Berufung gegen Anspruch auf Maklerprovision nach § 652 BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das der Klägerin eine Maklerprovision von 7.011 DM zusprach. Streitpunkt war, ob ein wirksamer Maklervertrag bestand und die Maklertätigkeit kausal für den Erwerb der Wohnung war. Das Landgericht bestätigt die Anspruchsgrundlage nach § 652 Abs.1 BGB sowie die Kausalität und weist die Berufung als unbegründet zurück. Die Beklagte konnte die Kausalität nicht substantiiert widerlegen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld wegen Anspruchs auf Maklerprovision als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Maklerprovision nach § 652 Abs. 1 BGB setzt einen wirksamen Maklervertrag und eine kausale Nachweis‑/Vermittlungstätigkeit voraus.
Die Nachweistätigkeit ist ausreichend, wenn sie zumindest mitursächlich zum Abschluss des Hauptvertrags beiträgt; eine zwischenzeitliche Anzeigenwerbung des Verkäufers bricht die Kausalität nicht ohne weiteres.
Bei kurzem zeitlichen Abstand zwischen Maklertätigkeit und Abschluss des Hauptvertrags kehrt sich die Beweislast um: Derjenige, der die fehlende Kausalität behauptet, hat darzulegen und zu beweisen, dass die Maklertätigkeit nicht mehr kausal war.
Das pauschale Bestreiten des Zugangs von Schreiben oder Exposés ist unsubstantiiert und genügt nicht, um die Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 6 C 379/93
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16.12.1993 (6 C 379/93) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin Maklerprovision in Höhe von 7.011,00 DM nebst Zinsen zuerkannt. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 652 Abs. 1 BGB.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Maklervertrag wirksam zustandegekommen. Die steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. Der Zeuge X hat bekundet, die Beklagte habe anläßlich der Besichtigung der später gekauften Wohnung am 15.12.1990 zugesagt, die Maklercourtage zu zahlen. Daß eine Courtage in Höhe von 3,42 % des späteren Kaufpreises an den Kläger im Falle eines späteren Kaufs der Wohnung zu zahlen sein würde, war der Beklagen spätestens mit dem Schreiben der Klägerinn vom 10.12.1990 zur Kenntnis gebracht worden. Soweit die Beklagte vortragen läßt, sie erinnere sich nicht, dieses Schreiben nebst dem Exposé über die später gekaufte Wohnung erhalten zu haben, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert.
Die Tätigkeit der Klägerin war für den Kauf der Eigentumswohnung zumindest mitursächlich, was für die Entstehung des Anspruchs auf Maklerlohn nach § 652 BGB ausreicht (vgl. Palandt, 53. Aufl., § 653 Rdn. 34 ff. m.w.N.). Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen Nachweistätigkeit und dem späteren Vertragsabschluß liegt auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor. Unstreitig ist die Beklagte zunächst durch eine Anzeige der Klägerin, mit der diese die später verkaufte Wohnung bewarb, auf die Wohnung aufmerksam geworden. Am 15.12.1990 fand ein Besichtigungstermin statt, im Verlaufe dessen die Beklagte Gefallen an der Wohnung fand. Lediglich war ihr der geforderte Preis in Höhe von 238.000,00 DM zu hoch. Betrachtet man den zeitlichen Ablauf der weiteren Ereignisse bis zum Vertragsschluß, so wird deutlich, daß die Klägerin zumindest eine Mitursache für den Erwerb der Wohnung gesetzt hat, die sie zum Vertragsabschluß am 18.01.1991 fortgewirkt hat. Die am 12.01.1991 in der X erschienene private Anzeige der Wohnungsverkäufer, in der diese die Wohnung wiederum zum Kaufpreis von 238.000,00 DM anboten, ändert an der Kausalität der Tätigkeit der Klägerin für den späteren Vertragsabschluß selbst dann nichts, wenn, wie die Beklagte vorträgt, sie sich zunächst nicht darüber klar war, daß es sich hier um die auch von der Klägerin zuvor angebotene und bereits besichtigte Wohnung handele.
Der notarielle Kaufvertrag über die Wohnung wurde bereits sechs Tage nach Erscheinung dieser Zeitungsannonce abgeschlossen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs trägt die Beklagte die Beweislast dafür, daß die Tätigkeit der Klägerin nicht mehr kausal für den Abschluß dieses Kaufvertrages war. Nach der Rechtsprechung kommt es zu einer Beweislastumkehr, da der Abschluß des Hauptvertrages so kurz nach der von der Klägerin entfalteten Tätigkeit erfolgt ist (vgl. BGH WM 1984, 62, 63). Allein die Behauptung der Beklagten, die Vertragsverhandlungen seien zunächst gescheitert gewesen, reicht angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 7.011,00 DM