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Landgericht Köln·91 O 31/15·08.02.2016

Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO – Korrektur von Partei- und Streithelferbezeichnungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte gemäß § 319 ZPO formale Fehler im am 14.01.2016 verkündeten Urteil (Parteibezeichnungen und Hinweis zum Streithelfer). Ein Tatbestandsberichtigungsantrag des Streithelfers und ein Berichtigungsantrag der Beklagten wurden hingegen zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass Bewertungen der Kammer (Würdigung) nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung sind und Korrekturen nur bei klaren Schreib- oder Übertragungsfehlern erfolgen.

Ausgang: Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO in mehreren formalen Punkten vorgenommen; weitergehende Berichtigungs- und Tatbestandsberichtigungsanträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig zur Berichtigung offenkundiger Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler sowie offensichtlicher Unrichtigkeiten der Urteilsformulare.

2

Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist unbehelflich, soweit die beanstandete Passage Ausdruck einer gerichtlichen Würdigung (tatrichterliche Bewertung) und nicht Bestandteil des Tatsachenberichts ist.

3

Ein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO richtet sich nur gegen im Urteil vorhandene Fehler; Passagen, die sich nicht dem Urteil selbst zuordnen lassen, können nicht durch Urteilsberichtigung beseitigt werden.

4

Bei der Berichtigung sind Änderungen auf das erforderliche Maß zu beschränken; sie dürfen nicht zu einer sachlichen Neuformulierung oder inhaltlichen Änderung der Entscheidungsgründe führen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

1.                                                                                                     Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

2.                                                                                                     Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

3.                                                                                                     Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“

Rubrum

1

Dies entspricht dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 07.12.2015 (Bl. 149 GA), den der Streithelfer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen hat.

3

II.                                                                                                                            Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Streithelfers der Klägerin vom 27.01.2016 zu I. wird zurückgewiesen. Die beanstandete Darstellung in den Entscheidungsgründen ist Würdigung der Kammer, nicht Tatbestand, im Übrigen zutreffend.

5

III.                                                                                                                          Der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 25.01.2016 wird zurückgewiesen. Die beanstandeten Passagen lassen sich dem Urteil in dieser Sache nicht zuordnen.

6

Köln, den 09.02.2016

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Landgericht, 11. Kammer für Handelssachen