Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 29.04.2011 nach § 319 Abs. 1 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO. Im zweiten Satz des Tatbestands wird ein Satzteil ersetzt: "Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt," wird durch "Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes" ersetzt. Die Korrektur beschränkt sich auf die textliche Berichtigung offenkundiger Fehler und ändert nicht die inhaltliche Entscheidung.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 29.04.2011 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben; Satzteil ersetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten seines Urteils durch Berichtigung beseitigen.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann die Ersetzung eines Satzteils im Tatbestand umfassen, wenn dessen Wortlaut offensichtlich unrichtig ist.
Eine Berichtigung ist auf die Korrektur offenkundiger Formulierungsfehler beschränkt und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils führen.
Die Berichtigungsentscheidung hat den konkreten Textänderungen zu dienen und die berichtigte Fassung des Urteilstextes ausdrücklich festzulegen.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Satz (S. 2 des Originals) dahingehend berichtigt, dass der Satzteil
Rubrum
"Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt,"
ersetzt wird durch
"Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes"