Verwerfung der Berufung wegen fehlender anwaltlicher Unterschrift
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen ein. Streitpunkt war, ob die Berufung in der gesetzlichen Form vorlag. Das Landgericht Krefeld verwirft die Berufung als unzulässig, weil trotz Hinweises keine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist eingereicht wurde (§§ 519 Abs. 4, 78 Abs. 1 ZPO). Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt; der Streitwert wird auf 119,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil keine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift fristgerecht vorgelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt ist; bei Anwaltszwang ist eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsschrift erforderlich (§§ 519 Abs. 4, 78 Abs. 1 ZPO).
Erfolgt trotz rechtzeitigen Hinweises des Berufungsgerichts innerhalb der Berufungsfrist keine Formberichtigung, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Rechtsmittelführer die Kosten der Rechtsmittelinstanz auferlegen.
Das Berufungsgericht setzt den Streitwert für die Instanz fest, soweit dies zur Kostenfestsetzung und Gebührenberechnung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kempen, 13 C 329/10
Tenor
Die Be¬ru¬fung des Beklagten ge¬gen das am 17.03.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Kempen (13 C 329/10) wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den dem Beklagten auf¬er¬legt.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 119,00 EUR fest¬ge¬setzt.
Gründe
Die Berufung wurde nicht in der gesetzlichen Form eingelegt. Der Beklagte und Berufungskläger hat trotz des Hinweises durch das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat keine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift eingereicht, §§ 519 Abs. 4, 78 Abs. 1 ZPO.