GmbH-Beschlussanfechtung unzulässig wegen wirksamer DIS-Schiedsklausel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Gesellschafterbeschluss über die Einziehung seines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund an und begehrte die Nichtigerklärung. Streitpunkt war, ob die Beschlussmängelklage trotz Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Das LG Köln hielt die in § 21 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte DIS-Schiedsklausel für wirksam und auf Beschlussmängelstreitigkeiten anwendbar. Nach Erhebung der Schiedseinrede wurde die Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Beschlussanfechtungsklage wegen wirksam erhobener Schiedseinrede als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlussmängelstreitigkeiten im GmbH-Recht sind grundsätzlich schiedsfähig, wenn die Schiedsklausel die vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestanforderungen erfüllt.
Eine Schiedsklausel in der GmbH-Satzung ist wirksam, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vereinbart wurde und die Information aller Gesellschafter über Einleitung und Verlauf des Schiedsverfahrens sicherstellt.
Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten setzt voraus, dass sämtliche Gesellschafter an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können; eine Mitwirkung über den Beitritt als Nebenintervenient genügt.
Eine Schiedsklausel muss gewährleisten, dass Verfahren über denselben Streitgegenstand bei einem Schiedsgericht konzentriert werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Erfasst eine wirksame satzungsmäßige Schiedsklausel die Beschlussanfechtung, ist die Klage nach Erhebung der Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 18 U 22/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ficht den Beschluss über die Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten durch Gesellschafterversammlung vom 19.08.2011 an.
Er gründete zusammen mit der Nebenintervenientin die Beklagte als Gemeinschaftsunternehmen. Sein Geschäftsanteil betrug 7.500,00 €, der der Nebenintervenientin 17.500,00 €. Die Stammkapitalziffer beträgt 25.000,00 €.
Die Beklagte wurde am 10.09.2010 als Gemeinschaftsunternehmen zum Betrieb einer Notruf-Service-Leitstelle gegründet. Solch eine Leitstelle betrieb der Kläger bereits durch sein Unternehmen a.A.S. X Service GmbH & Co. KG (im Folgenden: X Service), deren einziger Kommanditist er ist. Ferner ist er alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin dieser Gesellschaft, der X GmbH. Die X Service unterhielt zahlreiche Verträge mit ca. 1.400 Aufschaltungen bei einem Jahresumsatz von 435.000,00 €.
Mit Vertragsübertragungsvertrag vom 28.09.2010 “übertrug“ die X Service auf die Beklagte diese Verträge. Die Beklagte zahlte hierfür 745.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer an die X Service. Zur Finanzierung dieses Kaufpreises gewährte die Muttergesellschaft der Nebenintervenientin, die D Sicherheits- und Beteiligungsgesellschaft mbH, der Beklagten ein Darlehen über 750.000,00 €.
In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 10.09.2010 des Notars Dr. L findet sich in § 21 folgende Regelung:
(1) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Gültigkeit dieser Schiedsgerichtsklausel. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Düsseldorf. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei, wobei der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben muss, alle Schiedsrichter müssen über hinreichende Erfahrungen in wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten verfügen. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch. Verlangt zwingendes Recht die Entscheidung einer Angelegenheit aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder seiner Durchführung durch ein ordentliches Gericht, ist der Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft.
(2) Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beizutreten, Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Schiedsklausel sowie der vertraglichen Vereinbarungen in dem Gesellschaftsvertrag vom 10.09.2010 wird Bezug genommen auf die Anlage K6 im Anlagenhefter.
Im Jahre 2011 entstand zwischen den Parteien Streit über die Erfüllung des Vertragsübertragungsvertrages.
Unter dem 10.08.2011 berief der Geschäftsführer Bäumer der Beklagten, der auch Geschäftsführer der Nebenintervenientin ist, eine Gesellschafterversammlung der Beklagten für den 19.08.2011 ein. Laut Tagesordnung sollte unter anderem der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund abberufen und sein Geschäftsanteil eingezogen werden. Mit Schreiben ohne Datum beantragte der Kläger die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung, unter anderem eine Beschlussfassung zur Zwangsabtretung der Geschäftsanteile der Nebenintervenientin an den Kläger nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Ausweislich des Protokolls über die Gesellschafterversammlung vom 19.08.2011 (Anlage K29) wurden die Ergänzungsanträge von dem vonseiten der Nebenintervenientin zum Versammlungsleiter bestimmten Rechtsanwalt M nicht zur Tagesordnung zugelassen, weil sie verspätet angebracht worden seien.
In der Gesellschafterversammlung wurde der Kläger sodann als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsanteil aus wichtigem Grund eingezogen.
Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage, die am 19.09.2011 bei dem Landgericht Köln eingegangen ist. Der Kläger hält den Einziehungsbeschluss für nichtig und anfechtbar, unter anderem, weil die Einziehungsvergütung nach §§ 13, 15 des Gesellschaftsvertrages nicht ohne Verstoß gegen die §§ 30, 31 GmbHG gezahlt werden könne, der Versammlungsleiter die vom Kläger vorab mitgeteilten Tagungsordnungspunkte zu Unrecht nicht zur Verhandlung zugelassen habe und im Übrigen wichtige Gründe für eine Einziehung nicht vorlägen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.08.2011 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus wichtigem Grund für nichtig zu erklären.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrages. Ferner verteidigt sie den Einziehungsbeschluss und behauptet wichtige Gründe in der Person des Klägers, die die Einziehung rechtfertigten.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der ordentliche Rechtsweg ist durch die in § 21 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Schiedsklausel wirksam ausgeschlossen.
Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, sind auch Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH grundsätzlich schiedsfähig, wenn die Schiedsklausel bestimmte Voraussetzungen erfüllt (BGHZ 180, 221 ff., insbesondere Juris Rdnr. 23 ff., OLG Bremen GmbHR 2010, 147 ff.). Die vom Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung aufgestellten Mindestanforderungen sind erfüllt.
Danach muss die Schiedsabrede zunächst mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein. Dies ist hier der Fall.
Daneben muss jeder Gesellschafter neben den Gesellschaftsorganen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Auch dieser Anforderung ist Genüge getan durch die Inbezugnahme der für das Schiedsverfahren geltenden Schiedsgerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS). § 2 der ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der DIS-Schiedsordnung (DIS-Erg-ES) sieht nämlich vor, dass der Kläger in der Schiedsklage neben der beklagten Partei die Gesellschafter oder die Gesellschaft, auf die sich die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sollen, unter Angabe ihrer zustellungsfähigen Anschrift als Betroffene zu benennen und die DIS-Geschäftsstelle aufzufordern hat, die Klage auch den Betroffenen zu übersenden. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass auch die nicht unmittelbar verfahrenbeteiligten Gesellschafter im Falle einer Beschlussmängelstreitigkeit von dem Verfahren Kenntnis erlangen und entscheiden können, ob sie nach § 4 DIS-ERGeS dem Verfahren beitreten.
Ferner hat der Beklagte nach Maßgabe des § 3.2 DIS-ERGeS die Möglichkeit, weitere Betroffene zu benennen und die DIS-Geschäftsstelle aufzufordern, die Klage auch diesen Betroffenen zu übersenden. Auch durch diese Regel ist sichergestellt, dass sämtliche Gesellschafter im Falle einer Beschlussmängelstreitigkeit von dem Schiedsverfahren Kenntnis erlangen.
Als weitere Anforderung für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung verlangt, dass sämtliche Gesellschafter an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können müssen, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt. Auch dieser Anforderung ist Genüge getan. Nach der Schiedsklausel der Parteien im Gesellschaftsvertrag besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. In diesem Fall erfolgt die Besetzung des Schiedsgerichts nach Maßgabe des § 8.2 DIS-ERGeS dergestalt, dass die Parteien und Nebenintervenienten jeweils einen Schiedsrichter gegenüber der DIS-Geschäftsstelle zu benennen haben. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass sämtliche Gesellschafter an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können. Sofern die Klägerin ein Defizit darin erkennt, dass die Mitwirkungsmöglichkeit ausweislich der genannten Regelung davon abhängig ist, ob der Gesellschafter als Nebenintervenient beitritt oder nicht – nur Parteien und Nebenintervenienten sollen ein Benennungsrecht haben -, stellt dies die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht in Frage. Denn das Erfordernis, dass ein Gesellschafter zunächst als Nebenintervenient dem Schiedsverfahren beitreten muss, schließt seine Mitwirkungsmöglichkeit nicht aus.
Schließlich muss durch die Schiedsklausel gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert sind. Dieser Anforderung ist durch § 9 DIS-ERGeS Rechnung getragen.
Die von den Gründungsgesellschaftern im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Schiedsklausel entspricht danach den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten.
Die in § 21 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Schiedsklausel erfasst schließlich auch Beschlussmängelstreitigkeiten. Unproblematisch handelt es sich hierbei um Streitigkeiten “im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag“. Dass die Parteien Beschlussmängelstreitigkeit aus dem Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung herausgenommen hätten, lässt sich der Formulierung der Klausel nicht entnehmen. Zwar ist in der Musterklausel für gesellschaftliche Streitigkeiten der DIS bei der Beschreibung der Streitigkeiten, die von der Klausel erfasst sein sollen, formuliert, dass alle Streitigkeiten “zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern“ erfasst sein sollen. Dieser Zusatz findet sich in der Schiedsklausel des § 21 des Gesellschaftsvertrages nicht. Für deren Anwendungsbereich ist dies allerdings irrelevant. Denn bereits durch die Formulierung, dass die Schiedsklausel alle Streitigkeiten “im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag“ erfassen sollen, ist hinreichend deutlich gemacht, dass sowohl Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander als auch die zwischen einem oder mehreren Gesellschaftern und der Gesellschaft von der Klausel erfasst sein sollen, denn beide Arten von Streitigkeiten stehen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag. Wollte man im Übrigen aus der Herausnahme des oben genannten Zusatzes “zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern“ den Schluss ziehen, dass damit eben diese Streitigkeiten nicht von der Schiedsklausel erfasst sein sollten, verbliebe für diese keinerlei Anwendungsbereich mehr. Denn andere Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag als solche zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sind nicht denkbar.
Unterfällt damit die vorliegende Beschlussanfechtungsklage der Schiedsklausel in § 21 des Gesellschaftsvertrages, ist die Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung der Schiedseinrede hin als unzulässig abzuweisen. Der Klägerschriftsatz vom 18.01.2012 veranlasst keine abweichende Beurteilung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 101 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 25.000,00 Euro.