Berufung zu Haftung bei Entwendung von Kreditkarte wegen unsicherer PIN-Aufbewahrung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Schadensersatz aus abgetretenem Recht nach Entwendung der Kreditkarte des Beklagten. Zentral ist, ob der Beklagte seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem er Karte und Geheimzahl zusammen aufbewahrte und den Verlust nicht unverzüglich meldete. Das LG bestätigt die dem Amtsgericht zugrunde liegenden Feststellungen und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 3.979,15 € nebst Zinsen, da Tarnung der PIN und verspätete Verlustanzeige die Haftung begründen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen als unbegründet abgewiesen; Verurteilung zur Zahlung von 3.979,15 € bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Karteninhaber verletzt seine vertraglichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten, wenn er Kreditkarte und zugehörige Geheimzahl nicht getrennt und sicher aufbewahrt, sodass dadurch Missbrauch ermöglicht wird.
Das bloße ‚Tarnen‘ der PIN, etwa als Telefonnummer, genügt nicht den Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung, weil eine derartige Maskierung weit verbreitet und für Unbefugte leicht durchschaubar ist.
Die Pflicht zur unverzüglichen Verlustanzeige begründet eine Obliegenheit; unterbleibt die unverzügliche Anzeige, kann der Karteninhaber für nach Kenntnis erfolgte missbräuchliche Verfügungen haften, wenn diese durch rechtzeitige Anzeige verhindert worden wären.
Eine in AGB enthaltene Haftungsbeschränkung zugunsten des Karteninhabers greift nur für verschuldensunabhängige Fälle und schließt nicht die Haftung des Kunden bei fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 13 C 273/03
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2004
verkündete Urteil des Amtsgerichts Kempen wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Parteien streiten um Schadenersatz aus der Entwendung einer Kreditkarte des Beklagten. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht mit der Begründung, der Beklagte habe durch Fahrlässigkeit die Entwendung seiner Kreditkarte nebst Geheimzahl ermöglicht, wodurch Unbefugte in die Lage versetzt worden seien, Bargeldabhebungen und Einkäufe mit der Kreditkarte zu tätigen, wodurch der Zedentin, der EURO Kartensysteme Gesellschaft mbH, die die Kreditkarte an den Beklagten ausgegeben hat, Aufwendungen in der eingeklagten Höhe entstanden seien. Ferner habe der Beklagte den Verlust der Kreditkarte pflichtwidrig zu spät angezeigt. Das Amtsgericht hat der Klage zum ganz überwiegenden Teil stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er Klageabweisung beantragt. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
In der Sache gibt die Berufung lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bereits dadurch gegen seine vertraglichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5 der Eurocard-Kundenbedingungen verstoßen hat, dass er die Kreditkarte in seinem Appartement und dort in einem verschlossenen Koffer zurückgelassen hat. Denn bezüglich der Bargeldabhebungen trifft den Beklagten jedenfalls insoweit eine für den eingetretenen Schaden kausale Sorgfaltspflichtverletzung, als er im gleichen Appartement die Geheimzahl für die Kreditkarte, wenngleich getarnt als Telefonnummer, aufbewahrt hat. Bezüglich der weiteren Kreditkartenumsätze in Höhe von 2.500,65 € und 468,50 € trifft den Beklagten jedenfalls insoweit eine für den Schaden kausale Sorgfaltspflichtverletzung, als er den Verlust der Kreditkarte nicht unverzüglich gemeldet hat.
2.
Der Beklagte hat in erheblicher Weise nebenvertragliche Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag verletzt, indem er neben der Kreditkarte selbst in dem gleichen Appartement auch die Geheimzahl, sogenannte PIN-Nr., wenngleich als Telefonnummer getarnt bzw. verschlüsselt, aufbewahrt hat.
Selbst wenn man die Aufbewahrung der Kreditkarte selbst in einem Ferienappartement noch nicht als Sorgfaltspflichtverletzung ansehen wollte, was die Kammer ausdrücklich offen lässt, stellt es jedenfalls eine erhebliche vertragliche Pflichtverletzung dar, im gleichen Appartement die zu der Kreditkarte gehörige Geheimnummer zu verwahren.
Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte die Geheimzahl nach seinem Vortrag als Telefonnummer getarnt und in einem Taschenkalender in einer Jacke im Kleiderschrank aufbewahrt haben will. Selbst wenn dies so gewesen wäre, vermag dies den Vorwurf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung nicht zu beseitigen. Wie das Amtsgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat, stellt das Zurücklassen von Karte und Geheimzahl in der räumlichen Begrenztheit eines Ferienappartements, welches schnell und systematisch nach stehlenswerten Gegenständen durchsucht werden kann, einen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Es liegt auf der Hand und hätte auch von dem Beklagten ohne Weiteres erkannt werden können und müssen, dass im Falle eines evtl. Einbruchs das gesamte Appartement durchsucht und sämtliche von den Feriengästen dort eingebrachten Gegenstände aufgefunden werden. Dabei lag es auch erkennbar auf der Hand, dass beim Auffinden einer Kreditkarte Diebe nach möglichen Notizbüchern oder dergleichen suchen werden, in denen möglicherweise Geheimzahlen für Kreditkarten und EC-Karten notiert sind. Deshalb durfte der Beklagte keineswegs darauf vertrauen, dass ein in seiner Jacke im Schrank aufbewahrter Notizkalender nicht entwendet werden würde. Vielmehr war naheliegend, dass im Falle eines Einbruchs auch solche Gegenstände entwendet werden, weil sie erfahrungsgemäß immer als Aufbewahrungsort für Geheimzahlen von Kreditkarten etc. in Betracht kommen. Auch vermag es den Beklagten erkennbar nicht zu entlasten, dass er die Geheimzahl als Telefonnummer getarnt bzw. verschlüsselt haben will. Wie bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 15.07.2003 (NJW-RR 2004, S. 206) dargelegt hat, stellt auch das als Telefonnummer getarnte Notieren einer Geheimzahl längst keine wirksame und sichere Methode dar, denn eine solche Tarnung ist weit verbreitet und nicht sonderlich originell. Sie ist schlichtweg ungeeignet, Unberechtigten, insbesondere professionell tätigen Dieben, die Geheimzahl vorzuenthalten. Wie bereits dargelegt, musste es sich dem Beklagten aufdrängen, dass ein Entwender der Kreditkarte sich zuerst in Notizbüchern, Kalendern u.ä. auf die Suche nach der Geheimzahl machen würde. Dass die von dem Beklagten vorgenommene "Tarnung" der Geheimnummer als Telefonnummer gänzlich ungeeignet war, um den an eine besonders sorgfältige und getrennte Aufbewahrung der Kreditkarte und Geheimzahl zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen, indiziert vorliegend die Tatsache, dass die Bargeldabhebungen mit korrekter Geheimzahl und in einem Zeitraum von nicht mehr als maximal 2 1/2 Stunden nach dem Einbruch erfolgt sind. Schließlich stellt es auch keine unzumutbare Anforderung an den Beklagten dar, von diesem zu verlangen, entweder die Kreditkarte selbst oder, sofern er auf ein Notieren der Geheimzahl angewiesen ist, zumindest diese Notizen mit sich zu führen.
3.
Bezüglich der beiden weiteren getätigten Umsatzgeschäfte in Höhe von 2.500,65 € und 468,50 € ist dem Beklagten eine für den eingetretenen Schaden ursächliche Sorgfaltspflichtverletzung jedenfalls insoweit vorzuwerfen, als er entgegen den vertraglichen Verpflichtungen den Verlust der Kreditkarte nicht unverzüglich angezeigt hat.
Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte den Einbruch sowie den Verlust der Kreditkarte spätestens um 20.00 Uhr bemerkt. Die beiden Umsatzgeschäfte in Höhe von 2.500,65 € sowie 468,50 € sind um 23.25 bzw. 23.33 Uhr getätigt worden, mithin 3 1/2 Stunden nachdem der Beklagte den Diebstahl bemerkt hatte. Wäre der Beklagte seinen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5 der EUROCARD-Kundenbedingungen nachgekommen und hätte er den Verlust der Kreditkarte vertragsgemäß unverzüglich angezeigt, hätten die erst 3 1/2 Stunden später erfolgten Umsatzgeschäfte verhindert werden können.
Dem Beklagten war es zuzumuten, innerhalb dieser Frist von 3 1/2 Stunden den bemerkten Diebstahl anzuzeigen. Selbst wenn es zuträfe, dass dem Beklagten in seinem Appartement kein funktionsfähiges Telefon zur Verfügung stand, was indessen wenig wahrscheinlich ist, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, entweder mit Hilfe öffentlicher Telefongeräte, die es, was sowohl allgemein- als auch gerichtsbekannt ist, auch in Maspalomas und Las Palmas zahlreich gibt, die telefonische Verlustmeldung abzugeben oder aber dies spätestens auf der Polizeiwache nachzuholen, wo er nach seinem eigenen Vortrag gegen 21.30 Uhr angekommen ist. Spätestens dort hätte er sich auch der Hilfe der Zeugin A bedienen können, die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der spanischen Sprache mächtig ist, und die ihm deshalb dabei hätte behilflich sein können, um die Möglichkeit eines Telefongesprächs auf der Polizeiwache zu bitten. Es mag den Beklagten auch nicht zu entlasten, dass er auf Grund des Verlustes sämtlicher Unterlagen nicht wusste, an welche Telefonnummer er sich zwecks Verlustmeldung wenden konnte. Es ist allgemein bekannt und auch der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass die Möglichkeit besteht, mit Hilfe der Telefonauskunft ausfindig zu machen, unter welcher Rufnummer der Verlust einer Kreditkarte unverzüglich gemeldet werden kann. Insoweit bestehen auch keinerlei Sprachschwierigkeiten, denn der Beklagte hätte eine Telefonauskunft in Deutschland anrufen können. Zudem konnte er sich spätestens nach dem Erscheinen der Zeugin A deren Hilfe bedienen, weshalb er sogar eine Telefonauskunft in Spanien hätte kontaktieren können. Insgesamt ist festzustellen, dass es keine unzumutbaren Anforderungen an den Beklagten gestellt hätte, sich vor Ort nach der Rufnummer für die unverzüglich erforderliche Verlustmeldung der Kreditkarte zu erkundigen. Wäre der Beklagte seiner vertraglichen Obliegenheit, die Verlustmeldung unverzüglich vorzunehmen, nachgekommen, hätten die erst 3 1/2 Stunden nach dem Bemerken des Verlustes getätigten Umsatzgeschäfte verhindert werden können. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist somit auch für den eingetretenen Schaden bezüglich dieser beiden Geschäfte kausal geworden (vgl. zu den Anforderungen an eine unverzügliche Verlustmeldung auch den Beschluss des OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
4.
Schließlich ist festzustellen, dass, wie bereits das Amtsgericht zu Recht hervorgehoben hat, sich aus Ziffer 9 S. 2 der EUROCARD-Kundenbedingungen zu Gunsten des Beklagten für den Fall missbräuchlicher Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige keine Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag von 50,00 € ergibt.
Ziffer 9 S. 2 der EUROCARD-Kundenbedingungen kann bei richtigem Verständnis nur für solche Sachverhalte Geltung beanspruchen, bei denen Schäden verschuldensunabhängig eingetreten sind. An der Verschuldenshaftung des Kunden bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten ändert diese Bestimmung nichts (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.). Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Oberlandegerichts Frankfurt am Main sowie des Amtsgerichtes an, dass in der betreffenden Bestimmung der Fall einer als Schadensursache feststehenden Pflichtverletzung des Karteninhabers erkennbar nicht geregelt ist. Insoweit ist die Bestimmung auch nicht unklar im Sinne des § 5 AGB-Gesetz bzw. § 305 c Abs. 2 BGB. Würde man auch bei fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung des Karteninhabers die Haftungsbeschränkung eintreten lassen, müsste sich dieser geradezu ermuntert fühlen, unsorgfältig mit den Kreditkarten umzugehen, weil außer der Selbstbeteiligung in Höhe von 50,- € weitere Folgen nicht zu befürchten wären. Dies kann jedoch erkennbar nicht Sinn und Zweck der Regelung der Ziffer 9 der EUROCARD-Kundenbedingungen sein, denn der sorgfältige Umgang des Kunden mit der Karte ist Grundlage eines jeden Kreditkarten- bzw. Scheckkartensystems. Dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus den ausdrücklich unter Ziffer 5 der EUROCARD-Kundenbedingungen aufgeführten Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten. Demgemäß ergibt eine verständige Auslegung der Ziffer 9 der EUROCARD-Kundenbedingungen auch aus dem Horizont des Verbrauches, dass mit der dort aufgeführten Haftungsbeschränkung erkennbar nur solche Fälle erfasst werden sollen, in denen der Karteninhaber seinen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten genügt hat.
5.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Amtsgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 3.979,15 € nebst Zinsen verurteilt hat.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
7.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.