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Landgericht Köln·91 O 68/10·07.06.2011

Tatbestandsberichtigung: Datumsklarstellung und Aufnahme weiterer Klageanträge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte den Tatbestand: Es klärte, dass das Datum 02.11.1999 das Datum des Konzeptionsvertrages ist, und nahm auf Seite 6 der Urteilsausfertigung einen weiteren Antrag der Klägerin zur Feststellung eines über 1.350.000 € hinausgehenden merkantilen Minderwerts auf. Die Kammer folgte den Einwänden der Parteien als im Wesentlichen berechtigt. Gutachtenangaben wurden so wiedergegeben, dass nur ein Verdacht auf Altlasten erkennbar bleibt.

Ausgang: Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes insoweit stattgegeben; Datum klargestellt und weiterer Klageantrag aufgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung dient der inhaltlichen und formellen Richtigstellung des Urteilswortlauts und ist vorzunehmen, wenn die von den Parteien vorgebrachten Einwände begründet sind.

2

Bei Berichtigungen sind klare Präzisierungen (z. B. die Hervorhebung des Datums eines Vertrags) zulässig, soweit sie dem tatsächlichen Inhalt der Akten entsprechen.

3

Die Aufnahme eines in den Prozessakten enthaltenen weiteren Klageantrags in die Urteilsausfertigung ist möglich, wenn dessen Vorbringen substantiiert in den Schriftsätzen enthalten ist.

4

Bei der Wiedergabe von Gutachten im Tatbestand darf nicht der Eindruck einer definitiven Befundfeststellung entstehen, wenn das Gutachten lediglich einen Verdacht äußert.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG

Tenor

I. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 17.05.2011

(Blatt 144 ) wird der zweite Absatz des unstreitigen Tatbestandes

dahingehend klargestellt, dass das dort genannte Datum „02.11.1999“ das

Datum des „Konzeptionsvertrages“ ist.

II. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird der Tatbestand

wie folgt berichtigt:

Rubrum

1

1. Auf S. 6 der Urteilsausfertigung ist der folgende weitere Antrag der Klägerin aufzunehmen:

2

"3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen über 1.350.000,00 € hinausgehenden merkantilen Minderwert der im Klageantrag zu 2. gelisteten Grundstücke zu ersetzen hat, der auch nach deren Altlastensanierung bzw. Durchführung von Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 und 8 Bundesbodenschutzgesetz verbleibt."

3

2. Die Sätze 2 und 3 des dritten Absatzes des Tatbestands ("Für eine ehemalige Tankstelle…" bis "… weiterer Altlasten geäußert") werden gestrichen.

Gründe

5

Die Einwände der Parteien sind im wesentlichen berechtigt. Bezüglich der Fassung des 3. Absatzes des unstreitigen Tatbestandes hat die Kammer insbesondere dem Petitum der Klägerin Rechnung getragen, dass sich aus dem hier zitierten Gutachten allenfalls ein Verdacht einer Altlast im Bereich der Tankstelle ergebe (so S. 9 f des Schriftsatzes vom 21.02.2011, Blatt 88 f).