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Landgericht Köln·90 O 78/08·31.08.2010

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Klageabweisung bestätigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§ 319 ZPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte den Tenor seines Urteils vom 14.07.2010 wegen einer offenbaren Unvollständigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Der Tenor wird dahin berichtigt, dass die Klage unter Aufhebung des Urkunden-Vorbehalts-Urteils vom 11.03.2009 abgewiesen wird. Die Berichtigung erfolgte, weil Antragstellung und Entscheidungsgründe die Ergänzung eindeutig zeigten.

Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 319 Abs. 1 ZPO: Tenor ergänzt und Klage unter Aufhebung des Urkunden-Vorbehalts-Urteils vom 11.03.2009 als abgewiesen bezeichnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Tenors eines Urteils ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, wenn aus Antragstellung und Entscheidungsgründen die richtige Tenorform klar hervorgeht.

2

Die Tenorberichtigung darf nicht zu einer inhaltlichen Neubescheidung führen, sondern hat offenkundige Form- oder Schreibfehler beziehungsweise unvollständige Formulierungen an die in den Entscheidungsgründen ersichtliche Entscheidung anzupassen.

3

Die berichtigte Tenorfassung tritt an die Stelle der bisherigen und kann dadurch die prozessualen Rechtsfolgen (z. B. Abweisung der Klage) herbeiführen, sofern die Korrektur dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt entspricht.

4

Ein Tenor ist zu ergänzen, wenn seine offensichtliche Unvollständigkeit eindeutig aus der Gesamtantragstellung der Parteien und den Urteilsgründen folgt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Tenor des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.07.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im ersten Satz wie folgt berichtigt:

Die Klage wird unter Aufhebung des Urkunden-Vorbehalts-Urteils der Kammer vom 11.03.2009 abgewiesen.

Gründe

2

Der Tenor war, wie sich aus der Antragstellung der Parteien und den Entscheidungsgründen ergibt, im korrigierten Teil offensichtlich unvollständig und gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu ergänzen.