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Landgericht Krefeld·1 S 18/15·31.05.2015

Berufung unzulässig verworfen wegen fehlender Postulationsfähigkeit; Wiedereinsetzung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil ein; diese wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgerecht durch einen zur Prozessvertretung befugten Rechtsanwalt eingelegt wurde. Ein anschließend gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch wurde abgelehnt, da die form- und darlegungsgemäßen Voraussetzungen im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO, § 236 ZPO) nicht erfüllt waren und kein Anspruch auf Beiziehung eines Notanwalts bestand. Die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Berufungseinlegungsfrist durch einen zur Prozessvertretung befugten Rechtsanwalt eingelegt wird.

2

Für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Vorschriften maßgeblich, die für die versäumte Prozesshandlung gelten; im Anwaltsprozess ist daher § 78 ZPO entsprechend anzuwenden.

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Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat; dies ist substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann abgelehnt werden, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, sodass die Wiedereinsetzung nicht angezeigt erscheint.

Relevante Normen
§ 517 ZPO§ 236 Abs. 1 ZPO§ 78 ZPO§ 78b ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nettetal (19 C 70/12) wird als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten wird verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.565,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht innerhalb der Berufungseinlegungsfrist durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die angefochtene Entscheidung ist am 30.01.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete am 02.03.2015 (§ 517 ZPO). Herr Q., welcher die Berufung für die Beklagte am 02.03.2015 eingelegt hat, ist vor deutschen Gerichten nicht postulationsfähig (BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 2 BvE 6/13 –, BVerfGE 134, 239-242).

3

Der Wiedereinsetzungsantrag, den Herr Q. für die Beklagte am 18.05.2015 gestellt hat, ist ebenfalls unzulässig. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO. Im Anwaltsprozess gilt daher auch für den Wiedereinsetzungsantrag § 78 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 2).

4

Ein Notanwalt gem. § 78 b) ZPO war der Beklagten nicht beizuordnen. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass sie trotz ihr zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss der Kammer vom 05.05.2015 wird insoweit Bezug genommen.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.