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Landgericht Köln·91 O 87/06·06.02.2007

Klageabweisung wegen wirksamer Aufrechnung mit nicht verjährtem Gewährleistungsanspruch

ZivilrechtKaufrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlung für gelieferte Schraubenverdichter; die Beklagte rechnete mit einem von der Firma X2 abgetretenen Gewährleistungsanspruch auf. Das Landgericht Köln stellte fest, dass der Anspruch der Beklagten nicht verjährt war (§ 438 Abs.1 Nr.2 b BGB) und die Aufrechnungslage bestand. Verkürzende AGB-Gewährleistungsfristen waren unwirksam, daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage abgewiesen, weil die Beklagte mit einem nicht verjährten Gewährleistungsanspruch erfolgreich aufgerechnet hat (Anwendung von § 438 I Nr.2 b BGB).

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche wegen Sachen, die bestimmungsgemäß für die Herstellung oder wesentliche Erhaltung eines Bauwerks verwendet wurden und dessen Mangel verursacht haben, verjähren nach § 438 Abs.1 Nr.2 b BGB in fünf Jahren.

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Die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist richtet sich nach einer objektiven Verkehrsbetrachtung der bestimmungsgemäßen Verwendung der verkauften Sache; es kommt nicht auf die Kenntnis des Verkäufers an.

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Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die gesetzliche Verjährungsfrist für Baumaterialien oder -teile auf eine kürzere Frist beschränken, sind nach § 309 Nr.8 BGB nicht wirksam, soweit sie der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen.

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Eine Aufrechnung ist wirksam, wenn die gegenläufige Forderung besteht und nicht verjährt ist; ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB greift nur bei darlegbaren Gründen, die hier nicht ersichtlich waren (z.B. begründete Anhaltspunkte für vorsätzliche Straftaten).

Relevante Normen
§ 23, 71 GVG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO§ 438 I Nr. 2 b) BGB§ 634 a I Nr. 2 BGB§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB§ 393 BGB§ 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin produziert und vertreibt kältetechnische Anlagen und Ersatzteile.

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Die Beklagte erwarb bei der Firma X2 für einen Endkunden in Köln Bauteile für den Einbau und die Errichtung einer fest zu installierenden Klimaanlage. Hierzu gehörten auch zwei Handbell Schraubenverdichter (von denen einer zu späteren Zeit schadhaft geworden war). Der in Rede stehende Schraubenverdichter wurde in eine produktionstechnische Großanlage bei der Firma N eingebaut. Dort darf die Temperatur einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Die Klimaanlage ist in ihrer Bauart auf die Produktionsanlage abgestimmt und bildet mit ihr eine untrennbare Einheit. Die Anlage ist in einem 11 t schweren Dachaufbau untergebracht. Der hier schadhaft gewordene Schraubenverdichter wiegt 1.100 kg.

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Grundlage des zwischen der Firma X2 und der Beklagten zustande gekommenen Vertrages war das Angebot vom 30.11.2002, die Bestellung der Beklagten vom 02.12.2002 und die Rückbestätigung der Firma X2 am 12.12.2002.

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Die Firma X2 musste die beiden Schraubenverdichter bei dem für Deutschland zuständigen Großhändler der Klägerin erwerben, die ihrerseits die Teile bei der Firma Handbell in Saronno/Italien erworben hatte. Der Vertrag mit der Firma X2 kam durch Auftragsbestätigung der Klägerin vom 06.12.2002 zustande. Die Lieferung erfolgte mit Lieferschein vom 09.01.2003.

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Auf diesem Lieferschein wird bezüglich der Gewährleistung auf die umseitigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verwiesen. Dort heißt es: "Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung der gelieferten Gegenstände."

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Nach dem Einbau der beiden Bauteile zeigten sich Ende 2005 an einem Schraubenverdichter Mängel, die die Beklagte der Firma X2 am 27.06.2005, verbunden mit der Aufforderung, die Mängel im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen, mitteilte. Im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten stellte sich heraus, dass der Schraubenverdichter ausgetauscht werden musste. Der Serviceleiter der Beklagten, Herr X, nahm sodann Kontakt zu Herrn U, einem Mitarbeiter der Klägerin, auf. Dieser erklärte, dass es bei diesem Verdichtertyp schon des Öfteren zu Brüchen am Leistungsschieber gekommen sei. Er sagte zu, die entsprechenden Ersatzteile umgehend kostenneutral zum Versand zu bringen. Den Austausch der Teile sollten die Servicetechniker der Beklagten vornehmen. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Leistungsverschieber nicht gebrochen war, sondern die Rotoren des Verdichters festsaßen. Der Verdichter befindet sich derzeit noch bei der Beklagten zur weiteren Überprüfung der Schadensursache. Zu einer Kostenübernahme für den Austausch des defekten Verdichters zeigte sich die Klägerin nicht bereit.

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Die Beklagte bestellte daraufhin bei der Klägerin einen Schraubenverdichter Handbell RC 19 nebst zugehörigem Absperrventil. Die Lieferung erfolgte am 20.07.2005; Zuzüglich Frachtkosten, Maut und Mehrwertsteuern ergab sich ein Bruttopreis von 15.706,33 EUR. Dieses Bauteil wurde bei dem Kunden der Beklagten eingebaut.

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Weiterhin lieferte die Klägerin der Beklagten auf deren Bestellung am 27.07.2005 per Luftexpress weitere Ersatzteile: 1 Piston KII für V7, 1 Slide Valve sowie ein Gasket Set zum Bruttopreis inklusive Fracht und Mehrwertsteuern von 2.455,57 EUR. Auf letztgenannte Lieferung erfolgte am 06.09.2005 eine Gutschrifterteilung in Höhe von

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brutto 2.055,37 EUR.

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Da die Beklagte keine Zahlung leistete, wurde sie unter dem Datum vom 18.10.2005 von der Klägerin gemahnt.

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Die Beklagte ließ sich von der Firma X2 den in seinem Bestand streitigen Gewährleistungsanspruch gegen die Klägerin abtreten und erklärt insoweit gegenüber und in Höhe der Klageforderung die Aufrechnung.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angebliche, von der Firma X2 an die Beklagten abgetretene Forderung aufgrund der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwölf Monate nach Ablieferung der Schraubenverdichter verjährt sei.

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Sie beantragt daher,

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die Beklagte zu verteilen,

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an sie 16.106,53 EUR zzgl. 8 % Zinsen hieraus über dem

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Basiszinssatz seit dem 28.08.2005 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klageforderung für durch Aufrechnung erloschen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz im hiesigen Zuständigkeitsbezirk.

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Sie ist aber unbegründet.

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Der durch den Kaufvertrag zwischen den Parteien entstandene Anspruch der Klägerin ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Eine dementsprechende Aufrechnungserklärung liegt seitens der Beklagten mit Schreiben vom 09.12.2005 vor. Ebenso besteht eine Aufrechnungslage. Der Gewährleistungsanspruch, den sich die Beklagte von der Firma X2 hat abtreten lassen, war auch noch zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht verjährt. Diesbezüglich findet § 438 I Nr. 2 b) BGB Anwendung.

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Nach § 438 I Nr. 2 b) BGB verjähren Ansprüche wegen Sachen, die bestimmungsgemäß für die Herstellung eines Bauwerks verwendet wurden und dessen Mangel verursacht haben, in fünf Jahren. Die Neuregelung trägt den Interessen von Bauhandwerkern Rechnung, die gegenüber ihren Vertragspartnern nach § 634 a I Nr. 2 BGB einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgesetzt sind und nicht in den Regressmöglichkeiten gegenüber ihren Lieferanten beschränkt sein sollen; sie gilt aber ganz allgemein auch für Zwischenhändler. Die Vorschrift darf nicht dahingehend missverstanden werden, als müsste die Kaufsache in einem Neubau verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen. Erfasst werden nicht nur Neuerrichtungen, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

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Es kommt nicht auf die Kenntnis des Verkäufers von der konkreten Verwendung der Kaufsache an. Maßgebend ist eine objektive Betrachtung nach der Verkehrsanschauung.

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Vorliegend kann angesichts des Umstands, dass ein Schraubenverdichter dieser Größe üblicherweise in Klimaanlagen bzw. in Geräten genutzt wird, die ihrer Funktion nach in Gebäude integriert werden, nicht von einer atypischen Verwendung ausgegangen werden.

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Der Einbau des Schraubenverdichters hat auch die Mangelhaftigkeit des Gebäudes verursacht, da die Klimaanlage, welche in ihrer Bauart auf die Produktionsanlage abgestimmt ist, durch dessen Defekt funktionsuntüchtig wurde. Die Produktionsanlage ist aber auf die Kühlfunktion der Klimaanlage angewiesen.

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Der fünfjährigen Verjährungsfrist stehen auch nicht die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin entgegen. Die Verjährungsfrist ist nach § 309 Nr. 8 b) ff) BGB nicht dispositiv. Dies gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, da die Frist den Zeitraum fixiert, in dem nach der Einschätzung des Gesetzgebers Baumängel bzw. Mängel an Baumaterialien typischerweise erkennbar werden.

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Es besteht kein Aufrechnungsverbot i.S.d. § 393 BGB. Für einen Anspruch der Klägerin aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

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Ein Zinsanspruch aus §§ 247, 286 III, 288 II BGB scheidet mangels Geldschuld der Beklagten aus.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.