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Landgericht Köln·91 O 87/08·28.12.2012

Anfechtung von HV-Beschlüssen: Schließung der Rednerliste und Abwahlantrag Versammlungsleiter

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Zwei Aktionärinnen fochten HV-Beschlüsse (u.a. Entlastung, Aufsichtsratswahl, Abschlussprüfer) wegen angeblicher Verletzung des Rede- und Fragerechts durch Schließung der Rednerliste sowie wegen unterbliebener Abstimmung über die Abwahl des Versammlungsleiters an. Das LG Köln wies die Klagen ab. Die Rednerlistenschließung sei nach Satzung/§ 131 Abs. 2 AktG ermessensgerecht, verhältnismäßig und angekündigt gewesen. Ein Gleichbehandlungsverstoß sowie Anfechtungsgründe aus WpHG/WpAIV seien nicht substantiiert dargetan; die Nichtabstimmung über den Abwahlantrag sei ohne wichtigen Grund unschädlich.

Ausgang: Anfechtung der HV-Beschlüsse wegen Rednerlistenschließung, Gleichbehandlung, Abwahlantrag und WpHG/WpAIV-Vorwürfen erfolglos; Klagen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht die Satzung in Anlehnung an § 131 Abs. 2 AktG eine zeitliche Beschränkung des Rede- und Fragerechts im Ermessen des Versammlungsleiters vor, ist das Ermessen pflichtgemäß unter Beachtung von Sachdienlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung auszuüben.

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Die Schließung der Rednerliste ist als Maßnahme der Versammlungsleitung zulässig, wenn sie zur Durchführung der Hauptversammlung in angemessener Zeit erforderlich erscheint und zuvor in einer Weise angekündigt wurde, dass Aktionäre ihre Wortmeldungen rechtzeitig anbringen können.

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Ein Anfechtungsgrund wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG) setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass andere Aktionäre bei vergleichbarer Sachlage bevorzugt zugelassen oder behandelt wurden.

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Die Nichtbefassung der Hauptversammlung mit einem Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters begründet jedenfalls dann keinen Anfechtungsgrund, wenn ein wichtiger Grund für die Abwahl nicht vorliegt oder in der Hauptversammlung nicht dargetan wird.

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Anfechtungsgründe aus einem behaupteten Stimmrechtsausschluss wegen Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Mitteilungspflichten (WpHG/WpAIV) erfordern nachvollziehbaren, substantiierten Vortrag dazu, wer betroffen ist, welche Pflicht verletzt wurde und inwiefern dies für das Beschlussergebnis erheblich sein kann.

Relevante Normen
§ 131 AktG§ 21 f WpHG§ 53a AktG§ 28 WpHG§ 17 WpAIV§ 20 Abs. 4 AktG in Übereinstimmung mit § 131 Abs. 2 AktG

Tenor

I.Die Klagen der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 7) werden abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 2) und 7) zu jeweils einem Viertel und die Kläger zu 1), 3), 4), 5), 6) und 8) zu jeweils einem Zwölftel.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die der Streithelferin der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 2) und 7) zu jeweils einem Viertel.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerinnen zu 2) und 7) können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Kläger – nach Abschluss eines Teilvergleichs durch die Kläger zu 1), 3), 4), 5), 6) und 8) lediglich noch die Klägerinnen zu 2) und zu 7) – fechten die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Juli 2008 gefassten Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Klägerin zu 2) darüber hinaus den Beschluss über die Wahl zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 an.

3

Ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung des Notars Prof. Dr. C (Blatt 22 ff. des Anlagenhefters) begann die Hauptversammlung um 10:00 Uhr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Dr. L, der die Versammlung leitete, wies bereits zu Anfang darauf hin, dass er das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken werde, wenn abzusehen sei, dass die Hauptversammlung länger als vier bis sechs Stunden dauern werde. Er appellierte an die Aktionäre, eine Redezeit einschließlich Fragen von ca. 15 Minuten möglichst nicht zu überschreiten.

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Ferner sind folgende versammlungsleitende Maßnahmen in dem vorbezeichneten Hauptversammlungsprotokoll vermerkt (dort Seite 6, Blatt 27 des Anlagenhefters):

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              - „Um 14:15 Uhr ordnete der Vorsitzende eine allgemeine Beschränkung der Rede- und Fragezeit auf 10 Minuten an und behielt sich vor, die Rede- und Fragezeit weiter zu beschränken, die Rednerliste zu schließen und die Aussprache zu beenden, um die Hauptversammlung in angemessener Zeit beenden zu können. Unmittelbar darauf gaben zahlreiche Aktionäre Wortmeldungen ab.

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              - Um 14:57 Uhr schloss der Vorsitzende die Rednerliste.

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                            Die Aktionäre Dr. X, H, G, D und A erklärten Widerspruch gegen die Beschränkung der Redezeit und Schließung der Rednerliste.

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                            Die Aktionäre Dr. X und H beantragten die Abwahl des Vorsitzenden als Versammlungsleiter.

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Der Vorsitzende wies den Antrag zurück, da kein wichtiger Grund vorliege“.

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Der Geschäftsführer der Klägerin zu 2), der zugleich mit Stimmrechtsvollmacht der Klägerin zu 7) an der Hauptversammlung teilnahm, hatte den Versammlungsraum erst um 14:15 Uhr betreten.

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In der Folgezeit wurde die Hauptversammlung zweimal unterbrochen, um die Antworten auf die von den Aktionären gestellten Fragen auszuarbeiten. Um 18:30 Uhr schloss der Vorsitzende die Hauptversammlung.

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Die Klägerinnen zu 2) und 7) beanstanden in ihren nahezu wortgleichen Klageschriften in erster Linie das Verhalten des Versammlungsleiters, der um 14:57 Uhr ohne Vorankündigung plötzlich die Rednerliste geschlossen habe. Hierdurch sei das Rede- und Fragerecht der Aktionäre aus § 131 AktG verletzt worden. Die plötzliche Schließung widerspreche zudem dem Gleichbehandlungsgebot aller Aktionäre, denn der Aktionär H habe offenbar, ohne auf der Rednerliste gestanden zu haben, nach Schließung der Liste erneut reden können.

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Rechtswidrig sei es zudem gewesen, dass der Versammlungsleiter nicht über den u.a. von dem Vertreter der Klägerinnen zu 2) und 7) gestellten Antrag auf seine Abwahl habe abstimmen lassen. Das führe zur Nichtigkeit sämtlicher in der Folge gefasster Hauptversammlungsbeschlüsse.

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Schließlich seien die Beschlüsse anfechtbar, weil die Hauptaktionäre STRABAG SE und Illbau Liegenschaftsverwaltung gegen ihre Meldepflichten aus § 21 f WpHG verstoßen hätten und aus diesem Grund nicht stimmberechtigt gewesen seien.

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Die Klägerinnen zu 2) und zu 7) beantragen,

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              die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 18.07.2008 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 (Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands), 4 (Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats) und 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat) für nichtig zu erklären.

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Die Klägerin zu 2) beantragt darüber hinaus,

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                            die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Juli 2008 zu den Tagesordnungspunkten 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) und 6 (Wahl des Abschlussprüfers) gefassten Beschlüsse mit nachfolgendem Wortlaut für nichtig zu erklären.

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Hilfsweise beantragen die Klägerinnen zu 2) und 7),

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              festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse nichtig, höchst hilfsweise unwirksam sind.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klagen abzuweisen.

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Sie hält die Klagen für rechtsmissbräuchlich und bestreitet die Anfechtungsbefugnis der Klägerinnen zu 2) und 7). Auch sei die Klagefrist nicht eingehalten.

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Zu den Anfechtungsgründen ist sie der Auffassung, dass das Verhalten des Versammlungsleiters nicht zu beanstanden gewesen sei. Die Schließung der Rednerliste sei zuvor, nämlich zuletzt um 14:15 Uhr angekündigt worden. Dabei habe sich der Versammlungsleiter im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe überdies, dass der Vertreter der Klägerinnen zu 2) und 7), Herr G, ohnehin erst um 14:00 Uhr auf der Hauptversammlung erschienen und den Saal erst um 14:15 Uhr betreten habe.

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Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a AktG sei nicht ersichtlich, denn der Aktionär H habe sich noch vor Schließung der Rednerliste als Redner gemeldet.

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Die Nichtabstimmung über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters sei nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur unschädlich, zumal ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe und vom Vertreter der Klägerinnen jedenfalls auch nicht dargetan worden sei.

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Das Vorbringen der Klägerinnen zum Stimmrechtsausschluss gemäß § 28 WpHG wegen Verletzungen der Meldepflichten hält die Beklagte für unsubstantiiert und im Übrigen unbegründet. Dasselbe gelte für den angeblichen Verstoß gegen § 17 WpAIV.

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Die Klagen der Klägerinnen zu 2) und 7) sind jeweils per Telefax am 18.08.2008 bei dem Landgericht Köln eingegangen. Die Originalschriftsätze sind kurz danach eingegangen. Die vom Gericht angeforderten Prozesskostenvorschüsse sind durch die Klägerin zu 7) am 04.09.2008 und durch die Klägerin zu 2) am 05.09.2008 eingezahlt worden. Die verfahrenseinleitende Verfügung zum schriftlichen Vorverfahren ist mit Beschluss vom 17.11.2008 erfolgt. Die Zustellung der Klagen ist unter dem 04.12.2008 verfügt worden.

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Bereits am 11.12.2008 haben sich für die Beklagte deren Prozessbevollmächtigte bestellt, nachdem eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgt ist. Die Zustellungen an die Aufsichtsratsmitglieder ist Anfang Dezember 2008 bewirkt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen sind zulässig.

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Der den Klägerinnen zu 2) und zu 7) unterstellte Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich. Die Klägerinnen haben ein Rechtsschutzbedürfnis daran, die Beschränkung ihres Rede- und Fragerechts durch den Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

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Die Klagen sind aber nicht begründet.

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Die von den Klägerinnen angeführten Anfechtungsgründe liegen nicht vor.

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1. Beschränkung des Rede- und Fragerechts durch Schließung der Rednerliste um 14:57 Uhr:

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              Auszugehen ist davon, dass die Satzung der Beklagten in § 20 Abs. 4 in Übereinstimmung mit § 131 Abs. 2 AktG dem Versammlungsleiter die Möglichkeit einräumt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Danach ist der Versammlungsleiter insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte, für einzelne Frage- und Redebeiträge und für den einzelnen Redner zu setzen. Stellt die Satzung auf diese Weise Beschränkungen des Frage- und Rederechts des Aktionärs in das Ermessen des Versammlungsleiters, so hat dieser das Ermessen nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Hauptversammlung pflichtgemäß auszuüben, sich also insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung bedarf (BGH, Urteil vom 08.02.2010 – II ZR 94/08, Leitsatz 3. = BGHZ 184, 239 ff.). Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Versammlungsleiter einerseits das Interesse der Hauptversammlung an der sachgemäßen Erledigung der Geschäfte und andererseits die Rechte des von der Beschränkungsmaßnahme betroffenen Aktionärs zu berücksichtigen (BGH a.a.O., bei Juris Rdnr. 16).

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              Bei Anlegung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass der Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten vom 18.07.2008 das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Versammlungsleiter prospektierte Dauer der Hauptversammlung von vier bis sechs Stunden. Diese Zeit entspricht nicht nur der Einschätzung beteiligter Rechtskreise, wie sie in Nummer 2.2.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex zum Ausdruck kommt. Danach soll der Versammlungsleiter für eine zügige Abwicklung der Hauptversammlung sorgen und sich davon leiten lassen, dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach vier bis sechs Stunden beendet ist. Die Dauer von vier bis sechs Stunden einer „normalen“ Hauptversammlung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers des UMAG, wie es sich aus den Materialien zum UMAG ergibt (vgl. die Regierungsbegründung vom 14.03.2005 in BT-Drucksache 15/5092, Seite 17). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall den Versammlungsleiter hätten davon ausgehen lassen müssen, von einer deutlich längeren Dauer der Hauptversammlung auszugehen, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Besondere Tagesordnungspunkte wie etwa schwierige Strukturmaßnahmen oder Kapitalerhöhungsmaßnahmen standen nicht auf der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 18.07.2008. Deren Tagesordnung mit den Punkten Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Organe, Wahlen zum Aufsichtsrat und Wahl des Abschlussprüfers entspricht der normalen Tagesordnung einer ordentlichen Hauptversammlung und weist keinerlei Besonderheiten auf. Bei dieser Sachlage war es nicht zu beanstanden, wenn der Versammlungsleiter von Anfang an davon ausging, die Hauptversammlung nach spätestens vier bis sechs Stunden beenden zu können.

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              Auch die Schließung der Rednerliste um 14:57 Uhr erfolgte nicht zu früh, denn zu diesem Zeitpunkt dauerte die Hauptversammlung bereits ca. fünf Stunden bei absehbarer weiterer Dauer wegen der noch ausstehenden Aufarbeitung und Beantwortung der gestellten über 200 Fragen. Dass diese sich nicht in kurzer Zeit würden erledigen lassen, lag auf der Hand. Das billigenswerte Bestreben des Versammlungsleiters, die Hauptversammlung in einem angemessenen Zeitrahmen zu halten, lässt es deshalb nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, dass der Versammlungsleiter die Rednerliste kurz vor 15:00 Uhr geschlossen hat. Dies geschah auch nicht überfallartig, sondern nach wiederholten Ankündigungen. Bereits zu Beginn der Hauptversammlung hatte der Versammlungsleiter darauf hingewiesen, dass er das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich beschränken werde, wenn abzusehen sei, dass die Hauptversammlung länger als vier bis sechs Stunden dauern werde. Auch um 14:15 Uhr kündigte der Versammlungsleiter weitere Maßnahmen zur Versammlungsleitung an. Insbesondere ordnete er eine allgemeine Beschränkung der Rede- und Fragezeit auf zehn Minuten je Redner an und behielt sich vor, u.a. die Rednerliste zu schließen und die Aussprache zu beenden. Nach dieser Ankündigung um 14:15 Uhr mussten sämtliche Aktionäre jederzeit mit einer Schließung der Rednerliste rechnen und konnten sich zu Wort melden, um ihr Rede- und Fragerecht angemessen auszuüben. Die Angabe einer bestimmten Uhrzeit, zu der der Versammlungsleiter beabsichtigte, die Rednerliste zu schließen, bedurfte es nicht, denn diese Maßnahme war abhängig von den weiteren Wortmeldungen. Warum insbesondere der Vertreter der Klägerinnen zu 2) und 7) sich nach der Ankündigung des Versammlungsleiters, ggf. die Rednerliste zu schließen, nicht in die Rednerliste eintragen ließ, lässt sich nur damit begründen, dass der Vertreter zu diesem Zeitpunkt nicht im Versammlungssaal zugegen war. Das aber ist nicht der Beklagten anzulasten. Nicht unberücksichtigt bleiben kann überdies bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahme des Versammlungsleiters von 14:57 Uhr, dass sich bislang immer dieselben Aktionäre zu Wort gemeldet hatten, die Themen redundant wurden und bereits eine Vielzahl von Fragen gestellt worden war, wie die Beklagtenvertreter unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Es ist aus diesem Grunde nicht zu beanstanden, dass der Versammlungsleiter um 14:57 Uhr hinreichende Anzeichen dafür erkennen konnte, dass das Ziel, die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit durchzuführen, die vorgenommene Beschränkung – Schließung der Rednerliste – geboten erscheinen ließ (zu diesem Gesichtspunkt BGH a.a.O., bei Juris Rdnr. 22). Diese Maßnahme des Versammlungsleiters ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund ermessensfehlerhaft, weil größere zeitliche Anteile der bisherigen Hauptversammlung der Verwaltung zugestanden hätten (vgl. die Darstellung im Schriftsatz der Klägerin zu 2) vom 26.02.2010, Blatt 574 der GA). Dies liegt zum einen in der Natur der Sache. Zum anderen ist der Auflistung zu entnehmen, dass für Redebeiträge und Fragen der Aktionäre bis zur Schließung der Rednerliste etwa die Hälfte der bis dahin vergangenen Hauptversammlungszeit zur Verfügung stand.

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              Insgesamt lässt sich damit nicht feststellen, dass die Schließung der Rednerliste durch den Versammlungsleiter um 14:57 Uhr das Rede- und Fragerecht der Aktionäre und insbesondere der Klägerinnen zu 2) und 7) in unangemessener Weise eingeschränkt hätte.

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2. Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot

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              Hierzu fehlt es schon an der Darlegung einer Ungleichbehandlung der Klägerinnen gegenüber anderen Aktionären, hier insbesondere dem Aktionär H. Nach dem Beklagtenvortrag hat der Aktionär H sich vor Schließung der Rednerliste (zum fünften Mal) angemeldet. Dem sind die Klägerinnen nicht entgegengetreten. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Aktionär H trotz Schließung der Rednerliste noch zugelassen worden wäre.

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3. Nichtabstimmung über den Abwahlantrag

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Auch soweit die Klägerinnen zu 2) und 7) beanstanden, dass der Versammlungsleiter die Anträge der Aktionäre Dr. X und H betreffend seine Abwahl nicht zur Verhandlung und Abstimmung der Hauptversammlung gestellt habe, lässt sich ein Anfechtungsgrund nicht feststellen.

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              Nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, ist die Nichtabstimmung über den Abwahlantrag jedenfalls dann unschädlich, wenn kein wichtiger Grund für die Ablösung des Versammlungsleiters vorliegt oder doch zumindest in der Hauptversammlung dargetan wird. Ein solcher wichtiger Grund ist nicht ersichtlich, denn die beanstandete Maßnahme des Versammlungsleiters – Schließung der Rednerliste – ist nicht zu beanstanden (vgl. oben 1.).

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4. Stimmrechtsausschluss gemäß WpHG

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              Das Vorbringen der Klägerinnen hierzu ist nicht nachvollziehbar. Im Dunkeln bleibt bereits, wer von dem Stimmverbot betroffen sein soll. Es ergibt sich ferner nicht, wer genau seine Anmeldepflichten aus welchem Grund verletzt habe. Auf die fehlende Substanz haben sowohl die Beklagte als auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Weiterer Vortrag hierzu ist nicht erfolgt. Für die Kammer ist danach schon unklar, von welchem Sachverhalt die Klägerinnen im Zusammenhang mit dem behaupteten Anfechtungsgrund ausgehen wollen. Bei Zugrundelegung des damit maßgeblichen Beklagtenvortrags ist ein Verstoß gegen die Meldepflichten der dort aufgeführten Aktionäre nicht festzustellen.

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              Abgesehen hiervon fehlen jegliche Darlegungen der Klägerinnen zu 2) und 7) zur Relevanz eines eventuellen Rechtsverstoßes.

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5. § 17 WpAIV

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              Für die Behauptung, die Stimmrechtsmeldung der nicht näher bezeichneten „vorgenannten Personen“ sei unzureichend, weil die Anschriften der Mitteilungspflichtigen fehlten, fehlt bereits ein Beweisantritt der Klägerinnen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 101, 269 Abs. 3 ZPO.

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Die Streithelferin der Beklagten hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen diejenigen Kläger, die die Klage im Vergleichswege zurückgenommen haben. Verzichtet der Beklagte bei Klagerücknahme auf Kostenerstattung, wirkt sich das auch auf seinen Streithelfer aus (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW – RR 2009, 1078; Zöller-Hergett, ZPO, 29. Auflage § 101 Rdnr. 11).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:

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- Bis zur Verbindung (Beschluss vom 17.11.2008, Blatt 158 der GA):

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jeweils 50.000,00 Euro.

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(Dieser Wert ist maßgeblich für die Berechnung der Gerichtsgebühren, die durch die Verbindung nicht berührt wird - vgl. die Nachweise bei Heidel, AktG, 3. Auflage, Rdnr. 6 a in Fußnote 10).

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- Ab dann:50.000,00 Euro(keine Addition wegen Identität der Streitgegenstände, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG – Schmidt/Lutter-Schwab, AktG, 2. Auflage, § 247 Rdnr. 17).