Einstweilige Verfügung: Untersagung von Mietwagenfahrten außerhalb des Betriebssitzes
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Krefeld erließ einstweilige Verfügung gegen eine Anbieterin von Mietwagenbeförderungen und untersagte die Ausführung von Personenbeförderungsaufträgen, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung eingegangen sind. Grundlage sind Verstöße im Wettbewerb (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG). Die Dringlichkeit und Tatsachen wurden durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht; Zuwiderhandlungen wurden mit Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft bedroht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wird stattgegeben und untersagt die Ausführung von Fahrten, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung eingegangen sind; Zuwiderhandlungen mit Ordnungsgeld/Ordnungshaft bedroht
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt das Verhalten eines Marktteilnehmers gegen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts und führt dies zu einem Wettbewerbsvorteil, kann Unterlassungsschutz nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG begehrt werden.
Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung genügt die glaubhafte Darstellung des Anspruchs und des dringenden Verfügungsgrundes; hierfür kann eine eidesstattliche Versicherung die Glaubhaftmachung tragen (maßgeblich §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Ein Unterlassungsanspruch kann sich auf die konkrete Ausgestaltung der Geschäftspraxis erstrecken; das Gericht kann daher untersagen, Aufträge auszuführen, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung eingegangen sind, wenn dies zur Abwehr unzulässiger Wettbewerbsvorteile erforderlich ist.
Zur Sicherung der Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft oder unmittelbare Ordnungshaft androhen; solche Zwangsmittel dienen der Wirkungssicherung der einstweiligen Maßnahme.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt,
im Wettbewerb handelnd für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen solche Personenbeförderungsaufträge auszuführen oder ausführen zu lassen, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung der Antragsgegnerin eingegangen sind.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 10.02.2017 sind sowohl die den Anspruch (§§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.