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Landgericht Krefeld·1 S 72/07·06.12.2007

Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht zur Auflösung einer Ansparrücklage (§ 7g EStG)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag wegen unterlassener Aufklärung zur zwingenden Auflösung einer 1998 gebildeten Ansparrücklage bei der ESt-Erklärung 2000. Das Landgericht bestätigte einen Anspruch aus § 280 BGB, weil der Steuerberater trotz eigener Erstellung der Erklärung nicht auf die gesetzlich gebotene gewinnerhöhende Auflösung und deren Folgen hingewiesen hatte. Ein Mitverschulden des Mandanten verneinte die Kammer; behauptete Zins- und Progressionsvorteile seien nicht hinreichend konkretisiert, um eine Vorteilsausgleichung zu begründen. Verjährung sei nicht eingetreten, da der Schaden erst mit den 2005 festgesetzten Nachzahlungszinsen nach §§ 233a, 238 AO entstanden sei.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberater verletzt seine vertraglichen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten, wenn er bei Erstellung einer Steuererklärung eine zwingend vorzunehmende steuerliche Korrektur (hier: Auflösung einer Rücklage) nicht berücksichtigt und den Mandanten hierauf nicht konkret hinweist.

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Eine erneute Hinweispflicht entfällt nicht allein deshalb, weil der Mandant bei Bildung der Rücklage früher über Voraussetzungen und Folgen belehrt worden sein soll; der Berater darf nicht ohne Hinweis von einer Unterschrift unter eine objektiv unrichtige Erklärung ausgehen.

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Ein Mitverschulden des Mandanten tritt regelmäßig zurück, wenn dieser auf die Richtigkeit einer vom langjährig beauftragten Steuerberater erstellten Erklärung vertrauen darf und keine ausdrückliche Warnung erfolgt.

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Vorteile aus einer verspäteten Steuerzahlung (z.B. Zinsgewinne) sind nur im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, wenn der Schädiger substantiiert darlegt, dass der Geschädigte im schadensrelevanten Zeitraum tatsächlich kausal zurechenbare Vermögensvorteile erzielt hat.

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Bei Steuerberaterhaftung entsteht ein Schaden im Regelfall erst mit einem belastenden Steuerbescheid bzw. der Festsetzung von Nachzahlungszinsen; erst dann beginnt die kenntnisabhängige Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zu laufen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 280 BGB§ 7g Abs. 3 EStG§ 7g EStG§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 6 C 524/06

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 2.437,33

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Schlechtleistung aus einem Steuerberatervertrag. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 08.06.2007, Az.: 6 C 524/06, Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger EUR 2.437,33 nebst Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch gegen den Beklagten wegen einer Pflichtverletzung aus einem Steuerberatervertrag aus § 280 BGB zu, da der Beklagte es entgegen einer entsprechenden Verpflichtung unterlassen habe, den Kläger spätestens mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 konkret auf die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Auflösung der im Jahr 1998 durch ihn im Auftrag des Klägers erfolgten Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG und die Folgen einer steuerrechtswidrigen Beibehaltung der Rücklage (erneut) hinzuweisen. Insoweit habe der Beklagte seine Aufklärungs- und Fürsorgepflichten aus dem laufenden Steuerberatervertrag mit dem Kläger unabhängig davon verletzt, ob er den Kläger bereits bei der Bildung und Einbuchung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG für das Jahr 1998 umfassend belehrt gehabt habe. Da der Beklagte die Steuererklärungen insbesondere auch für das Jahr 2000 bereits gefertigt hatte, komme es auch nicht darauf an, dass das Mandatsverhältnis im Januar 2002, also noch vor dem letztmöglichen Termin zur rechtszeitigen Abgabe dieser Steuererklärung im April 2002, beendet gewesen sei. Aus dem vom Kläger vorgelegten Steuerbescheid vom 10.10.2005 für das Jahr 2000 und aus dem Auszug aus dem Bericht der Betriebsprüfung vom 12.09.2005 ergebe sich, dass der Kläger durch die zwangsweise Auflösung der Rücklage eine entsprechende Steuernachzahlung und einen auf die Nachzahlungsforderung berechneten Strafzins für 42 Monate zu je 0,5 % zu leisten habe. Angebliche Zinsgewinne habe sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung nicht anrechnen zu lassen, da der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe die Vorteile aus der verspäteten Auflösung der Rücklage angelegt und dabei Habenzinsen von mehr al 6 % p. a. erzielt, ohne jede Substanz sei. Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe des zusätzlich zu der erhöhten Steuer zu zahlenden Strafzinses für 42 Monate verlangt, sei nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang für den Kläger aus diesem Schaden ein in adäquatem Kausalzusammenhang hiermit verbundener Vorteil resultiere. Der pauschale Hinweis des Beklagten, der Kläger habe seit 1998 auf den Betrag der nicht aufgelösten Rücklage und/oder der Steuernachzahlung einen Guthabenzins von durchgehend mehr als 6 % p.a. erzielt, reiche vor dem Hintergrund, dass er im Einzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen habe, welche Vermögensvorteile dem Kläger im hier einzig entscheidenden Zeitraum ab April 2002 konkret zugeflossen sind, nicht aus. Soweit der Beklagte vorgetragen habe, der Kläger habe im Jahr 2002 aus einem Schweizer Konto Zinserträge in Höhe von EUR 2.827,16 erzielt, sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich dieser angebliche Zinsgewinn auf den Zeitraum ab April 2002 und dabei auf die Anlage der erst im Jahre 2005 zu entrichtenden Steuermehrbeträge beziehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Zinseinnahmen seinerseits zu versteuern hätte, was einen etwaigen Zinsvorteil entsprechend reduziert gehabt hätte. Der erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptete Vorteil in Form der Berücksichtigung des "Strafzinses" als Betriebsausgabe sei verspätet vorgetragen und daher nicht zu berücksichtigen. Zudem habe der Beklagte für diesen ohnehin unsubstantiierten Vortrag keinen Beweis angetreten. Auch fehle es an einer Darlegung der konkreten Auswirkungen des Vorteils für den Kläger und der Höhe des angeblich anzurechnenden Vorteils. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht, da der Kläger frühestens mit der Betriebsprüfung im Jahre 2005 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt habe bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, so dass die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnende gesetzliche Verjährungsfrist erst zum Schluss des Jahres 2005 zu laufen begonnen habe.

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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Da der Kläger bereits bei Bildung der Ansparrücklage über die Voraussetzungen und Folgen bei einer Nichtauflösung informiert worden sei, müsse, selbst wenn man eine spätere nochmalige Hinweispflicht des Beklagten annehme, im Rahmen des Schadensersatzanspruches ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt werden, da dieser den angeblichen Schaden mitverschuldet habe. Insoweit sei daher dem Beweisantritt hinsichtlich der Information des Klägers bei Bildung der Ansparrücklage nachzugehen gewesen. Steuernachzahlung und Strafzins würden auch nicht allein aus der Auflösung der Rücklage zuzüglich des Gewinnzuschlags resultieren, da anlässlich der Betriebsprüfung auch eine Korrektur der allgemeinen Betriebsausgaben zu Lasten des Klägers in Höhe von EUR 2.623,00 erfolgt sei. Die Schadensersatzforderung sei zudem verjährt, weil der Kläger von den Folgen der Nichtauflösung der Ansparrücklage und der Verzinsungspflicht spätestens ab dem zweiten Jahr der Nichtauflösung Kenntnis gehabt habe, so dass nicht erst auf den entsprechenden Steuerbescheid aus 2005 abgestellt werden könne. Auch habe der Kläger ganz erheblich Zinseinkünfte aus der Bildung der Ansparrücklage realisiert, indem er den Betrag der Rücksparanlage auf einem Konto der Commerzbank in der Schweiz angelegt und dort Zinsen erzielt habe. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11.09.2007 trägt der Beklagte insoweit vor, im Jahre 2002 habe der Kläger diesbezüglich einen Zinsertrag in Höhe von EUR 2.116,95 erzielt. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.11.2007 beziffert er, wie auch schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16.02.2007 den Zinsertrag für das Jahr 2002 auf EUR 2.827,16, den er sodann mit EUR 1.884,77 für den Zeitraum Mai bis Dezember 2002 berechnet und wovon noch konkret benannte Gebühren und Sollzinsen abzuziehen seien. Insgesamt sei dem Kläger für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.2005 ein Zinsvorteil in Höhe von EUR 1.524,40 verblieben. Der Kläger hätte ohne weiteres eine marktübliche Verzinsung von 6 % p.a. für den Betrag der Ansparrücklage und für den Zeitraum deren Nichtauflösung erzielen können, was er auch realisiert habe. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die spätere Auflösung der Ansparrücklage Progressionsvorteile erhalten habe. Der Kläger habe ein Interesse an der Beibehaltung der Rücklage gehabt und eine Auflösung tunlichst vermieden. Hinzu komme, dass spätestens mit der Übernahme des Mandats im Januar 2002 die neue Steuerberaterin für die Auflösung der Rücklage zuständig gewesen sei, da im Rahmen der Übernahme eines Mandats immer die Rücklagen der Vorjahre auf Auflösung zu überprüfen seien.

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Der Beklagte beantragt (Bl. 114 d. Akte),

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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 08.06.2007 zum Aktenzeichen – 6 C 524/06 – die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt (Bl. 129 d. Akte),

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er nimmt, dieses wiederholend, auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und verteidigt das angefochtene Urteil.

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II.

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen Verletzung der Pflichten des zwischen den Parteien bis Januar 2002 bestehenden Steuerberatungsvertrages bejaht.

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1.

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Zutreffend ist das Amtsgericht nach Auffassung der Kammer davon ausgegangen, dass der Beklagte den Kläger spätestens bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 darauf hätte hinweisen müssen, dass die nach § 7g Abs. 3 EStG im Jahr 1998 gebildete Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG gewinnerhöhend aufzulösen ist. Dies gilt insbesondere unabhängig von der strittigen Frage, ob der Beklagte - wie von ihm behauptet - den Kläger bereits bei der Einstellung der Ansparabschreibung 1998 umfassend über die Voraussetzungen und vor allem über die Folgen einer Nichtauflösung informiert hat. Entscheidend ist insoweit, dass der Beklagte die Einkommenssteuererklärung unstreitig selbst erstellt hat. Berücksichtigt er dabei nicht die von ihm persönlich gebildete, nunmehr aber nach dem Gesetz zwingend aufzulösende (vgl. Drenseck, in: Schmidt, EStG, 22. Aufl., § 7g, Rn. 24) Ansparabschreibung, so erstellt er eine unrichtige Steuererklärung mit der Folge einer - wie hier - später unter Umständen notwendig werdenden Steuernachzahlung. Hierauf hatte er den Kläger daher zwingend hinzuweisen. Insbesondere durfte er - ohne erneute Rücksprache bzw. zumindest Hinweis - nicht etwa davon ausgehen, dass der Kläger nur wegen der vermeintlich im Jahr 1998 erfolgten Belehrung eine Unterschrift unter einer nicht dem Gesetz entsprechenden Steuererklärung setzt. Zutreffend hat das Amtsgericht bereits in der Sitzung vom 11.05.2007 darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall ein (nochmaliger) Hinweis allenfalls dann entbehrlich gewesen wäre, wenn der Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung anderweitig fachkundig beraten worden ist, wozu allerdings jeglicher Vortrag fehlt.

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2.

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Der Kläger hat sich, unabhängig von einer eventuellen Beratung im Jahr 1998, insbesondere auch kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB anrechnen zu lassen. Nicht nur, dass schon fraglich ist, ob der Kläger sich nicht bei der vom mit allen steuerlichen Angelegenheiten des Klägers über mehrere Jahre umfassend beauftragten Beklagten erstellten Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 darauf verlassen durfte, dass die von ihm zu unterschreibende Steuererklärung, wenn nicht der Beklagte auf eine entsprechende Abweichung ausdrücklich hinweist, den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher auch die nach § 7g Abs. 4 Satz 2 BGB gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage berücksichtigt wurde. Zumindest träte ein entsprechender Verursachungsbeitrag des Klägers jedenfalls hinter dem deshalb ganz überwiegenden Verursachungsbeitrag des Beklagten zurück.

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3.

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Der geltend gemachte Schaden, der in dem für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 10.10.2005 zu zahlenden Strafzins auf die vom Kläger substantiiert dargelegte Steuernachforderung in Höhe von EUR 11.638,03 besteht, ist auch durch den Kläger nach dem zu berücksichtigenden erstinstanzlichen Vortrag substantiiert dargelegt worden. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass auch eine vom Beklagten nicht zu vertretende Korrektur der Betriebsausgaben zu Lasten des Klägers um EUR 2.623,00 zu einer Erhöhung der mit dem Steuerbescheid vom 10.10.2005 neu festgesetzten Einkommenssteuer für das Jahr 2000 geführt hat. Dies ist aber vom Amtsgericht bereits berücksichtigt worden, indem gerade nicht der im Steuerbescheid von 10.10.2005 ausgewiesene Steuernachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 12.313,96 für die Berechnung des vom Beklagten zu ersetzenden Teils der Strafzinsen, sondern lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 11.683,03 berücksichtigt worden ist. Diesen Betrag hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 27.11.2006 und durch die mit Schriftsatz vom 12.12.2006 erfolgte Vorlage der entsprechenden Berechnung seiner Steuerberaterin Holzke vom 02.06.2006 substantiiert dargelegt, ohne dass der Beklagte diesem Parteivortrag qualifiziert entgegen getreten ist.

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4.

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Der Kläger muss sich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch keine Vorteilsausgleichung auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Zunächst ist hierbei klarzustellen, worauf auch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht letztlich abgestellt hat, dass es insoweit nur auf den Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 13.10.2005 ankommt, nämlich auf den Zeitraum, für den das Finanzamt Bottrop die Strafzinsen nach §§ 233a, 238 AO für die nicht gezahlte Steuer berechnet hat. Nur insoweit kommt es auf die vom Beklagten behaupteten, möglicherweise im selben Zusammenhang erwachsenen anderen Vermögensvorteile, insbesondere durch die Möglichkeit zur Nutzung eines zunächst nicht durch die sonst fällige Steuerzahlung geminderten Vermögens, an. Solche Zuflüsse zum Vermögen sind auch grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung nach § 249 BGB als schadensmindernd zu berücksichtigen, weil sie in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und ihre Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes sowie der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, WM 1983, 790 (791); BGH NJW-RR 1991, 794 ff., m. w. N.). Jedoch hat der Beklagte insoweit konkret darzutun, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe der Geschädigte tatsächlich einen auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat (RG JW 1909, 455 f.; BGH VersR 1963, 1163; BGH WM 1982, 758 (759); BGH NJW 1983, 1053; BGH NJW-RR 1991, 794 ff., m. w. N.). Soweit er, trotz der Ausführungen im angefochtenen Urteil, auch noch in der Berufungsinstanz auf vermeintliche Zinsvorteile für die Jahre 1998 bis 2001 abstellt, ist dies für die geltend gemachte Vorteilsausgleichung demnach unerheblich. Während eine vermeintliche Vorteilsausgleichung für die Jahre 2003 bis 2005 durch den Beklagten darüber hinaus auch weiterhin nicht dargelegt wird, hat er bereits erstinstanzlich und nunmehr erneut behauptet, im Jahr 2002 habe der Kläger einen zu berücksichtigenden Zinsgewinn in Höhe von EUR 2.827,16 erzielt. Lediglich insoweit bezieht sich der Beklagte überhaupt auf einen hier zeitlich relevanten Vermögensvorteil, der aber vom Amtsgericht zu Recht deshalb unberücksichtigt geblieben ist, weil nicht nachvollziehbar sei, inwieweit sich dieser angebliche Zinsgewinn auf den Zeitraum ab April 2002 und dabei auf die Anlage der erst im Jahre 2005 zu entrichtenden Steuermehrbeträge beziehe und zudem zu berücksichtigen sei, dass der Kläger diese Zinseinnahmen wiederum zu versteuern gehabt habe, was einen etwaigen Zinsvorteil reduziert hätte. Zwar konkretisiert der Beklagte seinen Vortrag diesbezüglich mit Schriftsatz vom 11.09.2007 dahingehend, dass er durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nicht nur nachweist, dass der Kläger diesen Zinsgewinn tatsächlich erzielt hat. Auch setzt er nunmehr lediglich 8/12 (Mai – Dezember 2002) des Gesamtsbetrages an und reduziert diesen um weitere Gebühren. Dies führt nach Auffassung der Kammer aber weiterhin nicht dazu, dass sich der Kläger diese Zinsgewinne anrechnen lassen muss. Mit Blick auf § 287 ZPO ist es zwar unerheblich, dass schon nicht ersichtlich ist, dass der nachgewiesene Jahreszinsertrag sich tatsächlich gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt hat. Weiterhin ist aber nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei dem auf dem angegebenen Konto angelegten Betrag um den gerade wegen der Steuerersparnis noch im Vermögen des Klägers befindlichen Betrag handelt. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger auf diesem Konto offensichtlich bereits vor 2002 und wohl auch vor 1998 Beträge angelegt hatte und darüber hinaus nicht dargelegt worden ist, inwieweit tatsächlich der hier streitgegenständliche Betrag in Höhe von EUR 11.638,03 diesen oder überhaupt einen konkreten Zinsgewinn und damit einen adäquat zu berücksichtigenden Vermögensvorteil für den Kläger erbracht hat. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, insofern sei aber zu berücksichtigen, dass es der Kläger in zurechenbarer Weise unterlassen habe, den Betrag anzulegen, ist dies kein Fall der Vorteilsausgleichung, da kein Vermögensvorteil zugeflossen ist, sondern allenfalls ein Fall des im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens. Ein solches kommt aber nicht nur aus den oben unter Ziffer 2. genannten Gründen, sondern auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte insoweit Kenntnis von dem geltend gemachten konkreten Zinsschaden gehabt haben müsste, die er allerdings, unabhängig von der bestrittenen Belehrung über die Folgen einer Nichtauflösung der gebildeten Ansparabschreibung, nicht vor Erlass des Steuerbescheides vom 10.10.2002 gehabt haben kann.

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5.

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Zutreffend ist das Amtsgericht letztlich auch davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist, weil es richtigerweise einen Beginn der nunmehr nach § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist (vormals § 68 StBerG) gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst zum Schluss des Jahres 2005 angenommen hat. Denn erst im Jahr 2005 war der hier relevante Schadensersatzanspruch wegen der vom Finanzamt geltend gemachten Strafzinsen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Entstanden ist ein Anspruch, wenn seine Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, was bei Schadensersatzansprüchen gegen steuerliche Berater dann der Fall ist, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH NJW 1987, 1887 (1888); BGH NJW 2002, 1421 (1424); OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 332 ff. , m. w. N.). In einer Steuersache hat der Steuerpflichtige jedoch grundsätzlich keine Vermögenseinbuße erlitten, solange sich die Pflichtverletzung nicht in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hängt die Entstehung des Schadens insbesondere noch davon ab, ob die Finanzbehörde einen steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt überhaupt aufdeckt (vgl. BGH NJW 1992, 2766 ff.). Es liegt in der Regel bei ihr, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht, so dass vor Erlass des Steuerbescheides nur das Risiko, dass infolge des Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt, besteht. Dies ist lediglich eine Gefährdung, nicht aber eine Verschlechterung des Vermögens (vgl. BGH, a. a. O.).

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6.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.