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Landgericht Krefeld·1 S 73/79·17.12.1979

Wildschadensersatz: Beweislast bei Wild- und Haustaubenschaden; Rosenkohl als Gartengewächs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Landwirt verlangte vom Jagdpächter Ersatz für erhebliche Fraßschäden an Rosenkohl durch (Wild-)Tauben und Kaninchen nach BJG und Jagdpachtvertrag. Das LG hielt die Klage trotz behaupteter Mängel des vorgeschalteten Schadensschätzverfahrens für zulässig. In der Sache scheiterte der Anspruch, weil der Anteil von Wildtauben gegenüber Haustauben nicht aufklärbar war und § 29 BJG keine deliktische Haftung begründe, sodass §§ 830, 840 BGB nicht eingreifen. Für Kaninchenschäden fehlte zudem der Nachweis, dass Rosenkohl in der Region überwiegend feldmäßig angebaut wird und dass übliche Schutzvorrichtungen getroffen wurden; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Wildschadensersatzklage als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die ordnungsgemäße Durchführung des behördlichen Vorverfahrens in Wild- und Jagdschadenssachen ist keine Prozessvoraussetzung; erforderlich ist nur, dass ein Vorverfahren als solches durchgeführt wurde.

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Die Wildschadenshaftung nach § 29 Abs. 1 BJG ist ihrem Grund nach als Ausgleichs-/Eingriffshaftung einzuordnen und nicht als deliktische oder Gefährdungshaftung.

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Kann bei Fraßschäden nicht aufgeklärt werden, in welchem Umfang jagdbare Wildtiere oder nicht ersatzpflichtige Haustiere den Schaden verursacht haben, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für den ersatzfähigen Wildanteil.

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Die vertragliche Erweiterung der Wildschadenshaftung auf in § 29 Abs. 1 BJG nicht genannte Tiere ist zulässig, soweit es sich um jagdbares Wild handelt.

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Für den Ausschluss des Ersatzes nach § 32 Abs. 2 BJG ist maßgeblich, ob die betroffene Pflanze in einem größeren Gebiet überwiegend feldmäßig angebaut wird; zudem muss der Ersatzberechtigte übliche, unter gewöhnlichen Umständen ausreichende Schutzvorrichtungen darlegen und beweisen.

Relevante Normen
§ 29 ff. BJG§ 32 Abs. 2 BJG§ 35 BJG in Verbindung mit §§ 32 bis 37 LJGNW§ 68 ff. VwGO§ 29 Abs. 1 S. 1 u. 3 BJG§ 29 ff. BJG

Vorinstanzen

Amtsgericht Nettetal, 4 C 383/78

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nettetal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Landwirt und baut auf einer ca. 74 a großen Parzelle in P. Rosenkohl an.

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Die Jagdgenossenschaft hat die Jagdnutzung durch Vertrag vom 25. April 1975 an den Beklagten übertragen. In dem Vertrag heißt es in § 8 u.a. wie folgt:

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"Der Pächter ist zum Wildschadensersatz auf landwirtschaftlich und waldwirtschaftlich genutzten Flächen entsprechend §§ 29 ff. BJG in dem Maße verpflichtet, wie die Jagdgenossenschaft selbst ersatzpflichtig ist... Außerdem ist vom Pächter Ersatz für Wildschaden zu leisten, der von Wildtauben verursacht wird."

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Der Kläger nimmt den Beklagten nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens auf Schadensersatz aus Wildschaden in Anspruch.

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Er hat behauptet: Im Juni 1978 sei ein halber Morgen des Rosenkohlanbaus zu 90 % durch Wildtauben und zu 10 % durch Wildkaninchen vernichtet worden. Dies habe einen Ertragsausfall von mindesten 1000,--DM ergeben. Rosenkohl werde in der Region I. feldmäßig angebaut, er könne daher nicht als Gartengewächs angesehen werden. Er habe zum Schutz des Rosenkohls mehrfach

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Pflanzenschutzmittel gespritzt.

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Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn.1.000,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1978 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht: Die Klage sei unzulässig, weil das Vorverfahren zwecks Schadensfeststellung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. So enthalte das Protokoll über die Schadensfeststellung keine Angaben über den Schadensbetrag. Der Schaden sei im Übrigen in erheblichem Maße von Haustauben verursacht worden. Schließlich sei ein Schaden in der geltend gemachten Höhe gar nicht entstanden.

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Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweiserhebung als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde nicht fest, daß Rosenkohl in der Region I. feldmäßig angebaut werde. Deshalb hätte der Kläger nach § 32 Abs. 2 BJG Selbstschutzvorrichtungen gegen Wildtauben und Kaninchen treffen müssen.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Er greift die Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils an und meint, nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sei Rosenkohl am I. als Feldfrucht anzusehen.

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Er beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Nettetal vom 16. Mai 1979 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1978 zu zahlen,

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hilfsweise,

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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Nettetal den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht sich im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen. Die Kammer hat durch Anhörung des in 1. Instanz bereits tätigen Sachverständigen weiter Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

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Seine Klage ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.

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I.

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Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass eine fehlerhafte Durchführung des Vorverfahrens durch den Schadensschätzer in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 35 BJG in Verbindung mit §§ 32 bis 37 LJGNW) nicht zu einer Unzulässigkeit der Schadensersatzklage führt. Denn nur die Durchführung des Vorverfahrens als solche, stellt eine Prozessvoraussetzung für die Beschreitung des Rechtsweges dar (vgl. Mitzschke — Schäfer, Kommentar zum BJG, 3. Aufl, 1971, § 35 Anm. 1 c). Die Fehlerfreiheit, des Vorverfahrens kann schon deshalb nicht als Klagevoraussetzung angenommen werden, weil der Kläger keinen entscheidenden Einfluss auf den behördlichen Schadensschätzer betreffend die Durchführung des Vorverfahrens nehmen kann.

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Sie liegt allein in der Hand des Schätzers. Auch im Verwaltungsprozess, wo der Klage regelmäßig ein behördliches Vorverfahren vorgeschaltet ist (§§ 68 ff. VwGO) ist die formale Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchsverfahrens keine Prozessvoraussetzung. Entscheidend ist nur, dass ein behördliches Vorverfahren auf Widerspruch des Klägers gegen den Verwaltungsakt der Behörde durchgeführt wurde (vgl. Egermann-Fröler, VwGO, 7. Auflage, 1977, § 68 Rdn 2; Redeker-v.Oertzen, VwGO, 5. Auflage, 1975, § 73 Rdn.20).

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II.

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Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis auch zu Recht abgewiesen.

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1. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers für Wildschaden ist, soweit er den durch Wildtauben verursachten Schaden geltend macht, § 29 Abs. 1 S. 1 u. 3 BJG in Verbindung mit der vertraglichen Übernahme der Wildschadenshaftung in § 8 des zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft L. geschlossenen Jagdpachtvertrages.

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Danach haftet der Beklagte dem Kläger gegenüber unmittelbar für den Wildschaden entsprechend §§ 29 ff. BJG auch soweit dieser durch Wildtauben verursacht worden ist. Die Erweiterung der Haftung durch Vertrag auf Tiere, die in § 29 Abs. 1 S. 1 BJG nicht genannt sind, ist zulässig (vgl. Mitzschke - Schäfer, aaO § 29 Anm. 6 f), sofern es sich nur um jagdbares Wild handelt.

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Nach dem Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, in welchem Umfang der Schaden an dem Rosenkohlfeld des Klägers von Wildtauben oder von Haustauben, für welche der Beklagte nicht zu haften hätte, angerichtet worden ist.

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Die Zeugen N. und X. Q. haben bestätigt, dass sie auch Brieftauben auf dem Acker des Klägers gesehen hätten. Q. hat festgestellt, dass gerade in der Gegend, in welcher der Schaden verursacht worden sei, viele Haustauben fliegen, weil dort zwei Taubenhalter wohnen. Der Schadensschätzer O. hat nach seinen Bekundungen nicht feststellen können, ob der Befraß von Wildtauben oder von Haustauben verursacht worden ist.

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Es muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass sowohl Haus- wie auch Wildtauben am Rosenkohl gefressen haben, ohne daß im Einzelnen abgegrenzt werden kann, welchen Anteil der Befraß von Wild- oder Haustauben ausmacht.

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Lässt sich bei der Schädigung, die durch Wild- oder Haustiere verursacht worden ist, der jeweilige Anteil nicht klären, so soll nach Auffassung von Mitzschke Schäfer (aa0 § 29 Anm. 1o) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 1. Juli 1969 - 4 U 19/69 - DJV Nachrichten Nr. 7/ 1969) der Wildschadensersatzpflichtige mit dem Tierhalter als Gesamtschuldner nach §§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 BGB haften. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die §§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 BGB für anwendbar, weil es die Wildschadenshaftung nach § 29 BJG als eine deliktische Haftung ansieht. Dies soll aus der Stellung der bis zum Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes am 1. April 1953 in § 835 BGB normierten Haftung für Wildschäden im Deliktsrecht folgen.

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Die Kammer vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Es sieht die in § 29 Abs. 1 BJG normierte Haftung (im Gegensatz zu § 29 Abs. 3 BJG, wo Verschulden Voraussetzung ist) weder als deliktische noch als Gefährdungshaftung an (so wohl auch Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des Schuldrechts, 1954, § 59 IV, Seite 1011)

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Larenz etwa siedelt die Wildschadenshaftung auf der Grenze zwischen Gefährdungshaftung und Eingriffshaftung an (Lehrbuch des Schuldrechts, Band II Besonderer Teil, 11. Aufl. 1977, § 78 IX, Seite 648). Auch Mitzschke - Schäfer sehen

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§ 29 Abs. 1 nicht als Gefährdungshaftung an, sondern charakterisieren sie als sog. Ausgleichs- und Eingriffshaftung (Kommentar zum BJGr aa0, § 29 Anm. 4 a).

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Nach Auffassung der Kammer kann § 29 Abs. 1 BJG nicht als Gefährdungstatbestand qualifiziert werden, weil es am typischen Merkmal für jede Gefährdungshaftung fehlt: Die Schadenszurechnung bei der Gefährdungshaftung ist keine Zurechnung zur "Tat", sondern zum "Verantwortungsbereich" des Ersatzpflichtigen. Die Verantwortlichkeit wird damit begründet, daß er das mit einer erlaubten Betätigung verbundene spezifische Risiko einer Schädigung anderer zu tragen gesetzlich verpflichtet ist, weil er eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder unterhält, gegen die sich die Allgemeinheit nicht oder nur unzureichend zu schützen vermag (vgl. Larenz aa0, § 77 I, Seite 617f.). So geht vom Betreiben eines Kraftfahrzeuges oder dem Halten eines Tieres eine solche spezifische Gefahr aus. Der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Tieres kann sich der Haftung aber auch entledigen, indem er kein Fahrzeug oder Tier hält. Beim Jäger liegt der Fall anders. Durch das Jagen wird ein spezifisches Wildschadensrisiko nicht bedingt. Die jagdbaren Tiere würden nämlich auch dann, - sogar mangels Abschusses in erhöhtem Maße – „Schäden" ausrichten, wenn sie nicht bejagt würden.

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Für die Wildschadenshaftung ist nicht der Gedanke maßgeblich, daß unvermeidbare Gefahren zu Lasten dessen gehen sollen, dessen "Betriebsrisiko" sie darstellen, sondern der Gedanke eines Ausgleichs für die Versagung von Abwehrmöglichkeiten des Landwirts. Denn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild im Jagdgebiet weder gefährden noch verletzen (§ 26 S 2. Alternative BJG), sondern lediglich abhalten oder verscheuchen (§ 26 S. 1 BJG). Mangels einer ihm insoweit versagte dazulegenden Notstandsbefugnis (§ 906 BGB), steht ihm in § 29 BJG ein Ausgleich zu (vgl. Larenz, aaO, § 78 IX, Seite 648).

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Ist mithin § 29 Abs. 1 BJG nicht als Delikts- oder Gefährdungshaftung, sondern als Ausgleichshaftung anzusehen, sind die §§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 BGB, die nur für den Grund der unerlaubten Handlung gelten, wenn - wie hier - nicht festzustellen ist, welcher Schadensanteil von Wild- oder Haustieren verursacht worden ist. Daraus folgt auch, dass der für Grund und Höhe des Wildschadensersatzanspruchs beweispflichtige Kläger (vgl. Mitzschke - Schäfer, aa0 § 29 Anm. 11) den entsprechenden Beweis für den durch Wildtauben entstandenen Schadensanteil nicht erbracht hat, so daß seine Klage insoweit abzuweisen ist.

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2. Soweit der Kläger Wildschadenersatzansprüche in Höhe von 100,00 DM wegen Wildkaninchenbefraßes des Rosenkohles geltend macht, ist seine Klage ebenfalls unbegründet.

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Gemäß § 32 Abs. 2 WG wird der an Gärten entstehende Wildschaden nicht ersetzt, wenn der Ersatzberechtigte die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterlassen hat, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Ob eine bestimmte Pflanze als Garten- oder Feldgewächs anzusehen ist, richtet sich danach, ob in einem größeren Gebiet - etwa in der ganzen Region I. - der feldmäßige Anbau derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt (BGH in RdL 1957, 191, 193). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer nicht feststellen, daß Rosenkohl in der Region I. überwiegend feldmäßig angebaut wird und der gartenmäßige Anbau eine völlig untergeordnete Rolle spielt. Dies hat zwar der Sachverständige Oberlandwirtschaftsrat a.D. E. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. März 1979, wie auch in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 25. April 1979 bestätigt. Die Kammer vermag sich diesen Angaben des Sachverständigen nach seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht ebensowenig wie schon das Amtsgericht anzuschließen, sie hat aus seinen tatsächlichen Angaben den gegenteiligen – üblichen Schluss gezogen.

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Daß im Kreise Viersen im Jahre 1978 16 ha Rosenkohl feldmäßig angebaut wurden, hat der Sachverständige nach Unterlagen des statistischen Landesamtes Düsseldorf ermittelt. Der Sachverständige mußte aber auch Befragen der Kammer einräumen, daß er seine Angaben, der gartenmäßige Anbau von Rosenkohl komme im Kreise Viersen bis auf einige Schrebergärten nicht vor, nicht durch statistische Unterlagenbelegen könne, weil es solche statistischen Ermittlungen nicht gibt. Da es für die Beantwortung der Frage, ob Rosenkohl in der Region I. überwiegend feldmäßig angebaut wird, entscheidend auf den Vergleich mit dem gartenmäßigen Anbau ankommt, reichen der Kammer die auf eigenen nicht nachvollziehbaren Schätzungen des Sachverständigen beruhenden Angaben (90: 10 feldmäßiger Anbau) zur Überzeugungsbildung nicht aus. Die Frage der Häufigkeit gartenmäßiger

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Anpflanzung des Rosenkohls im hiesigen Gebiet ist auch durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wie vom Kläger im Berufungsrechtszug beantragt, nicht zu klären, da entsprechende statistische Unterlagen nicht existieren.

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Selbst wenn die tatsächlichen Schätzungen des Sachverständigen aber stimmen sollten, ist damit die vom BGH (a.a.O.) verlangte Voraussetzung, daß „etwa am ganzen I.“ der feldmäßige Anbau derart im Vordergrund steht, dass der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rollte spielt, immer noch nicht erfüllt, denn 10 % des Anbaus für flächenmäßig begrenzte Gärten ist wohl so viel, daß dieser Anbau durchaus eine Rolle spielt.

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Dies wird besonders deutlich, wenn man in den Getreide-, Rüben- oder Kartoffelanbau in der Region I. denkt, für den das Gegenteil gilt.

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Die Nichtbeweisbarkeit muß zu Lasten des Klägers gehen. Denn zur vollen Darlegung des Wildschadensersatzanspruchs gehört auch die Tatsache, daß Pflanzen beschädigt sind, für die das Gesetz Entschädigung vorsieht.

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Der Kläger hat auch nicht bewiesen, daß er die zur Abwendung des Schadens unter gewöhnlichen Umständen üblichen Schutzvorrichtungen getroffen hat. Als übliche Schutzvorrichtungen gegen Wildkaninchen sind gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 2 BJG, 11 Nr. 3 DVO zum LJGNW wilddichte Zäune in Höhe von 1,20 m über und 0,30 m in der Erde anzusehen. Solche Zäune hat der Kläger unstreitig nicht gesetzt. Zwar sind die wilddichten Zäune nach § 11 DVO zum LJG nicht die einzig zulässigen und zwingenden Schutzmaßnahmen gegen Wildschaden (vgl. BGH aa0). Der Kläger hat nach Angaben seiner Ehefrau die Pflanzen mit einem von der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Braunschweig zugelassenen gegen Kaninchenbefraß geeignetem Pflanzenschutzmittel („A Aprotect“) besprüht. Er hat aber nicht dargelegt, daß diese Maßnahme unter gewöhnlichen Umständen gegen Kaninchenbefraß ausreichend ist. Hierzu hätte er vortragen müssen, daß ein Besprühen mit dem genannten Mittel in der Region I. ortsüblich ist und in diesem Gebiet einer ordentlichen und üblichen Wirtschaftsführung entspricht (vgl. BGH aa0).

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Das Amtsgericht hat nach alledem die Klage zu Recht abgewiesen, so daß die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Streitwert für den Berufungsrechtszug: 1.000,-- DM