Berufung wegen Sturz im Discountmarkt: Haftung wegen Verkehrssicherungspflicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Sturz an einer Tiefkühltruhe in einer Discountfiliale. Streitpunkt ist, ob die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder die Klägerin überwiegend mitverschuldet ist. Das Landgericht bestätigt das Amtsgericht und weist die Berufung ab, weil ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vorliegt und die behaupteten Gefahrenquellen nicht substantiiert bewiesen sind.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen überwiegenden Mitverschuldens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichtverletzungen setzen voraus, dass der Anspruchsteller darlegt und beweist, dass eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle vorlag und diese vom Sicherungspflichtigen nicht gebannt wurde.
Das bloße Vorhandensein einer Palette in einem Discountmarkt stellt nicht ohne weiteres eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle dar; Kunden müssen damit rechnen, dass Paletten zum Nachfüllen vor Regalen stehen.
Trifft den Geschädigten ein ganz überwiegendes Mitverschulden, tritt die Haftung des Sicherungspflichtigen hinter dieses Mitverschulden zurück und ein Ersatzanspruch kann entfallen.
Die Kausalität zwischen einer behaupteten Gefahr (z.B. Feuchtigkeit) und dem Schaden sowie das Vorliegen der Gefahrenquelle sind vom Kläger substantiiert zu beweisen; bloße Vermutungen genügen nicht.
In der Berufungsinstanz zurückgegebene oder erstmals vorgetragene Umstände können als verspätet unberücksichtigt bleiben; selbst bei Berücksichtigung sind sie nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die Haftungsabwägung zuungunsten des Mitverschuldens ändern würden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Nettetal, 19 C 15/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nettetal wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 2.500,- €
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt mindestens 2.487,32 € in Anspruch.
Am 29.07.2006 kaufte die Klägerin in der Filiale der Beklagten in Brüggen ein. Dabei wollte sie aus einer links des Gangs stehenden Gefriertruhe eine Packung Windbeutel entnehmen, weshalb sie sich in die Truhe beugte. Nachdem sie die Packung entnommen hatte und weiterging, kam sie zu Fall, wobei die Ursache des Sturzes zwischen den Parteien im Streit steht. Die Klägerin erlitt einen Bruch ihres linken Handgelenks und musste im Krankenhaus operiert werden. Den mit diesem Handgelenkbruch in Zusammenhang stehenden materiellen und immateriellen Schaden macht sie mit der Klage geltend.
Zur Begründung trägt sie vor, nachdem sie sich vor der Tiefkühltruhe wieder aufgerichtet habe, habe sie nach rechts gesehen, wo eine Frau mit einem Kleinkind vorbeigekommen sei. Dann sei sie zu Fall gekommen und führe dies darauf zurück, dass sie über eine leere Palette, die am Ende der Tiefkühltruhe etwas in den Gang hinein geragt habe und für sie nicht erkennbar gewesen sei, gestolpert sei. Möglich sei auch, dass der Sturz auch auf Feuchtigkeit auf dem Boden vor der Tiefkühltruhe zurückzuführen sei.
Die Beklagte behauptet, die Palette, auf der sich zudem Kartons befunden hätten, habe mit 80 cm Breite in den 2,20m breiten Gang geragt und sei für die Klägerin gut erkennbar gewesen. Ihr Sturz sei allein auf ihre eigene Unachtsamkeit zurückzuführen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit und die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 11.10.2007 über den Hergang beim Sturz durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben und im folgenden die Klage mit Urteil vom 11.01.2008 vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin an dem Sturz, unabhängig von der Frage, ob eine Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verletzt worden sei, ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, welches es im Rahmen der Abwägung rechtfertigen würde, eine Haftung der Beklagten dahinter zurückstehen zu lassen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Zahlungsverurteilung begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt erstmals vor, sie sei durch das reichhaltige Warenangebot abgelenkt gewesen und habe deshalb die Palette übersehen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und bezieht sich vollumfänglich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249ff. BGB noch aus § 823 i.V.m. §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf Zahlung von 487,32 € materiellen Schadensersatzes, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren zu.
Voraussetzung für beide Anspruchsgrundlagen wäre nämlich, dass die Beklagte eine Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, also eine sicherungsbedürftige ("abhilfebedürftige") Gefahrenstelle vorgelegen hat.
Dies erscheint im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Hergang und Hintergrund des Sturzes der Klägerin bereits fraglich.
Grundsätzlich muss der Sicherungspflichtige darauf hinwirken, dass die Benutzer in seiner Einrichtung nicht zu Schaden kommen. Dabei sind Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer ergibt. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich nicht rechtzeitig einstellen können (OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2006, zit. nach Juris).
Legt man diesen Maßstab auf den Streitfall an, so dürfte eine – auch leere - an der linken Seite eines Ganges abgestellte Palette in einem Discountmarkt schon keine Gefahrenstelle darstellen. Grundsätzlich ist es nämlich verkehrsüblich, dass in Discountmärkten Regale immer wieder aufgefüllt werden und zu diesem Zweck Paletten mit Waren vor den Regalen auch durchaus eine gewisse Zeit stehen. Insofern stellt eine Palette, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Sturzes leer gewesen sein sollte, in einem Discountmarkt kein unerwartetes Hindernis dar. Der Kunde, der ein solches Geschäft betritt, muss aufgrund von Erfahrungswerten damit rechnen. Darüber hinaus war die Palette auch gut erkennbar. Zwar hebt sie sich vom Boden nur leicht ab, ragte jedoch, wie das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend ausgeführt hat, mit seiner vollen Breite in den Gang hinein, so dass sie für die Klägerin bei Auferbietung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist zu seiner begründeten Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme gelangt. Die mitgeteilten Erwägungen sind gut nachvollziehbar und lassen Rechtsfehler, vor allem einen Verstoß gegen Erfahrungs- und Denkgesetze nicht erkennen.
Im Ergebnis kann die Frage, ob eine Palette im Gang eines Discountmarktes eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle darstellt, aber offen bleiben.
In jedem Fall scheidet eine Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb aus, weil die Klägerin an dem Unfall ein ganz überwiegendes Mitverschulden trifft, welches die Haftung der Beklagten dahinter zurücktreten lässt. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin sich kurz bevor sie stürzte durch ein an ihr im Einkaufswagen seitlich vorbeifahrendes Kleinkind ablenken lassen und deshalb nicht darauf geachtet, ob sie ihren Weg an der Kühltruhe vorbei problemlos fortsetzen kann. Hätte sie die erforderliche Sorgfalt walten lassen, hätte sie den Sturz über die Palette vermeiden können. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Selbst wenn man den erstmals in der Berufungsinstanz und damit als verspätet zurückzuweisenden Umstand berücksichtigen würde, die Klägerin habe sich von dem reichhaltigen Warenangebot ablenken lassen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Auch dann würde sie nämlich ebenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden treffen.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es sei möglich, dass sie auch aufgrund von Feuchtigkeit des Bodens vor der Tiefkühltruhe gestürzt sei, rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Zum einen hat die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass es tatsächlich zum Zeitpunkt des Sturzes feucht war und somit darin eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle lag. Zum anderen steht schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht fest, dass Feuchtigkeit tatsächlich die Ursache für den Sturz war, so dass darüber hinaus die Kausalität fraglich ist.
Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.