Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Klageabweisung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigte den Tenor seines Urteils vom 14.07.2010 wegen einer offenbaren Unvollständigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Der Tenor wird dahin berichtigt, dass die Klage unter Aufhebung des Urkunden-Vorbehalts-Urteils vom 11.03.2009 abgewiesen wird. Die Berichtigung erfolgte, weil Antragstellung und Entscheidungsgründe die Ergänzung eindeutig zeigten.
Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 319 Abs. 1 ZPO: Tenor ergänzt und Klage unter Aufhebung des Urkunden-Vorbehalts-Urteils vom 11.03.2009 als abgewiesen bezeichnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Tenors eines Urteils ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, wenn aus Antragstellung und Entscheidungsgründen die richtige Tenorform klar hervorgeht.
Die Tenorberichtigung darf nicht zu einer inhaltlichen Neubescheidung führen, sondern hat offenkundige Form- oder Schreibfehler beziehungsweise unvollständige Formulierungen an die in den Entscheidungsgründen ersichtliche Entscheidung anzupassen.
Die berichtigte Tenorfassung tritt an die Stelle der bisherigen und kann dadurch die prozessualen Rechtsfolgen (z. B. Abweisung der Klage) herbeiführen, sofern die Korrektur dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt entspricht.
Ein Tenor ist zu ergänzen, wenn seine offensichtliche Unvollständigkeit eindeutig aus der Gesamtantragstellung der Parteien und den Urteilsgründen folgt.
Tenor
Der Tenor des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.07.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im ersten Satz wie folgt berichtigt:
Die Klage wird unter Aufhebung des Urkunden-Vorbehalts-Urteils der Kammer vom 11.03.2009 abgewiesen.
Gründe
Der Tenor war, wie sich aus der Antragstellung der Parteien und den Entscheidungsgründen ergibt, im korrigierten Teil offensichtlich unvollständig und gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu ergänzen.