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Landgericht Köln·90 O (Kart) 98/09·28.04.2011

Rückforderung von Netznutzungsentgelten scheitert an unschlüssiger Forderungsberechnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von den Netzbetreiberinnen Rückzahlung angeblich unbillig überhöhter Netznutzungsentgelte für 2004–2006 und stützte sich u.a. auf bereicherungs- und kartellrechtliche Ansprüche. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe die Höhe ihrer Forderung trotz vorgelegter Kundenlisten und Teilberechnungen nicht nachvollziehbar dargelegt; insbesondere sei die Herleitung der Euro-Beträge aus den kWh-Angaben und die Einbeziehung von Rechnungsposten („sonstige Kosten“) nicht erklärlich. Ohne schlüssige, für Gericht und Gegner nachvollziehbare Berechnung bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung oder Schadensersatz.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Netznutzungsentgelten wegen nicht nachvollziehbarer Anspruchsberechnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückzahlungsanspruch wegen überhöhter Entgelte (aus Bereicherungsrecht oder kartellrechtlichem Schadensersatz) setzt ein schlüssiges, nachvollziehbares Vorbringen zur Höhe der Überzahlung voraus.

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Die Vorlage von Kunden- oder Abrechnungslisten genügt der Darlegungslast zur Anspruchshöhe nicht, wenn aus ihnen die Rechenschritte zur Ermittlung der geltend gemachten Teilbeträge und Differenzen nicht nachvollziehbar hervorgehen.

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Der Umstand, dass dem Anspruchsgegner Abrechnungs- und Zahlungsdaten ebenfalls verfügbar sind, enthebt den Anspruchsteller nicht von der Pflicht, die Berechnung der Klageforderung so darzustellen, dass sie für Gericht und Gegner überprüfbar ist.

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Wer nicht sämtliche Zahlungen eines Zeitraums, sondern nur Teilbeträge als Berechnungsgrundlage heranzieht, muss Auswahl, Abgrenzung und Ermittlung dieser Teilbeträge konkret darlegen.

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Bleibt trotz gerichtlichen Hinweises offen, welche Rechenoperationen (einschließlich der Behandlung einzelner Rechnungsposten) zur geltend gemachten Forderung geführt haben, ist die Klage wegen fehlender Schlüssigkeit zur Anspruchshöhe abzuweisen.

Relevante Normen
§ 852 Satz 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist in ihrem Netzgebiet Stromversorgerin und darüber hinaus Stromhändlerin, indem sie auch außerhalb ihres Stromverteilnetzes Endverbraucher mit Strom beliefert. Soweit sie sich lediglich als Strom-Brokerin betätigt, ist sie darauf angewiesen, Strom durch die Netze anderer Netzbetreiber, wie etwa der Beklagten, durchzuleiten. Zu diesem Zweck schloss sie am 07./27.03.2003 rückwirkend ab dem 01.01.2002 einen Lieferanten-Rahmenvertrag mit der Beklagten zu 1., die bis zum 31.12.2004 ausschließliche Betreiberin des Stromverteilernetzes im Raum B war. Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Entflechtung ihres Netzbetriebs vom übrigen Geschäftsfeld, verpachtete die Beklagte zu 1. ihr Netz ab dem 01.01.2005 an die zu diesem Zweck gegründete Beklagte zu 2..

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Gemäß Ziffer 9.1 des - auch nach der Verpachtung an die Beklagte zu 2. fortgeltenden - Rahmenvertrages war die Klägerin verpflichtet, für die Netznutzung ein Entgelt nach dem jeweils gültigen Preisblatt zu zahlen. Dementsprechend entrichtete die Klägerin ihre Netznutzungsentgelte auf der Grundlage der Preisblätter, welche die Beklagten zum 01.01. eines jeden Jahres einseitig herausgaben. Bei Unterzeichnung des Rahmenvertrages hatte sie allerdings mit die Beklagte zu 1. Gerichtetem Schreiben vom 06.03.2003 (Anlage B 9) unter anderem folgenden Vorbehalt angebracht: „Die Zahlung der Netznutzungsentgelte erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen oder teilweisen Rückforderung für den Fall, dass die in Rechnung gestellten Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung diesbezüglicher Verwaltungs- oder Rechtsverfahren nachweislich der Höhe nach unangemessen oder aus sonstigen Gründen missbräuchlich sind.“ Dies nahm die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2003 (Anlage K 2) zur Kenntnis

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Die Klägerin fordert mit der Klage einen Teil der von ihr gezahlten Entgelte zurück und zwar, nachdem sie zunächst beide Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hatte, bezüglich der Jahre 2004 von der Beklagten zu 1. und bezüglich der Jahre 2005 und 2006 von der Beklagten zu 2., soweit sie die Entgeltzahlungen für unbillig hält. Sie stützt sich hierzu unter anderem auf die Ergebnisse des bezüglich der Beklagten zu 2. durchgeführten Regulierungsverfahrens, namentlich der mit Wirkung ab dem 01.04.2007 ergangenen Entgeltgenehmigung.

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Dem von der Klägerin gegen beide Beklagten eingeleiteten Mahnverfahren lag zur Konkretisierung der geltend gemachten Forderung zunächst nur ein Schreiben der Klägerin vom 13.11.2008 zu Grunde, mit dem sie die Beklagte zu 2. zur Zahlung eines Betrages von 672.701,42 € für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2007 aufgefordert hatte, wobei 239.091,36 € auf das Jahr 2003, 181.544,49 € auf das Jahr 2004, 123.018,59 € auf das Jahr 2005 und 129.046,98 € auf das Jahr 2006 entfielen; eine weitergehende Spezifizierung der Summen hatte die Klägerin jedoch weder mit diesem Schreiben noch mit demjenigen vom 22.12.2008 oder dem Mahnantrag vorgenommen. Erst mit der am 11.08.2009 bei Gericht eingegangenen Anspruchsbegründung für die - im Mahnverfahren zunächst nur bis einschließlich 2005 geltend gemachten - Forderungen fügte sie Kundenlisten bei, in welchen die für die einzelnen Abnehmer behaupteten monatlichen Verbräuche und Zahlungsbeträge nach Kunden und Zählernummern sortiert aufgeführt sind (Anlage K 3, Bl. 11 ff. AH). Die hieraus nach Vortrag der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2006 hergeleiteten Rückforderungsbeträge (Anlage K 5, Bl. 56 AH) weichen indes durchweg von den mit Schreiben vom 13.11./22.12.2008 genannten Summen ab, was die Klägerin - nach entsprechendem Hinwies durch die Beklagten – zum Anlass genommen hat, ihre Klageanträge auch insoweit sowie in Bezug auf die jeweilige Passivlegitimation der Beklagten entsprechend anzupassen. Auf die Verfügungen der Vorsitzenden vom 26.10.2009 und 20.01.2011 legte die Klägerin ferner eine Berechnung der Forderung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 28.10.2005 vor (Anlagen K 11 und K 12, Bl. 130 f. AH sowie identisch Anlagen K 13 und K 14, Bl. 145 ff. AH).

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Die Klägerin ist der Auffassung, hierdurch die Klageforderung hinreichend dargelegt zu haben. Da die vollständige Bezahlung sämtlicher Rechnungen durch die Klägerin unstreitig sei, obliege es den Beklagten, substantiiert darzutun, welche Zahlungen sie bestreite. Soweit diese rügten, dass der von der Klägerin aufgeführte Kunde „Universität T“ nicht im Netzgebiet der Beklagten anzusiedeln sei, behauptet die Klägerin, dass es sich hierbei tatsächlich um eine Abnahmestelle im Bereich der TH B handele.

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Im übrigen liegt die Darlegungs- und Beweislast nach Auffassung der Klägerin auch hinsichtlich der Billigkeit der Netznutzungsentgelte bei den Beklagten, die ungeachtet etwaiger Geschäftsgeheimnisse zur Offenlegung ihrer Entgeltkalkulationen verpflichtet seien. Mit Rücksicht auf den von der Klägerin ausgebrachten Vorbehalt komme auch keine Verwirkung der geltend gemachten Forderungen in Betracht.

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Nachdem die Klägerin die mit Mahnbescheid gegen beide Beklagte jeweils geltend gemachte Forderung in Höhe von 543.654,44 € mit Schriftsatz vom 17.11.2009, bei Gericht eingegangen am 18.11.2009, um 42.397,36 € gegen die Beklagte zu 1. und um 128.460,84 € gegen die Beklagte zu 2. erhöht hatte, gleichzeitig verbunden mit verschiedenen Teilrücknahmen beantragt sie nunmehr

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1.              die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 463.033,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 420.635,85 seit Zustellung des Mahnbescheids sowie aus weiteren 42.397,36 seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes zu zahlen, sowie

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2.              die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 264.663,72 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 123.018,59 € seit Zustellung des Mahnbescheids sowie aus weiteren 128.460,84 seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe ihre Forderungen schon der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargetan. Insbesondere rügen sie die Gestaltung der Kundenlisten, die Aufführung von Kunden außerhalb ihres Netzgebiets, die Berechnung des prozentualen Anteils der Klageforderungen am Gesamtbetrag der behaupteten Netzentgeltzahlungen, die Abweichungen zwischen Mahnbescheidsforderungen und errechneten Entgeltdifferenzen, die Undurchsichtigkeit der Ableitung der Eurobeträge aus der Spalte „kwh“ sowie die Widersprüchlichkeit der vorgelegten Listen untereinander.

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Im übrigen fehle es auch an einer hinreichenden Begründung der Forderung, insbesondere soweit sie auf Kartellrecht gestützt werde. Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt, hilfsweise verwirkt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch wegen unbillig überhöhter Netznutzungsentgelte weder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch als kartellrechtlicher Schadensersatz (gegebenenfalls beschränkt auf die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 852 S. 1 BGB) zu. Hinsichtlich beider Anspruchskategorien fehlt es an einer nachvollziehbaren Berechnung der Klageforderung.

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Die Kammer hat die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, Kundenlisten beliebiger Gestaltung vorzulegen, um es dann der Beklagten zu überlassen, diese zu analysieren hierzu dezidiert Stellung zu nehmen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es bei Unstreitigkeit der vollständigen Bezahlung sämtlicher Netznutzungsentgelte dem Netzbetreiber obliege, deren Höhe im einzelnen zu bestreiten. Unabhängig davon, ob man sich dieser Auffassung anschließt, kann sie jedoch dann keine Geltung beanspruchen, wenn schon die Ausführungen der Klägerseite zur Zusammensetzung der Klageforderung nicht nachvollziehbar sind. Durch den Umstand, dass auf Seiten der Beklagten die Daten über geleistete Zahlungen gleichermaßen verfügbar sind, ist die Klägerin nicht von ihrer Pflicht enthoben, die Berechnung ihrer Klageforderung - auch für das Gericht - nachvollziehbar zu gestalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Kalkulation eines Rückzahlungsanspruchs nicht sämtliche Zahlungen zugrundegelegt werden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums erbracht worden sind, sondern nur Teilbeträge davon. Die Ermittlung dieser Teilbeträge als Grundlage der weiteren Berechnung des Rückzahlungsanspruchs bedarf der konkreten Darlegung, sofern sie nicht abstrakt auf eine einheitliche Vorgehensweise reduziert werden kann.

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Diesen Mindestanforderungen an ein auch der Höhe nach schlüssiges Klagevorbringen genügt die Klägerin nach wie vor nicht. Insbesondere hat die Beklagte zu Recht die Unzulänglichkeit der mit der Anspruchsbegründung vorgelegten Listen gerügt. Die Klägerin hat dem nur teilweise Rechnung getragen, und zwar durch Ergänzung ihres - insoweit nunmehr schlüssigen - Vorbringens in Bezug auf den Kunden "Universität T" und durch die Anpassung ihrer Klageforderung an die in der zusammenfassenden Liste (Anlage K 5) ausgewiesenen Beträge, auf deren Abweichung von der Klageforderung sie erst durch die Beklagte aufmerksam gemacht werden musste.

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Demgegenüber hat sie - trotz der beklagtenseits dezidiert erhobenen Einwände - eine nachvollziehbare Erläuterung ihrer Berechnungen vermissen lassen, welche unter Verwendung der in den Listen unter der Rubrik „Kwh“ aufgeführten Zahlen zu den in einer weiteren Spalte ausgewiesenen Eurobeträgen geführt haben sollen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, eine nach der Rechtsprechung anerkannte Berechnungsmethode verwendet zu haben; hiermit hat die Beklagte sich jedoch in ihrem letzten Schriftsatz eingehend auseinandergesetzt und plausible Gründe dafür angeführt, dass aufgrund der Kundenstruktur der Klägerin und der in der Liste aufgeführten Ergebnisse diese Vorgehensweise keine Anwendung gefunden haben könne. Welche Kalkulation die Klägerin konkret angestellt hat, um die Eurobeträge in den Listen zu ermitteln, bei denen es sich auch nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich um Teilbeträge aus den beklagtenseits gestellten Rechnungen handelt, hat sie auch in ihrem nachgelassenen Schriftsatz nicht dargetan, obgleich sie von der Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich drauf hingewiesen worden ist, dass sie sich mit den Einwendungen der Beklagten zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Klageforderung auseinandersetzen müsse. Die Kammer ist auch mit dem Versuch gescheitert, durch eigene Analysen die Rechenoperationen der Klägerin nachzuvollziehen. So ließ sich anhand der als Anlage K 7 vorgelegten Rechnungen zwar feststellen, welche Teilbeträge die Klägerin in ihre Euro-Spalte der Anlage K 3 übernommen hat; dabei ist jedoch aufgefallen, dass sie auch die in den Rechnungen lediglich mit dem Begriff "sonstige Kosten" aufgeführten Beträge eingerechnet hat. Welche Kosten sich dahinter verbergen und ob diese zu Recht in die Berechnungen der Klägerin eingestellt worden sind, vermag die Kammer nicht erkennen.

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Schließlich ist die an Kunden und Zählernummern orientierte Auflistung entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs unproblematisch, da hierdurch die Übersichtlichkeit und damit Nachvollziehbarkeit der aus den Listen hergeleiteten Zahlungsbeträge erheblich leidet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.

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Streitwert:              

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bis zum 18.11.2009:               543.654,44 €

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sodann:                            420.635,85 € (nach Teilrücknahme und nur noch ggü.Bkl. 1.)

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                            123.018,58 € (nach Teilrücknahme undnur noch ggü.Bkl. 2.)

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zzgl.                42.397,36 € (Erhöhung ggü. Bkl. 1.) 

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              zzgl.       128.460,84 € (Erhöhung ggü. Bkl. 2.)

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              ges.              714.503,64 €