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Landgericht Krefeld·1 S 16/02·20.06.2002

Berufung abgewiesen: Haftung des Reisebüros bei Verrechnung von Kundengeldern

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte (Reisebüro) wurde vom Landgericht zur Zahlung von DM 7.411,-- nebst Zinsen verurteilt; die Berufung wurde zurückgewiesen. Entscheidungsgegenstand war die Verrechnung eines vom Reisenden gezahlten Reisepreises mit einer zwischen Reisebüro und Veranstalter strittigen Provisionsforderung. Das Gericht sah eine schuldhafte Verletzung treuhänderischer und sorgfaltsrechtlicher Pflichten des Reisevermittlers und sprach Schadensersatz zuzüglich Zinsen zu.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Verurteilung zur Zahlung von DM 7.411,-- nebst Zinsen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisevermittlungsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB mit werkvertraglichem Charakter einzuordnen.

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Das vermittelnde Reisebüro hat gegenüber dem Reisenden Sorgfalts- und Beratungspflichten; deren schuldhafte Verletzung begründet Haftung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

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Die dem Reisebüro überlassenen Kundengelder unterliegen einer treuhänderischen Bindung; das Reisebüro hat diese Gelder abzüglich unstreitiger Provisionen an den Reiseveranstalter weiterzuleiten.

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Eine Verrechnung der Kundengelder mit gegenüber dem Reiseveranstalter streitigen Provisionsansprüchen ist unzulässig, wenn dadurch die Vertragsabwicklung oder die Herausgabe von Reiseunterlagen für den Reisenden gefährdet wird.

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Der Ersatz eines durch Pflichtverletzung entstandenen Schadens umfasst neben dem Reisepreis auch nutzlos entstandene Aufwendungen (z. B. Reiseversicherungsbeiträge); Zinsansprüche richten sich nach §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 675 BGB§ 651a BGB§ 362 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 72 C 285/01

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.12.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Streitwert für die Berufungsinstanz: Euro 3.789,18 (= DM 7.411.--)

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Krefeld den Beklagten zur Zahlung von DM 7.411,-- nebst 4% Zinsen seit dem 01.02.2000 an den Kläger verurteilt.

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In dieser Höhe hat der Kläger gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevermittlungsvertrages.

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Der zwischen den Parteien anlässlich der Buchung einer Reise nach Dubai geschlossene Reisevermittlungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB mit werkvertraglichem Charakter (LG Traunstein, NJW-RR 93, 1531 f., 1531; Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 3. Aufl., München 1997, § 651 a, Rdn. 29; Eckert, Das vermittelnde Reisebüro zwischen dem Reisenden und dem Insolvenzverwalter des Reiseveranstalters, DB 2000, 1951 ff., 1952)

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Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag resultieren Sorgfalts- und Beratungspflichten des Reisebüros. Zu diesen vertraglichen Nebenpflichten gehört auch das Bemühen um eine korrekte Vertragsabwicklung, insbesondere auch eine im Sinne des Reisenden sorgfältige finanzielle Abwicklung des zu vermittelnden Reisevertrages (Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl. , Neuwied 2000, Rdn. 44; Tempel aaO., S. 3660; Führich, Reiserecht, Heidelberg 1990, Rdn. 518; Eckert aaO., S. 1952). Die schuldhafte Verletzung derartiger Sorgfaltspflichten führt zu einer Haftung des Reisebüros nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (LG Traunstein aaO., S. 1531; MüKO-Tonner, aaO., Rdn. 123).

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Diese vertraglichen Nebenpflichten hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er den zur Weiterleitung an den Reiseveranstalter bestimmten Reisepreis in Höhe von DM 7.297,-- (= DM 7.137,-- ursprünglicher Reisepreis + DM 160,-- für Übernachtung infolge Abflugs am 25.12.99) nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet, sondern statt dessen diesen Betrag mit einem Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Bonusprovision, über dessen Fälligkeit zwischen dem Beklagten und dem Reiseveranstalter Streit bestand, verrechnet hat.

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Dass die Fälligkeit der Gegenforderung auf Bonusprovision zwischen Reiseveranstalter und Beklagten streitig war, ergibt sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.12.1999 (Bl.19 d.A.). Aus dem Schreiben ist zusätzlich ersichtlich, dass der Beklagte sich gegenüber dem Reiseveranstalter auf - von diesem bestrittene - mündliche Zusagen des Reiseveranstalters beruft.

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Die Verrechnung des ihm durch den Kläger anvertrauten Reisepreises mit zumindest hinsichtlich ihrer Fälligkeit nicht unstreitigen Gegenforderungen gegenüber dem Reiseveranstalter gefährdete die Herausgabe der Reiseunterlagen durch den Reiseveranstalter an den Kläger. Dies ergibt sich einerseits aus den Agenturbedingungen (Bl. 29-30 d.A.) zwischen Beklagtem und Reiseveranstalter, wonach der Unterlagenversand erst nach vollständiger Zahlung des Reisepreises abzüglich der Provision des Reisebüros erfolgt. Zwar gilt diese Regelung nur für den Fall, dass das Reisebüro dem Reiseveranstalter keine Abbuchungsermächtigung erteilt hat. Auch erfolgte die Abbuchung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter beim Beklagten bereits im November 1999 und daher zu einem Zeitpunkt, zu dem der Reiseveranstalter nach den eigenen Agenturbedingungen noch keinen Anspruch auf den Betrag hatte, so dass der Beklagte insofern zu Recht der Abbuchung widersprochen hat. Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 13.12.1999 hatte der Beklagte allerdings bereits vor Abfassung dieses Schreibens die erwähnte, und im Verhältnis zum Reiseveranstalter strittige Verrechnung mit der Bonusprovision vorgenommen und beharrte in diesem Schreiben auf der Rechtmäßigkeit dieser Verrechnung. Daher konnte der Reiseveranstalter bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er ungeachtet der vom Beklagten erteilten Einzugsermächtigung 7 Tage vor Reiseantritt, also am 18.12.1999, den Reisepreis abzüglich Provision vom Konto des Beklagten nicht würde einziehen können bzw. der Beklagte auch dieser Abbuchung im Hinblick auf die vorgenommene Verrechnung widersprechen würde.

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Andererseits ergibt sich die Gefährdung der Herausgabe der Reiseunterlagen durch den Reiseveranstalter an den Kläger bereits aus dem Inhalt des erwähnten Schreibens des Beklagten vom 13.12.1999. Denn aus diesem Schreiben geht klar hervor, dass der Reiseveranstalter offensichtlich im Hinblick auf die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung zur Übersendung der Reiseunterlagen nicht bereit war. Ausweislich der Agenturbedingungen erfolgt der Unterlagenversand grundsätzlich nur an das vermittelnde Reisebüro. Eine direkte Versendung der Reiseunterlagen an den Kläger wäre dem Reiseveranstalter auch nicht möglich gewesen, da der Reiseveranstalter unstreitig zwar dessen Namen, nicht aber dessen Anschrift vom Beklagten mitgeteilt erhalten hatte.

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Der Beklagte nahm, wie sich aus seinem Schreiben vom 13.12.1999 ergibt, diese Gefährdung des Unterlagenversands sehenden Auges in Kauf, um - letztlich zu Lasten des Klägers - seine Provisionsansprüche gegen die später in Insolvenz geratene U GmbH durchzusetzen. Bereits darin liegt eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung des mit dem Kläger geschlossenen Reisevermittlungsvertrages.

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Darüber hinaus werden dem vermittelnden Reisebüro Gelder des Reisenden nicht zur freien Verfügung übergeben, sondern treuhänderisch mit dem konkreten Ziel, damit den vom Urlauber geschuldeten Reisepreis zu tilgen (Eckert aaO., S. 1952). Ausfluss dieser treuhänderischen Bindung ist die Verpflichtung des Reisevermittlers, die ihm anvertrauten Kundengelder abzüglich der Provision an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Für die Folgen der nicht erfolgten Weiterleitung des Reisepreises an den Reiseveranstalter haftet der Reisevermittler dem Kunden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (Müko-Tonner aaO., Rdn. 124; Tempel aaO., S. 3660).

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Durch die nicht erfolgte Weiterleitung des vom Kläger gezahlten Reisepreises und der an deren Stelle erfolgten, zwischen Beklagtem und Reiseveranstalter streitigen Verrechnung mit einer Provisionsforderung hat der Beklagte diese vertraglichen Nebenpflicht schuldhaft verletzt.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegen die dem Reisebüro vom Reisenden überlassenen Gelder sehr wohl einer treuhänderischen Bindung, so dass Verrechnungsstreitigkeiten zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter nicht auf dem Rücken des Reisenden ausgetragen werden dürfen. Diese treuhänderische Bindung zeigt sich eben in der grundsätzlichen Verpflichtung des Reisebüros, die ihm anvertrauten Gelder abzüglich (unstreitiger) Provision an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, um die Herausgabe der Reiseunterlagen nicht zu gefährden. Insoweit hat gerade das Reisebüro, das - wie vorliegend - eine Inkassovollmacht des Reiseveranstalters besitzt, die Verpflichtung, auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Reisenden Rücksicht zu nehmen (Tempel aaO:, S. 3660). Die treuhänderische Bindung des Reisebüros bei der Wahrung der Vermögensinteressen des Reisenden zeigt sich umgekehrt auch darin, dass das Reisebüro Kundengelder dann nicht mehr an den Reiseveranstalter weiterleiten darf, wenn aufgrund inzwischen beim Reiseveranstalter eingetretener Insolvenz feststeht, dass die Reise nicht mehr stattfinden kann (LG Traunstein aaO. 1531/1532; Eckert aaO., S. 1953).

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Der Umstand, dass der Kläger durch Zahlung des Reisepreises an den Beklagten gemäß § 362 BGB seine Leistung aus dem Reisevertrag mit befreiender Wirkung gegenüber dem Reiseveranstalter erbracht hat, ändert nichts an der Tatsache, dass es unbillig ist, die internen Streitigkeiten um die Provisionsforderungen des Beklagten gegen den Reiseveranstalter und die von ihm vorgenommene Verrechnung auf dem Rücken des Klägers auszutragen. Vielmehr verbietet sich angesichts der Zweckbindung der dem Reisebüro überlassenen Kundengelder nach Treu und Glauben eine Verrechung oder Aufrechung mit Provisionsforderungen gegen den Reiseveranstalter, über deren Berechtigung oder Fälligkeit zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro Uneinigkeit herrscht.

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Der Kläger kann vom Beklagten als Schadensersatz nicht nur den gezahlten Reisepreis, sondern zudem den nutzlos aufgewendeten Reiseversicherungsbeitrag in Höhe von DM 114,-- verlangen, insgesamt also DM 7.411,--.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.