaden auf einen Lagerkorrosionsschaden zurückzuführen ist, der durch einen langzeitlichen Betrieb mit überhöhten Begleitschadstoffen im Gas verursacht wurde. Dabei spielte der überhöhte Schwefelgehalt in Verbindung mit dem überhöhten Siliziumanteil eine wesentliche Rolle. Diese – verbunden mit dem anhand der Schmierölanalysen nachgewiesenen zu niedrigen PH-Wert – bewirkte, dass der Schmierölfilm nach und nach zerstört wurde, da die Löschfunktion des Öles nicht mehr gegeben war. Wenn der Schmierölkeil nicht mehr vorhanden ist, tritt der Schaden innerhalb von wenigen Minuten ein, weshalb die Beklagte auch bei der durchgeführten Wartung am 09.09.2003 den Schaden nicht erahnen konnte.
Der Betrieb der Anlage mit Gasen mit überhöhten Begleitschadstoffen liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin, da diese – wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat – alleine in der Lage ist, vor Verstromung des Gases das aus verschiedenen Quellen stammende Gas zu mischen und zu untersuchen. Die nicht vor Ort befindliche Beklagte hat dies Möglichkeiten der Überprüfung nicht.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Versicherungsnehmerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass bei dem Betrieb mit überhöhtem Silizium- und Schwefelgehalten eine Gefährdung der Anlage gegeben sei. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich schon aus den Verhandlungen, die dazu führten, dass ein Gutachten des Frauenhofer Institutes eingeholt wurde, dass auch die Versicherungsnehmerin hinsichtlich der Schadstoffe Problembewusstsein hatte. Dies wird manifestiert durch den Vollwartungsvertrag, in dem nochmals die Grenzwerte festgelegt werden und zusätzlich eine Regelung für den Fall getroffen wurde, dass Mehrkosten für häufigere Ölwechsel bei der Überschreitung der Inhaltsstoffe anfallen. Damit war auch der Betreiberin bewusst, dass eine Überschreitung dieser Grenzwerte Folgen nach sich ziehen würde. Zudem betrieb die Versicherungsnehmerin nicht nur die Deponie X, sondern auch eine andere Deponie und ist insoweit als fachkundig anzusehen.
Die Kammer hat keine Bedenken, den Bewertungen und fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Er stützt seine Feststellungen auf die ihm vorliegenden Schmierölanalysen sowie das Gutachten des Sachverständigen Haake vom 26. April 2004 sowie dem Schadensbericht vom 20. Oktober 2003. Darin ist festgehalten, dass die Inspektionen mit stark verkürzten Wartungsintervallen durchgeführt wurden. Der Sachverständige X vermutet als Ursache einen stark erhöhten Siliziumgehalt im Deponiegas, wobei er von einem Ist-Wert von 90 bis 160 mg pro Kilogramm bei einem Soll-Wert von 15 mg pro Kilogramm ausgeht. Dieser erhöhte Gehalt fördert den abrasiven Verschleiß an Lagern und Wellen.
Bestätigt wird diese Annahme zudem durch die weiteren Schadensfälle im Jahre 2004. Hierüber verhalten sich die Berichte des Motorherstellers X und der X GmbH. Im Untersuchungsbericht vom 13.09.2004 wurde Schwefel als Rückstand nachgewiesen. Zudem war ein relativ hoher Siliziumgehalt feststellbar, der eine abrasive Wirkung nach sich zog. Die Befundberichte der X GmbH greift dies auf und spricht davon, dass die Schwefelsäurenverbindungen korrosiv wirken. Diese massiven Korrodierungen sind an Turbinen und am Lagergehäuse festgestellt worden. Die Korrosion ist anhand der von X gefertigten Bildern feststellbar.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits im März des Jahres 2003 ein erheblicher Schaden aufgetreten war, der umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen notwendig machte. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass Ursache hierfür überhöhte Schadstoffwerte waren.
Den Erkenntnissen steht auch nicht der Bericht der Firma X vom 24.09.2003 entgegen, der die genaue Schadensursache aufgrund der starken Beschädigungen als nicht nachvollziehbar ansieht. Dies lässt nicht den Rückschluss zu, dass nicht andere Sachverständige mit größerer Erfahrung durchaus in der Lage sind, die Schadensursache zu finden, zumal sich der Bericht im wesentlichen auf eine Beschreibung der vorgefunden Bilder beschränkt.
Eine andere Ursache ist für den Sachverständigen nicht denkbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige auf eine entsprechende Frage der Klägerin in seiner letzten Anhörung nicht ausschließen konnte, dass eine mögliche Ursache für die Lagerkorrosion ein häufiges An- und Abschalten der Anlage ist. Hier hätte es der Klägerin oblegen darzulegen, ob die Anlage tatsächlich häufig an- und ausgeschaltet wurde. Ferner hätte sie darlegen müssen, wie häufig dies geschehen ist. Ohne diese konkreten Angaben war der Sachverständige nicht in der Lage, nähere Angaben hierzu zu machen. Insoweit handelt es sich bei der von der Klägerin angeführten möglichen Ursachen um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dies ist ihr auch vorzuwerfen, soweit sie sich auf mögliche andere Ursachen beruft, ohne sie zu konkretisieren. Einziger konkreter Anhaltspunkt sind die Ausführungen in dem von ihr vorgelegten Parteigutachten, die nach Ansicht der Kammer jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da der Sachverständige ein Merkblatt für Walzlager zugrunde gelegt hatte.
6.
Die Klägerin geht auch fehl in der Annahme, dass es der Beklagten oblegen hätte, in ihrem Angebot darauf hinzuweisen, dass eine Rohgasaufbereitung erforderlich sei. Zum einen hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass ein Betrieb der Anlage ohne eine Reinigungsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Gasgrenzwerte unproblematisch möglich gewesen wäre. Die einzuhaltenen Grenzwerte waren der Versicherungsnehmerin aus dem Gutachten des X-Institutes und den vertraglichen Vereinbarungen bekannt. Zudem war sie als Betreuerin der Deponie für die Auswahl des Gases verantwortlich, da nur sie auf das Mischverhältnis Einfluss nehmen konnte.
7.
Eine Haftung der Beklagten aus der von ihr im Wartungsvertrag übernommenen Garantie scheitet ebenfalls aus, da – wie ausgeführt – der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten des Betriebes der Anlage durch die Versicherungsnehmerin zurückzuführen ist. Für diesen in den Verantwortungsbereich des Käufers fallenden Umstand greift die Garantieerklärung nicht (vgl. Putzo in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 443 Rdnr. 25 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Insoweit ist die Beklagte der ihr obliegenden Beweislast, dass der Käufer den gekauften Gegenstand nicht sachgemäß gebraucht hat, nachgekommen.
8.
Da das Gutachten des Sachverständigen vollständig, in sich schlüssig und von Sachkunde getragen ist sowie durch die aufgeführten Untersuchungsberichte im Ergebnis bestätigt wird, hat die Kammer keine Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens. Es besteht daher keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen, zumal das von der Klägerseite vorgelegte Parteigutachten wenig fachliche Ausführungen enthält, die den Feststellungen des Sachverständigen entgegenstehen. Vielmehr beschränkt sich das Gutachten im Wesentlichen darauf, vermeintliche methodische Fehler aufzuzeigen bzw. die Technik der Anlage mit anderweitiger Technik zu vergleichen.
Das Gutachten ist auch nicht deshalb unvollständig, weil der Sachverständige nicht als weitere Ursache ein häufiges An- und Abschalten der Anlage aufgeführt hat.
Hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hatte bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die Anlage überhaupt häufig an- und abgeschaltet wurde. Im Übrigen lässt ihr Vortrag auch jegliche Angaben zu einer Häufigkeit vermissen. Angesprochen wurde dieses Thema erst in der letzten mündlichen Anhörung des Sachverständigen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte dieser überhaupt keine Veranlassung, über die in dem Beweisbeschluss gestellten Fragen hinaus Stellung zu nehmen. Zu einer Erweiterung des Beweisbeschlusses bestand auch für die Kammer keine Veranlassung, da es an einem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin mangelte.
9.
Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist nicht ersichtlich, da ein Verzug der Beklagten nicht vorliegt.
10.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.