Sekundärmarkt-Aktien: Schadensersatz wegen unterjähriger Neubewertung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Schadensersatz, weil die Beklagte den von der Hauptversammlung mitgeteilten Aktienwert vor der nächsten HV unterjährig herabsetzte und dies bekanntgab. Streitpunkt war, ob sich die Beklagte aufgrund Unterlagen und jahrzehntelanger Praxis rechtlich gebunden hatte, bis zur nächsten HV keine Neubewertung vorzunehmen. Das LG Köln bejahte ein Schuldverhältnis mit entsprechender Verpflichtung und sah keinen zwingenden Grund für die Abweichung. Es sprach den Klägern den Differenzschaden zu, weil die Beklagte weder fehlende Veräußerbarkeit noch rechtmäßiges Alternativverhalten substantiiert darlegte.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Differenzschadens wegen unterjähriger Aktien-Neubewertung in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldverhältnis kann durch vorvertragliche Erklärungen, Prospektangaben und eine langjährig gleichförmige Handhabung dahin entstehen, dass ein Emittent für den von ihm organisierten Sekundärmarkt bis zur nächsten Hauptversammlung an den zuletzt bekanntgegebenen Kurs gebunden ist.
Von einer zugesagten oder garantierten Bindung an einen Hauptversammlungswert darf der Emittent nur aus zwingenden, insbesondere extern verursachten Gründen abweichen; interne Bewertungsdiskussionen oder behauptete Fehler früherer Unternehmensbewertungen genügen hierfür grundsätzlich nicht.
Nimmt der Emittent entgegen einer solchen Bindung unterjährig eine Neubewertung vor und gibt diese bekannt, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht bzw. eine selbständige Zusage und haftet nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des hierdurch verursachten Vertrauensschadens.
Organisiert der Emittent den Sekundärmarkt, trifft ihn im Streit um die Veräußerbarkeit eine sekundäre Darlegungslast zu Angebot, Nachfrage und konkreten Handelsvorgängen; pauschales Bestreiten genügt nicht.
Beruft sich der Schädiger darauf, der Schaden wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), trägt er für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwands die Darlegungs- und Beweislast.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.678.848,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen enttäuschten Vertrauens in angebliche Zusagen und Prospektveröffentlichungen im Zusammenhang mit einem Aktienerwerb geltend.
Die Aktien der Beklagten wurden und werden bis heute nicht frei gehandelt. Ein Handel findet statt auf einem Sekundärmarkt, den die Beklagte organisiert und auf dem sie gleichsam eine Vermittlerfunktion einnimmt und die Interessen von Käufer und Verkäufer koordinieren soll. Die Kursfeststellung bezüglich dieser Aktien erfolgte in der Vergangenheit nur einmal im Jahr durch die Hauptversammlung auf der Grundlage der Fortschreibung einer Unternehmensbewertung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (W GmbH) nach Erstellung des Jahresabschlusses. Der Wert hatte jeweils bis zur nächsten Wertfeststellung in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung Gültigkeit. Eine unterjährige Kursfeststellung erfolgte nicht.
Dieses Prozedere ergibt sich auch aus dem Merkblatt „Aspekte hinsichtlich der Aktienemission“ (vergleiche Anl. K 6, Datum unbekannt). Hier heißt es:
„Die einmal pro Jahr erfolgende Kursfeststellung … gewährleistet eine Wertermittlung, die sich allein an fundamentalen Unternehmensdaten orientiert. Damit haben kurzfristige Spekulationen, wie sie an der Börse anzutreffen sind, keinen Einfluss auf den Wert der L-BANK-Vorzugsaktie.
…
Die Aktien der L-BANK sind nicht börsennotiert.
Da es sich bei allen von der L-BANK emittierten Aktien um Namensaktien handelt, widerspräche ein täglicher Handel mit diesen Aktien der Intention der Aktiengattung. Der Verkauf und insbesondere die Übertragung von Namensaktien stellen ein aufwendigeres Verfahren dar als bei Inhaberaktien. Die Intention, die Aktien im Ursprungsbesitz zu halten und der damit verbundene fehlende Handelswunsch lassen daher auch eine tägliche Kursfeststellung als nicht notwendig erscheinen.
Aus den genannten Gründen eignet sich die L-BANK-Aktie nicht als Spekulationspapier, sondern stellt vielmehr eine langfristige Kapitalanlagen dar.
Dennoch gibt es unabhängig von der Börse einen Sekundärmarkt für die L-BANK- Aktie. … Dieser interne Markt wird vornehmlich in dem Zeitraum nach der Kursfeststellung stattfinden. Unabhängig davon können Verkäufe und Käufe auch zu einem anderen Zeitpunkt abgewickelt werden, dabei gilt jedoch jeweils der zuletzt ermittelte Kurs der Aktie. “
Entsprechende Angaben finden sich auch im „Verkaufsangebot für Stück 30.000 Vorzugsaktien“ vom 1.9.1999 (Anlage K 15, dort auf S. 4) und im „Beteiligungsangebot“ für eine Emission von 30.000 Stück Vorzugsaktien vom 11.03.2003 (Anl. K 8) und sollen sich auch aus der nicht vorliegenden „Produktinformation Nr. 4“ aus dem Jahre 2005 ergeben.
In Gemäßheit dieser Angaben funktioniert der „Sekundärmarkt“ der Aktien der Beklagten seit Jahrzehnten, wobei nach Darstellung der Kläger die Veräußerung von Aktien stets unter Einschaltung der „Zentralen Vermögensanlage“ der Beklagten erfolgte (vgl. die unbestritten gebliebene Darstellung Bl. 116 f. GA).
Die Kläger erwarben im Jahre 1998 1500 vinkulierte Namensaktien der Beklagten. Bei den Emissionen in den Jahren 2001, 2003 und 2005 war die Aktie jeweils überzeichnet. Die Kläger erwarben weitere Aktien und hielten per 31.12.2007 mindestens 3.279 Aktien der Beklagten.
In der Hauptversammlung vom 21.06.2004 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zu 5 % des Grundkapitals eigene Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels zu erwerben. Aktien durften jedoch nur erworben werden, wenn ihr Gegenwert den zuletzt auf der Hauptversammlung mitgeteilten Wert um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreite. Diese Ermächtigung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 17.06.2015 verlängert.
2013 erwarben die Kläger weitere 500 Aktien zu dem in der Hauptversammlung 2013 mitgeteilten Wert von 937,00 € pro Aktie. In der Versammlung vom 03.06.2014 wurde die Aktie auf der Grundlage eines Unternehmensbewertungsgutachtens der WP-Gesellschaft W mit 1.138,00 € bewertet.
Zum 01.07.2014 wechselte der Vorstand der Beklagten. Der Streithelfer schied als Vorsitzender des Vorstands aus.
In der Zeit nach der Hauptversammlung vom 03.06.2014 wurden die Aktien der Beklagten weiter auf dem Sekundärmarkt zum Preis von 1.138,- € gehandelt. Am 16.09.2014 wurde der Handel bis zum 14.12.2014 eingestellt.
Unter dem 15.12.2014 – also „unterjährig“ - teilte die Beklagte mit, aufgrund einer Neubewertung der Beklagten ergebe sich ein neuer Aktienwert von 626 € pro Aktie. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unternehmenswert sei gutachterlich neu berechnet worden. Aus dieser Neubewertung ergebe sich der reduzierte Aktienwert. Grund hierfür seien Veränderungen im regulatorischen Umfeld der Banken und den Marktentwicklungen. Die Korrektur resultiere wesentlich aus den genannten technischen Anpassungen und spiegele weniger das jeder Aktienanlage immanente Kursrisiko wieder. Aus diesem Grunde wurde den Aktionären mitgeteilt, dass sie einen Ausgleich für die technische Anpassung erhalten sollten in Höhe der Differenz zwischen dem von ihnen gezahlten Kaufpreis und dem neu gestellten Wert. Hierzu kehrte die Beklagte ca. 3,5 Mio € an die Aktionäre aus, die zuletzt Aktien der Beklagten zu einem über dem „neuen“ Wert liegenden Preis erworben hatten.
Da die Kläger die im Jahr 2013 erworbenen 500 Aktien zu einem den neuen Wert übersteigenden Preis erworben hatten, nämlich zu einem Preis von 937 € pro Aktie, erhielten sie einen Ausgleich von (937 - 626 = 311 € × 500 Aktien =) 155.500 €. Die zuvor erworbenen Aktien hatten die Kläger zu Preisen unter 626 € erworben, so dass hierfür kein Ausgleich gezahlt wurde.
Diesen Ausgleich machen die Kläger mit der Klage auch für die nicht entschädigten Aktien geltend.
Sie sind der Auffassung, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass der in der Hauptversammlung vom 03.06.2014 bekannt gegebene Kurs bis zur nächsten Hauptversammlung Bestand gehabt hätte. Bis dahin hätten sie die Aktien zu einem Preis von 1.138,00 € verkaufen können. Dieser Aktienverkauf sei auch geplant gewesen, denn der Kläger habe im November 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet und geplant gehabt, die vor dem 31.12.2008 erworbenen Aktien zu veräußern, weil die dabei zu erzielenden Gewinne steuerfrei gewesen wären. Die 2013 erworbenen Aktien sollten aus steuerlichen Gründen behalten werden.
Das Vertrauen der Kläger gründe auf der entsprechend den Aussagen der Bank praktizierten Festlegung und Beibehaltung des Aktienwertes zwischen den jeweiligen Hauptversammlungen. Entsprechend den Angaben in den bereits erwähnten Unterlagen sei den Klägern bei Erwerb der Aktien im Jahr 1998 auch vom damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten erläutert worden, die Vorzugsaktien der Beklagten seien ohne jeden spekulativen Charakter und mündelsicheren Anlageformen gleichzustellen.
Da die Nachfrage nach den Aktien der Beklagten auf dem Sekundärmarkt stets höher als das Angebot gewesen sei (unstreitig), wäre eine Veräußerung der 3.279 Aktien auch ohne weiteres zum Preis von 1.138 € möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Handels im September 2014 hätten noch zwei Kaufaufträge zum Preis von 1.138 € pro Aktie offen gestanden. Enstprechendes habe der Zeuge Dr. C in der Hauptversammlung 2015 verlautbart. Nunmehr sei nur noch eine Veräußerung zu einem Wert von 626 € möglich. Der Schaden der Kläger liege in der Differenz, mithin bei (512 € × 3279 Aktien =) 1.678.848 €.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.678.848,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit (13.07.2015) zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Bekanntgabe der Neubewertung der Aktien der Beklagten nach der Hauptversammlung 2014 und vor der Hauptversammlung 2015 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Ferner beantragt sie im Wege der Zwischenfeststellungsklage,
festzustellen, dass zwischen den Klägern und der beklagten ein rechtsverhältnis entstanden ist, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, unterjährig keine sogenannte Neubewertung vorzunehmen und bekannt zu geben und dass daher der in der jeweils vorangegangenen Hauptversammlung bekannt gegebene Wert des Unternehmens und der Aktie bis zur jeweils nächsten Hauptversammlung für den Aktienhandel Gültigkeit haben sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Kläger seien zutreffend über die mit dem Aktienerwerb verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Bei den Beratungen hätten sie noch im Jahr 2011 eine hohe Risikobereitschaft angegeben. Das ergebe sich aus den jeweiligen Dokumentationen. Die Kläger seien sogar auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen worden.
Irgendein Schuldverhältnis, aus dem die Kläger ihre Ansprüche ableiten könnten, sei nicht zustande gekommen. Es fehle an dem Willen der Beklagten, sich rechtlich dahingehend zu binden, keine Unternehmensbewertung unterjährig vorzunehmen oder bekannt zu geben. Selbst wenn eine bindende Willenserklärung anzunehmen wäre, ergebe die Auslegung nicht das von den Klägern gewünschte Ergebnis.
Die Überarbeitung der Unternehmensbewertung sei zwingend erforderlich gewesen.
Per 01.10.2014 sei so der Wert von 626 € pro Aktie ermittelt worden. Der zuvor, nämlich in der Hauptversammlung 2014 festgestellte Wert von 1.138 € sei hingegen nicht ordnungsgemäß festgestellt worden.
Die Beklagte hätte die Aktien der Klägerin auch nach Mitte 2014 nicht mehr zu dem zuletzt festgestellten Wert von 1.138 € vermitteln können. Sie bestreitet, dass zu diesem Zeitpunkt offene Kaufaufträge vorgelegen hätten. Aufgrund ihrer Erkenntnisse zum Unternehmenswert habe sie den Handel einstellen müssen.
Den ersten Feststellungsantrag hält die Beklagte für unzulässig.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zu, § 280 Abs.1 BGB.
1.Zwischen den Parteien ist ein Schuldverhältnis des Inhalts zustande gekommen, wonach die Beklagte verpflichtet war, nicht unterjährig eine Neubewertung der Aktien vorzunehmen und/oder vor der nächsten Hauptversammlung bekannt zu geben. Hierfür sprechen sowohl die vorliegenden Urkunden wie auch das unstreitige Procedere über Jahrzehnte hinweg. Bis zum Jahr 2014 gab es keine keine unterjährige Neubewertung der Beklagten und ihrer Aktien. Stets wurden die Aktien auf dem von der Beklagten organisierten und kontrollierten Sekundärmarkt dergestalt gehandelt, dass für den An- und Verkauf von Aktien (wie auch für im Rahmen von Kapitalerhöhungen ausgegebene neue Aktien) stets der in der letzten Hauptversammlung auf der Grundlage einer von einer renommierten WP-Gesellschaften erstellten Unternehmensbewertung mitgeteilte Preis maßgeblich war. Abweichungen hiervon kamen nicht vor, sind jedenfalls nicht vorgetragen. Eben diesem Prozedere entsprachen auch die den Klägern vor ihren Aktienerwerben zur Verfügung gestellten und im Tatbestand inhaltlich dargestellten Unterlagen.
Aus diesem Grund durften die Aktionäre stets davon ausgehen, ihre Aktien im Verlauf des Jahres zu dem in der letzten Hauptversammlung mitgeteilten Preis auf dem von der Beklagten organisierten Sekundärmarkt veräußern zu können. Hiervon darf die Beklagte nicht abweichen, jedenfalls nicht ohne einen zwingenden Grund, den die Kammer jedenfalls nicht in dem von der Beklagten zur Rechtfertigung ihres von der jahrzehntelangen Praxis abweichenden Verhalten angeführten Behauptung sieht, die bisherige Bewertung sei fehlerhaft. Zwingende Gründe, von dem üblichen Prozedere des Aktienhandels auf dem Sekundärmarkt abzuweichen mögen solche sein, die ihre Ursache in einem außerhalb der internen Wertermittlung liegenden Umstand haben mögen, wie etwa eine schwere Finanz- oder Bankenkrise, die Realisierung sonstiger unvorhergesehener Risiken oder ähnliche externe Ursachen. Nicht zwingend sind hingegen die von der Beklagten angeführten Gründe, die bisherige Wertermittlung sei fehlerhaft, weil sie zu Unrecht bei der „ewigen Rente“ zu Unrecht einen Wertbeitrag aus der Thesaurierung berücksichtige und die der Bewertung zugrunde liegende Planung fehlerhaft, weil viel zu optimistisch sei, sie mithin nicht unverändert hätte übernommen werden dürfen. Hierbei handelt es sich um interne, Einzelheiten der Unternehmensbewertung betreffende Umstände, deren Berechtigung durchaus zweifelhaft ist. Hieraus lässt sich ein zwingender Grund für eine unterjährige Neubewertung auch deshalb nicht ableiten, weil die bisherigen Bewertungen – die letzte ist eine Fortschreibung der in den Vorjahren durchgeführten Bewertungen - jahrzehntelang unbeanstandet durchgeführt und in ganz überwiegendem Maße von den Ergebnissen auch bestätigt wurden, was zwischen den Parteien nicht im Streit ist.
Ob sich diese Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Aktionären als Nebenpflicht aus dem durch die Neuemissionen entstandenen Schuldverhältnis darstellt oder aus der aktienrechtlichen Treuepflicht ableitet (siehe dazu den Hinweisbeschluss der Kammer vom 02.06.2016, Blatt 260 ff. GA), kann letztlich offen bleiben, denn in den Erklärungen und der diesen entsprechenden jahrelangen Praxis folgt eine selbständige Zusage oder Garantie der Beklagten des Inhalts, das Unternehmen und damit die Aktien nicht unterjährig neu zu bewerten oder eine solche Bewertung bekannt zu geben. Weiteres Argument für die Annahme einer Verpflichtung der Beklagten ist auch ihr eigenes Verhalten nach der Neubewertung. Sie hat ca. 3,5 Mio € an Entschädigungen für solche Aktionäre zur Auszahlung gebracht, die Aktien zu einem Preis über dem neu festgesetzten bezahlt hatten. Warum sollte die Beklagte dies getan haben, wenn nicht aus dem Grund, dass sie von einer entsprechenden Verpflichtung hierzu ausging? Diese aber setzt voraus, dass auch die Beklagte selbst davon ausgeht, an den in der letzten Hauptversammlung festgesetzten Preis der Aktie gebunden zu sein.
Überdies führte die Versagung des Ausgleichsanspruchs im vorliegenden Fall zu einem für die Kammer nicht befriedigend zu rechtfertigenden Widerspruch: Hätten die Kläger ihre Aktien nämlich unmittelbar nach der Hauptversammlung 2014 verkauft, hätten sie den vollen Wert von 1.138,- € pro Aktie erzielt. Davon, dass ein solcher Verkauf ohne weiteres möglich gewesen wäre, ist auszugehen. Die Kläger haben unbestritten vorgetragen dass eine entsprechende Nachfrage vorhanden war (vgl. Bl. 180 GA). Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht auch der Umstand, dass nach der Hauptversammlung 2014 und bis zur Einstellung des Handels noch etwa 1000 Aktien gehandelt wurden. In diesem Fall hätte die Beklagte die volle Differenz als Entschädigung an die Erwerber der von den Klägern veräußerten Aktien erstattet.
Die Zusage ist auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen § 57 AktG nichtig, denn die Zahlung des Erwerbspreises gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 AktG gilt nicht als Einlagenrückgewähr. Auch aus dem grundsätzlichen Verbot des Erwerbs eigener Aktien, § 71 AktG folgt nicht die Nichtigkeit der Zusage. Dass der Erwerb eigener Aktien jedenfalls zum Zwecke des Handels damit zulässig war, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aus diesen Gründen bleibt auch die auf § 62 Abs.1 Satz 1 AktG gestützte dolo-petit-Einrede der Beklagten ohne Erfolg.
2.Ihre Verpflichtung, unterjährig von einer Neubewertung abzusehen, hat die Beklagte verletzt. Sie kann diese Pflichtverletzung auch nicht damit entschuldigen, der Vorstand hätte sich schadensersatzpflichtig gemacht, hätte er bis zur nächsten Hauptversammlung abgewartet. Hierfür ist nichts ersichtlich.
3.Den Klägern ist auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von 1.678.848,00 € entstanden.
Die Kläger haben vorgetragen, dass sie beabsichtigten, im Herbst 2014 anlässlich der Pensionierung des klagenden Ehemannes 3.279 Aktien zu veräußern. 500 Aktien wollten sie aus steuerlichen Gründen behalten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Das Vorbringen der Kläger ist plausibel.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Aktien im Herbst 2014 – zu diesem Zeitpunkt wollten die Kläger die Aktien veräußern – überhaupt hätten veräußert werden können. Dazu haben die Kläger behauptet, es hätten bei Einstellung des Handels im September 2014 noch zwei Kaufaufträge vorgelegen. Das habe Herr Dr. J von der Beklagten in der HV 2015 mitgeteilt. Zwar haben die Kläger keine Einzelheiten zum Umfang dieser Kaufaufträge vorgetragen, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Nachfrage auch zum Verkauf der von den Klägern gehaltenen 3.279 Aktien ausgereicht hätte. Allerdings können die Kläger die Einzelheiten der Nachfrage nicht kennen. Es ist deshalb Sache der Beklagten, die den Sekundärmarkt organisiert hat und deshalb über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, zumindest im Rahmen einer sekundären Darlegungslast die Einzelheiten mitteilen. Ihr Vortrag hierzu erschöpft sich allerdings in dem einfachen Bestreiten einer Nachfrage. Dies genügt nicht. Von der Beklagten ist zu verlangen, dass sie die Aktiengeschäfte nach der HV 2014 im Einzelnen darlegt. Daran fehlt es.
Abgesehen hiervon ist es Sache der Beklagten, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass die Kläger ihre Aktien auch dann nicht zu dem Stückpreis von 1138,- € hätten veräußern können, wäre es nicht zur Neubewertung gekommen. Dieser Einwand stellt der Sache nach die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten dar. Für die tatsächlichen Voraussetzungen insoweit ist allerdings der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Vor § 249 Rn. 66). Die Beklagte muss also dazu vortragen, welche Angebote und welche Nachfrage es gegeben hat. Daran fehlt es. Ihr bloßes Bestreiten genügt nicht.
Der Schaden berechnet sich entsprechend der Differenzhypothese danach, wie die Kläger stünden, hätte die Beklagte ihre Verpflichtung nicht verletzt. Dann hätte sie die 3279 Aktien zum Preis von 1.138,- € pro Stück verkauft, so dass ihr Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Wert von 626,- € besteht, mithin in Höhe von 1.678.848,00 €.
Die Höhe des Schadens ist nicht durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht dergestalt begrenzt, dass es auf den „wahren“ Wert der Aktie ankommt (vgl. hierzu die Ausführungen im bereits erwähnten Hinweisbeschluss der Kammer). Die Kammer hat bereits in der letzten mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass die Frage gegebenenfalls anders zu sehen sein könnte, als im Hinweisbeschluss ausgeführt. Nach erneuter Beratung hält die Kammer hieran nicht mehr fest. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Aktionäre in vollem Umfang vor den Folgen einer unberechtigten unterjährigen Neubewertung geschützt sein sollten. Dies hat die Beklagte ebenso gesehen, indem sie alle Aktionäre, die Aktien zu einem über dem neuen Wert liegenden Preis erworben hatten, in Höhe der vollen Differenz zum zuletzt festgestellten Preis von 1.138,- € entschädigt hat. Die Annahme, der Anspruch der Kläger sei auf den „wahren“ Unternehmenswert begrenzt, erscheint danach schon nach dem eigenen Verhalten der Beklagten unzutreffend, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob die alte oder die neue Unternehmensbewertung „richtig“ ist.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungenfolgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
Streitwert: 1.678.848,00 €